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Landgericht Bonn·1 O 465/12·17.12.2013

VO PR 30/53: Rückforderung überhöhter Werklohnanteile bei MRKA-Lieferung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Auftragnehmerin begehrte per negativer Feststellungsklage die Klärung, nicht zur Rückzahlung eines als „überzahlt“ behaupteten Werklohnanteils verpflichtet zu sein. Die Auftraggeberin stützte sich auf einen Preisprüfungsbericht nach § 9 VO PR 30/53 und machte Bereicherungsrecht wegen teilweiser Nichtigkeit des Preises geltend. Das LG Bonn gab der Klage statt, weil die Auftraggeberin eine Überschreitung des zulässigen Höchstpreises und das Fehlen eines Marktpreises nicht schlüssig dargelegt hatte; § 9 VO PR 30/53 bewirkt keine Beweislastumkehr im Zivilprozess. Die Widerklage auf Auskunft zur Kalkulation scheiterte mangels Bestimmtheit und fehlender vertraglicher Anspruchsgrundlage.

Ausgang: Negative Feststellungsklage stattgegeben; Widerklage auf Auskunft als unzulässig und unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückforderungsanspruch wegen vermeintlich überhöhter Preise nach VO PR 30/53 setzt schlüssigen Vortrag dazu voraus, dass der vereinbarte Preis den zulässigen Höchstpreis überschreitet und deshalb nach § 134 BGB (teil-)nichtig ist.

2

In der negativen Feststellungsklage trägt der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe des von ihm behaupteten Zahlungsanspruchs; verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.

3

§ 9 VO PR 30/53 begründet als öffentlich-rechtliche Mitwirkungs- und Nachweispflicht gegenüber der Preisprüfungsbehörde keine Beweislastumkehr zugunsten des Auftraggebers im zivilrechtlichen Rückforderungsprozess.

4

Eine ordnungsgemäße Ausschreibung indiziert das Vorliegen eines Marktpreises i.S.d. VO PR 30/53; die Widerlegung dieser Indizwirkung erfordert konkrete Tatsachen zur Nichtfunktion des Marktes bzw. zur fehlenden Wettbewerbswirkung.

5

Ein auf „für eine Preisprüfung erforderliche Kalkulationsgrundlagen“ gerichteter Auskunftsantrag ist unbestimmt, wenn Inhalt und Umfang der begehrten Informationen nicht so konkretisiert sind, dass ein vollstreckungsfähiger Tenor möglich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 VO PR 30/53§ 812 Abs. 1 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53§ 1 Abs. 3 VO PR 30/53

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, einen Teilbetrag i.H.v. 111.706,25 € des von den Beklagten für die Ausführung des Auftrags $ #.##-####/##/###/####/##### vom 21.10.2014 „Lieferung und Installation einer MRKA für den Flughafen L/C“ erhaltenen Werklohns an den Beklagten zurückzuzahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein Hersteller von mehrstufigen Gepäckkontrollgeräten (sogenannte: MRKA), welche insbesondere an Flughäfen eingesetzt werden. Die Beklagte hat für mehrere Regionalflughäfen derartige Gepäckkontrollgeräte in der Vergangenheit beschafft.

3

Im Jahr 2003 führte die Beklagte ein Ausschreibungsverfahren für die Beschaffung von mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlagen (MRKA) durch. Eine solche mehrstufige Anlage funktioniert derart, dass zunächst in einer ersten Stufe eine schnelle, aber wenig präzise erste Kontrolle der Gepäckstücke auf technischem Wege erfolgt. Bei einer solchen Kontrolle werden typischerweise 40 % der Gepäckstücke als auffällig eingestuft. Die so aussortierten Gepäckstücke werden in einer zweiten und einer dritten Stufe dann näher untersucht.

4

Gegenstand der Ausschreibung 2003 war die Beschaffung eines solchen MRKA für den Flughafen C2, sowie die Option für die Lieferung von zehn weiteren Geräten der ersten Stufe für noch zu bestimmende Flughäfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

5

In Ziff. 4.9 der Ausschreibungsunterlagen heißt es:

6

„Auf den Vertragspreis findet die Verordnung über Preise (VOPR) 30/53 Anwendung. Die Auftraggeberin behält sich vor, eine Preisprüfung durchführen zu lassen, die durch die zuständige Preisprüfstelle erfolgt.“

7

Im Rahmen des Verfahrens bekundeten zunächst mehrere Unternehmen Interesse. An einer Begehung des Flughafens C2 nahmen mehrere Unternehmen teil. Ein konkretes Angebot reichte sodann jedoch neben der Klägerin nur ein weiteres Unternehmen ein. Hierbei handelte es sich um ein Unternehmen, das sich in erster Linie auf Geräte der dritten Stufe spezialisiert hat. Das Angebot der Wettbewerberin konnte schon aus formalen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die Wettbewerberin hatte nicht alle nach der Ausschreibung erforderlichen Preisangaben gemacht. Die Klägerin bekam den Zuschlag.

8

Im Nachgang zur Durchführung des Auftrags zur Ausrüstung des Flughafens C2 rief die Beklagte eine Option zur Ausrüstung des Flughafens L/C mit einer Gepäckprüfanlage der ersten Stufe ab. Die Klägerin unterbreitete daraufhin mit Schreiben vom 30.08.2004 ein Angebot, das unter anderem die Lieferung einer Prüfanlage der ersten Stufe vom Typ I ##### F vorsah. Die Angebotspreise entsprachen dabei den im Rahmen der Ausschreibung für den Flughafen C2 vereinbarten Preisen. Der Preis für die Prüfanlage vom Typ I ##### F sollte dabei ein Marktpreis im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (im Folgenden: VO PR 30/53) sein. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 21.10.2004 der Klägerin den Zuschlag. Die Arbeiten wurden fachgerecht ausgeführt und von der Klägerin unter dem 31.08.2005 mit 1.211.947,12 € in Rechnung gestellt.

9

Die Beklagte beglich die Rechnung vollständig. Mit Schreiben vom 25.10.2004 bat die Beklagte jedoch das T E, bzw. die dortige Preisüberwachungsstelle, um eine Marktpreisprüfung für den Auftrag gemäß § 9 VO PR 30/53. Mit Preisprüfungsbericht vom 30.03.2011 kam das T E zu dem Ergebnis, dass die vereinbarten Preise um rund 140.000 € zu hoch seien. Insbesondere macht die Preisprüfungsstelle für die gelieferte Gepäckkontrollanlage der ersten Stufe vom Typ I ##### F einen Abschlag i.H.v. 25 % geltend, was in absoluten Zahlen einen Unterschiedsbetrag von 111.706,25 € ausmacht. Dabei stützt sich die Preisprüfungsstelle auf die Umsatzrendite der Klägerin, die in den Jahren 2005-2009 im Durchschnitt 25,8 % betragen haben soll.

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Mit Schreiben vom 18.07.2011 hat die Beklagte die Klägerin aufgefordert den nach ihrer Auffassung überzahlten Betrag von rund 140.000 € zurückzuerstatten.

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Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit der eingereichten negativen Feststellungsklage, wobei sie den Streitgegenstand auf die gelieferte Gepäckkontrolleanlage der ersten Stufe beschränkt.

12

Die Beklagtenseite hat Widerklage auf Auskunft über Parameter der Kalkulation des Preises der Klägerin für die Gepäckkontrollanlage erhoben. Die Beklagte macht diesen Auskunftsanspruch als eigenen vertraglichen Anspruch geltend, hilfsweise begehrt sie Auskunft nicht an sich selbst, sondern an die Preisprüfungsstelle.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Preisprüfung nachgekommen sei. Sie geht davon aus, dass sie einen Marktpreis nachgewiesen hat, indem sie dargelegt hat, dass bei der Ausschreibung für C2, bei der es Mitbewerber gab, der gleiche Preis verlangt worden ist.

14

Die Klägerin beantragt:

15

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, einen Teilbetrag in Höhe von € 111.706,25 des von dem Beklagten für die Ausführung des Auftrags $ #.##-####/##/###/####/##### vom 21.10.2014 „Lieferung und Installation einer MRKA für den Flughafen L/C“ erhaltenen Werklohns an den Beklagten zurückzuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Widerklagend beantragt die Beklagte,

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die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft zu erteilen über die für eine Preisprüfung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen der Kalkulation der Preise der Positionen 15 und 16 des Auftrags der Beklagten vom 21.10.2004 (Aktenzeichen der Beklagten $ #.##-####/##/##-####/#####);

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hilfsweise,

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die Klägerin zu verurteilen, der Preisprüfungsstelle bei dem T E Auskunft zu erteilen über die für eine Preisprüfung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen der Kalkulation der Preise der Positionen 15 und 16 des Auftrags der Beklagten vom einen 21.10.2004 (Aktenzeichen der Beklagten $ #.##-####/##/##-####/#####).

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass für die Gepäckkontrollanlage der ersten Stufe ein überhöhter Preis vereinbart worden sei. Sie ist der Ansicht, ihr stehe daher ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB zu. Zu den mit der Widerklage geltend gemachten Auskünften sei die Klägerin vertraglich verpflichtet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist unzulässig und unbegründet.

27

I.

28

1.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse für die mit der Klage geltend gemachte negative Feststellungsklage. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht besteht, da sich die Beklagte vorprozessual mit Schreiben vom 18.07.2011 eines entsprechenden Rückforderungsanspruches berühmt hat. Ein solches Berühmen mit einem Zahlungsanspruch genügt zur Annahme eines Feststellungsinteresses im Rahmen einer negativen Feststellungsklage.

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2.

31

Die Klage ist begründet, da der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags in Höhe von 111.706,25 € aus dem Auftrag vom 21.10.2014 „Lieferung und Installation einer MRKA für den Flughafen L/C“ zusteht.

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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat den Rückforderungsanspruch, dessen sie sich berühmt, nicht schlüssig dargelegt.

33

Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass der zwischen den Parteien mit Zuschlag vom 21.10.2004 geschlossene Vertrag im Umfang von 111.706,25 € wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 gemäß § 134 BGB teilunwirksam ist.

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Die Kammer geht dabei davon aus, dass grundsätzlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 VO PR 30/53) zur (Teil-)Nichtigkeit des vereinbarten Preises führen kann, da es sich bei § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt. Ebenso geht die Kammer davon aus, dass ein solcher Verstoß gegen § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in Gänze führt, sondern zur Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts mit dem zulässigen Höchstpreis (vgl. Berstermann, Öffentliche Auftragspreiseverordnung, § 1 Rn. 47 m.w.N.).

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Es fehlt jedoch an hinreichendem Vortrag dazu, dass der vereinbarte Preis für die Gepäckkontrollanlage vom Typ I ##### F den zulässigen Höchstpreis um 111.706,25 € überschreitet. Diesbezüglich ist die Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet, denn im Rahmen einer negativen Feststellungsklage liegt es am Beklagten, Grund und Höhe des Anspruchs, dessen er sich berühmt, darzulegen und zu beweisen. Bleibt das Bestehen oder die Höhe der behaupteten Forderung unklar, geht dies zu Lasten der beklagten Partei (vgl. BGH NJW 1993, 1716). Dementsprechend liegt es hier an der Beklagten, hier den behaupteten teilweise fehlenden Rechtsgrund für die Zahlung auf die Rechnung 31.08.2005 und damit die geltend gemachte teilweise Unwirksamkeit des vereinbarten Preises gemäß § 134 BGB darzulegen und zu beweisen.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 9 VO PR 30/53, wonach der Auftragnehmer gegenüber der prüfenden Preisbehörde das Zustandekommen des Preises nachzuweisen hat. Diese Vorschrift führt nach Überzeugung der Kammer nicht zu einer Beweislastumkehr. Es handelt sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die unmittelbare Anwendung nur im Verhältnis zwischen der Preisprüfungsbehörde und dem Auftragnehmer finden kann. Würde man hieraus eine Beweislastumkehr zulasten des Auftragnehmers auch im Zivilverfahren und im Verhältnis zum Auftraggeber herleiten, könnte der Auftraggeber letztlich jeden beliebigen Betrag zurückfordern, und der Auftragnehmer müsste dann die Berechtigung des vereinbarten Preises unter Offenlegung seiner Geschäftsgeheimnisse im Zivilverfahren nachweisen. Die Vereinbarung eines konkreten Preises und das Preisprüfungsverfahren nach § 9 VO PR 30/53 wären bedeutungslos.

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Der Auftraggeber ist im Übrigen auch nicht schutzlos, denn es liegt in seiner Hand, den Abschluss des Preisprüfungsverfahrens abzuwarten, um eine hinreichende Grundlage für den Rückforderungsanspruch zu erlangen. Berühmt er sich nicht vorschnell eines Rückforderungsanspruchs, besteht auch keine Gefahr einer negativen Feststellungsklage. Soweit die Beklagte tatsächlich im Preisprüfungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachkommt, ist sie mit den Mitteln des Preisprüfungsverfahrens zur Mitwirkung anzuhalten.

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Dass der zwischen den Parteien für die Gepäckkontrollanlage vom Typ I ##### F vereinbarte Preis um 111.706,25 € überhöht ist, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt bereits an einem hinreichenden Vortrag, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem vereinbarten Preis nicht um einen Marktpreis im Sinne von § 4 Abs. 1 VO PR 30/53 handelt.

39

Nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und des Bundesministeriums für Finanzen für öffentliche Auftraggeber zur Anwendung der Verordnung VO PR 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 01.07.1955 ist bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausschreibung davon auszugehen, dass die zustande gekommenen Ausschreibungspreise den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 VO PR 30/53 entsprechen. Die Durchführung der Ausschreibung indiziert also das Vorliegen eines Marktpreises. Dementsprechend ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass der vereinbarte, im Rahmen der Ausschreibung für den Flughafen C2 ermittelte, hier streitgegenständlichen Preis für die Gepäckprüfanlage vom Typ I ##### F einen Marktpreis darstellt.

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Tatsachen, aus denen sich ergeben würde, dass hier wegen der Besonderheiten des Marktes für Gepäckprüfanlagen diese Indizwirkung widerlegt wäre, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt. Insbesondere trägt die Beklagtenseite keine Tatsachen vor, aus denen sich ergäbe, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, der einzige Bieter mit einem zu verwertenden Angebot im Rahmen der Ausschreibung für den Flughafen C2 zu sein. Die bloße Möglichkeit einer solchen Annahme der Klägerseite bei Angebotsabgabe genügt zum Nachweis eines um 111.706,25 € überhöhten Preises nicht. Ohnehin spricht die Beteiligung von mehreren Konkurrenzunternehmen im Rahmen des Verfahrens gegen eine solche Annahme. Erst recht ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass das mitbietende Konkurrenzunternehmen schon aus formalen Gründen auszuschließen sein würde.

41

Schließlich spricht gegen die Behauptung der Beklagtenseite, ein Marktpreis habe aufgrund einer faktischen Monopolstellung der Klägerseite im Rahmen der Ausschreibung nicht ermittelt werden können, auch, dass die Parteien ausdrücklich einen Marktpreis vereinbart haben. Die Beklagte ging somit selbst zum Zeitpunkt der Ausschreibung in Kenntnis der Marktsituation von einem funktionierenden Markt für derartige Geräte aus.

42

II.

43

1.

44

Die Widerklage ist bereits unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Widerklageantrag entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Weder der Hauptwiderklageantrag, noch der Hilfswiderklageantrag sind hinreichend bestimmt.

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Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im Sinne von § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 99, 954).

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Gemessen hieran fehlt es an hinreichend bestimmten Widerklageanträgen, denn die Anträge lassen nicht hinreichend erkennen, welche Informationen tatsächlich begehrt werden. Ein Leistungsurteil auf Grundlage der Widerklageanträge wäre nicht vollstreckungsfähig, da sich weder den Widerklageanträgen, noch der Widerklageschrift, noch den weiteren Schriftsätzen entnehmen lässt, welche konkreten Auskünfte die Klägerin zu erteilen hätte. Ein Streit darüber, welches die für eine Preisprüfung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen der Kalkulation der Preise für die Position 15 und 16 des Auftrages der Beklagten vom 21.10.2004 sind, ist vorprogrammiert. Welche Informationen zur Preisprüfung erforderlich sind, ist eine Rechtsfrage, die nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu klären wäre.

47

2.

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Im Übrigen sind die Widerklageanträge auch unbegründet. Die mit den Widerklageanträgen geltend gemachten vertraglichen Auskunftsansprüche bestehen nicht.

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Die Beklagte hat entsprechende Auskunftsansprüche auf Auskunft an sich oder an die Preisprüfungsstelle nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit bereits an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere stellt Ziff. 4.9 der Vergabeunterlagen für den Auftrag C2 keine entsprechende Vereinbarung dar. Nach dem klaren Wortlaut behält sich die Beklagte insoweit nur die Durchführung einer Preisprüfung auf der Grundlage der VO PR 30/53 vor. Ein eigenständiger Auskunftsanspruch ist dem dagegen nicht zu entnehmen.

50

III.

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Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 20.11.2013 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

52

IV.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.