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Landgericht Bonn·1 O 352/16·20.06.2017

Amtshaftung wegen behördlicher Auskunft zur Kanalsanierung: fehlende Kausalität

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Stadt Schadensersatz aus Amtshaftung wegen einer aus seiner Sicht unrichtigen Auskunft zur Sanierungsbedürftigkeit einer gemeinsamen Grundstücksanschlussleitung und baute daraufhin einen eigenen Kanalanschluss. Das Landgericht wies die Klage ab. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Auskunft vorläge, fehle es an der haftungsbegründenden Kausalität. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass er bei pflichtgemäßer Auskunft den Neubau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterlassen hätte, zumal auch der Nachbarstreit und der Zugang zu Schächten den Neubau motivierten.

Ausgang: Schadensersatzklage aus Amtshaftung wegen behaupteter Falschauskunft mangels Kausalitätsnachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass die behauptete Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Vermögensschaden kausal geworden ist.

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, trägt grundsätzlich der Anspruchsteller.

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Bei behaupteter Falschberatung/Auskunft muss der Anspruchsteller konkret darlegen, wie er sich bei zutreffender Auskunft verhalten hätte; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Geschädigte die schadensauslösende Maßnahme ohne die beanstandete Auskunft unterlassen hätte, scheitert die Amtshaftung an der Kausalität.

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Ist der Entschluss zur schadensauslösenden Maßnahme bereits vor einem (unterlassenen) späteren Hinweis gefasst und umgesetzt, kann ein nachfolgendes Unterlassen für die Kosten nicht mehr kausal werden.

Relevante Normen
§ BGB § 839§ GG Art 34§ 61a LWG NRW§ 13 Abs. 1 der städtischen Entwässerungssatzung der Stadt F§ 8 Abs. 1 S. 4 SüwVO Abw NRW 2013§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Amtshaftung. Die Klage wird auf einen angeblichen Verstoß gegen die Amtspflicht zur Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte gestützt.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F Straße #a in F2 (Flurstück ##, Flurstück ###, Grundbuch der Stadt F2), welches er im Jahr 2000 erwarb.

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Sowohl das Grundstück des Klägers als auch das Nachbargrundstück (F Straße #) sind aus einer Teilung des Flurstücks ## hervorgegangen. Im Jahre 1968 wurde nach Aufforderung der Stadt F2, sich an die neue, öffentliche Abwasserleitung anzuschließen, vom vorherigen Eigentümer bei der Beklagten ein Antrag auf Errichtung eines gemeinsamen Kanalanschlusses für beide Grundstücke (F Straße # und #a) gestellt, wobei vorgesehen war, dass an den Stellen, wo die beiden Hausleitungen zusammentreffen, sowie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze jeweils ein Revisionsschacht installiert wird. Hintergrund des Antrags war der Umstand, dass das Nachbargrundstück

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F Straße # zum damaligen Zeitpunkt von der Schwester des ursprünglichen Eigentümers/Antragstellers bewohnt wurde. Diesem Antrag wurde seitens der Stadt F2 mit Bescheid vom 25.06.1968 entsprochen.

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Im Jahr 2010 kam es zwischen dem Kläger und den neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks, Herrn Q, zu Streitigkeiten, u.a. über den Zugang zur gemeinsam genutzten Hausanschlussleitung. Der Zugang zu den Revisionsschächten liegt auf der Grundstücksgrenze.

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Die Spannungen zwischen beiden Nachbarn eskalierten, als Herr Q ohne Absprache mit dem Kläger und ohne behördliche Genehmigung einen Sichtschutzzaun zwischen den unmittelbar angrenzenden Garagenzufahrten beider Grundstücke errichtete. Dieser Zaun stand auf dem gemeinsamen Hausanschluss, welcher im Jahre 1968 errichtet wurde. Daraufhin nahm der Kläger seinen Grundstücksnachbarn zivilrechtlich auf Beseitigung des Zauns in Anspruch. Der Kläger erreichte zwar eine Verurteilung seines Nachbarn zur Entfernung des Zauns. Dieser Verpflichtung entsprach Herr Q allerdings schon dadurch, dass er den Zaun nur wenige Zentimeter auf sein eigenes Grundstück zurücksetzte. In einem weiteren Rechtsstreit erwirkte der Kläger lediglich, dass der Sichtschutzzaun im unteren Bereich eine abnehmbare Lattung aufweisen musste, damit jeder der Nachbarn an den gemeinsamen Hausanschlussschacht gelangen konnte.

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Unter dem 22.06.2010 wandte sich der Kläger schriftlich an die Beklagte. Er bat um Bestätigung, dass die durch die Stadt F2 erteilte Genehmigung aus dem Jahre 1968 unverändert Gültigkeit hat und verwies auf den fehlenden Zugang zur Hausanschlussleitung und der hieraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, seinen Verpflichtungen gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt F zu entsprechen, beispielsweise Durchführung der Zustands- und Dichtigkeitsprüfung gemäß § 61a LWG NRW. Er bat um Auskunft darüber, ob seitens der Beklagten die Möglichkeit bestehe, zwecks Ermöglichung seines Zugangs durch behördliche Verfügung zu intervenieren.

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Der zuständige Sachbearbeiter Dipl.-Ing. T der Beklagten erwiderte hierauf mit Schreiben vom 25.06.2010, in welchem er u.a. ausführte:

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„Eine behördliche Verfügung möchte ich nicht erlassen, vielmehr möchte ich Ihnen vorschlagen, dass Sie bei mir einen Antrag auf Herstellung einer eigenen, vom Nachbargrundstück unabhängigen Grundstücksanschlussleitung stellen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass sie so auf eleganter Weise dem Streit mit Ihrem Nachbarn aus dem Weg gehen. Außerdem erhalten Sie so eine neue, dichte Anschlussleitung. Denn gemäß § 61a Landeswassergesetz NRW hat jeder Eigentümer seine auf dem Grundstück unzugänglich verlegten Schmutzwasserleitungen bis spätestens 31.12.2015 auf Dichtigkeit zu überprüfen. Außerdem ist der Zustand der heutigen gemeinsamen Leitung nach den Ergebnissen unserer Kanal-TV-Befahrung aus dem Jahre 2007 derart schlecht, dass die Leitung nicht nur nicht dicht ist, sondern dass sie sinnvollerweise auch nicht saniert sondern neu hergestellt werden muss. Damit hätten Sie das gleiche Problem der Neuverlegung, nur mit der Erschwernis, sich mit Ihrem Nachbarn zu einigen.“

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Unter dem 15.09.2011 stellte der Kläger sodann den im Schreiben vom 25.06.2010 von Herrn T vorgeschlagenen Antrag auf Erteilung einer Anschluss- und Betriebsgenehmigung für Grundstücksanschlussleitungen.

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Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.11.2011 genehmigt. Zudem wird in dem Bescheid ausgeführt, dass gegen eine Stilllegung der damals noch genutzten Hausanschlussleitung keine Bedenken bestehen würden; u.a. wurde die Auflage erteilt, dass die stillgelegte Hausanschlussleitung wasserdicht zu verschließen sei, ohne dabei die Hausanschlussleitung und Grundstücksentwässerung des Nachbargrundstücks zu beeinträchtigen.

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Der Kläger erteilte ca. Anfang August 2013 den Auftrag an das ausführende Unternehmen betreffend den Hausanschluss.

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Der Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 30.08.2013 den Baubeginn an, wozu er gemäß § 13 Abs. 1 der städtischen Entwässerungssatzung verpflichtet war. U.a. heißt es in diesem Schreiben:

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„Um zeitgerecht eigene Maßnahmen treffen zu können, habe ich den Eigentümer des Nachbargrundstücks am 12.08.2013 per Einschreiben von meinem Vorhaben in Kenntnis gesetzt. …

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Das Einleiten seiner Abwässer über mein Grundstück habe ich ihm ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Leitung untersagt.  Auch dies hatte ich in dem Schreiben vom 12.08.2013 bereits angekündigt.

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Ich bitte daher auch um Ihre Unterstützung, falls der Eigentümer des Nachbargrundstücks mir den für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten notwendigen Zugang zu den auf der Grenze befindlichen Revisionsschächten verweigert. Er hat diese mit einem Zaun überbaut.

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Eine Anzeige dieser Ordnungswidrigkeit liegt Ihnen bereits vor.“

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Mit Schreiben vom 18.10.2013 setzte der Kläger die Beklagte über den Abschluss der Bauarbeiten und die erfolgte Dichtigkeitsprüfung an der neuerbauten Leitung in Kenntnis. Die Kosten für den Bau der neuen Leitung beliefen sich auf insgesamt 7.943,83 €.

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Zu klären war nunmehr erneut die Frage der Stilllegung der alten Leitung.

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Mit Schreiben vom 11.11.2013 teilte die Beklagte mit, dass seitens des Klägers der Nachweis für eine ordnungsgemäße Errichtung der neuen Leistung erbracht worden sei. In Bezug auf die Stilllegung der alten Leitung verwies die Beklagte darauf, dass die Nutzbarkeit der alten Leitung nicht beeinträchtigt werden dürfe.

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Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2013, in welchem er u.a. ausführte:

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„Ich gehe davon aus, dass die Information des Eigentümers, dass nunmehr die Stilllegung der alten Hausanschlussleitung erfolgt, durch Sie vorgenommen wird.“

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Die Vorschrift des § 61a LWG NRW wurde mit Wirkung zum 16.03.2013 abgeschafft.

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Mit Schreiben vom 05.12.2013 führte die Beklagte aus:

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„Eine neuerliche Begutachtung der TV-Befahrung aus dem Jahr 2007 hat heute unter Zugrundelegung des derzeit noch gültigen Bildreferenzkataloges zur Schadensbeurteilung ergeben, dass die Grundstücksanschlussleitung vom Hauptkanal aus bis zum ersten Revisionsschacht der Schadenskategorie C zuzuordnen ist. Diese Kategorie besagt, dass keine Sanierung erforderlich ist bis zur nächsten Wiederholungsbefahrung, die nach heutiger Rechtslage nach 30 Jahren zu erfolgen hat. Auch wenn man mit einer böswilligen Bewertung die Schadensklasse B wählen würde, müsste eine Sanierung nur innerhalb von 5 bis 10 Jahren erfolgen. Und auch in einem solchen Fall ließe sich der Schaden mit einer Inliner-Sanierung beheben, die Leitung bliebe immer noch an gleicher Stelle im Erdreich.“

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Im Weiteren forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, dafür zu sorgen, dass auch sein Grundstücksnachbar einen eigenen Hausanschluss errichtet. Es kam zu einem gemeinsamen Gespräch am 23.01.2014, in welchem das Baudezernat der Beklagten dem Kläger anbot, auf Herrn Q zuzugehen, um ihn dazu zu bewegen, ebenfalls einen eigenen Hausanschluss zu errichten. Dies versuchte die Beklagte anschließend auch, indes vergeblich.

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Mit Schreiben vom 03.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seitens des Nachbarn eine Zustands- und Funktionsprüfung seiner Hausanschlussleitung durchgeführt worden sei; diese habe zu dem Ergebnis geführt, „dass die Leitung zwar geringe Mängel aufweist, aber nicht unmittelbar erneuert oder saniert werden muss. In diesem Fall erscheint es der Stadt F als unverhältnismäßig, die Herstellung eines mehrere tausend Euro teuren Hausanschlusses nur wegen einer nicht vollständig satzungskonformen Lage des bestehenden Anschlusses durchzusetzen.“

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Daraufhin erhob der Kläger gegen die Beklagte am 13.05.2015 Klage beim Verwaltungsgericht B. Er versuchte, eine verwaltungsgerichtliche Klärung zu erlangen, dass er aufgrund der Verfügung der Stadt F vom 21.11.2011 berechtigt sei, die Hausanschlussleitung stillzulegen, wasserdicht zu verschließen und eine Ableitung der nachbarschaftlichen Abwässer über die von ihm nicht mehr genutzte Hausanschlussleitung zu verhindern. Nach entsprechendem Hinweis der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts nahm er die Klage mangels Erfolgsaussicht zurück.

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Mit Schreiben vom 13.07.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 01.08.2016 vergeblich zur Zahlung von 7.943,83 € auf.

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Der Kläger behauptet, für die Schadenseinstufung seien die DIN-Vorschriften (DIN 1986-30 und DIN EN 1610) maßgeblich, da nur diese von § 8 Abs. 1 S. 4 SüwVO Abw NRW 2013 in Bezug genommen werden. Die Bildreferenzkataloge finden in dieser Verordnung keine Nennung. Maßgeblich für die Schadenseinordnung sei § 10 SüwVO Abw NRW. Die Referenzkataloge würden nur der beispielhaften Illustration dienen.

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Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass es zum Zeitpunkt der Auskunft vom 25.06.2010 noch keinen Bildreferenzkatalog des Landes gegeben habe. Der erste Bildreferenzkatalog sei erst als Anlage zum ministeriellen Erlass vom 17.06.2011 herausgegeben und in Kraft gesetzt worden. Zudem habe der erste Bildreferenzkatalog NRW von 2011 das Schadensbild des Unterbogens gar nicht beispielhaft aufgeführt. Dies sei erst im Folgekatalog 2014 geschehen.

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Zudem behauptet der Kläger, er hätte keinen neuen Kanal gebaut, wenn die Auskunft, die er im Dezember 2013 nach Abschluss der Bauarbeiten erhalten habe, bereits im Jahr 2010 erfolgt wäre. Aufgrund der Auskunft sei er davon ausgegangen, dass dringender Handlungsbedarf vorlag, da die Abwässer aus dem Kanal in den Boden eindringen und das Erdreich verunreinigen.

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Schließlich behauptet er, sein Grundstück habe durch den Neubau keinen wertsteigernden Mehrwert erhalten und ist der Ansicht, eine wirtschaftliche Besserstellung durch den Neubau des Kanals müsse er sich im Rahmen einer Vorteilsausgleichung ohnehin nicht anrechnen lassen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.943,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.08.2016 zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, weitere 729,23 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass die Erstauskunft im Kontext der strengen Regelung des § 61a LWG erfolgt sei. Das Ergebnis der Hausanschlussinspektion sei gewesen, dass der Hausanschluss einen Unterbogen besitze, so dass immer ein wenig Wasser stehen bleib. Durch einen solchen Unterbogen werde grundsätzlich die Verstopfungsgefahr erhöht. Die spätere neuerliche Begutachtung des Hausanschlusses sei zeitlich nach Aufhebung des § 61a LWG durch einen Sachverständigen erfolgt. In diesem Zusammenhang hätten sich zwischenzeitlich auch der Referenzkatalog und die Sanierungsempfehlung geändert. Nach den neuen Richtlinien stelle ein Unterbogen nunmehr keinen Umstand dar, der zwingend eine Erneuerung erforderlich mache.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.943,83 €. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte vorliegend eine Amtspflicht durch eine etwaig unrichtig erteilte Auskunft verletzt hat.

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Insbesondere kann dahinstehen, inwieweit über eine etwaige Generalklausel des § 61a LWG NRW die Bild-Referenz-Kataloge für die Schadenseinordnung herangezogen werden konnten und insbesondere von der Beklagten herangezogen werden konnten, bevor diese als Anlage zum ministeriellen Erlass überhaupt in Kraft gesetzt worden sind. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Bild-Referenz-Kataloge überhaupt maßgebende Richtschnur bei der Auslegung und Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften und zur Schadensklassifikation von Abwasserleitungen sind. Des Weiteren kann dahinstehen, inwieweit eine Änderung des Bild-Referenz-Kataloges im Jahr 2014 für das Schreiben vom 05.12.2013 maßgeblich gewesen sein kann.

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Ein Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls an der hierfür erforderlichen Kausalität.

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Für seine Behauptung, dass die Auskunft der Beklagten für den geltend gemachten Schaden kausal geworden ist, bleibt der Kläger darlegungs- und beweisfällig.

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Hinsichtlich der Kausalität ist maßgeblich, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, welchen Verlauf das Geschehen bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich das Vermögen des Geschädigten dann darstellen würde (BGH 96, 157, 171; 129, 226, 232; 146, 122, 128; NJW 2005, 68; VersR 2010, 529, 531); Kausalität ist nur dann anzunehmen, wenn die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger als die tatsächliche wäre (BGH VersR 1966, 286, 289).

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, obliegt grundsätzlich dem Anspruchsteller (BGH 129, 226, 234; NJW 1986, 2829, 2831; 1989, 2945, 2946; WM 1995, 64, 66; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG NJW 2013, 3630 Rn. 38).

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Der Kläger behauptet, er hätte keinen neuen Kanal gebaut, wenn die Auskunft, die er im Dezember 2013 nach Abschluss der Bauarbeiten erhalten habe, bereits im Jahr 2010 erfolgt wäre.

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Der Kläger hat indes nicht hinreichend dargelegt, wie er sich konkret verhalten hätte, wenn die Auskunft, welche er im Jahr 2013 erhalten hat, bereits zuvor erteilt worden wäre. Anlässlich des beklagtenseits dargestellten langwierig schwierigen nachbarschaftlichen Verhältnisses und der vielfältigen vergeblichen Bemühungen des Klägers eine Lösung zu finden, nach welcher ihm ein ungehinderter Zugang zu seinem Kanalanschluss gewährt wird, kann angenommen werden, dass der Kläger den Bau eines neuen Kanals ohnehin in Angriff genommen hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das aufgrund des Verfahrens vor dem Amtsgericht F erzielte Ergebnis, nach welchem der Beklagte den Zaun versetzt hatte und die untere Latte abgenommen werden konnte, den Kläger offenbar noch nicht zufrieden stellte. Auch das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz spricht hierfür. Denn er lässt vortragen, u.a. im Jahr 2011 den Versuch unternommen zu haben, mit seinem Nachbarn eine einvernehmliche Lösung „im Zusammenhang mit dem Neubau eines Kanals“ zu bewirken. Er verweist hierzu auf ein Schreiben vom 06.05.2011. Hierin wird ausgeführt: „Aus Sicht unseres Mandanten ist hier - neben dem immer noch nicht befriedigend gelösten Problem des ungehinderten Zugangs zum Kanal - von Bedeutung, dass nach Rücksprache mit der Stadt F bzw. mit qualifizierten Fachbetrieben von einem ausgesprochen schlechten baulichen Zustand des Kanals auszugehen ist, so schlecht, dass eine Sanierung des Kanals schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt.“. Im Weiteren wird sodann ausgeführt: „Geht man also zum einen davon aus, dass die Neuanschaffung einer Hausanschlussleitung die einzig (wirtschaftlich) sinnvolle Lösung ist und berücksichtigt man zudem, dass der Verlauf und die Zugänge der bis dato gemeinsam genutzten Anschlussleitung einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien ist, drängt sich die Stilllegung der alten Hausanschlussleitung zugunsten eines Neubaus getrennter Leitungen auf. Nach dem Vorschlag unseres Mandanten würde die alte Hausanschlussleitung also außer Betrieb genommen und versiegelt, so dass Spätfolgen wie etwa ein Einsturz vermieden wird. Beide Parteien schließen sich hiernach separat an das öffentliche Kanalnetz an, so dass jede Partei über einen Anschluss in eigener Verantwortung verfügt.“. Auch hieraus ergibt sich, dass Triebfeder für die Erneuerung des Kanals nicht nur dessen - vermeintlich - baulich schlechter Zustand war, sondern auch die Beilegung der Streitigkeiten, die die gemeinsam genutzte Anschlussleitung mit sich brachte. Der vom Kläger angestrebte ungehinderte Zugang zum Kanal ließ sich schließlich nach allen vorangegangenen Streitigkeiten nur durch eine Erneuerung des Kanals mit sodann hergestellten eigenen Anschlüssen erreichen.

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Sofern man ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zugrunde legt, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger demnach jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.

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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des Klägers, wonach dieser aufgrund der Auskunft davon ausging, dass dringender Handlungsbedarf vorlag, weil nach seiner Vorstellung Abwässer aus dem Kanal in den Boden eindringen und das Erdreich verunreinigen würden, nicht plausibel ist im Hinblick darauf, dass er erst am 15.09.2011 die entsprechende Genehmigung beantragte und erst im August 2013 ein Unternehmen mit der Durchführung der Kanalerneuerung beauftragte. Im nachgelassenen Schriftsatz lässt der Kläger hierzu vortragen, der Umstand, dass er nicht kurzfristig nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau des Kanals begonnen habe, erkläre sich durch wiederholte, einsatzrelevante dienstliche Verpflichtungen (im Ausland) sowie langwierige ärztliche Behandlungen. Gesundheitliche Probleme oder Auslandseinsätze lassen aber den erst am 15.09.2011 gestellten Antrag und das zeitlich verzögerte Reagieren des Klägers - sofern man unterstellt, dass aus seiner Sicht dringender Handlungsbedarf gegeben war - nicht plausibel erscheinen.

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Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Beklagte zu einer Richtigstellung gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre, als die Vorschrift des § 61a LWG NRW weggefallen war (Aufhebung durch den Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 16.03.2013) und hierzu spätestens verpflichtet gewesen wäre, als der Kläger mit Schreiben vom 30.08.2013 gegenüber der Beklagten den geplanten Baubeginn ankündigte. Denn auch insoweit scheitert ein Anspruch des Klägers bereits - wie dargestellt - an der Kausalität. Überdies hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung angegeben, bereits Anfang August 2013 ein Unternehmen mit der Kanalerneuerung beauftragt zu haben. Ein fehlender Hinweis der Beklagten nach dem 30.08.2013 kann auch vor diesem Hintergrund für die dem Kläger im Rahmen der Kanalerneuerung entstandenen Kosten nicht mehr kausal geworden sein.

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Auf die Frage, ob der Kläger sich aufgrund einer etwaigen Wertsteigerung seines Grundstücks einen Abzug neu für alt entgegenhalten lassen muss, welcher möglicherweise ohnehin die Kosten der Kanalerneuerung erreichen oder übersteigen würde, kommt es ebenfalls nicht mehr an.

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Mangels zugrunde liegenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruchs des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Zinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 7.943,83 €