KG-Gesellschafterhaftung: Präklusion von Mängeleinwänden nach Vorprozess
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die persönlich haftende Gesellschafterin einer KG wegen offener Warenkaufpreisforderungen aus mehreren Lieferungen in Anspruch, nachdem die Zwangsvollstreckung gegen die KG erfolglos geblieben war. Die Beklagte wandte Mängel der gelieferten Ware ein und erklärte Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzpositionen. Das LG gab der Klage überwiegend statt, weil die Beklagte nach § 129 Abs. 1 HGB mit solchen, aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Einwendungen aufgrund des rechtskräftigen Vorurteils gegen die KG ausgeschlossen war und zudem keine ausreichende Mängelrüge nach § 377 HGB dargelegt war. Abgewiesen wurden lediglich die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sowie Teile der geltend gemachten Zinshöhe wegen Übergangsrechts.
Ausgang: Zahlung und vorgerichtliche Kosten zugesprochen; Verzugspauschale und Teile der Zinsbegehren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Warenkaufverträgen gemäß §§ 128 S. 1, 161 Abs. 2 HGB persönlich.
Einwendungen und Gegenrechte, die ihren Ursprung im zwischen Gläubiger und Gesellschaft geschlossenen Vertrag haben, sind keine „persönlichen Einwendungen“ des Gesellschafters im Sinne von § 129 Abs. 1 HGB.
Der nach § 129 Abs. 1 HGB in Anspruch genommene persönlich haftende Gesellschafter ist mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die die Gesellschaft im Vorprozess gegen den Gläubiger hätte geltend machen können und die im rechtskräftigen Titel gegen die Gesellschaft bereits beschieden bzw. präkludiert sind.
Bei einem Handelskauf setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten eine unverzügliche, inhaltlich hinreichend konkrete Mängelrüge nach § 377 HGB voraus; pauschale Funktionsbeanstandungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
§ 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale) ist aufgrund Art. 229 § 34 EGBGB nur auf nach dem 28.07.2014 entstandene Schuldverhältnisse anwendbar; vor diesem Zeitpunkt begründete Kaufverträge lösen die Pauschale nicht aus.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
a) 1.858,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
b) 938,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
c) 1.977,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
d) 425,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
e) 979,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015
zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.10.2015 zu zahlen.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der O KG – im folgenden: KG (Handelsregisterauszug Anlage K1 zur Klageschrift). Zwischen der Klägerin und der KG bestand seit März 2013 eine regelmäßige Geschäftsbeziehungen, in der die KG bei der Klägerin, die einen Fachhandel für elektrotechnische Produkte betreibt, Artikel der Elektrotechnik kaufte.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind die nachfolgend bezeichneten offenen Rechnungsbeträge, denen folgende Bestellungen der KG über die in den jeweiligen Lieferscheinen ausgewiesenen und dort als geliefert quittierten Waren zugrundeliegen:
a) Rechnung Nr. ######## vom 31.08.2013 über 2.009,95 € betreffend die Lieferscheine vom 19.08., 22.08., 28.08., 29.08. und 31.08.2013 (Anlagen K8 und K9 zur Klageschrift)
b) Rechnung Nr. ######## vom 11.09.2013 über 938,90 € betreffend die Lieferscheine vom 03.09. und 06.09.2013 (Anlagen K10 und K11 ebenda),
c) Rechnung Nr. ######## vom 19.09.2013 über 1.977,52 € betreffend die Lieferscheine vom 12.09., 13.09., 16.09. und 18.09.2013 (Anlagen K12 und K13),
d) Rechnung Nr. ######## vom 30.09.2013 über 425,94 € betreffend die Lieferscheine vom 25.09.2013 (Anlagen K14 und K15),
e) Rechnung Nr. ######## vom 08.10.2013 über 979,89 € betreffend die Lieferscheine vom 30.09., 01.10. und 07.10.2013 (Anlagen K16 und K17).
Mit am 24.10.2014 verkündeter Entscheidung (Anlage K21 = Bl.## – ## d.A.) verurteilte das erkennende Gericht – 1 O 80/14 - die KG antragsgemäß zur Zahlung von 6.332,20 € sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 546,50 € jeweils nebst Zinsen an die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln – 1 U 81/14 – nahmen die Klägerin die Klage in Höhe von 151,05 € betreffend die Rechnung Nr. ######## (oben unter a)) und die KG ihre gegen das Urteil vom 24.10.2014 gerichtete Berufung zurück (Anlage K20 = Bl.## – ## d.A.).
Zahlungen der KG auf die titulierte Forderung erfolgten nicht. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die KG blieb bisher erfolglos. Mit Schreiben vom 18.09.2015 (Anlage K6 zur Klageschrift) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.09.2015 erfolglos zur Zahlung des Gesamtbetrages der Rechnungen von 6.332,20 € auf. Danach beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Diese forderten die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2015 (Anlage K7 ebenda) erfolglos zur Zahlung von 6.332,20 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 546,50 € bis zum 16.10.2015 auf.
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
a) 1.858,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
b) 938,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
c) 1.977,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
d) 425,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015,
e) 979,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015
zu zahlen.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.
3.
Die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €, anzurechnen auf die geltend gemachte Gesamtforderung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die der KG gelieferten Kaufgegenstände seien nicht mangelfrei gewesen. Die in der Rechnung Nr. ######## vom 31.08.2013 ausgewiesenen “U Einbautürlautsprecher“ (118,50 € netto), „U Freisprechtürtelefon“ (274,50 € netto) und „U Versorgungsgerät“ (131,25 € netto) seien defekt geliefert worden. Dies habe sich bei dem Einbau dieser Geräte in das – unstreitig – in ihrem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus in X2 durch die X GmbH herausgestellt. Der ausführende Monteur des Elektrofachunternehmens habe die Klägerin am 31.10.2013 und 04.11.2013 über die Mängel der U-Geräte fernmündlich informiert. Trotz der klägerseits erteilten Einbauanleitungen habe die Funktion der U-Geräte nicht hergestellt werden können. Die Klägerin habe geäußert „…dann sind die Geräte wohl kaputt, das kann aber nicht sein, wir haben noch nie Probleme mit den U-Geräten gehabt“ und die Neulieferung mit der Begründung verweigert, der Einbau sei fehlerhaft vorgenommen worden, die Geräte seien nicht fehlerhaft.
Die Beklagte behauptet ferner, ihr seien für die Installationsarbeiten der X Kosten in 2.023,00 € sowie wegen der mangelbedingten defekten Klingel-/Türöffnungsanlage Mietausfälle in Höhe von mindestens 5.000,00 € und Mietminderungen von mindestens 1.500,00 € entstanden. Sie erklärt mit diesen Beträgen die Aufrechnung gegen die Klageforderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn – 1 O 81/14 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme ein Teils der Zinsansprüche sowie der Verzugspauschale von 40,00 € begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.181,15 €. Die Anspruchsgrundlage für diese von der KG begründeten Verbindlichkeiten ergibt sich aus § 433 Abs.2 BGB. Die Beklagte haftet hierfür gemäß den §§ 128 Satz 1, 161 Abs.2 HGB persönlich.
Die streitgegenständlichen Lieferungen sind durch die Klägerin unwidersprochen und im Einzelnen substantiiert dargelegt. Begründete Einwendungen der Beklagten bestehen nicht. Insbesondere ist die Klageforderung nicht gemäß § 389 BGB durch die erklärte Aufrechnung erloschen, da es an einem aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten im Sinne von § 387 BGB fehlt.
a) Dies folgt im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch gegen die Klägerin wegen der – streitigen - Mangelhaftigkeit der Lieferkomponenten “U Einbautürlautsprecher“, „U Freisprechtürtelefon“ und „U Versorgungsgerät“ bereits aus dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils des erkennenden Gericht in dem Rechtsstreit 1 O 81/14. Denn dort wurde im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechnungspositionen und den dort erhobenen Einwand der Mangelhaftigkeit in den Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:
Gewährleistungsansprüche der Beklagten hinsichtlich der schließlich in der Rechnung vom 31.08.2013 ausgewiesenen Positionen “U Einbautürlautsprecher“, „U Freisprechtürtelefon“ und „U Versorgungsgerät“ bestehen schon dem Grunde nach nicht.
Denn dem Klägervorbringen unter Hinweis auf die unter dem 31.08.2013 quittierte Entgegennahme und die §§ 377, 343 HGB, dass man diese Beanstandungen erstmals in Form der Klageerwiderung erhalten habe (vgl. Schriftsatz vom 02.07.2014 und das Sitzungsprotokoll vom 05.09.2014), ist die Beklagte nicht mit weiterem konkreten Tatsachenvortrag entgegengetreten. Es fehlt damit schon an den für den vorliegenden Handelskauf der Parteien (§§ 343, 373ff. HGB) von der Beklagten konkret darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen einer unverzüglichen Anzeige der behaupteten Mängel im Sinne von § 377 Abs.1 und Abs.2 HGB (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 377 Rd.55).
Gleiches gilt, insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Aufwendungen gemäß Rechnung vom 06.01.2014 (§ 437 Ziffer 3. BGB), für das nach dem BGB erforderliche Nacherfüllungsverlangen nebst entsprechender Fristsetzung (§§ 439 Abs.1, 437 Ziffer 1. BGB).
Wegen der in § 129 Abs.1 HGB angeordneten Beschränkung der Einwendungen des persönlich wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommenen Gesellschafters einer KG (§ 161 Abs.2 HGB), kann sich die Beklagte in Anbetracht dieses Titelinhaltes nunmehr nicht erneut auf Gewährleistungsansprüche begründende Mängel der Leistungen der Klägerin berufen (vgl. BGH ZIP 2011, 1143ff. – juris Rd.9; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 129 Rd.7 und § 128 Rd.43 jeweils m.w.N.). Die Frage, ob dieser Einwendungsausschluss aus einer sich auf den Gesellschafter erstreckenden Rechtskraft der Entscheidung vom 24.10.2014 folgt (so Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 325 Rd.36) oder in entsprechender Anwendung von § 767 Abs.2 ZPO aus einer Präklusion neuen Vorbringens (so BGH, aaO.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die einen Gewährleistungsanspruch begründenden Tatsachen hätte die KG in dem Vorprozess spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln vortragen können, da diese Tatsachen sowohl nach dem eigenen Vortrag der KG in dem Vorprozess als auch dem der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (arg. §§ 296a, 767 Abs.2 ZPO).
Da es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Einwendungen um Gegenrechte handelt, die ihren rechtlichen Ursprung in den zwischen der Klägerin und der KG geschlossenen Kaufverträgen haben, handelt es sich entgegen der Terminologie in der Klageerwiderung nicht um persönliche Einwendungen der Beklagten. Denn dies würde voraussetzen, dass die Einwendungen (ausschließlich) in der Person des Gesellschafters begründet sind (arg. § 129 Abs.1 HGB). Dies wäre etwa bei konkreten Absprachen zwischen Gesellschafter und Gläubiger oder bei die Grundlagen und Voraussetzungen der Gesellschafterhaftung betreffenden Fragestellungen der Fall (vgl. nur Roth, aaO., § 129 Rd.8), um die es hier nicht geht.
b) Im Übrigen gelten die vorstehend zitierten Erwägungen des erkennenden Gerichts auch unter Berücksichtigung der rechtlich unzulässigen Einwendungen der Beklagten fort:
Schon der Inhalt einer für Gewährleistungsrechte bei einem Handelskauf gemäß § 377 HGB erforderlichen Mängelrüge ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2016 die im Tatbestand dieses Urteils zitierten sehr allgemeinen Äußerungen vorträgt, genügen diese Mitteilungen nicht der notwendigen klaren Beschreibung des behaupteten Fehlers. Da § 377 HGB aber den Lieferanten dazu in die Lage versetzen soll, nicht nur die Berechtigung der Rüge konkret zu prüfen, sondern auch Maßnahmen zur Beweissicherung zu ergreifen, genügt hier der pauschale Einwand, die „U-Geräte“ würden nicht funktionieren, nicht (vgl. Baumbach/Hopt, aaO., § 377 Rd.42 m.w.N.).
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ihrer Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht erheblich, da diese Diskussion die Rügepflichten und Gewährleistungsrechte der unzweifelhaft unternehmerisch tätigen (§ 14 Abs.1 BGB) KG betrifft.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Baumbach/Hopt, aaO., § 377 Rd.55) nichts dafür, dass der ausführende Monteur des Elektrofachunternehmens überhaupt eine rechtswirksame Rüge im Sinne von § 377 HGB formulieren konnte. Denn dies obliegt ausschließlich dem Käufer, mithin der KG, oder diesen im Sinne der §§ 164ff. BGB wirksam vertretenden Dritten (Baumbach/Hopt, aaO., § 377 Rd.33).
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 249f. BGB.
Dieser Anspruch folgt aus dem bereits vor der Mandatierung durch die Mahnung vom 18.09.2015 über § 286 Abs.1 Satz 1 BGB eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten mit dem begründeten Gesamtrechnungsbetrag von 6.181,15 €. Der Höhe nach sind diese Kosten von 546,50 € auf Seite 11 der Klageschrift zutreffend berechnet.
3. Nicht begründet ist die Klage demgegenüber in Höhe der begehrten Verzugspauschale von 40,00 €, da § 288 Abs.5 Satz BGB in der Fassung des Gesetzes vom 22.07.2014 erst auf ein nach dem 28.07.2014 entstandenes Schuldverhältnis Anwendung findet (Art. 229 § 34 EGBGB). Die der Klageforderung zugrunde liegenden Kaufverträge stammen indes aus dem Jahr 2013.
Anschließend an diese Erwägungen war auch der aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB teilweise begründete Zinsanspruch des Urteilstenors zu 1. nicht mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs.2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 22.07.2014, sondern nach § 288 Abs.2 BGB a.F. mit 8 Prozentpunkten zuzusprechen.
Diese Regelung findet auch auf die Beklagte Anwendung, da deren Gesellschaftertätigkeit sowohl für die KG als auch für die X GmbH (vgl. Handelsregisterauszug Anlage K22 = Bl.##-## d.A.) eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs.1 BGB indiziert. Konkrete Umstände, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten, hat die Beklagten nicht dargetan (vgl. zur Beweislast: Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 13 Rd.4).
Der Zinsanspruch des Urteilstenors zu 2. folgt der Höhe nach aus § 288 Abs.1 Satz 2 BGB. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin als Verzugsschadensersatz keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs.2 BGB darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 288 Rd.8 und § 286 Rd.27 m.w.N.), war der Zinssatz wie geschehen auf 5 Prozentpunkte zu beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2 Ziffer 1. ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.