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Landgericht Bonn·1 O 35/08·29.07.2008

Klage auf Mehrwerklohn wegen gestiegener Stahlpreise abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtVertragsauslegung und GeschäftsgrundlageAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert weiteren Werklohn aus einem Werkvertrag wegen gestiegener Edelstahlpreise und beruft sich auf eine stillschweigende Preisgleitklausel bzw. auf Vertragsanpassung. Das LG Bonn weist die Klage ab: Weder liegt eine planwidrige Regelungslücke vor noch ist eine Anpassung nach § 313 BGB gerechtfertigt. Die Klägerin habe das Preisrisiko bewusst übernommen; das Protokoll war zu unbestimmt für einen Anspruch.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiteren Werklohns wegen gestiegener Stahlpreise als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB kommt nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit in der vertraglichen Regelung in Betracht; eine bewusste Außervorlassung einer Klausel durch eine Partei schließt eine Lücke und damit ergänzende Auslegung aus.

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Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn nicht konkret feststellbar ist, wie die Parteien die Lücke bestimmt hätten; unverbindliche Besprechungsnotizen begründen keinen verbindlichen Anpassungsanspruch.

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Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB setzt eine schwerwiegende nachträgliche Veränderung der Geschäftsgrundlage mit einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus; bloße Gewinnminderungen oder moderate Kostensteigerungen genügen nicht.

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Ein Anspruch wegen culpa in contrahendo oder aus Pflichtverletzungen bei der Ausschreibung besteht nicht allein, weil der Auftraggeber keine Preisgleitklausel aufgenommen hat; eine solche Pflicht besteht nur bei besonderen, konkret darlegbaren Umständen.

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Dasjenige Risiko für Preisänderungen trägt grundsätzlich derjenige, der es bewusst in Kauf nimmt; eine nachträgliche Änderung des Preisrisikos rechtfertigt weder ergänzende Auslegung noch Vertragsanpassung, wenn die Partei das Risiko übernommen hat.

Relevante Normen
§ 322 ZPO§ 157 BGB§ 313 Abs. I BGB§ 313 Abs. II BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Werkvertrag im Wege der Teilklage Zahlung weiteren Werklohns infolge gestiegener Stahlpreise. Sie meint, der Werkvertrag habe eine Lücke, die die Parteien bei verständiger Würdigung durch eine Stoffpreisgleitklausel geschlossen hätten, so dass sich ein weiterer Werklohnanspruch der Klägerin ergäbe.

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Im Einzelnen:

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Die Beklagte - Eigentümerin der Kläranlage I - schrieb im Zuge des Umbaus und der Erweiterung der Anlage auch die maschinentechnische Ausrüstung der Anlage aus. Mit Schreiben vom 25.09.2006, Bl. 6 GA, beauftragte die Beklagte die Klägerin entsprechend dem Angebot der Klägerin vom 16.08.2006, Bl. 7 GA, mit der Ausrüstung. Der Preis betrug rund 1,25 Mio. € brutto. Die Bauzeit war auf einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten festgelegt. Die auszuführenden Arbeiten bedurften bzw. bedürfen eines erheblichen Materialeinkaufs, insbesondere an Edelstahl. Eine Stoffpreisgleitklausel wurde weder ausgeschrieben noch vereinbart. Infolge von Nachträgen erhöhte sich der Werklohn auf knapp 1,5 Mio. € brutto.

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Bei dem Projekteinführungsgespräch vom 04.10.2006 wies die Klägerin auf den stark schwankenden Markt für Edelstahlprodukte hin. Insoweit heißt es in dem Protokoll:

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"Die Projektbeteiligten erarbeiten einen Lösungsvorschlag, wie die stark schwankenden Legierungszuschläge preislich fixiert und abgerechnet werden können."

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Mit Abschlagszahlungen vom 22.01. und 04.04.2007 leistete die Beklagte an die Klägerin jeweils rund 160.000 € netto, nach dem Vortrag der Klägerin gegen Stellung einer Bürgschaft. Ende Juni 2007 zahlte die Beklagte an die Klägerin weitere 274.200 €.

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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hatte mit Erlassen von 2004 und 2005 die Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel für Stahl in Bauverträgen des Bundes eingeführt. Diese Regelungen sind jedoch nicht über den März 2006 hinaus verlängert worden. Mit Erlass vom 23.03.2006 (Bl. 22 f. GA) hat das Ministerium gemeint, der Vereinbarung von festen Preisen ohne Preisvorbehalte sei in künftigen Bauverträgen der Vorzug zu geben. Im Einzelfall seien Preisvorbehalte aber weiter möglich.

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Die Klägerin behauptet:

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Aufgrund der Entwicklung des Weltmarktes habe sich der Stahlpreis während der Bauphase erheblich verändert, d.h. der Einkaufspreis habe binnen Monaten deutlich über dem von der Klägerin kalkulierten Preis gelegen.

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Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Preisanpassung verpflichtet.

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Sie berechnete der Beklagten daher mit Rechnung vom 19.11.2007, Bl. 8 GA, für die Mehrkosten im Edelstahlbereich (laut Schreiben vom 29.06.2007) einen Betrag iHv. 128.771,23 €.

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Die Klägerin meint weiter, der Vertrag enthalte eine (unbewusste) Regelungslücke. Jedenfalls hafte die Beklagte der Klägerin hilfsweise aus Verschulden bei Vertragsschluss. Da die Ausschreibung der Beklagten keine Stahlpreisgleitklausel enthielt, hätte die Klägerin eine solche Gleitklausel nur mittels Nebenangebot anbieten können; dann aber wäre ihr Angebot nicht mehr konkurrenzfähig gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.392,- € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet:

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Hätte die Klägerin das benötigte Material bis April 2007 eingekauft, hätte sie die Mehrkosten im Wesentlichen vermeiden können. Insoweit meint die Beklagte, die Klägerin hätte die beiden ersten Abschlagszahlungen zum Materialeinkauf verwenden können.

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Die Beklagte meint weiter:

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Da der Klägerin (nach ihrem Vortrag) Mehrkosten von November 2006 bis Juli 2007 entstanden seien, sei die Teilklage nur zulässig, wenn die Klägerin im Einzelnen darlege, wie sich der geltend gemachte Teilbetrag auf die einzelnen Monate verteile.

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Eine Anpassung des Vertrags sei allenfalls dann zu verlangen, wenn ansonsten die Insolvenz der Klägerin drohe. Dafür aber habe die Klägerin nicht genug vorgetragen.

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Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.) Die Klage ist zulässig.

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Die Zulässigkeitsbedenken der Beklagten greifen nicht durch; der von der Klägerin geltend gemachte Teilbetrag ist hinreichend individualisiert (vgl. Zöller – Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 322, Rz. 51). Die Klägerin macht einen (erstrangigen) Teilbetrag aus ihrer Rechnung vom 19.11.2007 geltend.

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II.) Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

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1.) Der Klägerin steht aus ergänzender Vertragsauslegung kein Anspruch auf Anpassung des Werklohns zu, § 157 BGB.

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a) Der Vertrag der Parteien enthält keine Regelungslücke, d.h. keine planwidrige Unvollständigkeit. Denn von einer Regelungslücke kann nur dann gesprochen werden, wenn sie sich aus Sicht beider Parteien als Lücke darstellt. Dass die Klägerin die Preisgleitklausel (bewusst) außen vor gelassen hat, um den Auftrag zu erhalten, während die Beklagte davon ausgegangen ist, der Vertrag sei abschließend, reicht nicht aus. Vielmehr hat die Klägerin (bewusst) das Risiko auf sich genommen, dass der Stahlpreis stark schwankt. Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Auftrag und dem Projekteinführungsgespräch ist davon auszugehen (gegenteiliger Vortrag fehlt), dass der Klägerin die Problematik der schwankenden Preise schon bei Abgabe des Angebots bekannt war. Das Thema der Preisgleitklauseln im Stahlsektor war in der Branche schon länger bekannt (vgl. etwa Gewaltig, BauRB 2004, S. 275: Stoffpreisgleitklauseln vor dem Hintergrund massiver Stahlpreiserhöhungen; Gabriel, ZfBR 2007, S. 448: Die Verwendung von Preisgleitklauseln bei öffentlichen Auftragsvergaben).

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b) Eine Regelungslücke kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich eine eindeutige (Preis)Regelung als unbillig erweist (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 157, Rz. 3 am Ende, unter Hinweis auf Staudinger - Roth, BGB, § 157, Rz. 19).

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c) Selbst wenn man eine Lücke annehmen wollte: Wenn unklar ist, in welcher Weise die Parteien die Lücke geschlossen hätten, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus (Palandt - Heinrichs, aaO., § 157, Rz. 10 unter Hinweis auf BGHZ 62, S. 83 und BGH NJW 1990, S. 1723). Genauso wenig kommt eine ergänzende Vertragsauslegung gegen den Willen der Parteien in Betracht (Palandt - Heinrichs, aaO., § 157, Rz. 8 m.w.Nw.). Dass die Beklagte, wenn der Punkt erörtert worden wäre, sich auf eine Preisgleitklausel eingelassen hätte, behauptet aber auch die Klägerin nicht, im Gegenteil. Die Klägerin hätte die Gleitklausel nur mittels Nebenangebot anbieten können; dann aber wäre ihr Angebot nicht mehr konkurrenzfähig gewesen.

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2.) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung aus § 313 Abs. I oder II BGB.

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Dazu müssten sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben.

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a) Solche Umstände können zum einen die Vorstellungen einer Partei sein, die der Gegenseite erkennbar geworden sind und von ihr nicht beanstandet werden (subjektive Geschäftsgrundlage). Die Vorstellungen der Klägerin zum Stahlpreis fallen nicht hierunter. Zum einen hat sie sich hinsichtlich des Stahlpreises bedeckt gehalten (um den Zuschlag zu erhalten) und hat erst wenige Tage nach dem Zuschlag auf den stark schwankenden Markt hingewiesen. Zum anderen fehlt Vortrag, dass die Beklagte sich um den Stahlpreis (bzw. dessen Änderungen) Gedanken gemacht hat. Dazu hatte sie, hätte sie überhaupt an den Punkt gedacht, umso weniger Anlass, als das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Erlass vom März 2006 gemeint hat, nunmehr sei festen Stahlpreisen in Bauverträgen des Bundes der Vorzug zu geben.

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b) Aber auch objektive Umstände können zur Geschäftsgrundlage gehören. Hierzu können insbesondere Störungen der Äquivalenzgrundlage gehören (Palandt - Heinrichs, aaO., § 313, Rz. 32). Hierfür ist jedoch erforderlich, dass ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Grundsätzlich bleibt ein vereinbarter Festpreis auch bei unerwarteten Kostenerhöhungen bindend (Palandt - Heinrichs, aaO., Rz. 38). Das gilt umso mehr bei erwarteten Kostenerhöhungen.

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Für das erforderliche krasse Missverhältnis fehlt Vortrag der Klägerin, vgl. die Beispiele bei Palandt - Heinrichs, aaO., § 313, Rz. 39: Ansteigen der Herstellungskosten auf das 15fache oder um 60%. Da die Mehrforderung der Klägerin mit 128 T€ weniger als 10% der (um Nachträge erweiterten) Auftragssumme beträgt, ist zwar gut vorstellbar, dass die Gewinnmarge der Klägerin aufgezehrt ist und die Klägerin Verlust macht. Das bedeutet jedoch noch nicht ein krasses Missverhältnis der nach dem Preisanstieg zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zu den bei Vertragsschluss vorgestellten Leistungen.

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Selbst wenn die Klägerin meinte, dem nicht folgen zu wollen:

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Das krasse Missverhältnis muss durch Umstände außerhalb des Risikobereichs der Klägerin entstanden sein (Palandt - Heinrichs, aaO., § 313, Rz. 39). Auch daran fehlt es. Denn die Klägerin hat durch ihr Verhalten das Risiko der Stahlpreisschwankungen (bewusst) übernommen.

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3.) Auch aus der Abrede der Parteien vom 04.10.2006 ("Die Projektbeteiligten erarbeiten einen Lösungsvorschlag, wie die stark schwankenden Legierungszuschläge preislich fixiert und abgerechnet werden können") folgt der Anspruch der Klägerin nicht. Zum einen fehlt trotz eines Hinweises der Kammer [insoweit nicht protokolliert] Vortrag der Klägerin, wer an dem Projekteinführungsgespräch teilgenommen hat (Bevollmächtigter der beklagten Stadt?). Zum anderen ist die Vereinbarung noch nicht bestimmt genug, um den streitigen Anspruch der Klägerin zu stützen.

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4.) Schließlich besteht auch nicht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, weil diese während der Vertragsverhandlungen ihre Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt hätte. Die Beklagte war nicht von sich aus verpflichtet, eine Stahlpreisgleitklausel in die Ausschreibung aufzunehmen, zumal das Bundesministerium hinsichtlich der Stahlpreise mit Erlass vom März 2006 "Entwarnung gegeben hatte" und die Klägerin um die Problematik gewusst hat.

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5.) Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten sowie der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 25.000,- €.