Gewerbemietvertrag: Schriftformklausel, Betriebspflicht und Anwaltskosten als Verzugsschaden
KI-Zusammenfassung
In einem Streit aus einem gewerblichen Mietvertrag verlangte der Vermieter restliche Mahnkosten, Verzugszinsen sowie die Feststellung der Erledigung weiterer Forderungen nach nachträglicher Zahlung bzw. Bürgschaftsinanspruchnahme. Die Mieterin berief sich u.a. auf Mietminderung wegen Heizungsmängeln, mündliche Mietreduzierung/Stundung und eine mündliche Vertragsaufhebung sowie erhob Widerklage auf Rückzahlung aus der Kautionsbürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Das LG gab der Klage (inkl. Erledigungsfeststellungen) statt und wies die Widerklage ab. Entscheidend waren die vertragliche Ankündigungspflicht für Minderung/Zurückbehaltungsrecht, das (doppelte) Schriftformerfordernis für Abreden sowie die Erforderlichkeit anwaltlicher Inanspruchnahme und eine fortbestehende Prüfungsfrist des Vermieters zur Kautionsrückgabe.
Ausgang: Klage (Zahlung, Zinsen und Erledigungsfeststellungen) zugesprochen; Widerklage auf Rückzahlung aus Bürgschaft und Herausgabe der Urkunde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Klausel, die die Ausübung von Minderung und Zurückbehaltungsrechten von einer rechtzeitigen schriftlichen Ankündigung abhängig macht, schließt deren Geltendmachung für bereits zurückliegende Fälligkeiten aus, wenn die Ankündigung erst nach Einbehalt erfolgt.
Ist im Mietvertrag für Änderungen und Ergänzungen ein doppeltes Schriftformerfordernis vereinbart, sind mündliche Abreden über Mietreduzierung, Stundung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung grundsätzlich formunwirksam, sofern nicht schriftlich auf die Schriftform verzichtet wird.
Die fristlose Kündigung eines befristeten Gewerbemietverhältnisses setzt einen besonderen Kündigungsgrund voraus; rein betriebswirtschaftliche Gründe des Mieters rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht.
Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind als Schadensersatz nach § 280 BGB ersatzfähig, wenn der Mieter durch Mietrückstände und unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung begeht und die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Vermieterinteressen erforderlich ist.
Der Mieter hat nach Ende des Gewerbemietverhältnisses keinen sofortigen Anspruch auf Herausgabe einer Kautionsbürgschaftsurkunde, solange dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zur Sicherung möglicher Ansprüche (einschließlich Kostenrisiken) zusteht.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Cent zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.425,74 € vom 05.07.2011 bis zum 19.07.2011, sowie aus 8.425,74 € vom 20.07.2011 bis zum 28.07.2011 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 595 € zunächst zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
4.
Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von weiteren 2.943,58 € zunächst zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
5.
Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von weiteren 1.169,43 € zunächst zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
6.
Die Widerklage wird abgewiesen.
7.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein gewerbliches Mietverhältnis über die Räumlichkeiten einer Gaststätte im Erd- und Untergeschoss des Objekts L #/##, ##### C. Grundlage war ein Mietvertrag vom 30.04.2010, bei dessen Abschluss der Zeuge E auf Seiten des Klägers gegenüber der Beklagten aufgetreten war. Als Mietlaufzeit war in § 3 des Vertrages ein Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 30.07.2015 vorgesehen. Vereinbart wurde eine zum Monatsersten fällige monatliche Nettokaltmiete von 1.950 € zzgl. Nebenkostenvorauszahlung von 523,60 € und gesetzlicher Umsatzsteuer auf beide Beträge, vgl. § 5 und Anlage 1 des Vertrages. Die monatlich von der Beklagten als Mieterin zu entrichtende Summe betrug damit 2.943,58 €.Gem. § 2 des Vertrages war Mietzweck der Betrieb einer Gaststätte, wobei sich die Beklagte nach § 2 Abs. 2 verpflichtete, diese entsprechend der Zweckbestimmung zu nutzen. In § 23 Abs. 1 des Mietvertrages heißt es:
„Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann.“
In § 1 Abs. 9 des Vertrages heißt es weiter:
„Die Mieter sind darüber unterrichtet, dass der Vermieter als Verwalter des Mietobjektes die Fa. E KG, N-Straße, ##### C, eingesetzt hat. Die Tätigkeit des Verwalters ändert nichts daran, dass alle nach diesem Mietvertrag von den Vertragsparteien wechselseitig abzugebenden Erklärungen vom Vermieter bzw. ihm gegenüber unmittelbar, abgegeben werden müssen.“
Schließlich regelt § 9 Abs. 1 des Vertrages:
„Die Mieter können gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht am Mietzins nur ausüben, wenn sie dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt haben […]“
Es wurde eine Kaution in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Sparkasse L in Höhe von 10.000 € hinterlegt. Für den weiteren Inhalt des Mietvertrages C wird auf Anlage K #, Bl. ## ff. d. A. Bezug genommen. Eine Kopie der Bürgschaftsurkunde findet sich auf Bl. ## d. A.
Im Oktober 2010 hielt die Beklagte einen Betrag in Höhe von 595 € zurück. Am 10.12.2010 wurde die Beklagte durch die E KG deshalb schriftlich gemahnt. Unter dem 28.12.2010 schrieb die Beklagte an den Zeugen E ein E-Mail, in der sie sich unter anderem über nicht funktionierende Heizungsthermostate beschwerte, vgl. B ## f. d. A. Mit Mail vom Tag darauf antwortete der Zeuge, dass er sogleich die Firma N beauftragt habe, vgl. Bl. ## d. A. Bereits im Frühjahr 2011 gab es Gespräche zwischen der Beklagten und dem Zeugen E betreffend wirtschaftliche Probleme der Unternehmung der Beklagten. Der genaue Inhalt dieser Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.
Am 29.06.2011 kündigte die Beklagte den Mietvertrag fristlos „aus betriebswirtschaftlichen Gründen“ zum 30.07.2011. Für den genauen Inhalt des Kündigungsschreibens wird auf Bl. ## d. A. Bezug genommen. Die Mietzahlungen aus Mai - Juli 2011 leistete die Beklagte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 06.07.2011 ließ der Kläger diese Kündigung durch seinen Prozessbevollmächtigten zurück- und auf die Vertragslaufzeit bis zum 30.07.2015 hinweisen. Zugleich wurden rückständige Mieten und ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Weiter schrieb der klägerische Prozessbevollmächtigte:
„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht besteht jedoch grundsätzlich Bereitschaft, dass ohne Bindungswirkung die Möglichkeit besteht, dass Sie einen seriösen und akzeptablen Nachmieter stellen, so dass im Falle einer frühzeitigen Nachvermietung eine Vertragsauflösung Ihnen gegenüber gegen Kostenerstattung vorgenommen werden könnte. Unterbreiten Sie gegebenenfalls Ihre Hinweise und Angebote im direkten Wege an die ortsansässige Verwaltungsfirma meines Mandanten, die E KG.“
Unter Zahlungsaufforderung war zudem eine Kostennote über 1.196,43 € angefügt. Für das anwaltliche Schreiben wird auf Bl. ##f. d. A., für die Kostennote auf Bl. ## d. A. Bezug genommen.
In der Folge schaltete die Beklagte ihrerseits ihre Prozessbevollmächtigte ein, so dass es am 18.07.2011 sowie 21.07.2011 zu schriftlicher außergerichtlicher Korrespondenz kam, in der der Kläger die Existenz eines „durchaus verhandelbaren“ Nachmietinteressenten für die Zeit ab Oktober 2011 meldete. Insoweit wird auf Bl. ##f. d.A. Bezug genommen. Ebenfalls etwa im Juli 2011 gab die Beklagte den Betrieb der Gaststätte auf.
Aus Mai – Juli 2011 resultierte ein Mietrückstand von 8.830,74 €, den der Kläger zusammen mit dem genannten Fehlbetrag aus Oktober 2010 ebenfalls am 06.07.2011 mit bei dem AG X eingeleitetem Mahnverfahren geltend machte. Die Hauptforderung des Mahnbescheids betrug damit 9.425,74 €, zusätzlich forderte der Kläger Mahnkosten in Höhe von 5,11 € unter Berufung auf § 5 Nr. 5 des Mietvertrages.
Am 15.07.2011 erhob die Beklagte Widerspruch gegen die Forderung des Mahnbescheides im Ganzen. Sodann zahlte sie am 20.07.2011 einen Betrag von 1.000 € mit der Zweckbestimmung „1. Rate“, am 29.07.2011 weitere 2.943,58 € mit der Zweckbestimmung „Miete 7/11“, ebenfalls am 29.07.2011 weitere 5.487,22 € mit der Zweckbestimmung „Restrate“ und somit insgesamt 9.430,80 €.
Der Kläger verbuchte diese Zahlungen auf die ausstehenden Mieten, wobei hinsichtlich seiner genauen Buchungsweise auf Bl. # d. A. unten Bezug genommen wird.
Mit Eingang beim Beklagten am 31.08.2011 zahlte die Beklagte sodann die Miete für den August 2011.
Im September 2011 schloss der Zeuge E in Tätigkeit für den Kläger einen Pachtvertrag mit dem Zeugen G über das Mietobjekt. Als Vertragsbeginn wurde der 01.10.2011 vereinbart. Mit Schreiben vom 09.09.2011 mahnte der Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Zu einem solchen Abschluss kam es aber nicht, weil die Beklagte sich zum Einen darauf berief, der Mietvertrag sei bereits mündlich aufgehoben worden, zum Anderen, weil die Beklagte eine Tragung der Kosten für den klägerischen Prozessbevollmächtigten anlässlich eines solches Vertrages zurückwies. Unter dem 21.09.2011 kündigte der Kläger sodann durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten das Pachtverhältnis mit der Beklagten fristlos unter Berufung auf die Verletzung der Betriebspflicht aus dem Pachtvertrag. Unter Zahlungsaufforderung beigefügt war eine Kostennote in Höhe von 1.085,04 €.Für den Inhalt des Schreibens wird auf Bl. ## f. d. A. Bezug genommen, hinsichtlich der Kostennote auf Bl. ### d. A.
Unter dem 18.10.2011 forderte der Kläger einen Betrag von 2.281,47 €, der Summe aus den beiden Anwaltsrechnungen, bei der Sparkasse L2C aus der Kautionsbürgschaft an. Die Sparkasse kam der Anforderung nach, zahlte den Betrag an den Kläger und belastet ihrerseits das Girokonto der Beklagten am 10.11.2011 in gleicher Höhe.
Der Zeuge G nahm den Betrieb der Gaststätte nach Renovierungsarbeiten Ende 2011 auf.
Mit Schreiben vom 19.12.2011 teilte die E KG der Beklagten mit, dass aus der Betriebskostenabrechnung eine Gutschrift in Höhe von 1.004,79 € zu ihren Gunsten bestehe. Der Betrag werde verrechnet oder bei Bekanntsein einer Bankverbindung überwiesen. Unter dem 04.01.2012 korrigierte die E KG diesen Betrag mit einem ansonsten identischen Schreiben auf 1.121,19 €. Hinsichtlich der Schreiben wird auf Bl. ### und ### d. A. Bezug genommen. Unter dem 19.01.2012 forderte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Zeugen E zur Auszahlung von 1.004,79 € auf. Mit Fax vom nächsten Tag wies der Zeuge E dieses Schreiben zurück mit der Begründung, die „enthaltenden Erklärungen“ seien „unwirksam“. Für das Schreiben sowie das Fax wird auf Bl. ### d. A. Bezug genommen. Am 02.03.2012 wurden hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung durch die E KG Namens und in Auftrag des Klägers 1.121,19 € auf das Konto der Beklagten gezahlt.
Der Kläger behauptet, der Mietvertrag mit dem Zeugen G bzw. mit dessen Gastronomiegesellschaft habe unter der Bedingung gestanden, dass zum 01.10.2011 das Vertragsverhältnis mit der Beklagten aufgehoben bzw. beendet worden wäre. Die Situation sei im September 2011 aber noch nicht geklärt gewesen, so dass der Kläger zur Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2011 gezwungen gewesen sei. Es habe ein unhaltbarer Schwebezustand existiert, zumal der Zeuge E nicht hinreichend befugt und im Übrigen mangels Fachkenntnis zur sicheren Aufhebung eines Pachtvertrages nicht in der Lage gewesen sei. Zu einer zeitnahen Überweisung des Nebenkostenüberschusses gem. Mitteilung aus Dezember 2011 und Januar 2012 sei man nicht in der Lage gewesen, da die Bankverbindung der Beklagten gerade nicht bekannt gewesen sei.
Mit seiner Anspruchsbegründung vom 04.08.2011 hat der Kläger den Rechtsstreit zunächst in einer Höhe von 9.430,80 € für erledigt erklärt und die Klage zugleich um 4.140,01 €, hiervon 2.943,58 € für die Miete aus August 2011 und 1.196,43 € betreffend die Gebühren aus dem anwaltlichen Schreiben vom 06.07.2011, erweitert, so dass er zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.140,01 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 sowie Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.425,74 € vom 05.07.2011 bis zum 19.07.2011, aus 8.425,74 € vom 20.07.2011 bis zum 28.07.2011 sowie Mahnkosten in Höhe von 5 Cent zu zahlen.
Der Erledigungserklärung vom 04.08.2011 hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2012, Bl. ## d. A., in einer Höhe von 8.835,80 € angeschlossen. In einer Höhe von 595 € hat sie der Erledigungserklärung widersprochen, woraufhin der Kläger seinen Antrag auf Feststellung umgestellt hat.
Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 5 Cent zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.425,74 € vom 05.07.2011 bis zum 19.07.2011, sowie aus 8.425,74 € vom 20.07.2011 bis zum 28.07.2011 zu zahlen.
3. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 595 € zunächst begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
4. festzustellen, dass die Klage in Höhe von weiteren 2.943,58 € zunächst begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
5. festzustellen, dass die Klage in Höhe von weiteren 1.169,43 € zunächst begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis erledigt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem Kläger am 11.01.2012 zugegangenem Schriftsatz vom 06.01.2012 hat die Beklagte zudem Widerklage erhoben, die sie zunächst mit Schriftsatz vom 27.02.2012 erweiterte, so dass sie zunächst beantragt hat,
1. den Kläger zu verurteilen, an sie 2.281,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.
2. den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 1.121,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.
3. den Kläger zu verurteilen, an sie die Bürgschaftsurkunde vom 20.05.2010 der Sparkasse L2C zum Az. ########## betreffend die Mietkaution der Beklagten herauszugeben.
Nach Zahlung des offenen Nebenkostenüberschusses am 02.03.2012 hat die Beklagte den Widerklageantrag zu 2. mit Schriftsatz vom 27.03.2012 für erledigt erklärt. Dem hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2012 angeschlossen, so dass die Beklagte zuletzt im Wege der Widerklage beantragt,
1. den Kläger zu verurteilen, an sie 2.281,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.
2. den Kläger zu verurteilen, an sie die Bürgschaftsurkunde vom 20.05.2010 der Sparkasse L2C zum Az. ######### betreffend die Mietkaution der Beklagten herauszugeben.
Diesbezüglich beantragt der Kläger,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in der Zeit von September bis Oktober 2010 seien die Heizungen in den Toilettenanlagen des Objekts derart defekt gewesen, dass sie permanent geheizt und damit ein unerträgliches Klima geschaffen hätten. Sie ist daher der Ansicht, hinsichtlich der 595 € Rückstände aus dieser Zeit bestände eine Zahlungsverpflichtung aufgrund einer eingetretenen Mietminderung nicht. Die Beklagte behauptet weiter, am 28.07.2011 habe es ein Gespräch mit dem Zeugen E gegeben, anlässlich dessen der Zeuge der Beklagten ausdrücklich untersagt habe, mit dem Kläger unmittelbar Kontakt aufzunehmen. Weiter habe der Zeuge erklärt „mit den Zahlungen der Pacht für August und September“ könne sich die Beklagte „Zeit lassen“. Die Beklagte beruft sich daher betreffend die zugehörige Erledigungserklärung sowie die zugehörigen Zinsen auf eine Stundung der Augustmiete jedenfalls über den 30.08.2011 hinaus. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger aus seinem ersten Anwaltsschreiben keine Forderungen geltend machen könne, da ihre fristlose Kündigung zu Recht erfolgt sei. Sie behauptet, der Zeuge E habe erklärt, dass eine Auflösung des Mietvertrages auch möglich sei, „wenn sich die Sache für die Beklagte nicht lohne.“ Schließlich habe man bereits im Frühjahr 2011 mit dem Zeugen vereinbart, dass der Mietzins um monatlich 500 € herabgesetzt werde, um den wirtschaftlichen Problemen der Beklagten zu begegnen. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Kosten des zweiten Anwaltsschreibens habe sie nicht zu tragen, da zu diesem Zeitpunkt bereits völlig Klarheit betreffend die Räumung der Gaststätte bestanden habe. Sie behauptet, sie sei schon lange vorher aus den Räumen gegangen und habe auch positiven Kontakt zum Nachpächter gehabt. Ferner bestreitet sie die Bedingtheit des Vertrages des Klägers mit dem Nachpächter mit Nichtwissen. Trotz dieser eindeutigen Situation habe der Kläger eine für die Beklagte kostenneutrale Aufhebung des Pachtvertrages abgelehnt und stattdessen durch seinen Prozessbevollmächtigten versucht, sie zum Abschluss des Aufhebungsvertrages unter Übernahme von dessen Kosten zu drängen. Sie habe einer Vertragsauflösung mehrfach mündlich zugestimmt und es habe keine Differenzen gegeben. Sie ist der Ansicht, dass eine Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten und damit die Auslösung von Kosten angesichts der klaren Situation unnötig gewesen sei, weil der Zeuge E ohne zusätzliche Kosten die gleiche Aufgabe habe erfüllen können. Hinsichtlich der Nebenkostenrückzahlung ist die Beklagte der Ansicht, sie habe den Kläger mit ihrem außergerichtlichen Schreiben in Verzug gesetzt, da dieser selbst wenn er die Bankverbindung der Beklagten nicht gehabt habe, das Geld ja per Post habe schicken können.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, E und G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 05.03.2012 (Bl. ### ff. d. A) und 11.06.2012 (Bl. ### ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die ebenfalls zulässige Widerklage hat in der Sache hingegen keinen Erfolg.
A. Zur Klage
1) Zum Klageantrag zu 1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Mahnkosten in Höhe von 5 Cent unmittelbar aus dem Mietvertag vom 30.04.2010, dort § 5 Nr. 5, nachdem der Kläger die Beklagte aufgrund eines Zahlungsrückstandes hinsichtlich der Miete aus Oktober 2010 durch den Zeugen E hatte schriftlich mahnen lassen. Die Mahnung erfolgte zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt, denn die Beklagte befand sich mit 595 € im Rückstand, insbesondere, weil sie ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB aufgrund von § 9 Abs. 1 des Mietvertrages im Oktober 2010 nicht hat geltend machen können. Sie wäre daher zur Zahlung verpflichtet gewesen. Es kann offen bleiben, ob der Mangel an der Heizung bestand. Es fehlt jedenfalls an einer rechtzeitigen Ankündigung. In Betracht kommt nur die E-Mail der Beklagten vom 28.12.2010. Diese wurde jedoch deutlich nach der Einbehaltung der Miete versandt. Auch die Zeugin Q, die vornehmlich zu dem Kontakt zwischen den hiesigen Parteien gehört wurde, vermochte zu der Frage der Mängelanzeige keine klare Aussage zu treffen. Ihre Aussage war vielmehr dahingehend unergiebig.
2) Zum Klageantrag zu 2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.425,74 € vom 05.07.2011 bis zum 19.07.2011, sowie aus 8.425,74 € vom 20.07.2011 bis zum 28.07.2011.
Die Beklagte befand sich nämlich spätestens seit dem 05.07.2011 mit einem Betrag von 9.425,74 € in Verzug. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Anteilige Miete Oktober 2010 595,00 €
Miete Mai 2010 2.943,58 €
Miete Juni 2010 2.943,58 €
Miete Juli 2010 2.943,58 €
GESAMT 9.425,74 €
Hinsichtlich der anteiligen Miete aus Oktober 2010 wird auf die Ausführungen zu A. 1) Bezug genommen. Die Mieten aus Mai – Juli 2010 wurden laut § 5 Abs. 1 des Mietvertrages monatlich im Voraus zum jeweils 1. Kalendertag fällig, so dass Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB am jeweils 2. des Monats eintrat. Mit Zahlung vom 20.07.2011 reduzierte die Beklagte die Gesamtforderung zunächst um 1.000 €, bevor sie sie mit weiteren Zahlungen vom 29.07.2011 zum Erlöschen brachte, so dass sich die tenorierten Zeiträume ergeben.
Soweit die Klägerin der Forderung anteilig mit der Behauptung entgegentritt, es habe eine mündliche Vereinbarung gegeben, in deren Rahmen der Zeuge E der Beklagten zugestanden habe, die monatliche Miete um 500 € zu reduzieren, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum Einen steht einer solchen mündlichen Mietreduzierung bereits das doppelte Schriftformerfordernis aus § 23 Abs. 1 des Mietvertrages entgegen. Zum anderen hat die Beklagte eine entsprechende Abrede aber auch nicht beweisen können. Die diesbezügliche Beweisaufnahme hat vielmehr das Gegenteil ergeben. Der Zeuge E hat zunächst glaubhaft ausgesagt, er hätte einer derartigen Mietreduzierung nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger persönlich zustimmen dürfen. Der Kläger habe aber geäußert, eine Reduzierung der Miete mache für ihn keinen Sinn, da die Beklagte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei, den Betrieb wohl ohnehin nicht würde halten können. Daher habe der Zeuge dann eine Mietreduzierung abgelehnt. Diese Aussage deckt sich mit der der Zeugin Q, die geäußert hat, die Beklagte habe bereits im Oktober angefragt, ob man nicht die Miete um 500 € reduzieren könne. Dies habe der Zeuge E nach Rücksprache mit dem Kläger aber zurückgewiesen.
Ähnlich verhält es sich mit der Verteidigung der Beklagten auf der Grundlage einer Stundungsvereinbarung. Auch dieser steht bereits das erwähnte doppelte Schriftformerfordernis entgegen. Zudem war auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E und Q jedenfalls hinsichtlich einer Stundung der Mieten aus Mai bis Juli 2011 unergiebig. Keiner der Zeugen erinnerte eine konkrete Abrede hierzu. Die Zeugin Q war zudem nicht bei allen Gesprächen dabei und bezieht sich im Übrigen lediglich auf erfolglose Verhandlungen zur Frage einer Reduzierung der Miete.
Die tenorierte Höhe des Zinsanspruches ergibt sich aus § 5 Nr. 5 des Mietvertrages.
3) Zum Klageantrag zu 3.
Die Klage war zunächst in Höhe von 595 € begründet und wurde erst durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unbegründet.
Die Beklagte befand sich bis frühestens 20.07.2011, dem Tag der ersten Zahlung auf den Mahnbescheid, in einem Mietrückstand in Höhe von 595 €. Es handelt sich hierbei um den Betrag, den Sie Ende 2010 unberechtigt zurückbehalten bzw. als Mietminderung erachtet hat. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter A. 1) Bezug genommen. Erst und frühestens durch die Zahlung am 20.07.2011 ist der entsprechende Anspruch des Klägers entfallen, wodurch die Klage insoweit unbegründet wurde. Das Gericht hat weiter keine Zweifel daran, dass die Beklagte mit ihren Zahlungen vom 20.07.2011 und 29.07.2011 auch auf diese Schuld zahlen wollte. Soweit sie behauptet, die Zahlungen seien anderweitig zweckbestimmt gewesen, ist ihr Vortrag hierzu zunächst rechnerisch nicht nachvollziehbar. Ferner sprechen die Verwendungszwecke deutlich für eine Zahlung auf die gesamte mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Schuld, denn zum einen wurde die „Miete 7/11“ als Teil dieser Forderung beglichen, zum anderen konnte angesichts der Gesamtsumme mit „1. Rate“ und „Restrate“ nur die genannte Forderung gemeint sein. Es erschließt sich nicht, wie sonst genau diese Summe, abgesehen von 5 Cent, zustande gekommen sein soll. Für eine Zahlung auf diese Forderung spricht zudem auch die Aussage der Zeugin Q, die äußerte, die Beklagte habe einen Mahnbescheid bekommen und diesen auch bezahlt. Man habe sich darüber unterhalten, da die Zeugin ja einen Teil dazugetan habe. Diese Aussage hält das Gericht für vollumfänglich belastbar. Die eher im Lager der Beklagten stehende Zeugin berichtete von den Ereignissen um den Beginn des gerichtlichen Verfahrens herum sehr frei und spontan und vermittelte glaubhaft den Eindruck, dass sie durch ihre partnerschaftliche Beziehung zur Beklagten in die Angelegenheit auch mit Einblicken in das Finanzielle involviert war. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihren Überweisungen jegliche von dem Mahnbescheid abgedeckten Forderungen des Klägers bedienen wollte. Der Kläger erklärte daher die Erledigung zu Recht.
4) Zum Klageantrag zu 4.
Die Klage war zunächst in Höhe von weiteren 2.943,58 € begründet und wurde erst durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unbegründet.
Es handelt sich hierbei um die Miete für August 2011. Mit dieser war die Beklagte spätestens ab dem 02.08.2011 in Verzug und damit vor entsprechender Klageerweiterung in Verzug geraten. Die Klage wurde unbegründet, nachdem die Beklagte am 31.08.2011 und damit erst nach Rechtshängigkeit die Forderung beglich.
Soweit sich die Beklagte auch hier auf eine Minderungsabrede beruft, gilt das oben gesagte. Soweit sie eine Stundungsabrede behauptet, vermag das Gericht dem auch hier nicht zu folgen. Dabei hegt es zunächst keine Zweifel daran, dass der Zeuge E auch im Verhältnis zur Beklagten in jeglicher Hinsicht in wirksamer Stellvertretung für den Kläger hat handeln können. Alle Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung liegen beim Auftreten des Zeugen E regelmäßig vor. Schon bei Vertragsschluss hat der Zeuge offenkundig den Kläger vertreten, nach eigenem Bekunden den Mietinteressenten mit ausgesucht und seine Unterschrift an die Stelle des Klägers gesetzt. Damit lag jedenfalls im Moment des Vertragsschlusses die Entscheidungsgewalt über das Zustandekommen des Vertrages bei dem Zeugen. Er hätte jederzeit von dem Vertragsschluss Abstand nehmen können, so dass es sich letztlich um seine Willenserklärung handelte. Daran ändert es auch nichts, dass der Zeuge bekundet hat, er habe bei allen wichtigen Entscheidungen stets Rücksprache gehalten und dabei gegenüber dem Kläger eine beratende Funktion übernommen. Aus der Aussage des Zeugen wird nämlich deutlich, dass der Kläger sich gerade auf die Einschätzung des Zeugen verließ und diesem nicht eine eigene Entscheidung zur exakten Ausführung übertrug. Das Mitwirken des Klägers konnte somit den Zeugen allenfalls in seiner Marschroute binden, ihn nicht aber zum bloßen Boten machen. Die gleiche Situation sieht das Gericht auch hinsichtlich aller weiteren entscheidenden Abreden in Bezug auf das Mietverhältnis. Dabei steht einem Wirken des Zeugen als Stellvertreter ferner insbesondere nicht § 1 Abs. 9 des Mietvertrages entgegen, nach dem alle Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Kläger zu erklären sind. § 1 Abs. 9 ist nämlich nicht wirksamer Teil des Mietvertrages geworden, weil er nicht von der Willenserklärung der Parteien umfasst war. Sowohl die Beklagte als auch der Zeuge E haben sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass ihnen eine solche Klausel nicht bewusst war. Der Zeuge E hat sogar sehr überrascht geantwortet, es handele sich um einen Formularvertrag, diese Regelung sei ihm gänzlich unbekannt. Einen Willen zur Aufnahme dieser Klausel in das Vertragsverhältnis konnte der Zeuge demnach in dem fraglichen Moment nicht bilde und hierauf kam es an, § 166 Abs. 1 BGB.
Dem Zustandekommen einer wirksamen Stundungsabrede steht aber § 23 Abs. 1 des Mietvertrages entgegen. Zudem hat die Beklagte eine solche Abrede nicht beweisen können. Zwar hat die Zeugin Q ausgesagt, man habe dem Zeugen E anlässlich eines Gesprächs in seinem Büro mitgeteilt, man werde die Mieten noch zahlen, aber das gehe nicht unmittelbar zum 01.08.2011. Man warte da noch auf Geldrückgaben betreffend das Inventar. Dieser habe geäußert, das sei kein Problem, er werde auch die Anwälte zurückpfeifen. Der Zeuge E konnte sich seinerseits aber nur daran erinnern, dass er die Beklagte habe beruhigen wollen und dies auf die Bemühungen um eine Weiterverpachtung des Objekts an einen neuen Interessenten zur Beendigung der Mietzinsverpflichtung der Beklagten bezogen habe. Er habe außerdem keine Möglichkeit gehabt, eine Stundung zuzusagen, nachdem der Kläger einer Minderung bereits ausdrücklich widersprochen habe. Daher hätte er, der Zeuge, eine solche Abrede nie verbindlich getroffen. Angesichts der Widersprüche zwischen diesen beiden jeweils plausiblen Aussagen bleiben zumindest erhebliche Zweifel daran, dass die Gespräche über die Verspätung von Mietzahlungen tatsächlich eine rechtsverbindliche Abrede über eine Stundung als Ergebnis hatten. Ein Beweis ist vor diesem Hintergrund nicht geführt.
5) Zum Klageantrag zu 5.
Die Klage war zunächst in Höhe von weiteren 1.169,43 € begründet und wurde erst durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unbegründet.
Der Betrag betrifft die Kostennote zu dem außergerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 06.07.2011, mit dem der Kläger eine versuchte fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.06.2011 zurückwies und Mietrückstände in Höhe von 9.430,85 € unter Androhung rechtlicher Schritte anmahnte. Diesen Betrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu Recht in Rechnung gestellt.
Der Anspruch aus der Kostennote bestand zunächst dem Grunde nach. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Inanspruchnahme der Hilfe seines Prozessbevollmächtigten aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Denn die Beklagte verletzte ihre Pflichten aus dem Mietvertrag, indem sie zunächst mit der in dem Schreiben genannten Mietsumme in Rückstand geriet, vergleiche hierzu die obigen Ausführungen. Ferner kündigte sie den Vertrag fristlos, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Denn das Mietverhältnis wurde auf bestimmte Zeit geschlossen, eine vorzeitige fristlose Kündigung konnte daher allenfalls aufgrund eines besonderen Kündigungsgrundes erfolgen. Einen solchen trägt die Beklagte aber selber nicht vor. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe wirtschaftliche Probleme gehabt. Ein wirtschaftlicher Misserfolg der Beklagten in dem gemieteten Objekt steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Mietvertrag selbst und kann daher auch nicht Grund für dessen Kündigung sein. Es war auch erforderlich für den Kläger, seinen Rechtsanwalt einzuschalten. Insbesondere konnte er nicht zur Schadensminderung darauf verwiesen werden, die Aufgabe an den Zeugen E zu übertragen. Zum Einen hat dieser glaubhaft bekundet, dass ihm trotz umfangreicher Tätigkeit in der Immobilienbetreuung jedwede Erfahrung mit Gewerbeimmobilien fehle. Zum Anderen hat die Beklagte durch Ignorieren der Mahnung durch den Zeugen im Dezember 2010 betreffend die zurückbehaltenen 595 € zu erkennen gegeben, dass sie auf nicht weiter juristisch untermauerte Schreiben womöglich keine Reaktion zeigen würde. Diese Unsicherheit war dem Kläger angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer fristlosen Kündigung auch nur kurzfristig nicht zumutbar. Vielmehr war zu befürchten, dass es zu einem weitergehenden Rechtsstreit kommen könnte, der sich allenfalls durch professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts würde vermeiden lassen.
Der Anspruch bestand seiner Höhe nach jedenfalls auch in dem geltend gemachten Umfang. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechnete auf Basis eines Gegenstandswertes von 26.830,85 € ab. Dieser Wert ist liegt noch unter dem von § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 41 Abs. 1 GKG vorgesehenen Wert einer fristlosen Kündigung in hiesiger Sache, der ausgehend von einer monatlichen Kaltmiete von 1.950 € zzgl. 19% Umsatzsteuer und x 12 Monate 27.846 € beträgt.
Die Forderung entfiel erst, nachdem der Kläger bereits nach Rechtshängigkeit erfüllungshalber mit Schreiben vom 18.10.2011 die selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse L2C in Anspruch nahm, wobei er dazu nicht bereits vor Rechtshängigkeit gehalten war. Es gibt nämlich keinen Anlass, den Gläubiger einer Forderung, die durch eine Bürgschaft gesichert ist, besser zu stellen, als einen Gläubiger, der auf eine Bürgschaft nicht zurückgreifen kann. Der Kläger erklärte damit auch insoweit zu Recht die Erledigung.
B. Zur Widerklage
1) Zum Widerklageantrag zu 1)
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ersatz der von dem Kläger aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft zu ihren Lasten angefallenen Beträge. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer Schadensersatzpflicht etwa im Rahmen des § 280 BGB noch aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften.
Hinsichtlich beider Teilbeträge fehlt es für einen Anspruch aus § 280 BGB schon an einer Pflichtverletzung des Klägers, für einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB an einer Rechtsgrundlosigkeit der Erlangung.
Soweit eine Inanspruchnahme in Höhe von 1.169,43 € zum Ausgleich der Gebühren aus dem Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2011 Gegenstand des Anspruchs ist, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger über den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde hinaus aufgrund von § 767 Abs. 2 BGB auch zur Inanspruchnahme der Bürgschaft für die streitgegenständliche Forderung berechtigt war.
Soweit eine Inanspruchnahme der Bürgschaft in Höhe von weiteren 1.085,04 € betroffen ist, durfte der Kläger auch diesen Betrag zur Freistellung von den erforderlichen Kosten einer Rechtsverfolgung betreffend eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Mietvertrag einziehen. Der Betrag wurde der Beklagten mit Kostennote vom 21.09.2011 für ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom selben Tag in Rechnung gestellt, mit dem der Kläger nunmehr seinerseits die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärte. Diese fristlose Kündigung erfolgte zunächst zu Recht, nachdem die Beklagte ihre Betriebspflicht aus § 2 Abs. 2 des Mietvertrages verletzt hatte und die Verletzung der Betriebspflicht nach § 4 Abs. 2 des Mietvertrages zwischen den Parteien als Grund zu einer fristlosen Kündigung anerkannt wurde. Der Kläger hatte die Beklagte zuvor auch ausdrücklich zur Einhaltung der Betriebspflicht angemahnt, nämlich mit dem Schreiben vom 06.07.2011. Die fristlose Kündigung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers war schließlich auch erforderlich. Zunächst war dem Kläger nicht zuzumuten, die Kündigung persönlich zu besorgen, da er als Laie der zu diesem Zeitpunkt bereits involvierten Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber gestanden hätte. Zudem lief bereits ein Rechtsstreit betreffend das Mietverhältnis zwischen den Parteien, so dass es besonderer juristischer Vorsicht hinsichtlich weiterer Schritte bedurfte. Weiter entfiel das Bedürfnis einer Kündigung auch nicht dadurch, dass die Parteien zuvor eine verbindliche, sichere Rechtslage geschaffen hätten, auf die sich der Kläger hätte verlassen können. Zwar war es nach Überzeugung des Gerichts so, dass seitens der Beklagten eine Räumung der Mietimmobilie zum Zeitpunkt des Schreibens bereits erfolgt und eine Übergabe an den neuen Pächter, den Zeugen G, unproblematisch erschien. Insbesondere gab es keinerlei Bedingtheit in dem neuen Pachtvertrag, nach der die Pachtzahlungen des neuen Pächters oder gar der Bestand des Vertrages von einem Verhalten der Beklagten abhängig gewesen wären. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus der Vernehmung des Zeugen G, der sich an einen Vorbehalt oder auch nur an ein Interesse seinerseits an einem solchen nicht zu erinnern vermochte. Gleichwohl hat die Beklagte nicht beweisen können, dass es einen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien gegeben hat. Der Zeuge G war insoweit nicht ergiebig. Er vermochte zum Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien nichts zu berichten. Einem solchen als mündlich vorgetragenen Aufhebungsvertrag hätte aber auch jedenfalls § 23 Abs. 1 des Mietvertrages entgegengestanden. Denn wenn ein befristeter und damit regelmäßig unkündbarer Vertrag unter dem Vorbehalt der doppelten Schriftform hinsichtlich von Änderungen geschlossen wird, bedarf jedenfalls seine einvernehmliche Aufhebung ebenfalls der Schriftform. Anderes lässt sich dem Willen der Parteien nicht entnehmen, zumal hier dem entgegenstehende Umstände bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorgetragen sind. Ohne Aufhebung des Mietvertrages wäre dieser aber zumindest formell bestehen geblieben, so dass sich der Kläger späterer Regressforderungen etwa der Beklagten ausgesetzt hätte. Es bedurfte also einer Klärung der Situation. Soweit sich die Beklagte darauf zurückzieht, dann habe der Aufhebungsvertrag ohne Kostenfolge geschlossen werden müssen, sie habe schließlich volle Bereitschaft signalisiert und es habe auch Einigkeit über die Absicht einer Beendigung des Mietverhältnisses bestanden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dann wenigstens ihrerseits belastbare Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um dem Kläger die erforderliche Rechtssicherheit zu vermitteln. Sie hätte also, anstatt auf das kostenpflichtige Angebot des Prozessbevollmächtigten zur Erstellung eines Aufhebungsvertrages einzugehen, wenigstens ihrerseits einen Aufhebungsvertrag präsentieren oder eine umfassende Verzichtserklärung abgeben müssen. Derartiges hat sie nicht getan. Ein schlichtes Verweigern einer förmlichen Aufhebung des Vertrages mit Hinweis auf einen mündlich verabredeten Status Quo wurde den schützenswerten Interessen des Klägers dagegen nicht gerecht, wobei das Gericht insbesondere auch zu bedenken gibt, dass der Kläger der Beklagten schon durch das Akzeptieren eines Nachpächters, wenn auch nicht ohne Eigeninteresse, entgegenkam und sie so von weiteren Mietverpflichtungen freistellte.
Die hinsichtlich des Schreibens vom 21.09.2011 erhobene Forderung ist schließlich auch der Höhe nach berechtigt. Abermals handelt es sich in der Sache um eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, mithin um eine Frage von dessen Bestehen. Es wird daher auf die obigen Ausführungen zum Gegenstandswert Bezug genommen.
2) Zum Widerklageantrag zu 2.
Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückgabe der im Rahmen des Mietvertrages kautionshalber überlassenen Bürgschaftsurkunde. Zwar geht die Rechtsauffassung des Klägers insofern fehl, als dass er annimmt, dass ein Anspruch auf Rückgabe nur dem Bürgen zustehen könnte. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Erwägung ein Ausschluss eines Anspruchs der Beklagten selber Bestand haben sollte, nachdem sie im Verhältnis zu der Bürgin stets und zeitnah unmittelbar für jede Inanspruchnahme der Bürgschaft über ihr Girokonto haftet. Einer Rückforderung zum jetzigen Zeitpunkt steht aber die Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters entgegen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle von Gewerbeimmobilien regelmäßig bei einem Jahr ab Mietvertragsende sieht und die hier noch nicht abgelaufen ist. Eine solche Frist ist allenfalls dann abzuerkennen, wenn sichtlich keinerlei zu sichernde Forderungen mehr bestehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, nachdem jedenfalls aus dem hiesigen Verfahren umfangreiche und über die Frage der Bürgschaftsurkunde selber hinausgehende Kostenrisiken zu sichern sind. Einer entsprechenden Aufstellung des Klägers ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten.
C. Zu den Kosten
Soweit der Rechtsstreit entschieden werden musste, beruht die Kostenfolge auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach § 91a ZPO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Erledigung die offenen Mieten in Höhe von 8.835,80 € betrifft, war die Klage nämlich wie unter A. 2) von Anfang an begründet. Soweit die Erledigung den Widerklageantrag zu 2. betrifft, geht das Gericht davon aus, dass bis zur Zahlung als erledigendem Ereignis der Antrag ohne Erfolg geblieben wäre. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Zeuge E das Forderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Recht aufgrund fehlender Vollmacht zurückgewiesen hat. Hiergegen spricht, dass die Prozessbevollmächtigte unter umfangreicher Kenntnis des Zeugen bereits mehrere Monate in der Mietangelegenheit für die Beklagte tätig war, so dass ein zumal nicht ausdrückliches Berufen auf eine fehlende Vollmacht treuwidrig sein dürfte. Jedenfalls ist die Beklagte dem substantiierten Vortrag des Klägers, der Zeuge E habe nicht über eine Bankverbindung verfügt, nicht hinreichend entgegengetreten ist. In der Tat ist es plausibel, dass der Vermieter als regelmäßiger Zahlungsempfänger insbesondere nach nur etwas mehr als einem Jahr und damit bei der ersten Betriebskostenrückzahlung nicht über die Bankverbindung seines Mieters verfügt. Somit ist davon auszugehen, dass der Zeuge E an der Zahlung der Nebenkostenrückzahlung zunächst schuldlos gehindert war. Es war nämlich an der Beklagten, ihre Bankverbindung mitzuteilen, nachdem der Zeuge in seinen Abrechnungsschreiben auf das Erfordernis des Vorliegens einer Bankverbindung hingewiesen hatte. Der Einwand, der Zeuge hätte das Geld dann eben mit der Post schicken müssen, greift dagegen nicht. Ein solches Verschicken des Geldes war dem Kläger aufgrund der besonderen Risikoverteilung bei einem solchen Vorgehen ohne vorherige ausdrückliche Haftungsfreistellung durch die Beklagte nicht zumutbar.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 I, 711 ZPO.
Der Streitwert der Widerklage ist in Höhe von 1.169,43 € deckungsgleich mit dem Streitwert der Klage, so dass der endgültige Streitwert wie folgt festgesetzt wird:
Bis zum 30.08.2011: 9.430,85 €, sodann
bis zum 11.01.2012: 13.570,86 €, sodann
bis zum 16.01.2012: 14.682,90 €, sodann
bis zum 02.03.2012 : 5.847,10 €, sodann
bis zum 17.04.2012: 14.713,82 €
und schließlich ab dann 13.592,63 €.