Kein Bergelohnanteil des Kapitäns bei Einsatz eines Mehrzweckschiffs als Schlepp-/Bergungsschiff
KI-Zusammenfassung
Der Kapitän eines Mehrzweckschiffs verlangte von der Schiffseignerin die Feststellung eines Anspruchs auf 1/6 eines Bergelohns nach § 581 HGB sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob das Mehrzweckschiff als Bergungs- oder Schleppschiff i.S.d. § 581 Abs. 4 HGB einzustufen ist. Das LG Bonn bejahte dies aufgrund technischer Ausrüstung und Zweck der Ausschlussregel für professionelle Helfer und verneinte daher den Ausgleichsanspruch. Mangels Hauptanspruchs wurden auch die vorgerichtlichen Kosten nicht zugesprochen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsantrag auf Bergelohnanteil und Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen, da § 581 Abs. 4 HGB eingreift.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO kann bestehen, wenn der Anspruchsinhaber seinen Anteil am Bergelohn nach § 581 HGB mangels feststehender Höhe des Bergelohns derzeit nicht beziffern kann.
Der Ausgleichsanspruch des Kapitäns nach § 581 Abs. 1 HGB ist nach § 581 Abs. 4 HGB ausgeschlossen, wenn die Bergungsmaßnahme von einem Bergungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt wird.
Für die Einordnung als Bergungs- oder Schleppschiff i.S.d. § 581 Abs. 4 HGB kommt es maßgeblich auf technische Einsatzfähigkeit und den Zweck der Ausschlussregel (professionelle, speziell ausgerüstete Hilfe) an; eine Beschränkung auf „Kernaufgaben“ des Schiffs ist nicht erforderlich.
Eine Selbstbindung oder ein Vertrauenstatbestand aus § 242 BGB setzt eine hinreichend lange und intensive gleichförmige Verwaltungspraxis voraus; einzelne, zeitlich weit zurückliegende Auszahlungen genügen hierfür nicht.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht ersatzfähig, wenn die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Kapitän des Mehrzweckschiffs (MZS) „A“. Eigner ist die Beklagte. Das Schiff wird vom Wasser- und Schifffahrtsamt Z betrieben, das der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterstellt ist.
Unter Leitung des Klägers leistete die „A“ am 31.07.2015 Hilfe bei der Sicherung und Bergung des auf der Elbe bei der Tonne ##/$$# nach einem Maschinenausfall havarierten Großcontainerschiffs „F“. Dessen Eignerin ist die X aus W. Dabei waren auch weitere Schlepper im Einsatz. Den Auftrag zur Mithilfe bei der Bergung erhielt die „A“ dabei durch die Verkehrszentrale H.
Die Beklagte macht gegen die X Ansprüche auf Bergelohn vor dem Landgericht Bonn geltend (LG Bonn, Az. 16 O 4/19). Die Klageschrift datiert vom 21.07.2017, die dortige Klägerin und hiesige Beklagte beantragt, die dortige Beklagte zur Zahlung von 1.000.000,00 € zu verurteilen. Der hiesige Kläger ist in diesem Verfahren Streithelfer der dortigen Klägerin.
Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus § 581 Abs. 1 HGB auf einen Anteil am Bergelohn als Kapitän geltend.
Der Kläger behauptet, die „A“ sei kein Bergungs- oder Schleppschiff im Sinne von § 581 Abs. 4 HGB. Zwar sei eine ihrer Aufgaben im Rahmen des „Sicherheitskonzepts Deutsche Küste“ (Anlage K10) unstreitig auch das Notschleppen. Dies diene aber nur dazu, die Manövrierfähigkeit eines Havaristen wieder herzustellen und sei kein eigentlicher Bergevorgang. Für ein reines Schleppschiff sei auch ihre Arbeitsleistung deutlich zu gering. Sie könne in Notfällen auch Schlepparbeiten ausführen, sei aber nicht als Bergungs- oder Schleppschiff konzipiert.
Er habe erst durch die Klageerwiderung davon erfahren, dass die Beklagte auch Ansprüche gegen die X verfolge. Indem sie dies zunächst nicht getan bzw. ihm mitgeteilt habe, habe sie eine Amtspflicht verletzt, bei der zu seinen Gunsten ein Drittschutz bestehe.
In vergleichbaren Bergungsfällen habe die Beklagte – unstreitig – zweimal im Jahr 1995 Bergelohn an Kapitäne ausgezahlt, so dass sie diese Entscheidung binde.
Ihm sei es nicht möglich, seine Ansprüche zu beziffern, da er nicht wisse, was der Wert der „F“ und ihrer Ladung war. Daher ist er der Ansicht, ein Feststellungsinteresse zu haben.
Der Kläger hat zunächst mit den Anträgen zu 1-3 in der Klageschrift beantragt,
1. festzustellen, dass es sich bei dem Mehrzweckschiff (MZS) „A“ der Beklagten nicht um ein Bergungs- oder Schleppschiff i.S.d. § 581 Abs. 4 HGB handelt,
2. für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) begründet ist, weiter festzustellen, dass die Hilfeleistung des Klägers als Kapitän des MZS „A“ bei der Verschleppung des Großcontainerschiffs „F“ am 31.07.2015 vom Rand des Fahrwassers der Elbe bei der Tonne ##/$$# eine erfolgreiche Bergungsmaßnahme dargestellt hat und der Berger gem. § 576 Abs. 1 S. 1 HGB hiernach dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns zusteht,
3. für den Fall, dass auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) begründet ist, weiterhin festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, Bergelohnansprüche gegenüber dem Eigentümer des Großcontainerschiffs „F“ gem. § 576 HGB geltend zu machen, wegen der damit verbundenen Vereitelung eines Ausgleichsanspruchs des Klägers aus § 581 HGB eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger begründet.
Nach Klageumstellung in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr, wobei er den früheren Antrag zu 4.) nun als Antrag zu 2.) stellt,
1. festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gemäß § 581 HGB in Höhe von 1/6 eines von der Beklagten erlangten Bergelohns, hilfsweise des Bergelohnanspruchs gemäß § 576 HGB wegen der Hilfeleistung des Klägers als Kapitän des MZS A bei der Verschleppung des Großcontainerschiffs F am 31.07.2015 vom Rand des Fahrwassers der Elbe bei der Tonne ##/$$# zusteht;
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.227,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die „A“ sei ein Bergungs- und Schleppschiff. Sie sei entsprechend ausgerüstet und verfüge über eine Besatzung, die rund um die Uhr einsatzbereit und entsprechend für Bergungen ausgerüstet sei. Daher sei der Einsatz der „A“ explizit im „Sicherheitskonzept Deutsche Küste“ (Anlage K10) so vorgesehen.
Sie ist der Ansicht, durch die Einführung dieses Konzepts 2001 habe sich auch die rechtliche Beurteilung von Bergelohnansprüchen modifiziert. Es liege auch keine drittschützende Amtspflicht vor, da die Geltendmachung von Bergelohn nur im fiskalischen Interesse sei, dieses sei aber nicht drittschützend.
Die Feststellungsanträge seien schon unzulässig, da der Kläger seinen Anspruch beziffern könne.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu beruft sie sich auf §§ 606 Nr. 3, 607 Abs. 7 S. 1 HGB.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.02.2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der nunmehr vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zu 1) ist zulässig.
Insbesondere steht dem Kläger ein Feststellungsbedürfnis nach § 256 ZPO zu. Denn der Kläger kann derzeit seine möglichen Ansprüche gegen die Beklagte noch nicht beziffern. In Betracht kommt vorliegend ein Anspruch nach § 581 Abs. 1 HGB. Hiernach wird, wenn ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen wird, der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes in bestimmter Weise verteilt. Der Bergelohn steht nach § 576 HGB dem Berger eines Schiffes zu (vgl. § 574 Abs. 1 HGB zur Begriffsdefinition, vgl. auch BT-Drucks.- 14/4672 S. 19), berechnet sich nach dem Maßstäben von § 577 HGB und ist eine Billigkeitsentscheidung (vgl. BGHZ 69, 197). Die Besatzung hat hingegen keinen eigenen Anspruch auf Bergelohn, sondern nur einen vom Lohnanspruch des Eigners abhängigen Anspruch (vgl. Rabe/Bahnsen, Seehandelsrecht, 5. A. 2018, § 581 Rn. 6). Bislang steht jedoch nicht fest, welchen Bergelohn die Beklagte von dem Eigner der „F“ erhalten kann. Dies ist Gegenstand des Verfahrens Landgericht Bonn Az. 16 O 4/19, das zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen war.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
a)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 581 Abs. 1 HGB auf Zahlung eines Bergelohns zu.
Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen insoweit gegeben, als der Kläger als Kapitän der „A“ an der Bergung der „F“ mitgewirkt hat. Jedoch greift zu seinen Lasten § 581 Abs. 4 HGB, wonach der Anspruch nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt wurden.
Denn die „A“ ist als ein solches Bergungs- oder Schleppschiff im Sinne der Norm anzusehen.
Zum einen umfasst die Ausnahme dem Wortlaut nach Schiffe, die Berge- oder Schlepparbeiten vornehmen können. Grundsätzlich ist die „A“ technisch dazu in der Lage, Aufgaben wie das Bergen und Schleppen zu leisten. Dies zeigt sich zum einen darin, dass sie die hier streitgegenständliche Bergung durchführen konnte und hierzu sogar speziell durch die Verkehrszentrale H eingesetzt wurde. Auch auf S. 17 und 18 des „Sicherheitskonzepts Deutsche Küste“ (Anlage K10) wird die „A“ zweimal als Mehrzweckschiff angesprochen und führt auch diese offizielle Bezeichnung. In einem Datenblatt zum Schiff, das sich auf dem Internetauftritt des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts Z findet (Anlage K9), werden als Aufgaben des Schiffes genannt: „Schadstoffunfallbekämpfung, Tonnenlegen, Eisbrechen, Notschleppen, Brandbekämpfung, schifffahrtspolizeiliche Aufgaben“. Die „A“ verfügt hierzu etwa über eine Friktions-Schleppwinde. Damit ergibt sich ein Bild, dass die „A“ zumindest in Notfällen und bestimmten Gefahrenlagen Schleppen kann.
Eine solche Eingruppierung entspricht auch Sinn und Zweck des Ausschlusses von Bergungs- und Schleppschiffen in § 581 Abs. 4 HGB: Hintergrund der Regelung des § 581 HGB ist erkennbar, die Hilfe in Notsituation zu honorieren und dabei insbesondere den individuellen Einsatz zu würdigen, da dieser nach Absatz 2 gerade bei der Verteilung an die Besatzung entscheidend ist. Hiernach ist auch entscheidend zu berücksichtigen, welches Crewmitglied welchen Anteil an der Bergung hatte. Das soll aber nicht für professionelle Helfer gelten, die gerade nicht freiwillig und allein fremdnützig handeln (vgl. BT-Drucks.- 14/4672 S. 20). Denn zum einen sind professionelle Helfer gerade für solche Situationen ausgebildet. Zum anderen verfügen sie auch über eine besondere technische Ausstattung an Bord, die andere Schiffe nicht haben. Dadurch ist eine Rettung für eine Schiffsbesatzung eines anderen Schiffes – etwa eines Fracht- oder Passagierschiffes - aufgrund fehlender technischer Ausstattung und Ausbildung der Besatzung mit wesentlich höheren Risiken verbunden. Zudem riskieren sie auch durch die Durchführung der Bergung eigene Verluste, da sich hierdurch Verspätungen der Schiffe, aber auch Beschädigungen ergeben können. Dies soll dadurch ausgeglichen werden, dass ein Bergelohn gezahlt wird. Dieser dient auch als Motivation dafür, eine Bergung überhaupt zu beginnen. Im Falle der „A“ aber ist diese in einen Küstenrettungsplan eingebunden und erhält einen Einsatzbefehl, so dass hier eine Motivationssteuerung gar nicht nötig erscheint.
Dabei ist auch nicht danach zu unterscheiden, ob das Schleppen – genauer, das Verschleppen – zu den Kernaufgaben der „A“ gehört. Fest steht, dass sie hierzu technisch in der Lage ist und diese konkrete Aufgabe im Rahmen der Bergung erfolgreich ausgeführt hat. Zudem griffe es zu kurz, nach einzelnen Aufgabenbereichen zu unterscheiden. Wesentlich für die Auslegung ist vielmehr der gerade dargestellte Sinn und Zweck der Ausschlussregelung. Auch ist zu bedenken, dass der Ausdruck „Bergungsschiff“ weiter geht als der des „Schleppschiffes“ und damit eine Art Oberbegriff bildet und sämtlich mit einer Seerettung verbundenen Tätigkeiten umfasst. Anwendbar ist der Ausschluss schon dem Wortlaut nach auf beide Gruppen von Schiffen.
b)
Auf ein Gewohnheitsrecht oder eine Selbstbindung der Beklagten durch vorangegangene Entscheidungen i.S.v. § 242 BGB kann sich der Kläger nicht berufen.
Er zitiert lediglich zwei Fälle aus den 1990er Jahren. Dies reicht nicht als Beleg. Denn es kommt, wie gerade ausgeführt, auf den konkreten Einsatzfall und die Verwendung des Schiffes an. Da sich das Rettungskonzept 2001 geändert hat, haben die zuständigen Behörden auch die Einordnung der beteiligten Schiffe und die von ihnen zu leistenden Arbeiten neu bewertet.
Zudem genügen die beiden vom Kläger zitierten Fälle auch nicht, eine ständige Praxis zu belegen, durch die die Beklagte sich selbst gebunden hätte und ihr kein Entscheidungsspielraum mehr zustünde. Hierzu wäre eine längere und intensivere Praxis der Auszahlung von Bergelohn nötig, damit sich ein Vertrauen der beteiligten Kreise und damit auch des Klägers bilden könnte, dass in Zukunft stets wieder so verfahren wird.
c)
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Ein vom Kläger zunächst ins Feld geführter Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB richtete sich dem Anspruchsziel nach darauf, eine Haftung aufgrund einer unterlassenen Einforderung des Bergelohns durch die Beklagte zu begründen. Dieses Anspruchsziel wird vom Kläger jedoch mit der Antragsänderung nicht weiterverfolgt.
2.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. Antrag zu 4).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 367.500,00 €
Der Streitwert entspricht dem nach Klägerangaben berechneten möglichen Anteil an einem Bergelohn. Durch die Antragsänderung ist eine Reduzierung oder Erhöhung des Streitwertes nicht eingetreten, da Streitgegenstand weiterhin der dem Kläger zustehende Anteil des Bergelohns ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.