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Landgericht Bonn·1 O 463/15·20.12.2015

Einstweilige Verfügung: Herausgabe notariell beglaubigter Veräußerungsvollmacht angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn ordnet im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe einer vor notarieller Urkunde beglaubigten Veräußerungsvollmacht an. Die Anordnung erfolgte ohne mündliche Verhandlung nach §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung, die Anspruchs- und Dringlichkeitsvoraussetzungen glaubhaft machte. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Herausgabe der notariell beglaubigten Veräußerungsvollmacht erlassen; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO ohne mündliche Verhandlung angeordnet werden, wenn Anspruch und dringender Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind.

2

Eine eidesstattliche Versicherung Dritter kann zur Glaubhaftmachung der für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Tatsachen herangezogen werden.

3

Das Gericht kann bei Nichtbefolgung einer angeordneten Verpflichtung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, unmittelbare Ordnungshaft) androhen oder anordnen.

4

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 91 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; der Verfahrenswert ist nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.

5

Gegen einen Beschluss der einstweiligen Verfügung ist Widerspruch statthaft; dieser ist schriftlich in deutscher Sprache und von einem Rechtsanwalt zu begründen.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 18.12.2015 gemäß §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausfertigung der vor dem Notariat N in T durch den Notar a.D. Dr. K als amtlich bestellten Vertreter des Notarassessors Dr. C als Notariatsverwalter des Notars N am 18.09.2015 unter der Urkundennummer ###/#### V beglaubigte Veräußerungsvollmacht herauszugeben.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch eidesstattliche Versicherung der Schwester des Antragstellers vom 18.12.2015 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

8

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.