Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·1 O 461/23·28.01.2025

CISG im Open-House-Maskenvertrag: Schadensersatz wegen unberechtigter Vertragsaufhebung

ZivilrechtInternationales PrivatrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Open-House-Liefervertrag über 4,2 Mio. FFP2-Masken. Streitpunkt war, ob das CISG gilt und ob die Beklagte den Vertrag wegen nicht erfolgter Lieferung/Avisierung wirksam aufheben konnte, insbesondere gestützt auf eine formularmäßige Fixgeschäftsklausel. Das LG bejahte die CISG-Anwendbarkeit und verneinte eine wirksame Abbedingung sowie ein Aufhebungsrecht nach Art. 49 CISG. Die Beklagte haftet daher aus Art. 61 Abs. 1 lit. b), 74 CISG auf Schadensersatz; Zinsen wurden nach Art. 78 CISG i.V.m. §§ 286, 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Zinsen aus CISG nach unberechtigter Vertragsaufhebung vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das CISG ist auf einen Warenkaufvertrag zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten grundsätzlich anwendbar; eine stillschweigende Abbedingung nach Art. 6 CISG setzt ein beiderseitiges Bewusstsein von der an sich geltenden CISG-Anwendbarkeit voraus und unterliegt hohen Anforderungen.

2

Eine formularmäßige Klausel, die bei Fristversäumnis ohne Nachfristsetzung und ohne Aufhebungserklärung ein automatisches Entfallen der wechselseitigen Pflichten anordnet, kann im Anwendungsbereich des CISG wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam sein, wenn sie die Voraussetzungen der Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG unterläuft.

3

Die bloße Nichteinhaltung eines Liefertermins begründet im CISG-Regime regelmäßig keine wesentliche Vertragsverletzung i.S.d. Art. 25 CISG, wenn nach den Gesamtumständen das Vertragsinteresse des Käufers über den Termin hinaus fortbesteht.

4

Erklärt der Käufer eine unberechtigte Vertragsaufhebung, bleiben die Primärpflichten grundsätzlich bestehen; der Verkäufer kann wegen Nichtabnahme/Nichtzahlung Schadensersatz nach Art. 61 Abs. 1 lit. b), Art. 74 CISG verlangen.

5

Werden „alle Schadensersatzforderungen aus und im Zusammenhang mit dem Liefervertrag“ abgetreten, umfasst dies regelmäßig auch akzessorische Nebenforderungen wie bereits angefallene Zinsen, sofern keine Anhaltspunkte für eine bewusste Aufspaltung bestehen.

Relevante Normen
§ 7.3 OHV§ Art. 45 CISG§ Art. 58 CISG§ Art. 80 CISG§ 247 BGB§ 377 HGB

Tenor

Für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.606.000,00 EUR zzgl. Zinsen aus 22.491.000,00 EUR i.H. von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 03.06.2020 bis zum 24.11.2023 sowie zzgl. weiteren Zinsen aus 18.606.000,00 EUR i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung nebst Zinsen der Z (Y) Co., Ltd. mit Sitz in Y, China im Zusammenhang mit einem mit der Beklagten im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Atemschutzmasken geltend.

2

Im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens, bei dem der öffentliche Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmen Anzahl von Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließt, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will, veröffentlichte die Beklagte am 27.03.2020 die Auftragsbekanntmachung mit der Referenznummer 1 im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen sowie in dessen Online-Version „Tenders Electronic Daily“ zur Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung. Abrufbar waren letztlich die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Angebotsformular, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung, die Leistungsbeschreibung, die Teilnahmebedingungen sowie die Hinweise zum Datenschutz (vgl. zu den Unterlagen Bl. 237 ff. d.A.).

3

Gegenstand der Ausschreibung war ausweislich der Leistungsbeschreibung die Lieferung von Schutzmasken („FFP2-Masken“) zu einem Stückpreis von 4,50 EUR netto, von OP-Masken zu einem Stückpreis von 0,60 EUR netto sowie Schutzkitteln zu einem Stückpreis von 3,25 EUR netto.

4

Ziffern II.1.4) sowie II.2.4) der Auftragsbekanntmachung beinhalteten – nach erfolgter Berichtigung/Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben am 08.04.2020 – Folgendes:

5

„[…] Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des

6

08.04.2020. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass spätester Liefertermin der

7

30.04.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der X Logistik Stiftung & Co. KG […] ist.“

8

Auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Teilnahmebedingungen enthielten unter Ziff. 3.1 bzw. III. jeweils einen Hinweis auf den genannten Liefertermin zum 30.04.2020.

9

Der „Gegenstand des Vertrages“ ist in dem Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung (Anlage 4 der Vergabeunterlagen, Bl. 15 d.A.) unter § 1 S. 1 zunächst wie folgt definiert:

10

„Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Produkten folgender Produktgruppe(n):

11

1. FFP2 Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 

12

2. OP-Masken                Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 

13

3. Schutzkittel                Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.“ Der Auftragnehmer konnte insoweit lediglich die zu liefernde Stückzahl eingeben.

14

§ 2 Ziffer 2.1 lautet unter der Überschrift „Vertragsbestandteile“ wie folgt:

15

„Folgende Unterlagen und Bestimmungen sind in Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages Bestandteile des Vertragsverhältnisses: 

16

a. die Leistungsbeschreibung mit den Stückpreisen für die einzelnen Produktgruppen Anlage 1“ 

17

(einen entsprechenden Buchstaben b. weist das Vertragsdokument nicht auf)

18

§ 3 Ziffer 3.1 lautet wie folgt:

19

„Die von dem AN zu liefernden Produkte einer Produktgruppe i.S.d. § 1 dieses Vertrags werden durch die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) näher bestimmt.“

20

In § 3 Ziffer 3.2 heißt es zur Lieferung:

21

„Die Lieferung der Produkte hat an die X Logistik Stiftung & Co. KG […] während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen; […]. Die Lieferung ist der X Logistik Stiftung & Co. KG in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S. 1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft).“ § 5 bestimmt in Bezug auf die Zahlung:

22

„5.1 Der AG zahlt die vereinbarte Vergütung bargeldlos binnen einer Woche nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des

23

Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei der X Logistik Stiftung & Co. KG […] auf das von dem AN angegebene Konto.

24

5.2 Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen. Der AN kann sich gegenüber einer berechtigten Rückforderung des AG nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Ist der Zahlungseingang bei dem AG nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang eines Rückforderungsschreibens festzustellen, befindet sich der AN spätestens ab diesem Zeitpunkt mit seiner Rückzahlungsverpflichtung in Verzug und hat an den AG Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.“

25

§ 6 Ziff. 6.1 hat folgenden Inhalt:

26

„Für Sach- und Rechtsmängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

27

Ziff. 6.2 regelt dann eine Untersuchungs-/Rügeobliegenheit des Auftraggebers bei offen zutage tretenden Mängeln.

28

Ferner heißt es dort unter § 7 Ziffer 7.1 des Vertrages:

29

„Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-HouseVerfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten des AG und des AN bestehen auch nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit fort“ 

30

Die Anlieferungen der Masken wurden im Auftrag der Beklagten durch die X Logistik Stiftung & Co. KG (nachfolgend „X“) sowie die im fortgeschrittenen Stadium des Open-House-Verfahrens involvierte W GmbH (nachfolgend: „W“) koordiniert. Nach Ankündigung einer Anlieferung durch den Auftragnehmer wiesen die Logistiker der geplanten Anlieferung eine oder mehrere Avisierungsnummern zu und teilten die Lieferadresse mit.

31

Zwischen Z und der Beklagten ist unter dem 31.03./04.04.2020 ein erster OpenHouse-Vertrag über 1,2 Mio. Schutzmasken geschlossen worden. Soweit ein Teil des Kaufpreises dort nicht gezahlt worden ist, ist diese Forderung Gegenstand des Verfahrens vor der hiesigen Kammer, Az. 1 O 259/23.

32

Die Zedentin Z gab am 05.04.2020 ein weiteres Angebot über die Lieferung von 4.200.000 FFP2-Masken für 4,50 EUR netto pro Stück ab (Anl. K14 - K16, Bl. 270 ff.

33

d.A.), das am 08.04.2020 den Zuschlag erhielt (Anl. K17, Bl. 80 d.A.).

34

Mit E-Mail an die Generalzolldirektion vom 16.04.2020 (Anlage K18, Bl. 278 d.A.) teilte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Dr. V, für die Z unter anderem Folgendes mit:

35

„Wir bemühen uns aktuell in einer 24-Stunden arbeitenden Lieferkette aus Herstellern von Grundprodukten, Atemschutzmasken-Herstellern und Logistik die versprochene Anzahl von Atemschutzmasken in Gänze zu erfüllen.

36

[…] Es ist Ihnen aber bestimmt auch nicht entgangen – und ich entnehme auch dies Ihrer E-Mail -, dass wir uns in einer Ausnahmesituation mit gleich mehreren nicht-vorhersehbaren Schwierigkeiten befinden. So ist in den letzten Tagen:

37

*  Die Zulieferkette nahezu zusammengebrochen, da das benötigte Filtervlies weltweit zeitweise unmöglich zu beschaffen war (wir haben ca. 150 Hersteller und Händler kontaktiert, u.a. U – ohne Erfolg),

38

*  Die Konkurrenz um Herstellkapazitäten deutlich gestiegen, insbesondere durch den immens gestiegenen Bedarf aus den USA und aggressive Geschäftspolitiken US-amerikanischer Händler in China,

39

*  Selbst unsere langjährig vertrauten Hersteller daher nur noch mit 100% Vorauszahlung (statt zuvor 20-30%) bereit sind für uns in die Produktion zu gehen und wir daher unweigerlich in Liquiditätsengpässe geraten,

40

*  Die Logistikkette per Luftfracht aus China zeitweise nahezu zum erliegen gekommen, da W zeitweise keine neuen Lieferungen mehr annimmt und die T nur mit einer Maschine am Tag den erhöhten Nachschubbedarf bei weitem nicht zeitgerecht decken kann. Zudem haben sich die Frachtkosten (auch bei X!) im Zeitraum seit Anfang April verdoppelt!

41

Ich bitte Sie daher inständig um folgende Anpassungen, um unsere

42

Lieferfähigkeit der benötigten Schutzgüter aufrecht zu erhalten:

43

1.     Bezahlung geleisteter, substantieller Teillieferungen sofort nach Anlieferung und Eingangsprüfung,

44

2.     Annahme der Lieferungen bereits am Lager von X in Y und Prüfung durch den TÜV Nord dort vor Ort,

45

3.     Einsatz weiterer Frachtkapazitäten auf der Strecke Y-Deutschland,

46

z.B. täglich ein weiteres Flugzeug der T,

47

4. Erweiterung des Lieferzeitraums aufgrund der unvorhersehbaren Verzögerungen auf den Monat Mai.

48

Ich kann Ihnen versichern, dass wir derzeit alle unser Bestes tun, um mit unserer Arbeit die Bundesrepublik zu unterstützen. Ich bitte Sie daher um die vorgenannten Anpassungen, um dieses gemeinsame Ziel auch effektiv zu erreichen.“

49

Unter dem 24.04.2020 (Anlage K19, Bl. 281) antwortete die Beklagte unter anderem:

50

„Laut Vertrag ist der 30.04.2020 der späteste Liefertermin. Wie Sie wissen, handelt es sich bei dem in dem Open-House-Verfahren vergebenen Lieferauftrag um ein Fixgeschäft. Aus zwingenden logistischen Gründen sind wir jedoch aufgrund des unvorhersehbaren Erfolgs des Open-HouseVerfahrens nicht in der Lage, die Ware aller Lieferanten zeitgleich am 30.04.2020 in Empfang zu nehmen. Zudem haben wir weitere Lieferadressen zugelassen.

51

Was bedeutet dies konkret:

52

Wenn Sie noch nicht avisiert haben, führen Sie die Avisierung bitte schnellstmöglich durch: 

53

•    Spätestens bis zum 27.04.2020 (die Frist endet um Mitternacht). 

54

•    Ausschließlich an X an die Emailadresse: S@X.com.

55

[…]

56

•    Bitte geben Sie bei der Avisierung den Flughafen an, zu dem die Fracht geliefert wird. Wir bemühen uns auch hierbei um eine bestmögliche geografische Zuordnung zum Lager. […]“

57

Per E-Mail vom 27.04.2020 (Anlage K20, Bl. 286) schrieb die Zedentin durch Herrn Dr. V an Frau R von der X X Forwarding Germany GmbH, der eigenen Logistikdienstleisterin der Zedentin:

58

„[…] Für uns steht die zweite Lieferung von 4,2 Millionen Atemschutzmasken an. Zwischenzeitlich wurden wir mit allgemeiner Mail vom BMG darüber unterrichtet, dass es nicht möglich sein wird, alle Lieferungen am 30.4. entgegenzunehmen. Darüber sind wir auch nicht traurig. Bevor wir nun die Anlieferung der 4,2 Mio. FFP2-Atemschutzmasken avisieren, was frühestens zum letztmöglich genannten Liefertermin erfolgen kann, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten wo und wann wir anliefern sollen. Dies könnte ich dann unseren mit der Logistik befassten Kollegen übermitteln. […]“ Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 27.04.2020 (Anlage K21, Bl. 287 f.) schrieb die Zedentin des Weiteren, „bei dem chinesischen Produzenten der Schutzmasken [seien] unerwartet Schwierigkeiten aufgetreten, welche eine fristgerechte Lieferung der Schutzmasken zum vereinbarten Termin am 30.4.2020 ausschließen.“ Zudem habe man nunmehr „einen neuen Produzenten für die Herstellung der Schutzmasken finden [können], welcher in der Lage ist, die benötigte Anzahl kurzfristig herzustellen und zu liefern.“

59

Weiter schrieb der Anwalt: „Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns eine solche Verschiebung genehmigen würden.“ Auch auf Nachfrage vom Folgetag (Anlage K22, Bl. 289) erhielt die Zedentin keine Antwort der Beklagten.

60

Eine Avisierung oder Lieferung durch die Zedentin erfolgte in der Folgezeit nicht.

61

Mit E-Mail vom 02.06.2020 (Anlage K24, Bl. 339) erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Wesentliches Kriterium für die Erteilung des Zuschlags sei die Zusage der Einhaltung des spätesten Liefertermins zum 30.04.2020 nach vorheriger Avisierung der Lieferbereitschaft seitens der Z gewesen. Lieferbereitschaft sei nicht rechtzeitig avisiert worden. Daneben sei auch keine Lieferung erfolgt.

62

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2020 (Anlage B6, Bl. 1223) wiederholte die Beklagte den Rücktritt unter Bezugnahme auf Vorschriften des BGB.

63

Die Klägerseite wies dies unter dem 27.07.2020 (Anlage B7, Bl. 1229) unter anderem unter Bezugnahme auf § 377 HGB zurück.

64

Mit Schreiben vom 08.11.2023 (Anlage K25, Bl. 341; Übersetzung Anlage K26, Bl. 371), der Beklagten am 24.11.2023 zugestellt, erklärte die Zedentin ihrerseits gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium unter Bezugnahme auf das CISG eine Aufhebung des Liefervertrags vom 05./08.04.2020 und verlangte Schadensersatz, welcher vorläufig auf mindestens 18,06 Mio. EUR beziffert wurde. Außerdem kündigte Z bereits an, alle Schadensersatzansprüche an die Dr. V GmbH zu verkaufen und abzutreten.

65

Ausweislich des Abtretungsvertrages vom 02./12.12.2023 (Anlage K28, Bl. 376) trat die Z „alle Schadensersatzforderungen aus und im Zusammenhang mit dem Liefervertrag“ vom 05./08.04.2020 an die Dr. V GmbH ab.

66

Die Klägerin ist der Ansicht, auf den vorliegenden Fall sei das UN-Kaufrecht anzuwenden.

67

Z habe ein aus der durch sie erklärten Vertragsaufhebung resultierender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 61 Abs. 1 b) CISG zugestanden. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Abnahme der Masken und Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt. Sie habe auch kein Recht zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG gehabt.

68

Die Klägerin behauptet, Z sei ein Schaden im Sinne von Art. 76 CISG von mindestens EUR 18.606.000,- EUR entstanden. Der Einkaufspreis für große Mengen solcher Schutzmasken, wie sie geschuldet waren, habe sich am Tag der von Z erklärten Vertragsaufhebung inklusive aller Logistikkosten auf weniger als EUR 0,07 pro Stück belaufen. Ihrer Ansicht nach sei der Kaufpreis bis zur Vertragsaufhebung zu verzinsen, was zu seiner weiteren Forderung von 6.992.665,48 EUR führe. Ab der Vertragsaufhebung sei dann die Schadensersatzforderung zu verzinsen.

69

Der Anspruch sei auch wirksam an sie abgetreten worden. Frau Q sei alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Z gewesen. Die Abtretung habe auch alle Zinsansprüche umfasst.

70

Am 02.06.2020 sei keine wirksame Vertragsaufhebung durch die Beklagte erfolgt. So habe es keine Erfüllungsverweigerung durch die Zedentin gegeben. Mangels wirksam vereinbarten Fixgeschäfts liege auch keine wesentliche Vertragsverletzung durch die Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 vor. Die Beklagte selbst distanziere sich von der entsprechenden Auffassung der Kammer zu den Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts.

71

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.606.000,00 zzgl. Zinsen aus EUR 22.491.000,00 i.H. von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 03.06.2020 bis zum 24.11.2023 sowie zzgl. weiteren Zinsen aus EUR 18.606.000,00 i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2023 zu zahlen.

72

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

73

Sie bestreitet die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zwischen Z und der Klägerin. Der Beweiswert der vorgelegten Übersetzung sei zweifelhaft; zudem sei nicht zweifelsfrei dargelegt, dass die Unterzeichnerin Frau Q zum Zeitpunkt des Abschlusses Geschäftsführerin der Zedentin oder sonst für die Zedentin vertretungsberechtigt gewesen sei. Zudem umfasse die Abtretung keine Zinsansprüche.

74

Gemäß Vertragsauslegung sei kein einheitliches UN-Kaufrecht anzuwenden. Zumindest hätten die Parteien konkludent die Anwendung abbedungen.

75

Der Rücktritt sei wirksam. Die Parteien hätten nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts vereinbart; zumindest sei eine Nachfristsetzung bei Annahme der Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts entbehrlich gewesen. Die entsprechende Vertragsklausel sei auch unter AGB-rechtlichen Aspekten als wirksam anzusehen, insbesondere weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Die E-Mail vom 16.04.2020 sei ohnehin als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag anzusehen. Aufgrund des wirksamen Rücktritts fehle es an einer Pflichtverletzung ihrerseits. Bereits die Zedentin habe das Recht zur Geltendmachung des behaupteten Schadensersatzanspruchs verwirkt. Diese sei auch nicht lieferfähig gewesen, was das Anwaltsschreiben vom 27.04.2020 verdeutliche.

76

Auch bei Anwendbarkeit des CISG scheide ein Schadensersatzanspruch aus. Die

77

Leistungspflichten der Vertragsparteien aus dem Open House-Vertrag seien gemäß Art. 81 Abs. 1 S. 1 CISG aufgrund der wirksamen Vertragsaufhebung der Beklagten durch Erklärung vom 02.06.2020 entfallen. Die nicht fristgerechte Lieferung habe eine wesentliche Vertragsverletzung der Zedentin dargestellt.

78

Die Klägerin habe zudem den vermeintlichen Schaden der Z nicht schlüssig dargelegt.

79

Zudem erhebt die Beklagte im Hinblick auf die Klagezustellung am 22.01.2024 die Einrede der Verjährung.

80

Die Klage ist am 28.12.2023 bei Gericht eingegangen. Mit Kostenrechnung vom 04.01.2024 (Bl. III) ist bei der Klägerin der Gerichtskostenvorschuss angefordert worden. Dieser ist – verteilt auf drei Gutschriften – am 09.01.2024 bei der Zentralen Zahlstelle Justiz eingegangen (Bl. X ff.). Die Zustellung ist dann am 16.01.2024 durch den Vorsitzenden verfügt (Bl. 1083) und am 22.01.2024 vollzogen worden (Bl. 1087).

Entscheidungsgründe

81

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

82

I.

83

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.606.000,00 EUR aus § 398 BGB, Artt. 61 Abs. 1 lit. b), 74 CISG i.V.m. dem OpenHouse-Vertrag vom 05./08.04.2020.

84

1.

85

Verjährung ist nicht eingetreten.

86

Die Klage ist am 28.12.2023, also vor Verjährungseintritt, eingereicht und am 22.01.2024 zugestellt worden.

87

Dies war auch „demnächst“ im Sine des § 167 ZPO. Die Partei muss alles Zumutbare veranlasst haben, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. Insbesondere darf die vom Gericht angeforderte Vorschusszahlung für die Klagezustellung nicht unangemessen lange (in der Regel über zwei Wochen hinaus) verzögert werden (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 167 Rn. 4). Hier liegen zwischen Rechnungsdatum (nicht Zugangsdatum der Rechnung!) und Zahlungseingang gerade einmal fünf Tage. Die weiteren Verzögerungen sind auf den gerichtsinternen Ablauf und die Postlaufzeit, nicht aber auf Verzögerungen durch die Klägerseite zurückzuführen.

88

2.

89

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

90

a)

91

Ausweislich des Abtretungsvertrages zwischen Z und der Klägerin (Anlage K28,

92

Bl. 376) bezog sich dieser auf einen „"Open House" Vertrag über die Lieferung von 4.200.000 Stück FFP2-Masken durch Z ("Liefervertrag")“. Z hat „alle

93

Schadensersatzforderungen aus und im Zusammenhang mit dem Liefervertrag“ an die Klägerin abgetreten.

94

b)

95

Die Kammer ist davon überzeugt, dass Frau Q am 02.12.2023, dem Tag der Unterzeichnung auf Seiten Zs, alleinvertretungsberechtigt für die Zedentin war.

96

Die Klägerin hat die Anlagen K104 - K109 (Bl. 1422) vorgelegt, um diese Vertretungsberechtigung zu belegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnten die Dokumente im Original in Augenschein genommen werden. Dabei handelt es sich um die Geschäftslizenz gedruckt im Juli 2024, das Ergebnis einer Anfrage beim P der Volksrepublik China ebenfalls aus dem Juli 2024 und einen Antrag auf Eintragung der Gesellschaftsgründung von September 2012. Die Dokumente sind mittlerweile von einer für den Bezirk des OLG Düsseldorf ermächtigten Übersetzerin für die chinesische Sprache ins Deutsche übertragen worden. Sämtliche Dokumente führen unter den Feldern „gesetzlicher Vertreter“ ausschließlich den Namen Q aus.

97

Die Klägerin hat damit hinreichend belegt, dass die Unterzeichnerin der Abtretungserklärung sowohl bei Gesellschaftsgründung als auch zum

98

Recherchezeitpunkt im Juli 2024 die einzige gesetzliche Vertreterin der Z war. Damit war die Vertretungsbefugnis zu diesen Zeitpunkten nachgewiesen. Eine davon abweichende vertretungsbefugte Person ist nicht ersichtlich.

99

Die Kammer ist aufgrund dieser Umstände ebenfalls davon überzeugt, dass auch zum 02.12.2023 die Vertretungsbefugnis gegeben war. Dafür, dass zwischen den vorgenannten Eckdaten der Dokumente und Registerunterlagen bzw. zum Dezember 2023 die Vertretungsbefugnis von Frau Q gewechselt haben könnte, ist nichts ersichtlich. Auch die Korrespondenz von Frau Q mit dem Bundesministerium für Gesundheit (Schreiben v. 08.10.2023, Bl. 371 ff. d.A.) streitet für die Richtigkeit des Klägervorbringens. Es ist kein konkreter Anhaltspunkt für ein Entfallen und kurz darauf wieder Entstehen der Vertretungsbefugnis der Frau Q ersichtlich.

100

3.

101

Die Z hatte gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 18.606.000,- EUR aus Artt. 61 Abs. 1 lit. b), 74 S. 1 CISG. Die Abtretung ging damit nicht ins Leere, sondern führte zum Forderungsübergang auf die Klägerin.

102

a)

103

Das CISG ist grundsätzlich anwendbar, Art. 1 Abs. 1 CISG. Es liegt ein Kaufvertrag über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, vor. China und Deutschland sind beide Vertragsstaaten.

104

Abs. 2 ist nicht einschlägig. Für die Beklagte war aufgrund der Gestaltung und der unbeschränkten, europaweiten Ausschreibung des OH-Verfahrens erkennbar, dass voraussichtlich nicht nur deutsche Unternehmen Angebote abgeben würden. Sowohl aus dem Anschreiben zum zweiten Angebot (Anlage K14, Bl. 270) als auch aus S. 1 des Vertragsdokuments geht zudem deutlich hervor, dass es sich bei ihr um ein chinesisches Unternehmen handelt.

105

Die Parteien haben UN-Kaufrecht auch nicht wirksam im Sinne von Art. 6 CISG abbedungen. Ausdrücklich ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden. Auch der bloße Verweis auf Vorschriften des deutschen BGB oder HGB im Ausschreibungs- und Vertragstext genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass sich die Parteien in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt haben. Grundsätzlich ist zwar eine (auch stillschweigende) Abbedingung des CISG, unter Umständen auch noch nachvertraglich und im Rechtsstreit, möglich. An die Annahme einer stillschweigenden Abbedingung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Da es letztlich um eine vom Regelfall abweichende Rechtswahl geht, setzt sie bei beiden Parteien das Bewusstsein voraus, dass an sich das CISG gelten würde (BeckOGK/Wagner, 1.2.2023, CISG Art. 6). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Formulierung des OH-Vertrages diesen Umstand bedacht hätte; vielmehr hätte es dann nahegelegen, den Ausschluss ausdrücklich vorzuformulieren. Auch der Inhalt des vorgerichtlichen Schriftverkehrs spricht eher für ein Übersehen dieses Umstands als für einen übereinstimmenden Willen der Parteien, UN-Kaufrecht doch noch nachträglich abzubedingen.

106

Der für Berufungsverfahren beim OLG Köln mit Bezug zum vereinheitlichten UN- Kaufrecht ausschließlich zuständige 8. Zivilsenat hat diese Ansicht ausdrücklich bestätigt (OLG Köln, Urt. v. 09.01.2025 – 8 U 46/24).

107

b)

108

Unschädlich ist, dass Z selbst unter dem 08.11.2023, der Beklagten zugegangen am 24.11.2023, dieser gegenüber die Aufhebung des Vertrages gemäß Art. 64 Abs. 1 CISG erklärt hat (Anlage K25, Bl. 341). In Art. 61 Abs. 2 CISG ist ausdrücklich geregelt, dass der Verkäufer durch die Geltendmachung anderer Rechtsbehelfe seinen Schadensersatzanspruch nicht verliert.

109

c)

110

Unter Zugrundelegung der vorzitierten Rechtsprechung des OLG Köln, 8. ZS, ist der Beklagten eine Verletzung ihrer Pflichten aus dem OH-Vertrag zur Last zu legen.

111

Außer Streit steht, dass die Beklagte die vertraglich vereinbarten 4,2 Mio. Schutzmasken zu keinem Zeitpunkt abgenommen oder bezahlt hat, obwohl Art. 53 CISG dies grundsätzlich vorsieht und die Beklagte hierzu aufgrund des OH-Vertrages verpflichtet war.

112

Diese Pflichten sind auch nicht durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom

113

02.06.2020 entfallen.

114

aa)

115

Art. 61 CISG zeigt im Überblick die Möglichkeit des Verkäufers auf, die ihm bei einer Vertragsverletzung des Käufers zustehenden Behelfe miteinander zu kombinieren. Die Norm bildet das Gegenstück zu Art. 45 CISG über die Behelfe des Käufers wegen einer Vertragsverletzung durch den Verkäufer. Sie differenziert nicht nach dem Charakter der verletzten Pflicht, sondern ausschließlich danach, ob die Verletzung wesentlich ist oder nicht. Die Rechtsbehelfe bestehen daher bei der Nichterfüllung von Grundpflichten (Zahlung, Abnahme) ebenso wie bei Verletzung sonstiger Pflichten (etwa Aufklärungs- und Warnpflichten). Einheitliche Voraussetzung aller Rechtsbehelfe ist eine objektive Pflichtverletzung des Käufers; ein Verschulden ist nicht erforderlich (BeckOK BGB/Saenger, 72. Ed. 1.8.2024, CISG Art. 61 Rn. 1, beck-online).

116

bb)

117

Die Beklagte hat unter dem 02.06.2020 durch Erklärung des Rücktritts die Vertragsaufhebung im Sinne des CISG erklärt. Die Erklärung an sich wird von der Klägerseite auch nicht in Zweifel gezogen.

118

cc)

119

Die Beklagte war am Tag der Rücktrittserklärung gegenüber der Klägerin jedoch nicht berechtigt, die Vertragsaufhebung zu verlangen. Außer Streit steht, dass keine Nachfrist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b) CISG gesetzt worden ist. Die Beklagte kann sich allerdings auch nicht auf Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG stützen.

120

(1)

121

Gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG kann ein Käufer auch ohne vorangegangene Nachfristsetzung die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Art. 25 CISG definiert, dass eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung dann wesentlich ist, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.

122

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt nur vor, wenn die Erwartungen der vertragstreuen Partei derart enttäuscht werden, dass ihr Interesse an der Durchführung des Vertrages entfällt. Hierzu bedarf es einer Auslegung des Vertrages. Nach den Grundsätzen des Art. 8 Abs. 1 und 2 CISG ist dabei nicht allein die subjektive Interessenbewertung der vertragstreuen Partei entscheidend, sondern kommt es darauf an, welche Erwartungen aus dem Vertrag und den Gesamtumständen (Art. 8 Abs. 3) objektiv gerechtfertigt sind. Entscheidend ist also, was die vertragstreue Partei erwarten darf (BeckOK BGB/Saenger, 72. Ed. 1.8.2024, CISG Art. 25 Rn. 4).

123

Die Auslegung bereitet keine Probleme, wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, welche Vertragsverletzung oder welches Ausmaß als wesentlich gelten soll. Hierzu sind die Parteien auf Grund des in Art. 6 verankerten Vorrangs der Parteiautonomie ausdrücklich ermächtigt. Die Parteien können z.B. die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins als wesentliche Pflicht festlegen, sodass die Nichteinhaltung einen wesentlichen Vertragsbruch begründet (BeckOK BGB/Saenger, a.a.O. Rn. 5).

124

Grundsätzlich kann der Gläubiger auch in seinen Geschäftsbedingungen eine Schuldnerpflicht zu einer wesentlichen i.S.d. Art. 25 „hochstufen“. Derartige Klauseln müssen allerdings, soweit nach IPR deutsches Recht zur Anwendung kommt, einer Inhaltskontrolle nach Art. 4 S. 2 lit. a) CISG i.V.m. § 307 BGB standhalten. Das CISG bestimmt nämlich nicht, inwieweit einzelne AGB-Klauseln unwirksam sind. Diese Frage ist nach den Regeln der durch IPR berufenen Rechtsordnung zu beurteilen. Ist deutsches Recht berufen, gelten §§ 305 ff. BGB, einschließlich § 305c BGB (BeckOK BGB/Saenger, 72. Ed. 1.8.2024, CISG Art. 4 Rn. 24). Es stellt sich dann die Frage, ob die jeweilige Klausel „überraschend“ i.S.v. § 305c BGB bzw. „unvereinbar mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ i.S.v. § 307 BGB ist. Maßgeblich sind hierbei allerdings nicht die die „gesetzlichen Regelungen“ des BGB, sondern diejenigen, von denen die Klausel zulässig oder unzulässig abweicht, d.h. die Regelungen des CISG (BeckOGK/Schmidt-Ahrendts, 1.2.2024, CISG Art. 25 Rn. 45).

125

(2)

126

Nach der Rechtsprechung der Kammer haben die Parteien mit § 3 Ziff. 3.2 des Open House-Vertrages vereinbart, dass für den Fall, dass bis zum Stichtag 30.04.2020 überhaupt keine Lieferung erfolgt, die Rechtsfolgen eintreten sollten, wie sie sonst bei einem absoluten Fixgeschäft im Falle eines Fristablaufs eingetreten wären. Es sollten also für den Fall der nicht fristgerechten Lieferung erkennbar die Rechtsfolgen herbeiführen, die ansonsten nach § 275 Abs. 1 BGB bei rechtlicher Unmöglichkeit wegen Nichterreichbarkeit des beabsichtigten Zwecks der geschuldeten Leistung eingetreten wären. Für den Fall einer zwar fristgerechten, aber mangelhaften Lieferung sollte dagegen das allgemeine Gewährleistungsrecht einschließlich der Obliegenheit zur Nachfristsetzung vor Rücktritt gelten.

127

§ 3 Ziff. 3.2 des Open-House-Vertrages ist nach Auffassung der Kammer auch nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB.

128

Zumindest in Fällen ohne Heranziehung des CISG benachteiligt die Klausel mit ihrem vorstehend ausgeführten konkreten Regelungsgehalt den jeweiligen Lieferanten als Vertragspartner der Beklagten als Verwenderin auch nicht unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 BGB.

129

(3)

130

Dies kann in der vorliegenden Konstellation allerdings dahinstehen.

131

Der 8. Zivilsenat des OLG Köln (a.a.O. Abschnitt II. 1. b) cc) (1)) hat zur Unwirksamkeit der Klausel bei Anwendung des CISG Folgendes ausgeführt:

132

„Die Pflicht der Beklagten zur Kaufpreiszahlung ist nicht gemäß § 3.2 S. 4 OHV entfallen, weil die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. § 3.2 OHV sieht nach seinem S. 3 als spätesten Liefertermin den 30.04.2020 und bei

133

Nichteinhaltung dieses Termins gemäß S. 4 vor, dass die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner entfallen.

134

Die Bedingungen des OHV sind wirksam Vertragsgegenstand geworden. Das CISG sieht insoweit keine besonderen Regeln vor. Die Vertragserklärungen einschließlich etwaiger AGB unterliegen demnach Artt. 14 ff. CISG und sind gemäß Art. 8 CISG auszulegen (s. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/SchmidtKessel, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 8 CISG Rn. 52 m.w.N.; Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 7. A. 2022 Rn. 305). Der insoweit bestehenden Obliegenheit des Verwenders, dem anderen Teil Kenntnis über den Inhalt der verwendeten AGB zu verschaffen (s. BGH, Urteil v. 31.10.2001 – VIII ZR 60/01 –, NJW 2002, 370), ist genüge getan. Die Vertragsbedingungen des OHV waren unstreitig Gegenstand der öffentlich bekanntgemachten Ausschreibung.

135

Die Klägerin hat die Frist des § 3.2 S. 3 OHV nicht eingehalten, da sie erst am 11.05.2020 geliefert hat. Die vertraglichen Pflichten der Parteien entfallen gleichwohl nicht, weil § 3.2 S. 4 OHV gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Auf die AGB-Inhaltskontrolle findet deutsches autonomes Sachrecht Anwendung. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle enthält das CISG keine Regelungen, so dass das nach dem Internationalen Privatrecht bestimmte

136

Vertragsstatut Anwendung findet. Dies ist aufgrund der gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO zulässigen, in § 7.3 OHV wirksam vorgenommenen Rechtswahl das deutsche autonome Sachrecht. Soweit die Inhaltskontrolle sich auf die Prüfung der Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild erstreckt, sind im Anwendungsbereich des CISG dessen Vorschriften maßgeblich (vgl. zum Ganzen ausführlich Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, vor Artt. 14-24 CISG Rn. 33 ff. m.w.N.).

137

Es handelt sich bei § 3.2 OHV um AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, da die Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert in den ausgeschriebenen Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten war. § 3.2 S. 4 OHV weicht vom gesetzlichen Leitbild des CISG ab und benachteiligt so die Klägerin unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB:

138

(a)

139

§ 3.2 S. 4 OHV legt ausdrücklich fest, dass mit dem in § 3.2 S. 3 OHV vorgegebenen Liefertermin ein absolutes Fixgeschäft vereinbart sein soll, und nennt dessen Rechtsfolgen. Diese im deutschen autonomen Sachrecht entwickelte Rechtsfigur, bei dessen Vorliegen die Versäumung des Liefertermins die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit durch automatisches Entfallen der wechselseitigen vertraglichen Pflichten nach sich zieht, ist dem CISG als solche unbekannt. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Verkäufer ermöglicht Art. 45 lit. a) CISG vielmehr die Vertragsaufhebung gemäß Art. 49 CISG. Diese setzt neben der Nichterfüllung durch den Käufer wiederum voraus, dass diese entweder eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG) oder die gemäß Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b) CISG). Beide Voraussetzungen werden durch § 3.2 S. 4 OHV unterlaufen.

140

Eine Nachfristsetzung ist unter der Prämisse der in § 3.2 S. 4 OHV getroffenen

141

Regelung schon nicht erforderlich. Die gegebene Vertragssituation bedingt bei Nichteinhaltung des Liefertermins aber auch keine wesentliche

142

Vertragsverletzung. Diese ist in Art. 25 CISG näher beschrieben und liegt nur dann vor, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie hätte nach dem Vertrag erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. Dem ist als Grundprinzip zu entnehmen, dass Vertragsauflösungen und -rückabwicklungen strengen Voraussetzungen unterliegen und im Zweifel zurückzudrängen sind; der Vertragserhaltung soll der Vorrang eingeräumt werden (vgl. BGH, 03.04.1996 – VIII ZR 51/95 –, CISG-online 135 Rn. 21; Urteil v. 24.09.2014 –

143

VIII ZR 394/12 –, NJW 2015, 867: „Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit [ultima ratio] zur Verfügung stehen“ s. ferner Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 25 CISG Rn. 22 m.w.N.). Dementsprechend ist die bloße Nichteinhaltung der Lieferfrist regelmäßig keine wesentliche Vertragsverletzung, weil anderenfalls das Erfordernis der Nachfristsetzung unterlaufen würde (s. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Müller-Chen, Kommentar zum UN-

144

Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 49 CISG Rn. 5 m.w.N.). Daraus folgt wiederum, dass eine einseitige Bestimmung des Liefertermins als wesentlich in AGB nicht stets als wirksam anzusehen ist (s. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 25 CISG Rn. 108 m.w.N.). Zieht man ferner in Betracht, dass die Vertragsaufhebung während einer gesetzten, noch laufenden Nachfrist wegen Art. 47 Abs. 2 CISG selbst dann nicht möglich ist, wenn es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt (s. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Müller-Chen, Kommentar zum UN-

145

Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 47 CISG Rn. 14), wird deutlich, dass die formelhafte „Anordnung“ der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein wird. Ein solcher Ausnahmefall ist unter

146

Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da – für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar – die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 – 6 U 112/23 –, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 – 6 U 101/23 –, BeckRS 2024, 17342). Dass dies der Fall war, zeigt – wie die Beklagte selbst vorträgt – der Umstand, dass auch nach dem vertraglich bestimmten Liefertermin noch Lieferungen erfolgten, welche die Beklagte annahm; vorliegend lieferte auch die Klägerin in Abstimmung mit dem Logistikdienstleister der Beklagten erst am 11.05.2020. Die Beklagte akzeptierte die Lieferung an diesem Termin.

147

Dass die Entgegennahme von Lieferungen nach dem vertraglich vereinbarten Liefertermin nur aus logistischen Gründen zur Entzerrung des zum Ende der

148

Frist aufgelaufenen Lieferstaus erfolgt sein sollen, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass objektiv keine Sachlage vergleichbar z.B. einem Just-in-time-Geschäft bestand. Vielmehr hatte die Beklagte ganz offensichtlich auch nach dem 30.04.2020 ein Interesse am Erhalt von Lieferungen. Anderenfalls hätte sie nach diesem Termin liegende Lieferungen abgelehnt. Die Versäumung des Liefertermins hatte dementsprechend keinen Nachteil zur Folge, welcher dazu geführt hätte, dass der Beklagten im Wesentlichen entgangen wäre, was sie hätte nach dem Vertrag erwarten dürfen. Eine Versäumung des Liefertermins war daher nicht wesentlich i.S.d. Art. 25 CISG, so dass § 3.2 S. 4 OHV unter beiden Gesichtspunkten – Verzicht auf Nachfristsetzung und Lösung vom Vertrag bei nicht wesentlicher Vertragsverletzung – gegen das gesetzliche Leitbild des Art. 49 Abs. 1 CISG verstößt.

149

(b)

150

Darüber hinaus verlangt Art. 49 Abs. 1 CISG auch bei wesentlicher Vertragsverletzung stets eine Aufhebungserklärung des Käufers. Die

151

Vertragsaufhebung tritt nie – selbst bei objektiver Unmöglichkeit – kraft Gesetzes oder vertraglicher Regelung ein. Dies war eine bewusste

152

Entscheidung der Verfasser des CISG (s. Staudinger/Magnus [2018], Art. 49 CISG Rn. 5, 23; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Müller-Chen, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 49 CISG Rn. 23). Auch aus diesem Grund liegt ein Verstoß von § 3.2 S. 4 OHV gegen das gesetzliche Leitbild des CISG vor, weil die Vorschrift auf das Erfordernis einer Erklärung verzichtet und die bloße Nichteinhaltung der Lieferfrist für das Entfallen der Vertragspflichten hinreichen lässt.

153

(c)

154

Diese formularmäßige Vertragsgestaltung benachteiligt die im Open-HouseVerfahren beteiligten Lieferanten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2

155

Nr. 1 BGB, weil mit ihr die Kerngrundsätze des Vertragsaufhebungsrechts des CISG umgangen werden. § 3.2 S. 4 OHV statuiert eine vollständige Freistellung sowohl von dem Erfordernis einer Fristsetzung zur Nachlieferung als auch der Abgabe einer Vertragsaufhebungserklärung, indem sie die wechselseitigen vertraglichen Pflichten nur aufgrund der Nichteinhaltung des Termins automatisch entfallen lässt. Eine derart weitreichende Rechtsfolge ist im kaufmännischen Verkehr unter Geltung des CISG in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Das CISG räumt nach dem Gesagten der Vertragserhaltung einen äußerst hohen Stellenwert ein und stellt die Vertragsaufhebung unter vergleichsweise strenge Voraussetzungen (vgl. Staudinger/Magnus [2018],

156

              Art. 49               CISG               Rn. 4;               rechtsvergleichend

157

Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Müller-Chen, Kommentar zum UNKaufrecht, 7. A. 2019, Art. 49 CISG Rn. 51 ff.). Es verlangt daher stets die Setzung einer Nachfrist oder eine wesentliche Vertragsverletzung. Eine vollständige Abweichung von diesen Voraussetzungen stellt eine einseitige Benachteiligung der Lieferanten dar, die nicht durch berechtigte Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist. Deren Interesse, vor dem Hintergrund der Pandemielage kurzfristig Schutzmasken beschaffen zu können, wäre namentlich durch die Setzung einer – ggf. kurzen – Nachfrist nicht beeinträchtigt worden. Die beklagtenseits angeführten, erheblichen logistischen Aufwände führen nicht zu einer anderen Bewertung. Denn diese resultierten aus der hohen Resonanz auf die Ausschreibung und damit letztlich aus der Wahl des Open-House-Verfahrens als Beschaffungsmaßnahme und lagen somit ausschließlich in der Sphäre der Beklagten. Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits zum deutschen autonomen Sachrecht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 – 6 U 112/23 –, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 – 6 U 101/23 –, BeckRS 2024, 17342). Die Wahl des Open-House-Verfahrens aufgrund des, wie die Beklagte vorgetragen hat, vor dem Hintergrund der pandemiebedingt eingeschränkten Verfügbarkeit von Schutzausrüstung auf dem Weltmarkt überragenden Interesses an einer äußerst schnellen Eindeckung zu attraktiven, markt- und konditionsangemessenen Preisen brachte aufgrund der Verfahrensgestaltung vielmehr auch Nachteile mit sich. Diese Nachteile kann die Beklagte nicht formularmäßig auf die Lieferanten abwälzen.“

158

Diesen Ausführungen des für Berufungsverfahren mit Bezug zum vereinheitlichten UN-Kaufrecht ausschließlich zuständigen Senats vermag sich die Kammer nicht zu verschließen und an der abweichenden Rechtsprechung im Rahmen der Artt. 25, 49 CISG nicht weiter festzuhalten.

159

d)

160

In der Folge ist die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 74 S. 1 CISG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat die Höhe des ihr entstandenen Schadens spätestens durch ihre Ausführungen in der Replik (Bl. 1376 ff. d.A.) hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere zur Schadenhöhe nach Art. 76 Abs. 1 S. 1 CISG vorgetragen. Die Beklagte ist dem in der Folgezeit nicht in erheblicher Weise entgegengetreten; insbesondere kommt es aus den dargestellten Gründen nicht auf den Marktpreis vergleichbarer Schutzmasken zum 02.06.2020 an.

161

II.

162

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis von 22.491.000,- EUR für den Zeitraum vom 03.06.2020 bis 24.11.2023.

163

1.

164

Die               Klägerin               ist               auch               insoweit               aktivlegitimiert.               So               sollten               gemäß

165

Abtretungsvereinbarung „alle Schadensersatzforderungen aus und im Zusammenhang mit dem Liefervertrag“ abgetreten werden. Die Kammer versteht dies als allumfassende Abtretung sämtlicher Forderungen, die Z nach Vertragsauflösung zustanden, einschließlich bereits angefallener Zinsen. So ist insbesondere kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb eine künstliche Aufspaltung nach Ansprüchen, die formal als Schadenersatz bezeichnet werden, und Nebenforderungen wie Zinsansprüche beabsichtigt gewesen sein soll.

166

2.

167

In der Sache folgt der Zinsanspruch aus Art. 78 CISG, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

168

Unschädlich hinsichtlich der Fälligkeit ist, dass der OH-Vertrag eigentlich eine Vorleistungspflicht der Verkäufer und erst sieben Tage nach Lieferung die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung vorsieht. Der 8. Zivilsenat des OLG Köln (a.a.O. Abschnitt II. 1. b) dd)) führt hierzu aus:

169

„(1)

170

Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist fällig. Die ursprünglich zwischen den

171

Parteien in § 5.1 des Open-House-Vertrages vereinbarte Vorleistungspflicht der Klägerin ist nachträglich entfallen. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 02.07.2020 den „Rücktritt“ erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, nicht am Vertrag festhalten und die ihr obliegende Leistung nicht erbringen zu wollen. Damit entfällt die Vorleistungspflicht der Klägerin (vgl. zum deutschen autonomen Recht insoweit OLG Köln, Urteil v. 19.07.2024 – 6 U 101/23 –, BeckRS 2024,

172

17342). Solange der Verkäufer sich weder mit der (unberechtigten) Aufhebungserklärung des Käufers einverstanden erklärt, noch seinerseits die Vertragsaufhebung erklärt, besteht der Vertrag fort. Auch muss der Verkäufer in dieser Situation nicht zunächst selbst leisten, weil der Käufer die Nichterfüllung durch den Verkäufer durch die unberechtigte Verweigerung der Erfüllung selbst veranlasst hat und daher gemäß Art. 80 CISG nicht schutzwürdig ist (vgl. beckonline Großkommentar/Hartmann, Stand 01.05.2024, Art. 49 CISG Rn. 65;

173

              MüKo/Huber,               BGB,               9.               A.               2024,               Art. 49               CISG               Rn. 74;

174

Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Müller-Chen, Kommentar zum UNKaufrecht, 7. A. 2019, Art. 49 CISG Rn. 48 f.; wohl auch Staudinger/Magnus [2018], Art. 49 CISG Rn. 29).

175

(2)

176

              Die               Beklagte               kann               sich               aus               demselben               Grund               nicht               auf               ein

177

Zurückbehaltungsrecht stützen. Das CISG kennt zwar ein aus Artt. 58, 71, 80,

178

81 Abs. 2 S. 2, 85 S. 2 und 86 Abs. 1 S. 2 CISG entnommenes allgemeines Zurückbehaltungsrecht (s. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Mohs, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 58 CISG Rn. 27 m.w.N.). Allerdings greift auch insoweit Art. 80 CISG ein, weil die Beklagte durch die unberechtigte Vertragsaufhebung die nicht vorgenommene Nachlieferung durch die Klägerin verursacht hat. Die erforderliche Ursächlichkeit ist angesichts der ausdrücklichen Ablehnung der Fortführung des Vertragsverhältnisses seitens der Beklagten gegeben. Denn die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom

179

13.07.2020 den „Rücktritt“ ausdrücklich zurückgewiesen und Erfüllung des gesamten Vertrags verlangt. Dass die Mangelhaftigkeit der Lieferung im Rahmen des Schreibens nicht akzeptiert wurde, steht dem nicht entgegen. Denn mangels Nachfristsetzung und angesichts der eindeutigen Ablehnung der Vertragsfortführung durch die Beklagte aufgrund der Aufhebungserklärung konnte und musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass das Anbieten einer Nachlieferung erfolgversprechend sein würde.“

180

III.

181

Der Zinsanspruch auf den Anspruch auf Schadensersatz hat seine Grundlage in Art. 78 CISG, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

182

B.

183

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1 & 2 ZPO.

184

C.

185

Der Streitwert wird auf 18.606.000,- EUR festgesetzt.

186

Rechtsbehelfsbelehrung:

187

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

188

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

189

Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor

190

Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

191

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

192

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

193

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.