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Landgericht Bonn·1 O 416/21·10.05.2022

Schadensersatzklage wegen Rücknahme von Musterfeststellungs-Registrierung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Registerführerin, weil eine von einer Rechtsanwaltskanzlei erklärte Rücknahme seiner Anmeldung zur Musterfeststellungsklage zur Folge hatte, dass er Ansprüche gegen die Herstellerin nicht mehr geltend machen konnte. Das Landgericht weist die Klage ab: Eine Pflicht der Registerführerin zur Überprüfung der Bevollmächtigung oder der inhaltlichen Richtigkeit der Anmeldung besteht nicht. Zudem fehlen substantiiere Schadensdarlegungen; subsidiär stünde ein Anspruch gegen die Kanzlei nach §179 BGB offen, und der Kläger trifft Mitverschulden.

Ausgang: Schadensersatzklage des Klägers wegen Rücknahme der Registrierung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Registerführerin nach § 608 ZPO ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines anmeldenden Rechtsbeistands oder die inhaltliche Richtigkeit der Anmeldungsangaben zu prüfen.

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Die Versicherung der Richtigkeit in der Anmeldung gemäß § 608 Abs. 2 ZPO ist für die Wirksamkeit der Eintragung ausreichend; eine inhaltliche Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz findet nicht statt.

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Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist subsidiär; er setzt voraus, dass kein anderweitiger Ersatzweg besteht und nicht von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist.

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Bei behaupteter Nichtbevollmächtigung des Vertreters hat der Geschädigte vorrangig einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den unberechtigt handelnden Vertreter nach § 179 BGB.

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Schadensersatzansprüche sind nur zu gewähren, wenn die Schadenshöhe hinreichend substantiiert dargelegt ist; Unterlassungen in der Schadensquantifizierung und eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB können den Anspruch ausschließen.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1§ GG Art. 12 Abs. 2§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG§ 608 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ZPO§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Musterfeststellungsklage gegen XY geltend.

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Der Kläger kaufte am 05.04.2013 einen XY Z #.# ABC mit der Fahrgestellnummer XXXXXXX#XXXX###### zu einem Kaufpreis von 31.965,00 EUR. In dem Fahrzeug ist ein Motor verbaut, der von dem sog. „Dieselabgasskandal“ wegen einer Abschaltvorrichtung betroffen ist, über welche der Kläger nicht informiert wurde.

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Der Kläger trug sich am 07.12.2018 in das Klageregister der Musterfeststellungsklage bei dem Oberlandesgericht Braunschweig mit dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 ein. Das Register wurde von der Beklagten geführt. Der Antrag des Klägers wurde bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen ####/X#-XXXXXX-‚/###-###### geführt. Die D-E Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (nachfolgend „DE“) nahm am 24.09.2019 eine weitere Anmeldung für das streitgegenständliche Fahrzeug vor, die unter dem Aktenzeichen ###/X#-######-#/###-###### geführt wurde. Am 27.09.2019 erklärte DE per E-Mail unter Verwendung des Rücknahmeformulars, dass sie alle Anmeldungen für den Kläger zurücknehme. Der Zusatz „es werden alle Anmeldungen zurückgenommen für:“ ist von der Kanzlei DE individuell in dieses Formular eingefügt worden (Anlage B3).

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Die Beklagte registrierte die Rücknahme der Anmeldungen und unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 13.12.2019 über die Rücknahme. Durch die Rücknahme konnte der Kläger keine Schadensersatzansprüche gegenüber der XY AG geltend machen.

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Der Kläger behauptet, dass er die DE nie bevollmächtigt habe ihn für das Musterfeststellungsverfahren anzumelden. Er behauptet ferner, ihm stünden 15 % des ursprünglichen Kaufpreises, mindestens 4.500 EUR, zu. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die DE nicht durch ihn bevollmächtigt gewesen sei. Auch ist er der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der zwei Registrierungen hätte abklären müssen, welche Registrierung gelöscht werden könne.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2021 zu

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zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht zur vorherigen Überprüfung einer wirksamen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte verpflichtet sei.

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Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.

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Es liegt keine Amtspflichtverletzung der Beklagten vor und der Kläger hat zur Schadenshöhe nicht schlüssig vorgetragen.

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Für eine Amtspflichtverletzung fehlt es bereits an einer Pflicht der Beklagten zur Überprüfung der jeweiligen Angaben der Verbraucher oder zur Überprüfung einer wirksamen Bevollmächtigung der für einen Verbraucher anmeldenden Rechtsbeistände.

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Das Bundesamt für Justiz ist zwar grundsätzlich für die Einrichtung des Registers zuständig. Aber die Angaben des anmeldenden Verbrauchers werden vom Bundesamt für Justiz für eine wirksame Eintragung nach § 608 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht inhaltlich geprüft. Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben müssen nach § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ZPO versichert werden, dies ist für eine Anmeldung ausreichend (Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 608 Rn. 3). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Beklagten eine Überprüfung der Angaben und der Bevollmächtigung eines jeden Beistandes nicht obliegen kann. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Anmeldung obliegt letztendlich nicht dem Bundesamt für Justiz, sondern den Gerichten. Eine Pflicht zur Überprüfung der Angaben eines jeden anmeldenden Verbrauchers wiederspricht auch der Konzeption der Musterfeststellungsklage als Masseverfahren.

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Vorliegend hat sich die Kanzlei DE als Rechtsbeistand für den Kläger bestellt und die Angaben ausweislich S. 2 des Anmeldeformulars versichert (Anlage B2).

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Darüber hinaus bezieht sich die am 24.09.2019 erklärte Rücknahme auch auf alle Registrierungen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts bestanden keine Zweifel, dass alle Anmeldungen zurückgenommen werden sollen. Eine Pflicht der Beklagten zur Rückfrage bestand nicht.

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Darüber hinaus ist vorliegend – eine Amtspflichtverletzung unterstellt - ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB subsidiär.

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Denn nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Beklagte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, soweit nicht von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen ist. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen inwieweit ein vorsätzliches Verhalten gegeben sein könnte.

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Der Kläger kann im Falle der Nichtbevollmächtigung von DE einen Anspruch gegen diese aus § 179 BGB geltend machen.

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Ein Schadensersatzanspruch scheidet auch deshalb aus, weil der Kläger seinen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Er bezieht sich zur Bezifferung seines angeblichen Schadens nur auf das durchschnittlich erzielte Vergleichsangebot (15 % vom Kaufpreis). Warum dem Kläger gerade 15 % Erstattung zustünden, legt er nicht dar. Er trägt weder zur Laufleistung noch zum Fahrzeugalter des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor, diese Eigenschaften sind aber entscheidend für die Höhe der jeweiligen Einzelangebote.

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Darüber hinaus trifft den Kläger vorliegend auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB. Der Kläger ist bereits am 13.12.2019 über die Rücknahme informiert worden. Grundsätzlich wäre es ihm zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen einen Anspruch gegen die XY AG weiter zu betreiben, da zum damaligen Zeitpunkt ein möglicher Anspruch noch nicht verjährt gewesen ist. Der Kläger hat aber erst am 30.12.2021 Klage erhoben.

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Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.