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Landgericht Bonn·1 O 318/17·08.02.2018

Soldatenfoto im Auslandseinsatz: Unterlassung ohne Einwilligung nach § 22 KUG

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Berufssoldat verlangte von seinem Dienstherrn Unterlassung, Geldentschädigung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Veröffentlichung eines Einsatzfotos auf einem Internetportal. Das LG Bonn bejahte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, da der Kläger erkennbar war und weder eine ausdrückliche noch konkludente Einwilligung vorlag. Die Ausnahme „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ griff mangels hinreichenden inhaltlichen Bezugs des Artikels zur Person/Abbildung nicht ein; die Wiederholungsgefahr blieb trotz Löschung ohne Unterlassungserklärung bestehen. Eine Geldentschädigung lehnte das Gericht mangels schwerwiegenden Eingriffs (Sozialsphäre) ab; Anwaltskosten wurden teilweise zugesprochen.

Ausgang: Unterlassung und teilweise Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen, Geldentschädigung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 22 S. 1 KUG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein erkennbares Bildnis ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.

2

Eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses setzt voraus, dass der Abgebildete die Aufnahme als Bildnis wahrnimmt und die Billigung sich auf die konkrete Verwendungsart erstreckt; bloße Anwesenheit eines Fotografen oder fehlende Abwehr genügt nicht.

3

Die Privilegierung als „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) erfordert eine Abwägung, in der insbesondere ein hinreichender inhaltlicher Bezug zwischen Berichterstattung und Abbildung/Person bestehen muss.

4

Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Veröffentlichung grundsätzlich vermutet und entfällt regelmäßig nicht allein durch nachträgliche Löschung, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und der Störer an seiner Rechtsauffassung festhält.

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Eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der nicht anders als durch Geld kompensiert werden kann; bei Beeinträchtigungen der Sozialsphäre ohne gravierende Folgen kann der Unterlassungsanspruch ausreichend sein.

Relevante Normen
§ 22 KunstUrhG§ 22 Satz 1 KunstUrhG§ KunstUrhG § 22, § 23§ BGB § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2§ GG Art 1 , Art 2§ 22 ff. KUG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das als Anlage 1 diesem Urteil beigefügte Bild ohne die erforderliche Einwilligung des Klägers zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K1 zu diesem Urteil ersichtlich.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors in Höhe von 2.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf  die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Berufssoldat, die Beklagte seine Dienstherrin. Von März bis Juni 2017 nahm der Kläger als Hauptfeldwebel an der Stabilisierungs- und Friedensmission „N“ in L teil. Die Entsendung deutscher Streitkräfte zur Unterstützung der internationalen Unterstützungsmission in L unter afrikanischer Führung (F) auf Grundlage der Resolution #### (####) des UN-Sicherheitsrates wurde von dem Deutschen Bundestag erstmals #### bewilligt und bis zum ##.##.#### verlängert.

3

L stürzte nach einem Militärputsch, bewaffneten Unruhen und dem Vormarsch militanter Islamisten aus dem Norden des Landes in chaotische Zustände. Mitte 2015 unterzeichneten die Konfliktparteien ein Friedensabkommen. Dessen Einhaltung zu überwachen und seine Umsetzung zu begleiten ist der Kernauftrag von N. Die Bundeswehr stellt für die Mission N zwei Kampfhubschrauber zur Verfügung. Der Kläger gehörte zu dem Bodenpersonal, das unter anderem für das Entsichern der Waffen und das Sichern der Kampfhubschrauber zuständig war. Für die „Blauhelme“, zu denen auch der Kläger zählte, ist dieser Auftrag nicht ohne Risiken.

4

Am 25.04.2017 fertigte der interne Fotograf aus der Redaktion der Bundeswehr und Zeuge X das streitgegenständliche Foto (Anlage 1 zu diesem Urteil). Die darauf abgebildeten Soldaten sind in Ausübung ihres Dienstes für N auf einem militärischen Rollfeld in L zu sehen.

5

Die Beklagte verfügt über Formulare mit dem Inhalt „Einverständniserklärung zur Verwendung von Foto-/Film-/Videoaufnahmen durch die Bundeswehr“ (Anlage K7 = Bl.54 d.A.). Eine derartige Einverständniserklärung hat der Kläger nicht unterzeichnet.

6

Mit Bescheinigung vom 19.05.2017 (Anlage K2 = Bl.12 d.A.) wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger während des „Sonderprojekt BMVg Einsatzdokumentation N“ sein Einverständnis darüber versagt hat, dass die im Zuge des genannten Projektes angefertigten Foto-, Film- und Videoaufnahmen, auf denen er abgebildet ist, im Zuge des Projektes (Veröffentlichung auf Sozialen Medien) und in der zentralen Medienbank der Bundeswehr zur weiteren Verwendung durch die Bundeswehr und gegebenenfalls durch Dritte genutzt werden darf. Ferner heißt es in dieser Bescheinigung: Gem. § 22 ff. KUG gilt sein/ihr Einverständnis für die Verwendung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen ihrer/seiner Person als nicht erteilt.

7

Mit Datum vom 05.09.2017 nutzte die Beklagte die streitgegenständliche Fotografie zur Bebilderung eines Interviews über die Ausbildung der Streitkräfte für unterschiedliche Auslandseinsätze unter dem Titel „Fertigkeiten für den Friedenseinsatz“ in ihrem Internetportal (Anlage K1 zu diesem Urteil).

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Unter dem 11.09.2017 (Anlage K3 = Bl.13 – 18 d.A.) forderte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2017 (Anlage K4 = Bl.19 – 21 d.A.):

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(…) Gleichwohl hat die Redaktion der Bundeswehr aus Gründen der Kameradschaft und Kulanz das Bild auf www.bmvg.de, www.bundeswehr.de und in der Mediendatenbank zum Dienstbeginn des 12. September 2017 gelöscht. Da das Bild ebenfalls in der Zeitschrift „aktuell“ verwendet wurde, wurde auch die entsprechende Ausgabe auf bundeswehr.de und in der App gelöscht. (…)

10

Diese Angaben der Beklagten sind in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien unstreitig. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lehnte die Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2017 (Anlage K6 = Bl.24 d.A.) ab.

11

Der Kläger behauptet, er sei nach L befohlen worden und habe lediglich hinsichtlich des Zeitraumes des Einsatzes ein Mitspracherecht gehabt. Von der Existenz der streitgegenständlichen Fotografie habe er erstmals am 05.09.2017 durch Mitteilung unterschiedlicher Personen über die Veröffentlichung Kenntnis erhalten. Er sei persönlich von Freunden und Bekannten privat mehrfach auf das Foto und den Hintergrund zur Bundeswehr angesprochen worden. Auch seine Lebensgefährtin sei von mindestens einer Person auf dieses Fotos angesprochen worden, die von seiner Tätigkeit nicht im Bilde gewesen sei und dieser kritisch bis negativ gegenüberstehe und dies auch kundgetan habe.

12

Der Klägerin vertritt ferner die Rechtsansicht, das ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von mindestens 2.000,00 € zustünde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das als Anlage 1 diesem Urteil beigefügte Bild ohne seine erforderliche Einwilligung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K1 zu diesem Urteil ersichtlich;

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2. an ihn eine angemessene, vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzende Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3. an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

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                                                        die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nach Kundgabe seiner freiwilligen Bereitschaft an dem Einsatz in L teilgenommen. Dieser Einsatz gelte, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, als die gefährlichste UN-Mission weltweit.

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Sie behauptet ferner, dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er in dem Augenblick der streitgegenständlichen Aufnahme fotografiert wurde. Die Soldaten, mithin auch der Kläger, hätten sich genau auf den Zeugen X zubewegt, der sichtbar auf dem Rollfeld gekniet habe, auf dem sich ausschließlich die drei abgebildeten Soldaten und ein Hubschrauber befunden hätten. Die drei abgebildeten Soldaten hätten vor dem Auslösen der Kamera Augenkontakt zu dem Zeugen X gehabt, sich jedoch vor, während und nach dem Anfertigen der Aufnahme nicht von dem Fotografen abgewendet.

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Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass deshalb eine (konkludente) Einwilligung des Klägers in die Anfertigung und die spätere Veröffentlichung des Fotos vorläge. Im Übrigen handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Lichtbilder Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens sowie eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers begründet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

26

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Fotografie in dem hier tenorierten Umfang aus den §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 22 Satz 1 KunstUrhG und Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG. Denn die beanstandete Verbreitung und Veröffentlichung des Bildes verstoßt gegen das Recht des Klägers am eigenen Bilde (§ 22 Satz 1 KunstUrhG) und damit zugleich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1193, 1194 Rd.7 – „Mieterfest“; BGH GRUR 2011, 750, 751 Rd.6 und Rd.13 – „Bildveröffentlichung von Irak-Terroristen“; Palandt/Sprau, BGB, 77.Aufl. 2018, § 823 Rd.117f. m.w.N.). Die Verletzung dieser über § 823 Abs.1 BGB als sonstige Rechte auch zivilrechtlich geschützten immateriellen Rechtsgüter begründet zugleich in entsprechender Anwendung der §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 Satz 2 BGB einen Unterlassungsanspruch (BGH, aaO.; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.129 m.w.N.).

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a) Die beanstandete Fotografie stellt auch in ihrer aus der Anlage K1 zu diesem Urteil ersichtlichen veröffentlichten Form ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG dar.

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Dieses setzt begrifflich voraus, dass die Darstellung dazu bestimmt und geeignet ist, das äußere Erscheinungsbild einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise wiederzugeben (Engels in Ahlberg/Götting, BeckOK-Urheberrecht, 18.Edit. 2017, § 22 KunstUrhG Rd.19 m.w.N.). Für diese Erkennbarkeit genügt in Anbetracht des Schutzzweckes und -umfanges der hier einschlägigen Persönlichkeitsrechte, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden (Engels, aaO., § 22 KunstUrhG Rd.22). Ausreichend aber auch erforderlich ist deshalb eine Erkennbarkeit für einen über den engsten Freundes- oder Familienkreis hinausreichenden – mehr oder minder großen – Bekanntenkreis (Engels, aaO., § 22 KunstUrhG Rd.23 m.w.N.).

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Diese Erkennbarkeit des Klägers liegt entgegen den Ausführungen in der Klageerwiderung (Seite 3) vor. Der Kopf, das Gesicht, die Kopfhaltung sowie die Gesichtszüge einschließlich der Mimik des Klägers sind auf den Abbildungen hinreichend deutlich sichtbar. Der in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienene Kläger ist augenscheinlich anhand dieser Abbildungen klar zu identifizieren.

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b) Eine Einwilligung des Klägers in die Verbreitung und/oder Veröffentlichung des Bildnisses im Sinne von § 22 Satz 1 und Satz 2 KunstUrhG liegt nicht vor.

31

Eine ausdrückliche Einwilligung wurde nicht ausgesprochen, die Voraussetzungen für die Vermutungsregel von § 22 Satz 2 KunstUrhG fehlen.

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Aber auch für eine stillschweigende oder durch schlüssiges Verhalten erklärte (konkludente) Einwilligung des Klägers besteht keine Grundlage. Da eine Einwilligung formlos erklärt werden kann, können aus Sicht des Fotografen als Erklärungsempfänger Umstände vorliegen, aufgrund derer er davon ausgehen kann, dass der Abgebildete die Anfertigung der Aufnahme in Kenntnis ihres Zwecks gebilligt hat (Engels, aaO., § 22 KunstUrhG Rd.30 und Rd.31 m.w.N.).

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Schon die erstgenannte Voraussetzung, dass dem Kläger überhaupt die Anfertigung eines Bildnisses mit seinem äußeren Erscheinungsbild im Sinne von 1.a) bekannt gewesen ist, ist hier nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Fall spricht anders als in Fällen des Besuches von foto- und presseträchtigen Veranstaltungen (vgl. BGH NJW 2015, 1450f. Rd.6ff.; Engels, aaO., § 22 KunstUrhG Rd.31 jeweils m.w.N.) nichts dafür, dass dem Kläger bei dem Gang über ein militärisches Rollfeld in Ausübung seines Dienstes für N am 25.04.2017 bewusst gewesen ist, dass von ihm ein derartiges Bildnis angefertigt werden würde. Dieses Bewusstsein kann auch nicht daraus abgeleitet werden, das dem Kläger die Anwesenheit des fotografierenden Zeugen X bekannt gewesen wäre. Denn mit der Anfertigung eines Bildnisses im Sinne von 1.a) musste der Kläger selbst bei einem Erkennen des Zeugen nicht rechnen. Für eine positive Kenntnis des Klägers sind nach alledem keine konkreten Tatsachen ersichtlich, so dass es der Vernehmung der beklagtenseits angebotenen Zeugen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: Engels, aaO., § 22 KunstUrhG Rd.16 m.w.N.) nicht bedurfte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger gerade nicht in die Kamera blickt, sondern auf das umliegende Gelände, gegen eine positive Kenntnis.

34

Für die zweite Voraussetzung einer Einwilligung, die sich auf die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses in der hier beanstandeten Form erstrecken muss (vgl. BGH NJW 2016, 1094, 1097 Rd.38; BGH NJW 2005, 56, 57 unter II.1.b); Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.119), ist gleichsam nichts ersichtlich. Vielmehr sprechen die im Tatbestand dieses Urteils zitierten Formulare sowie die Bescheinigung vom 19.05.2017 für das Gegenteil, weil der Beklagten die Tendenz der Willensrichtung des Klägers, derartigen Veröffentlichungen nicht zuzustimmen, bekannt gewesen ist. Schon in Anbetracht des § 22 Satz 1 KunstUrhG zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses (BGH NJW 2017, 804 Rd.5), das der Beklagten ausweislich der von ihr verwendeten Formulare auch bewusst gewesen ist, besteht deshalb für die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Klägers keine Grundlage.

35

c) Die Verbreitung und/oder Veröffentlichung des Bildnisses war der Beklagten nicht nach § 23 Abs.1 Ziffer 1. KunstUrhG gestattet.

36

Zwar können Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs.1 Ziffer 1. KunstUrhG auch ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden. Allerdings erfüllt die streitgegenständliche Abbildung nicht die Voraussetzungen für ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

37

Schon die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Abwägung zwischen den eingangs unter 1. zitierten Rechten des Abgebildeten einerseits und den Rechten der Beklagten, die hier unter dem Titel „Fertigkeiten für den Friedenseinsatz“ sowohl in ihrem Internetportal als auch in der Zeitschrift „aktuell“ diese Thematik medial aufbereitet und verbreitet hat, andererseits (vgl. BGH NJW 2017, 804, 805 Rd.7f.; BGH NJW-RR 2014, 1193, 1194 Rd.10; Engels, aaO., § 23 KunstUrhG Rd.2 jeweils m.w.N.). Indes führt die Abwägung dieser Rechtspositionen der Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, zu einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechtes und damit der Schutzwürdigkeit des Klägers. Denn auch bei der hier gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte (Engels, aaO., § 23 KunstUrhG Rd.2) finden die diesen Begriff möglicherweise ausfüllenden politischen, historischen und menschlichen Hintergründe des Einsatzes des Klägers in der als Anlage K1 zu diesem Urteil beigefügten Publikation keine nähere Erwähnung. Allenfalls mittelbar lässt dieser Artikel über die Ausbildung der Streitkräfte für unterschiedliche Auslandseinsatze einen Rückschluss auf das Einsatzgebiet in L zu. Der konkrete Einsatz in der Westsahara sowie dessen Zielsetzung werden dort aber weder näher behandelt noch zu der Ursache dieses Konfliktes in Beziehung gesetzt. Insbesondere fehlt es anders als bei Bildnissen von einer unmittelbaren Beteiligung des Abgebildeten an einzelnen besonderen Einsatzformen oder gar Auseinandersetzungen (vgl. etwa die Beispiele bei Engels, aaO., § 23 KunstUrhG Rd.2) an dem hier entscheidenden inhaltlichen Bezug der Publikation zu der beanstandeten Abbildung der Person des Klägers (vgl. BGH NJW 2017, 804, 805 Rd.8 m.w.N.).

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Gerade dieser letztgenannten Bezug unterscheidet den vorliegenden Fall von der beklagtenseits für ihre Rechtsansicht zitierten Entscheidung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 (NJW-RR 2014, 1193ff.). Denn  die dort zur Diskussion stehende Fotografie wurde während eines Mieterfestes einer Wohnungsbaugenossenschaft angefertigt und in einer an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre der Wohnungsbaugenossenschaft zum Zwecke der Darstellung der Kontakte der Bewohner auch im Rahmen dieses jährlich stattfindenden Festes verwendet (BGH, ebenda, Rd.11). Im Übrigen hat der VI. Zivilsenat seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, dass diese Veröffentlichung auch deshalb ohne Einwilligung zulässig sei, weil die Beschränkung der Rechte der Abgebildeten schon wegen des auf Mieter beschränkten Empfängerkreises der Broschüre als gering einzuschätzen sei (BGH, ebenda, Rd.12; Hitpaß NZM 2014, 821, 822f. unter III.3.). Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

39

d) Die für den Unterlassungsanspruch des Klägers grundsätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs.1 Satz 2 BGB) wird durch die streitgegenständliche Verbreitung beziehungsweise Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers (widerleglich) vermutet (vgl. Palandt/Sprau, aaO., Einf.v. § 823 Rd.29).

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Allein die ausweislich des im Tatbestand zitierten Schreibens der Beklagten vom 18.09.2017 vorgenommene Löschung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, zumal die Löschung ausdrücklich aus Kulanz erfolgte und die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung, zur Verwendung derartiger Aufnahmen nach den §§ 22 Satz 1, 23 Abs.1 Ziffer 1. KunstUrhG berechtigt zu sein, festhält (vgl. dazu auch Palandt/Sprau, aaO., jeweils m.w.N. und Beispielen).

41

2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung infolge der unbefugten Verbreitung und Veröffentlichung der von ihm angefertigten Fotografie besteht demgegenüber nicht.

42

Unabhängig von der Frage, ob derartige Ansprüche aus einer analogen Anwendung von § 253 Abs.2 BGB (früher § 847 BGB a.F.) oder unmittelbar aus § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG folgen können (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2017, 1124, 1129 Rd.102; Fechner, Medienrecht, 12.Aufl. 2010, Rd.146; Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl. 2018, § 253 Rd.10 m.w.N. zum Streitstand), fehlt es an dem für einen derartigen Anspruch unabwendbaren Bedürfnis, dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen billigen Ausgleich in Geld zu gewähren. Eine neben dem Unterlassungsanspruch begründete Geldentschädigung setzt nämlich voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das  Allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die dadurch verursachte Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann (st.Rspr.; vgl. BGH NJW 2006, 605, 608 Rd.19; OLG Hamm, aaO., Rd.107; Fechner, aaO., Rd.148ff.; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.130 jeweils m.w.N.).

43

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es schon an einem schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die beanstandete Abbildung nicht die Privat- oder gar Intimsphäre des Klägers, sondern dessen Sozialsphäre betrifft (vgl. zu dieser Abgrenzung etwa BGH NJW 2017, 804, 806 Rd.12 – zu § 23 Abs.2 KunstUrhG; OLG Hamm, aaO., Rd.108ff.; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.123ff. und Rd.130). Auch die konkreten Auswirkungen der eingangs unter 1.a) bis c) dargestellten Beeinträchtigung des Klägers, die sich nach seinem Vorbringen in Anfragen von Personen aus seinem Bekannten- und Freundeskreis sowie Diskussionen über seine berufliche Tätigkeit erschöpfen, erfordern keine über den hier zugesprochenen Unterlassungsanspruch hinausgehende Entschädigung in Geld.

44

3. Die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers sind als Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs.1, 249 Abs.1, 251 BGB in Verbindung mit § 22 Satz 1 KunstUrhG und Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG dem Grunde nach ersatzfähig.

45

Das für diesen Anspruch erforderliche (Fahrlässigkeits-) Verschulden der Beklagten (§ 276 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 BGB liegt in Anbetracht der ihr erkennbaren Tatsachen einer fehlenden Einwilligung des Klägers und der daraus resultierenden unbefugten Verbreitung und Veröffentlichung (vgl. oben unter 1.b) und c)) vor.

46

Der Höhe nach waren die ersatzfähigen Kosten indes aus den Gründen zu 2. auf den Streitwertanteil für den Unterlassungsanspruch zu beschränken. Ausgehend von der im Grundsatz zutreffenden Kostenberechnung auf Seite 7 der Klageschrift verbleibt bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr (460,20 €) nebst Pauschale und Mehrwertsteuer ein Betrag von 571,44 €.

47

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 291 BGB.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO einerseits und § 709 ZPO andererseits.

49

Die Höhe der klägerseits zu erbringenden Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckung des Unterlassungstenors orientiert sich an dem möglichen materiellen Schaden der Beklagten bei der Befolgung des Unterlassungsbegehrens und liegt deshalb deutlich unter dem Streitwert für diesen Antrag (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14.Aufl. 2017, § 709 Rd.4 sowie Rd.6; MüKo/Götz, ZPO, 5.Aufl. 2016, § 709 Rd.8).

50

Streitwert: 8000,00 €

51

(6.000,00 € für den Klageantrag zu 1. und 2.000,00 € für den Klageantrag zu 2.).