Impressumspflicht für geschäftliche Individual‑E‑Mails verneint – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrte Unterlassung und Kostenerstattung, weil der Beklagte in geschäftlichen E‑Mails kein vollständiges Impressum nach §5 TMG angegeben habe. Das Gericht prüft, ob solche E‑Mails Telemedien und damit impressumspflichtig sind. Es verneint dies: individuelle Geschäftsemails sind reine Telekommunikation ohne Dienstcharakter. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen fehlendem Impressum in E‑Mails als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
E‑Mails, die der individuellen geschäftlichen Kommunikation dienen, sind keine Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG und unterliegen daher nicht der dortigen Impressumspflicht.
Für die Impressumspflicht nach § 5 TMG ist das Vorliegen eines 'Dienstes' im Sinne des TMG erforderlich; die bloße Übermittlung individueller Nachrichten erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht.
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG setzt voraus, dass eine Pflichtverletzung nach dem TMG vorliegt; fehlt eine TMG‑Pflicht, scheidet ein UWG‑Unterlassungsanspruch aus.
§ 6 TMG greift nur bei kommerzieller Kommunikation i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 5 HGB (z.B. Werbung, Newsletter); individuelle Korrespondenz zählt nicht hierzu.
Die DL‑InfoV ist nur anwendbar, wenn der Absender als Dienstleistungserbringer gegenüber dem Empfänger auftritt; bei rein individualisierter E‑Mail‑Korrespondenz fehlt diese Beziehung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Notwendigkeit eines Impressums in einzelnen Emails.
Der Kläger ist Rechtsanwalt in C. Der Beklagte ist ein Verein in C, der u.a. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Vermietern vornimmt und sie rechtlich berät und vertritt.
Der Beklagte übersandte im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem seiner Mitglieder und einem Mandanten des Klägers an den Mandanten des Klägers und an den Kläger Emails, die kein (vollständiges) Impressum im Sinne von § 5 TMG enthielten. Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2016 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Rechtsanwaltskosten auf. Der Beklagte ließ dies mit Schreiben vom 07.09.2016 zurückweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr versandten Emails seien als Telemedium im Sinne des § 5 TMG einzustufen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen
1. es ab sofort zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit natürlichen oder juristischen Personen oder Einrichtungen mittels Email zu kommunizieren, ohne dabei die Pflichtangaben des § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und in der Email selber verfügbar zu halten:
a. den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten,
b. den Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, das Vereinsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 an den Kläger zu zahlen,
3. an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung in Höhe von EUR 432,50 € sowie 40,00 € an Verzugskostenpauschale zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Kläger hat gegen den Beklagten insbesondere keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG. Die inkriminierten Emails des Beklagten sind als geschäftliche Individualkommunikation nicht nach § 5 Abs. 1 TMG impressumspflichtig, da es sich nicht um Telemedien im Sinne von §§ 5 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 TMG handelt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Telemedien im Sinne des TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 RStV sind. Bei den von dem Beklagten im Wege der geschäftlichen Individualkommunikation versandten Emails fehlt es am Tatbestandsmerkmal des „Dienstes“. Emails, die der Individualkommunikation dienen, sind – anders als etwa die Bereitstellung eines Email-Dienstes oder die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mittels Werbe-Mails – als solche reine Telekommunikation ohne Dienstcharakter im Sinne des TMG (vgl. BT-Drs. 16/3078, 13 f.; Kitz, DB 2007, 385 [387]; jurisPK-Internetrecht/Heckmann, Kapitel 1, § 1 TMG Rn. 61, 93). Der Beklagte ist bei dem Versenden dieser Emails daher auch kein Diensteanbieter im Sinne von §§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (vgl. jurisPK-Internetrecht/Heckmann, Kapitel I, § 1 TMG Rn. 93). Soweit der Kläger sich ferner auf § 6 TMG beruft, ist dies bereits deshalb unbehelflich, da der Klageantrag sich nicht auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift bezieht; im Übrigen fallen die monierten Emails des Beklagten auch nicht unter § 6 TMG, da es sich dabei nicht um kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 5 HGB, wozu etwa klassische Werbenachrichten, Produkthinweise, Newsletter oder Veranstaltungsinformationen zählen (vgl. Kitz, DB 2007, 385 [387]), handelt. Auch der Verweis des Klägers auf § 2 DL-InfoV führt u.a. schon deshalb nicht weiter, weil der Beklagte bei den Emails nicht Dienstleistungserbringer im Verhältnis zum Kläger als Dienstleistungsempfänger war.
Mangels Hauptanspruch hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und einer Verzugskostenpauschale.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 6.000,00 €