Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·1 O 390/15·17.05.2016

Amtshaftungsklage nach Betriebsprüfung wegen Teilwertabschreibung abgewiesen

ZivilrechtAmtshaftungsrechtSteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater verlangt als Abtretungsschuldner Schadensersatz von der Finanzbehörde wegen angeblich fehlerhafter Bewertung von Buchbeständen bei einer Außenprüfung. Das Gericht prüft Zulässigkeit der Abtretung nach § 5 RDG und die Frage culpösen Verwaltungshandelns (§ 839 BGB i.V.m. Art.34 GG). Die Aktivlegitimation wird bejaht; eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verneint, weil die Finanzbehörde eine sorgfältig ermittelte und vertretbare Rechtsauffassung vertrat. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzung des Finanzamts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung eines abgetretenen Amtshaftungsanspruchs verstößt nicht generell gegen § 5 RDG, wenn der Abtretung keine geschäftsmäßige Handlung zugrunde liegt.

2

Für die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erforderlich; ein rein objektiver Rechtsirrtum begründet allein keinen Haftungsanspruch.

3

Ein Amtsträger verletzt seine Amtspflichten nicht, wenn seine nach sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung gewonnene Rechtsauffassung vertretbar ist.

4

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange Waren zu den ursprünglichen Preisen oder ohne ins Gewicht fallende Preisabschläge angeboten oder verkauft werden.

5

Innerbetriebliche Verkaufsstrategien sind bei der steuerlichen Bewertung grundsätzlich unbeachtlich und rechtfertigen allein keine abweichende Teilwertabschreibung.

Relevante Normen
§ 839 BGB, § 5 RDG§ 10 Nr. 2 KStG§ 5 Abs. 1 RDG§ 264 Nr. 2 ZPO§ Art. 34 Abs. 1 GG§ 5 RDG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Steuerberater und klagt die ihm von seiner Mandantin „N GmbH“ (im Folgenden: Zedentin) abgetretene Schadensersatzforderung ein.

3

Bei der Zedentin handelt es sich um einen Verlag mit einem größeren Lager an Büchern und Zeitschriften. Im Mai 2014 fand bei ihr eine steuerliche Außenprüfung durch das Finanzamt C-Innenstadt statt. Der Warenbestand wurde bei dieser Betriebsprüfung neu bewertet. Nach Anpassung der Ermittlungsgrundlage für die Erstauflagen resultierte daraus eine gewinnwirksame Erhöhung des Warenbestandes für das Jahr 2012 von 53.065,08 €. Auf Seite 5 der Anlage K2 wird insoweit Bezug genommen. Die Zedentin begehrte dagegen wegen streitiger  unverkäuflicher Altbestände eine Abwertung in Höhe von 57.707,88 €. Die Beklagte schloss sich dem unter Hinweis auf die nicht erfolgte Herabsetzung des Verkaufspreises und der Möglichkeit der Aufhebung der Buchpreisbindung nach 18 Monaten nicht an und verwarf die diesbezüglich vorgenommene Abschreibung der Zedentin; hierdurch kam sie zu einer Gewinnerhöhung für das Jahr 2012 in Höhe von 36.121,08 €.

4

Die Beklagte erließ gegen die Zedentin in der Folgezeit einen Bescheid für 2012 über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.08.2014 sowie einen Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 15.09.2014. Auf die Anlagen K3 und K4 wird Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 18.08.2014 jeweils Einspruch ein. In der weiteren Korrespondenz verwies der Kläger darauf, dass die nicht verkaufbaren Übermengen an Büchern nicht angeboten und verkauft werden würden. Daraufhin wurden der Bescheid für 2012 über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag unter dem 18.02.2015 und der  Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag unter dem 09.04.2015 abgeändert und die ursprünglich angesetzte Werterhöhung insgesamt unberücksichtigt gelassen. Im Hinblick auf die nicht abziehbaren Aufwendungen gem. § 10 Nr. 2 KStG legte der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2015 erneut Einspruch ein, dem durch geänderten Bescheid für 2012 über Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag vom 10.03.2015 abgeholfen wurde. Der Kläger rechnete für die im Zusammenhang mit den Einsprüchen entfalteten Tätigkeiten seine Gebühren mit Rechnung vom 25.02.2015 in Höhe von 1.629,00 € netto ab; auf die Anlage K1 wird verwiesen. Die vorsteuerabzugsberechtigten Zedentin glich die Gebührenforderung aus. Der Kläger korrigierte seine Gebührenrechnung mit Schriftsatz vom 05.02.2016 auf einen Betrag von 1.887,00 € netto.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und die einschlägigen bewertungsrechtlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß angewendet habe und behauptet hierzu, dass die streitgegenständlichen Buchbestände nicht mehr aktuell seien und ein Verkauf prognostisch ausgeschlossen sei. Eine „Verramschung“ der Bücher käme angesichts der Geschäftspolitik der Zedentin sowie des Umstandes, dass es sich um ständig zu aktualisierende Fachliteratur handele, nicht in Betracht. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass nach dem handelsrechtlich verankerten Niederstwertprinzip eine Abwertungspflicht bestehe.

6

Der Kläger hat ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von 1.629,00 € beantragt. Nach Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 05.02.2016 beantragt er nunmehr,

7

1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.887,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2015 zu zahlen,

8

2.       die Beklagte zu verurteilen, ihm vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € zu erstatten.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle, da die Abtretung gegen § 5 Abs. 1 RDG verstoße. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig gewesen. Den Einsprüchen sei ausschließlich zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgeholfen worden. Die vollständige Abwertung der in Rede stehenden Buchbestände sei nicht geboten gewesen. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die Bücher nicht unveräußerlich gewesen seien; nach Aufhebung der Buchpreisbindung sei unstreitig auch keine Preisreduzierung vorgenommen worden, obwohl nach wie vor Teile des Buchbestandes zum Verkauf angeboten werden würden. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass der angesetzte Gegenstandswert für die Gebührenforderung unzutreffend und der Gebührenansatz überhöht sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27.04.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Erhöhung der Klageforderung stellt sich als zulässige Erweiterung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar.

16

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz unter dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG zu.

17

I.

18

1.

19

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Geltendmachung eines abgetretenen Amtshaftungsanspruchs verstößt vorliegend nicht gegen § 5 RDG. Es handelt sich bereits um keine Nebenleistung im Sinne der Vorschrift. Zum Teil wird vertreten, dass die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen das Finanzamt keine erlaubte Nebenleistung des Steuerberaters darstelle (Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG RDG, Rn. 34; aA Nieland, Stbg 2009, 127). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine geschäftsmäßige Handlung vorliegt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Abtretung erfüllungshalber bzw. an Erfüllungs statt erfolgt (OLG Nürnberg, Urteil vom 18. Dezember 1996 – 4 U 3322/96; LG Essen, Urteil vom 09. Februar 1996 – 12 O 535/95). Die Gebührenrechnung wurde seitens der Zedentin jedoch bezahlt, bevor sie den Schadensersatzanspruch an den Kläger abgetreten hat, so dass der Abtretung keine geschäftsmäßige Handlung zugrunde lag.

20

2.

21

Der Kläger hat jedoch keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten dargelegt.

22

Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte bereits keine Amtspflicht verletzt. Der Korrespondenz zwischen der Zedentin bzw. dem Kläger und der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte den Gesichtspunkt der Teilwertabschreibung erforscht und geprüft hat. Soweit der Kläger auf seine Geschäftspolitik abstellt und eine „Verramschung“ der Bücher vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Absatzpreises für Neuware ablehnt, hat die Beklagte auch diesen Umstand in ihrer E-Mail vom 10.07.2014 aufgegriffen und in ihre Beurteilung mit einbezogen. Die Behauptung, dass die nicht verkaufbaren Übermengen nicht angeboten und verkauft werden, hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 02.02.2015 und somit erst während des Einspruchsverfahrens aufgestellt; eine Berücksichtigung dessen konnte somit erst nach Erlass der angegriffenen Bescheide stattfinden.

23

3.

24

Ungeachtet dessen fehlt es zudem an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beklagten.

25

Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, dass die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1992 – III ZR 220/90 –, BGHZ 119, 365-372; BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 27/93). Die Auffassung der Beklagten im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Abwertung des streitgegenständlichen Buchbestandes beruht unabhängig von ihrer materiellen Richtigkeit nach der vorstehenden Erörterung auf einer sorgfältig ermittelten Grundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und ist in der Gesamtbewertung als vertretbar anzusehen. Wie die Beklagte bereits vorgerichtlich angemerkt hat, rechtfertigen eine lange Lagerdauer und die damit sinkende Verkaufsmöglichkeit von Waren eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht, solange die Waren zu den ursprünglichen Preisen oder doch ohne ins Gewicht fallende Preisabschläge angeboten und verkauft werden (BFH, Urteil vom 22. August 1968 – IV R 234/67 –, BFHE 93, 378, BStBl II 1968, 801). Nach dem im Zeitpunkt der Betriebsprüfung maßgeblichen Sachstand bot die Zedentin die Bücher zum Verkauf an; diesen Umstand trägt sie auch im vorliegenden Verfahren so vor. Aufgrund der nicht erfolgten Herabsetzung des Verkaufspreises trotz der Möglichkeit der Aufhebung der Buchpreisbindung nach 18 Monaten kann eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht erfolgen; eine hierauf gerichtete Rechtsmeinung ist deshalb keinesfalls unvertretbar. Die Geschäftspolitik der Zedentin dahingehend, dass ein „Verramschen“ der Bücher den Absatz der aktuellen Auflagen gefährdet, lässt keine abweichende Bewertung zu, denn derartige innerbetriebliche Verkaufsstrategien können im Rahmen der steuerlichen Bewertung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.

26

II.

27

Mangels Hauptanspruch besteht aus den vorstehenden Gründen auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

28

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

31

Der Streitwert wird auf 1.887,00 EUR festgesetzt.