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Landgericht Bonn·1 O 418/06·03.05.2007

Insolvenzanfechtung: Pfändungspfandrecht vor Dreimonatsfrist macht Zahlung insolvenzfest

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte nach § 143 InsO Rückgewähr von Zahlungen auf Steuerpfändungen. Das LG Bonn verneinte die Anfechtbarkeit einer Zahlung auf eine Kontopfändung, weil das Pfändungspfandrecht bereits vor Beginn der Dreimonatsfrist wirksam entstanden und damit insolvenzfest war; spätere Kontoverfügungen waren dem Pfandgläubiger gegenüber relativ unwirksam. Hinsichtlich eines weiteren, vom Land anerkannten Rückgewährbetrags sprach das Gericht Prozesszinsen ab Insolvenzeröffnung zu. Die Klage hatte damit nur im anerkannten Umfang (nebst Zinsen) Erfolg und wurde im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Zahlung von 9.332,30 € nebst Zinsen zugesprochen; weitergehende Anfechtung (7.061,69 €) wegen insolvenzfesten Pfändungspfandrechts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befriedigung durch Zahlung ist nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn sie auf ein vor Beginn der Dreimonatsfrist wirksam entstandenes und nicht anfechtbares Pfändungspfandrecht erfolgt.

2

Für die Bestimmung des Zeitpunkts einer Forderungspfändung ist nach § 140 InsO auf den Eintritt der rechtlichen Wirkungen abzustellen; bei Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfandrecht erst mit Entstehung der jeweiligen Forderung.

3

Die Pfändung von Ansprüchen aus einem Girovertrag erfasst den Anspruch auf Auszahlung zwischen Rechnungsabschlüssen entstehender Tagesguthaben; der Pfändungsgläubiger erlangt durch Überweisung zur Einziehung die Stellung des Kontoinhabers hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs.

4

Leistet der Drittschuldner nach wirksamer Zustellung der Pfändung gleichwohl an den Schuldner (z.B. durch Barauszahlungen oder Ausführung von Überweisungen), sind diese Verfügungen dem Pfändungsgläubiger gegenüber relativ unwirksam und lassen das Pfändungspfandrecht nicht erlöschen.

5

Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO unterliegt über die Verweisung auf § 819 Abs. 1 BGB der verschärften Haftung; Prozesszinsen nach § 291 BGB können ab dem maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Insolvenzeröffnung) verlangt werden.

Relevante Normen
§ 829 Abs. 1 ZPO§ 135 BGB§ 136 BGB§ 819 Abs. 1 BGB§ 291 BGB§ 288 BGB

Leitsatz

Zahlungen auf ein vor Beginn des Dreimonatszeitraums wirksam erworbenen Pfandrecht sind insolvenzfest und unterliegen nicht der Aufrechnung, selbst wenn die Zahlung selbst erst innerhalb des Dreimonatszeitraums erfolgt.

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.332,30 € zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 aus einem Betrag in Höhe von 9.332,30 € zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 44% und der Beklagte zu 56%.

5.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Bei Ziffer 2 und 3 des Urteils kann der Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der " Q GmbH" (künftig: Gemeinschuldnerin).

3

Das beklagte Land pfändete in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung regelmäßig die Konten der Gemeinschuldnerin, um überfällige Steuerforderungen durchzusetzen. Zuletzt verfolgte der Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.07.2004 rückständige Steuerforderungen in Höhe von 7.274,74 € und mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.08.2004 rückständige Steuerforderungen in Höhe von 9.332,30 €.

4

Auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.08.2004 über insgesamt 9.332,30 € erfolgten am 08.09.2004 eine Zahlung durch die Drittschuldnerin in Höhe von 3.800,00 €, am 14.09.2004 eine Eigenzahlung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 2.100,00 € und schließlich am 22.09.2004 eine Restzahlung der Drittschuldnerin in Höhe von 3.432,30 €.

5

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.07.2004 wurde der R E als Drittschuldnerin am 19.07.2004 zugestellt. Gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden danach u.a. alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig zustehenden Ansprüche und Rechte aus den bei der Drittschuldnerin geführten Konten, insbesondere Konto-Nr.: ########## auf

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"Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben) bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung. [...] fortlaufende Zahlungen von Aktivsalden (Tagessalden) aufgrund des Girovertrages, Gutschrift aller Eingänge, Barabhebung, Durchführung von Überweisungen an sich und an Dritte. [...]"

  • "Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben) bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung. [...]
  • fortlaufende Zahlungen von Aktivsalden (Tagessalden) aufgrund des Girovertrages, Gutschrift aller Eingänge, Barabhebung, Durchführung von Überweisungen an sich und an Dritte. [...]"
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Nach den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen (Anlage K6) betrug der Kontostand am 17.07 2004 zunächst 4.038,83 €. Auf Grund der verschiedenen Zu- und Abgänge ergab sich am 19.07.2004, an dem Tag der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, ein Tagessaldo in Höhe 899,00 €. Trotz der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 19.07.2004 führte der Drittschuldner nach Zustellung Zahlungen an die Gemeinschuldnerin aus, insbesondere in Form von Barabhebungen, aber auch in Form der Durchführung verschiedener Überweisungen an Dritte. Somit kam es am 20.07.2004 zu Zugängen in Höhe von 4.325,77 € und Abgängen in Höhe von 2.844,47 €. Am 21.07.2004 erfolgten Zugänge in Höhe von 7.000,00 € und Abgänge in Höhe von 1.298,00 €. Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Kontenbewegungen, so dass das Konto am 27.7.2004 einen Saldo von 213,05 € aufwies. Am 30.07.2004 zahlte die Gemeinschuldnerin schließlich an den Beklagten den gepfändeten Betrag in Höhe von 7.274,74 € aus.

8

Am 26.10.2004 ging der Insolvenzantrag der Gemeinschuldnerin beim AG Bonn ein. Mit Beschluss des AG Bonn vom 01.12.2004, Az. 98 IN 347/04 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin bestellt.

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Der Kläger hat die Zahlungen der Gemeinschuldnerin und der Drittschuldnerin auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 16.07.2004 und 20.08.2004 angefochten und verlangt Rückgewähr zuzüglich Zinsen zu Gunsten der Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 InsO.

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In der mündlichen Verhandlung am 13.04.2004 hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.08.2007 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.332,30 € – allerdings ohne Zinsen – anerkannt. Der Kläger seinerseits hat die Klage in Höhe des am 27.07.2004 bestehenden Tagessaldos von 213,05 € zurückgenommen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Zahlung der Gemeinschuldnerin auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.07.2004 um eine inkongruente Deckung gemäß § 131 InsO handelte, da die Beklagte ihre Befriedigung durch eine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erlangt habe. Für die Anfechtbarkeit komme es auf den Zeitpunkt der Zahlung an und nicht auf die Vollstreckungsmaßnahme. Das Pfändungspfandrecht sei lediglich in Höhe des am 27.07.2004, d.h. zu Beginn des Dreimonatszeitraums bestehenden Saldos, also in Höhe von 213,05 € anfechtungsfest entstanden. Insofern sei die Klage zurückgenommen worden. Sofern weitere Guthaben erst nach dem 27.07.2004 entstanden seien, habe das beklagte Land kein anfechtungsfestes Pfandrecht daran mehr erwerben können, weil auch die Pfändung ihrerseits der Anfechtung unterliege.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, 7.061,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 16.393,99 € seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass bereits vor Beginn des Dreimonatszeitraums durch den Beklagten anfechtungsfest gepfändet worden sei. Zwischen dem 19.07.2004 und dem 27.07.2004 habe das Konto des Beklagten immer wieder Guthaben aufgewiesen, die den gepfändeten Betrag voll abgedeckt hätten. Daher sei das Pfändungspfandrecht anfechtungsfest entstanden. Zudem lägen Erlass und Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung außerhalb des Dreimonatszeitraums. Für die Anfechtbarkeit komme es nicht auf die Zahlung, sondern die der Zahlung zu Grunde liegende Vollstreckungsmaßnahme an.

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Bezüglich der Zinsen ist der Beklagte der Auffassung, dass der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus keine Verzinsung umfasse.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung nicht begründet. Der Zinsanspruch ist ab dem 01.12.2004 begründet, soweit er auf den anerkannten Betrag in Höhe von 9.332,30 € entfällt.

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1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von 7.061,69 € gemäß der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 143 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Zu Gunsten des Beklagten ist auf Grund der am 19.07.2004 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein insolvenzfestes Pfandrecht entstanden, das eine Anfechtung der geleisteten Zahlung ausschließt.

22

a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des Dreimonatszeitraums im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (st. Rspr. BGHZ 136, 309, 311 ff; BGHZ 128, 196 ff). Daher begründet ein erst während des Dreimonatszeitraums vor dem Eröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§131 Abs.1 Nr. 2 InsO). Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonstigen Gründen nicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (st. Rspr. BGH, ZIP 1991, 1014, 1017; ZIP 2000, 898).

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b. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, ZIP 1996, 2080, 2082; ZIP 1998, 793, 798; WM 2003, 896, 897).

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c. Nach diesen Grundsätzen hat das beklagte Land ein wirksames Pfändungspfandrecht in Höhe von 7.274,74 € bereits vor dem Dreimonatszeitraum erworben. Der Insolvenzantrag ist am 26.10.2004 beim AG Bonn eingegangen, so dass die Dreimonatsfrist am 26.07.2004 begann (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgte jedoch bereits am 19.07.2004.

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Da das Pfändungspfandrecht jedoch zunächst nur an gegenwärtigen Forderungen entsteht, kommt es zum einen darauf ankommt, wie hoch das Saldo am Tag der Zustellung war. Hinsichtlich des Pfandrechts an künftigen Forderung kommt es für die Entstehung des Pfandrechts auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung an.

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Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten erstreckte sich auf die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus dem Girovertrag. Der Girovertrag gibt den Bankkunden zwischen den Rechnungsabschlüssen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens. Die Pfändbarkeit dieses Anspruchs ist unstreitig (st. Rspr. seit BGH, NJW 1982, 2192). Weist das Girokonto ein Guthaben auf, so kann der Bankkunde nach dem Girovertrag Auszahlung dieses Betrages an sich verlangen. Sein Gläubiger rückt durch die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung, § 836 ZPO in diese Rechtsstellung ein. Kann der Schuldner zwischen den Rechnungsabschlüssen über das Guthaben verfügen und Auszahlung an sich verlangen, so erwirbt der Gläubiger auf Grund der Pfändung und Überweisung der Forderung dasselbe Recht.

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Nach den Berechnungen auf Grund der vorliegenden Kontoauszüge wies das Konto am 19.07.2004 ein Zustellungssaldo in Höhe von 899,00 € auf. In dieser Höhe ist zunächst am Zustellungstag ein wirksames Pfändungspfandrecht entstanden. Wird nun auf Grund dieser Pfändung der Ausgangssaldo am Folgetag auf Null gesetzt, so ergeben die Zugänge in Höhe von 4.325,77 € und die Abgänge in Höhe von 2.844,47 € am 20.07.2004 einen Tagessaldo in Höhe von 1.431,30 €. Dieselbe Berechnung für den 21.07.2004 ergibt bei Zugängen in Höhe von 7.000,00 € und Abgängen in Höhe von 1.298,00 € ein Tagessaldo in Höhe von 5.702,00 €. Somit war bereits am 21.07.2007 das Pfändungspfandrecht in Höhe des Gesamtbetrages der Pfändungs- und Einziehungsverfügung von 7.274,74 € wirksam entstanden, da die Höhe der Guthaben die Forderung des Beklagten bereits überschritt. Gründe der Unwirksamkeit der Pfändung sind nicht ersichtlich.

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Da der Beklagte den Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Auszahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthaben wirksam gepfändet hat, durfte die Drittschuldnerin weder Barauszahlungen an die Gemeinschuldnerin vornehmen noch Überweisungsaufträge an Dritte ausführen. Wenn die Drittschuldnerin gleichwohl Leistungen an die Gemeinschuldnerin erbrachte, indem sie deren Überweisungsaufträge ausführte und Barauszahlungen vornahm, so waren diese dem beklagten Land gegenüber unwirksam (§§ 829 Abs. 1 ZPO, §§ 135, 136 BGB).

29

In der Folgezeit ist die wirksame Pfändung des beklagten Landes daher auch nicht durch die Leistungen der Drittschuldnerin an die Gemeinschuldnerin erloschen. Zwar erlischt die wirksame Pfändung, wenn die gepfändete Forderung selbst erlischt. Insofern trifft es zwar zu, dass die Gemeinschuldnerin bzw. die Drittschuldnerin in der Folgezeit über die gepfändeten Forderungen derart verfügt haben, dass zu Beginn des Dreimonatszeitraums nur noch ein Saldo in Höhe von 213,05 € bestand. Diese Verfügungen haben das wirksam entstandene Pfändungspfandrecht des beklagten Landes jedoch nicht zum Erlöschen gebracht, da sie ihm gegenüber (relativ) unwirksam waren.

30

Die Wirkungen der relativen Unwirksamkeit führen dazu, dass das beklagte Land noch mal bzw. weiterhin Zahlung an sich verlangen konnte und dass jedenfalls im Verhältnis zwischen dem beklagten Land, der Gemeinschuldnerin und der Drittschuldnerin das Pfändungspfandrecht nicht erloschen ist. Bestand das Pfändungspfandrecht aber bereits wirksam vor Beginn des Dreimonatszeitraums, dann kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt ist. Denn dann war die Erfüllung der Forderung des beklagten Landes nicht geeignet, die Gläubiger zu benachteiligen, da die Zahlung auf ein wirksames und insolvenzfest entstandenes Pfändungspfandrecht erfolgt ist.

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Dementsprechend ist auch der Zinsanspruch des Klägers soweit er auf diesen Teil entfällt nicht begründet.

32

2. Allerdings ist der Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz begründet soweit er den anerkannten Betrag in Höhe von 9.332,30 € betrifft.

33

Zwar hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der BGH entschieden habe, dass bei einem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht komme, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge (BGH NJW 2004, 1315, 1317). Allerdings geht der BGH davon aus, dass auch der Steuerfiskus als Bereicherungsschuldner unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB bereits vor Rechthängigkeit wegen Verzuges in Anspruch genommen werden kann (BGH NJW 2004, 1315, 1317). Dasselbe gilt für die Geltendmachung der Prozesszinsen gemäß § 291 BGB. Denn auch bei § 291 BGB geht es nicht um gezogene Nutzungen, sondern um eine gesetzliche, vom Verschulden des Schuldners unabhängige Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die – ebenso wie 288 BGB – auf dem Gedanken beruht, dass dem Gläubiger einer Geldschuld für die Vorenthaltung des Kapitals eine Entschädigung zu gewähren ist.

34

§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt (BGH, Urteil vom 01.02.2007, juris-Ausdruck, Rz. 14). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Insolvenzanfechtung keine Gestaltungserklärung ist. Der Rückgewähranspruch entsteht ohne weiteres mit Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Mit der Anknüpfung an § 819 Abs. 1 BGB ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB wegen der Höhe der Zinsen die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 und 92 ZPO. § 93 ZPO kam nicht zur Anwendung, da bei fälligen Geldschulden das Anerkenntnis allein nicht zur Abwendung der Kostenlast ausreicht. Vielmehr muss die geschuldete Leistung sofort erbracht werden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 16.607,04 €