Pferdekauf: Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss bei Verbrauchsgüterkauf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin trat vom Kauf einer als Dressurpferd erworbenen Stute zurück und verlangte Kaufpreisrückzahlung sowie Ersatz von Unterhalts- und Behandlungskosten. Streitpunkt waren ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss und die Kenntnis der Klägerin von röntgenologischen Befunden. Das LG bejahte einen bei Gefahrübergang bestehenden Sachmangel (u.a. Spat; Einstufung Röntgenklasse III–IV) und hielt den Haftungsausschluss wegen Verbrauchsgüterkaufs für unwirksam. Der Beklagte wurde zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung verurteilt; Annahmeverzug und Ersatz künftiger notwendiger Aufwendungen wurden festgestellt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs und Ersatz notwendiger Verwendungen vollumfänglich zugesprochen (Zug-um-Zug), Annahmeverzug und künftiger Aufwendungsersatz festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Reitpferd verkauftes Pferd ist mangelhaft, wenn bei Gefahrübergang röntgenologisch gravierende, die Gebrauchstauglichkeit als Reitpferd ausschließende Veränderungen vorliegen.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann sich der Verkäufer auf einen vor Mitteilung des Mangels vereinbarten vollständigen Gewährleistungsausschluss nicht berufen (§ 475 Abs. 1 BGB).
Für die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 BGB genügt eine auch nebenberufliche, auf planmäßiges Anbieten/Veräußern gerichtete Tätigkeit; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte wegen Kenntnis (§ 442 BGB) setzt positives Wissen des Käufers von den den Mangel insgesamt begründenden Umständen einschließlich ihrer Bedeutung und Tragweite im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus.
Nach wirksamem Rücktritt sind notwendige Verwendungen auf die Kaufsache zu ersetzen, wenn sie zur Erhaltung/ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind (z.B. Unterbringung, Fütterung/Pflege, Hufschmied, tierärztliche Behandlung, Versicherung).
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.489, 34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro seit dem 15.08.2011, aus einem Betrag in Höhe von 3.600,03 Euro ab dem 17.10.2011 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.089,31 Euro ab dem 18.12.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der Stute „F“ (Lebensnummer DE ### #########) sowie die Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Antrag zu 1) aufgeführten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege sowie das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung und Inanspruchnahme eines Hufschmiedes, soweit diese Aufwendungen über den im Antrag zu 1) enthaltenen Betrag von 7 689, 34 Euro hinausgehen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden dem Streithelfer auferlegt.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Anfang 2011 kaufte die Klägerin vom Beklagten die im Tenor näher bezeichnete Stute „F“ für einen Kaufpreis von 3.800,00 Euro. Der von beiden Parteien am 18.01.2011 unterschriebene Kaufvertrag enthält eine Klausel des Inhalts, dass „der Verkauf ausdrücklich unter vollständigem Gewährleistungsausschluss“ erfolgt.
Das Pferd wurde vor Übergabe durch die Klägerin probegeritten und von Frau Dr. W, die in der Tierarztpraxis des Streithelfers, Herrn Dr. J, beschäftigt war, röntgenologisch untersucht.
Frau Dr. W erschien mit einer Tierarzthelferin und einem mobilen Röntgengerät bei dem Beklagten und fertigte sechs Röntgenbilder der Beine des Pferdes an. Noch vor Ort teilte sie der Klägerin telefonisch die röntgenologischen Befunde mit.
Am 21.01.2011 wurde das Pferd der Klägerin mitsamt einer CD, auf der die Röntgenaufnahmen gespeichert waren, übergeben. Anfang Mai 2011 suchte die Klägerin erneut einen Tierarzt auf. Mit Schreiben vom 05.07.2011 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bis spätestens zum 19.07.2011 und erklärte gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag, für den Fall, dass die Frist erfolglos verstreiche.
Die Klägerin behauptet, das Pferd leide an erheblichen pathologischen Röntgenveränderungen, unter anderem an vorne beiderseits erweiterten Gefäßkanälen, die bis in das Seitenteil des Strahlbeines reichten. Vorne links lägen entsprechende, nur minimal weniger ausgeprägte Befunde vor. Darüber hinaus habe das Pferd neben dem Chip im Sprunggelenk hinten links osteophytäre Ausziehungen sowie im Sprunggelenk hinten rechts arthrotische Veränderungen im Sinne von Spat, einer Erkrankung des Sprunggelenks. Die Befunde hätten bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen und seien nicht heilbar. Aufgrund dieser Röntgenveränderungen leide die Stute an einer chronischen Lahmheit. Das Pferd sei infolge der Befunde in die Röntgenklasse III des Röntgenleitfadens, der Vorgaben für die einheitliche Vorgehensweise und Beurteilung von Röntgenaufnahmen bei Pferden normiert, einzustufen.
Hierüber sei sie vom Beklagten nicht aufgeklärt worden. Nach Anfertigung der Röntgenaufnahmen sei sie lediglich darauf hingewiesen worden, dass das Pferd zwar einen sogenannten Chip hinten rechts aufweise, aber ansonsten alles in Ordnung sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ein Unternehmer, sodass es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf handele und die im Kaufvertrag enthaltene Klausel zum Haftungsausschluss unwirksam sei.
Ihr seien im Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2013 Unterbringungskosten für das Pferd von insgesamt 5.910,00 Euro entstanden. Darüber hinaus seien ihr Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 1.183,24 Euro, Kosten für den Hufschmied in Höhe von 445,00 Euro und Kosten für die Tierhalterpflichtversicherung in Höhe von 166,01 Euro angefallen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.489,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3 800 Euro seit dem 15.08.2011 und aus 3.600,03 Euro ab Rechtshängigkeit sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.089,31 Euro ab Zustellung des Schriftsatzes vom 11.11.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der Stute „F“ (Lebensnummer DE ### #########) sowie die Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde;
2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu 1) aufgeführten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege sowie das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung und Inanspruchnahme eines Hufschmiedes, soweit diese Aufwendungen über den im Klageantrag zu 1) enthaltenden Betrag von 7689, 34 Euro hinausgehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, Frau Dr. W habe der Klägerin bereits vor Abschluss des Kaufvertrags telefonisch mitgeteilt, dass die Stute röntgenologisch darstellbare Veränderungen aufweise. Die Tierärztin habe der Klägerin die Befunde genau erläutert und mitgeteilt, dass das Pferd in die Röntgenklasse III eingeordnet werden könne. Sie habe insbesondere auf die folgenden röntgenologischen Veränderungen hingewiesen:
Sprunggelenk rechts 115 Grad: ggr. Unruhe am Tarsometatarsalgelenk,
Sprunggelenk links 115 Grad: OCD mit Chip
Oxspring bds.: ggr. erweiterte Gefäßkanäle.
Er ist der Ansicht, die Klägerin könne aufgrund der Kenntnis keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Durch Beschluss vom 27.04.2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M, I, X, Dr. W und L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2012, Blatt ### bis ###, der Akte verwiesen. Mit weiterem Beschluss vom 30.11.2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. vet. C, Facharzt für Pferde und Chirurgie. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten des Herrn Dr. C vom 23.01.2013, Blatt ### bis ### der Akte, sowie die mündliche Erläuterung, Sitzungsniederschrift vom 15.01.2014, Blatt ### bis ###, Bezug genommen.
Der Nebenintervenient, Herr Dr. J, dem der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2013 den Streit verkündet hat, ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 08.04.2013, bei Gericht eingegangen am 11.04.2013, auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrages zu 2) zu. Vorliegend folgt das Feststellungsinteresse aus den §§ 756 Absatz 1, 765 ZPO. Danach kann bei Zug-um-Zug-Urteilen der Gläubiger nur ohne tatsächliches Angebot der dem Schuldner gebührenden Leistung vollstrecken, wenn dessen Annahmeverzug durch eine ihm zugestellte, öffentliche Urkunde, hier also das Urteil, bewiesen ist. Auf diese Erleichterung der Vollstreckung hat die Klägerin einen Anspruch.
Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3) hat die Klägerin Feststellungsinteresse, § 256 Absatz 1 ZPO. Dieses besteht immer dann – wenn wie vorliegend – der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits einzelne Positionen seines Schadensersatzanspruches beziffert hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Kläger bei einer noch nicht abgeschlossenen Ermittlung der Schadenshöhe oder einer noch andauernden Schadensentwicklung grundsätzlich auf einen Feststellungsantrag beschränken darf.
II.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.800,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der im Tenor näher bezeichneten Stute „F“ aus § 346 Absatz 1 BGB. Ein Rücktrittsgrund ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 434, 433 BGB.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist gemäß § 433 Absatz 1 BGB ein Kaufvertrag über das Pferd „F“ zustande gekommen. Die Stute, die gemäß § 90 a Satz 1 BGB zwar keine Sache im Sinne des BGB ist, aber auf die gemäß Satz 3 die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden, wies bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 Satz 1 BGB einen Mangel auf, §§ 437 Nr. 2 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Unter einem Mangel versteht man die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Klägerin hat die Stute als Dressurreitpferd erworben. Insgesamt stellen die röntgenologischen Befunde einen Mangel dar, der die Verwendung als Reitpferd unmöglich macht.
Als die Stute der Klägerin am 21.01.2011 übergeben wurde, litt sie bereits an arthrotischen Veränderungen im Sinne von Spat. Diese Tatsache steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Absatz 1 ZPO fest.
Der Sachverständige Dr. C hat in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass das streitbefangene Pferd aufgrund der Tatsache, dass die Gesamtbeurteilung der Röntgenaufnahmen eines Pferdes bei Kaufuntersuchung sich nach dem Befund mit der schlechtesten Röntgenaufnahme richtet, in Röntgenklasse III-IV einzuordnen sei. Aus den ihm vorgelegten Röntgenbildern ergäben sich Befunde, die zumindest in die Röntgenklasse III, aufgrund des Befundes am rechten Tarsometatarsalgelenkes jedoch auch in Röntgenklasse III-IV eingeordnet werden könnten. Bei der Röntgenklasse III handelt es sich nach dem Röntgenleitfaden um Befunde, die von der Norm abweichen, bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit von 5 % bis 20 % geschätzt wird (Akzeptanzzustand), wohingegen die Klasse IV Befunde erfasst, die erheblich von der Norm abweichen und bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind (über 50 %) sind (Risikozustand). Die Unterteilung in Zwischenklassen soll zum Ausdruck bringen, dass verschiedene Untersucher möglicherweise nach der Deutlichkeit der Befunde und der eigenen Erfahrungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.
Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgesagt, dass sich am distalen Rand der Tibia des linken Sprunggelenks an zwei unterschiedlichen Lokalisationen isolierte Verschattungen im Sinne einer Osteochondrosis dissecans befänden. Weiterhin hat der Sachverständige ausgesagt, dass er das Strahlbein in die Röntgenklasse II-III einordne. Diesem Befund hat sich der als Berater für den Beklagten anwesende Sachverständige Dr. C2, der ebenfalls Tierarzt und Mitglied der Röntgenkommission ist, die den Röntgenleitfaden erarbeitet, angeschlossen. Was den linken Tarsus angeht, führe allein schon der Befund am Malleolus zur Einstufung in die Röntgenklasse III. Darüber hinaus liege ein weiteres isoliertes Fragment am Sagitalkamm vor, sodass in diesem Tarsalgelenk zwei isolierte Verschattungen vorlägen. Darüber hinaus befände sich noch ein zweiter Chip im Bein des Pferdes, der in die Röntgenklasse II-III einzuordnen sei. Im rechten Sprunggelenk liege ein Befund im Rahmen des sogenannten kleinen Tarsalgelenks vor. Der Sachverständige Dr. C ordnete diesen Befund in die Röntgenklasse III-IV ein.
Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen, die sich aus den vor Übergabe des Pferdes angefertigten Röntgenaufnahmen ergaben, ausgegangen und hat die daraus abgeleiteten Befunde und Schlüsse logisch und widerspruchsfrei erläutert. Als Facharzt für Pferde und Fachtierarzt für Chirurgie ist der Sachverständige für die vorliegend erfolgte Begutachtung besonders qualifiziert.
Die Klägerin hat auch die gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Absatz 1 BGB erforderliche angemessene Frist zur Nacherfüllung mit Schreiben vom 05.07.2011 gesetzt. Mithin kann offenbleiben, ob die Nacherfüllung unmöglich ist und damit eine Fristsetzung gemäß § 323 Absatz 5 BGB entbehrlich gewesen wäre.
Die Haftung des Beklagten ist auch nicht durch die Gewährleistungsausschluss-Klausel im Kaufvertrag ausgeschlossen. Denn bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Absatz 1 BGB. Die Klägerin handelte als Verbraucherin im Sinne § 13 BGB. Sie hat das Pferd, mithin eine bewegliche Sache i. S. d. §§ 90, 90 a Satz 3 BGB, zu privaten Zwecken erworben
Bei dem Beklagten hingegen handelt es sich um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB. Hiervon ist das Gericht nach der erfolgten Beweisaufnahme und dem gesamten Parteivorbringen überzeugt. Die Zeugin M hat ausgesagt, dass sie, die Klägerin und der Beklagte, sich beim gemeinsam wahrgenommenen Besichtigungstermin des Pferdes über die Pferdezucht unterhalten haben und der Beklagte in diesem Zusammenhang geäußert habe, dass dieses Betätigungsfeld ein „schweres Los“ sei. Er habe weiter erzählt, dass er Pferde auf Auktionen habe, diese züchte und verkaufe. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insbesondere räumte die Zeugin die Grenzen ihrer Wahrnehmung ein, indem sie erklärte, sie habe sich keine Einzelheiten des Gespräches gemerkt, da sie dazu keinen Anlass gesehen habe. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Allein die Tatsache, dass die Zeugin die Schwester der Klägerin ist, spricht nicht für ihre Unglaubwürdigkeit. Auch die von der Klägerin vorgelegten Ausdrucke, die die Teilnahme des Beklagten an Pferdeauktionen belegen, überzeugen das Gericht, dass dieser Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB ist. Für die Unternehmereigenschaft kommt es indes nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, sodass auch Nebentätigkeiten vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind.
Somit greift § 475 Absatz 1 BGB, wonach sich der Beklagte nicht auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung, die von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, berufen kann.
Da der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, greift zugunsten der Klägerin die Beweislastumkehr des § 476 Absatz 1 BGB.
Die Gewährleistungsrechte sind auch nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hatte keine Kenntnis von der Schwere der röntgenologischen Befunde, die eine Einordnung des Pferdes in die Röntgenklasse III-IV rechtfertigen. Kenntnis setzt positives Wissen der Tatsache voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründet. Das Wissen muss sich auch auf die rechtliche Bedeutung und den Umfang des Mangels erstrecken, wobei der maßgebliche Zeitpunkt der Vertragsschluss ist.
Zwar ist das Gericht nach der Aussage der Zeugin Dr. W davon überzeugt, dass diese der Klägerin am Telefon mitgeteilt hat, dass die Stute in die Röntgenklasse II-III einzuordnen sei. Sie erklärte weiter, dass die Klägerin Verständnisfragen gestellt habe. Jedoch hat die Zeugin der Klägerin gleichwohl mitgeteilt, dass die Befunde an den Gefäßkanälen geringgradig seien und das Pferd nur eine kleine Unruhe im Bein, aber kein Spat aufweise. Dem hat der Sachverständige Herr Dr. C jedoch widersprochen, der auf den vor Übergabe des Pferdes angefertigten Röntgenaufnahme gravierende Veränderungen erkannt hat und beim Tarsus rechts im 115 Grad Strahlengang zu einem Befund Röntgenklasse III-IV kommt, der auch das Gesamtergebnis darstelle.
Auch der Zeuge Herr X, der ein Arbeitskollege der Klägerin, ist und sich mit ihr ein Büro teilt, hat ausgesagt, dass die Klägerin ihm unmittelbar nach dem im gemeinsamen Büro geführten Telefonat mit der Zeugin Frau Dr. W erklärt habe, dass sie erfahren habe, dass mit dem Pferd alles in Ordnung sei und sie es kaufen könne. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an Details erinnern und das Geschehen widerspruchsfrei darstellen, räumte jedoch gleichzeitig ein, dass er sich nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit erinnern könne, ob die Klägerin während des Telefonats kritische Nachfragen gestellt habe. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Es ist kein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits zu erkennen.
Mit Schreiben vom 08.08.2011 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt erklärt.
2.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Unterbringungskosten des Pferdes seit einschließlich Februar 2011 und Ersatz der Tierarztkosten, des Hufschmiedes und der Tierhalterpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 7704,25 Euro aus § 347 Absatz 2 Satz 1 BGB. Zu ersetzen sind lediglich notwendige Verwendungen, das heißt solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen und die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen.
Bei den getätigten Ausgaben für den Tierarzt, den Hufschmied sowie den Stallkosten handelt es sich um solche Verwendungen. Wäre die Stute in dem betreffenden Zeitraum beim Beklagten gewesen, hätte dieser diese Ausgaben tätigen müssen. Der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. So geht das Argument des Beklagten, das Tier könne ganzjährig auf der Weide gehalten werden, fehl. Auch die Kosten für die Unterbringung liegen mit 315,00 Euro im Monat nicht unangemessen hoch. Darüber hinaus ist das Pferd seit Mai 2012 in einem um 115,00 Euro günstigeren Stall untergebracht.
Gegen die Höhe erhebt der Beklagte keine erhebliche Einwendungen. Die einzelnen Beträge sind durch Rechnungen belegt und diese bilden jeweils eine hinreichende Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO.
3.
Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des im Tenor näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist, ist begründet. Der Leistungsanspruch ist gegeben. Hierbei handelt es sich um eine Leistung Zug-um-Zug, §§ 320, 322 BGB, sodass die Klägerin dem Beklagten das Pferd ohne Feststellung des Annahmeverzugs in Verzug begründender Weise am Sitz des Beklagten in der Zwangsvollstreckung anbieten müsste, vgl. 756 Absatz 1, 765 ZPO.
4.
Da der Anspruch zu 1) besteht, ist auch der Klageantrag zu 3) begründet. Die weiter entstehenden Unterhaltskosten für das Pferd sind erst nach Abholung der Stute endgültig bezifferbar.
5.
Da der Hauptanspruch gegeben ist, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Absatz 1, 280, 286, 288 Absatz 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 101 Absatz 1 a. E. ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 11.505,00 Euro