Amtshaftung: Ersatz des Lohnausfalls nach unrechtmäßiger Ablösung als Badreiniger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen während seiner Haft: Ersatz für ein verlorenes Fernsehgerät und Lohnausfall durch Ablösung als Badreiniger. Das LG Bonn erkennt Schadenersatz nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG lediglich für den Lohnausfall an; die TV‑Forderung wird mangels Nachweis abgewiesen. Die Ablösung sei willkürlich erfolgt, da keine Gelegenheit zur Leistungsverbesserung eingeräumt wurde.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz des Lohnausfalls wegen unrechtmäßiger Ablösung als Badreiniger zugesprochen, Forderung nach Ersatz des Fernsehgeräts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht, wenn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Dieners des öffentlichen Rechts einen Vermögensschaden verursacht.
Die Ablösung eines Gefangenen von einer zugewiesenen Arbeit ist nur gerechtfertigt, wenn objektive Unfähigkeit oder subjektive Verweigerung vorliegt; vor einer endgültigen Ablösung ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben.
Die Unterlassung der formellen Einlegung eines Widerspruchs schließt den Anspruch nicht aus, wenn aus der vorgebrachten Eingabe erkennbar ist, dass die Maßnahme angegriffen werden soll und die Behörde ihre Hinweispflicht oder eine Umdeutungspflicht verletzt hat.
Der Ersatzanspruch für den Verlust einer beweglichen Sache scheitert, wenn Herkunft und Zuordnung des Gegenstands nicht hinreichend belegt werden können.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.325,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land (im Folgenden: die Beklagte) Schadensersatz gestützt auf behauptete Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) in S.
Dem liegen zwei unterschiedliche Sachverhalte zugrunde:
1) Der Kläger war zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA S inhaftiert. Ende 2002 übergab der Kläger – nach seinem Vortrag - sein Fernsehgerät vom Typ Iso Minerva (Kaufpreis: 399,- DM) nebst Antennenkabel (Kaufpreis: 7,- DM) dem damaligen Mitgefangenen O , der dafür dem Kläger sein eigenes Gerät vom Typ SEG überließ. Grund hierfür war die unterschiedliche technische Ausstattung der beiden Geräte. O wurde in das Justizvollzugskrankenhaus verlegt, seine Zelle wurde geräumt. Der Verbleib des Fernsehgeräts des Klägers ist streitig. Ein deswegen angestrengtes Strafverfahren gegen den Justizvollzugsbeamten V N wegen Diebstahls führte zu einem Freispruch (15 Ds 7/06).
Nachdem der Kläger zunächst den ihm entstandenen Schaden mit 399,- DM = 204,01 € für das Fernsehgerät sowie weitere 7,00 DM = 3,58 € für das Antennenkabel beziffert hat, macht er wegen des Fernsehgeräts nebst Antennenkabel nur noch einen Betrag i Hv. 100,- € nebst Zinsen geltend.
2) Vor dem 19.03.2003 arbeitete der Kläger in der offenen Abteilung B 4 als Badreiniger. Dazu verhalten sich u.a. die Lohnscheine für Januar, Februar und März 2003 (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 25.10.06), die jeweils eine Leistungszulage von 20% ausweisen. Mit Verfügung vom 21.03.2003 (Anl. B 3 = Bl. 109 GA), dem Kläger eröffnet am selben Tag, wurde er von dort in die geschlossene Abteilung B 2 verlegt, die Gründe hierfür sind streitig. Unstreitig ist, dass dem Kläger danach zunächst keine neue Arbeit zugewiesen wurde. Erst am 08.06.04 erhielt der Kläger wieder eine Arbeitsstelle in der JVA. Gegen die geplante Ablösung, über die der Kläger am 19.03.03 unterrichtet wurde, wandte sich der Kläger zunächst mit Schreiben vom 20.03.2003 (Anl. K 2 zum Schriftsatz vom 24.01.2007) an den zuständigen Arbeitsinspektor. Mit Schreiben vom 21.03.2003 (Anl. K 3) an den Anstaltsleiter übersandte der Kläger dem Anstaltsleiter sein Schreiben vom Vortag "zur Kenntnisnahme". Darin heißt es:
"Sehr geehrter Herr Anstaltsleiter
Anbei übersende ich Ihnen eine Kopie meines Schreibens [vom Vortag] an den Arbeitsinspektor …
Inzwischen wurde ich schon in einer Blitzaktion und ohne Anhörung von dem Vollzugsbeamten Herrn U von meiner Arbeitsstelle als Badreiniger abgelöst und umgehend auf die Station B2/66 verlegt.
Jetzt entstehen bei mir Zweifel, ob die Ablösung und die Verlegung von mir überhaupt was mit der manipulierten Anschuldigung zu tun hat."
Ob letzteres Schreiben als Widerspruch innerhalb der nach dem Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgesehenen Frist anzusehen ist, ist streitig.
Der Kläger behauptet:
Der Justizvollzugsbeamte V N habe sich im Februar 2003 das Fernsehgerät des Klägers angeeignet und das Gerät an den Mitgefangenen I für 2 Stangen Tabak veräußert.
Da er, der Kläger, wegen des Vorfalles mit dem Fernsehgerät gegen den Beamten N Dienstaufsichtsbeschwerde erhob, habe N den Kläger "in einer Blitzaktion" von seiner Arbeit als Badreiniger auf der offenen Abteilung B 4 abgelöst. Dieserhalb sei ihm ein Lohnausfall iHv. 2.325,- € entstanden. Er, der Kläger, habe während eines Zeitraums von 14 Monaten und 16 Tagen anstelle eines monatlichen Verdienstes nur noch ein Taschengeld von 30,- € im Monat erhalten. Seine Eingaben gegen die Ablösung von der Abteilung B 4 hätten als Widerspruch nach dem Vorschaltverfahrensgesetz behandelt werden müssen, zumindest hätte er auf diese Vorschrift hingewiesen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.425,- € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2003 zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
der Kläger sei von seiner Arbeit als Badreiniger abgelöst worden, weil der Arbeitseinsatz und die Sauberkeit des Klägers nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen hätten. Der Kläger habe weder Wände noch Böden des Bads (bestehend aus 4 Duschen) gereinigt. Haare und Seifenstücke seien ebenso liegen geblieben wie Schaum und Dreck an Boden und Wänden. Der Zeuge N habe dieserhalb den Kläger "ob seiner Untätigkeit zweimal gemahnt; ohne Erfolg."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Mitgefangene I habe den Fernseher des Klägers von dem Justizvollzugsbeamten N erworben, durch uneidliche Vernehmung des K I . Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 verwiesen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Bonn 15 Ds 63 Js 418/03 – 7/06 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur im erkannten Umfang begründet.
1.) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verlust seines Fernsehgeräts gegen die Beklagte zu. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass das Fernsehgerät, welches der Mitgefangene I von dem Vollzugsbeamten N erworben hat oder haben will, von dem Kläger stammt. Weder ist zwischen dem Kläger und I über die Art des Geräts oder den Typ des Geräts gesprochen worden, noch war der Kläger auf der Zelle des Mitgefangenen N , um sich das von diesem erworbene Gerät anzusehen. Schon angesichts dieses Umstands war nicht festzustellen, ob das Fernsehgerät des Klägers, welches er dem Mitgefangenen O überlassen haben will, später von dem Vollzugsbeamten N in Besitz genommen wurde oder nicht.
2.) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher ihm aus der unberechtigten Ablösung als Badreiniger entstanden ist, § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.
a) Unstreitig war der Kläger seit Anfang 2003 in der offenen Abteilung B 4 als Badreiniger tätig (vgl. die Lohnscheine für Januar, Februar und März 2003). Ebenso unstreitig ist der Kläger mit Verfügung vom 21.03.2003 (Anl. B 3 = Bl. 109 GA) in die geschlossene Abteilung B 2 verlegt worden und konnte dem Kläger danach zunächst keine neue Arbeit zugewiesen werden. Hierbei hat die Beklagte, das heißt deren Leiter der Arbeitsverwaltung, der Regierungsamtmann G , pflichtwidrig gehandelt.
Gemäß § 2 des StVollzG soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das bedingt, dass er innerhalb der durch den Strafvollzug gesetzten Grenzen bereits während des Strafvollzugs sachlich und fachlich angemessen und ohne Willkür behandelt wird. Im konkreten Fall konnte die Beklagte den Kläger von seiner Tätigkeit als Badreiniger nur ablösen, wenn der Kläger zu der Tätigkeit entweder objektiv nicht in der Lage war (dafür ist nichts vorgetragen) oder wenn er subjektiv nicht gewillt war, der gestellten Aufgabe hinreichend nachzukommen. Letzteres hat die Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 11.04.2007 erstmals substantiiert vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dem Kläger in den Monaten Januar bis März 2003 trotz dessen mangelhafter Leistungen – die dem Vollzugsbeamten V N bereits nach kurzer Zeit aufgefallen seien - noch eine Leistungszulage von 20% gewährt hatte, handelte die Beklagte willkürlich, wenn sie die Leistungen des Klägers nunmehr zum Anlass nahm, ihn als Badreiniger abzulösen. Selbst wenn man annehmen wollte – substantiiert hat die Beklagte das nicht vorgetragen -, dass der Kläger zunächst zufriedenstellend gearbeitet und erst nach und nach in seiner Arbeitsleistung nachgelassen hat, so war die Beklagte doch verpflichtet, dem Kläger jedenfalls einmalig Gelegenheit zu geben, Fehler abzustellen. Dafür hat bis zur letzten mündlichen Verhandlung Vortrag gefehlt. Auch in ihrem Schriftsatz vom 11.04.2007 hat die Beklagte insoweit nur mitgeteilt, der Vollzugsbeamte N habe kleine Pflaster an den Wänden angebracht, die der Kläger nicht entfernt gehabt habe. N habe "dieserhalb und ob seiner Untätigkeit [den Kläger] zweimal gemahnt." Wann das gewesen sein soll, anlässlich welcher Gelegenheit und welche Untätigkeit im Einzelnen angesprochen worden sein soll, ist nicht hinreichend substantiiert, als dass die Kammer hierüber Beweis erheben könnte, soll eine – unzulässige – Ausforschung vermieden werden.
Dass die Pflichtverletzungen des Klägers schließlich derart gravierend gewesen wären, dass sie eine unmittelbare Ablösung des Klägers gerechtfertigt hätten, ist nicht dargetan.
Angesichts dessen kommt es auf das Verhalten der Beklagten im Anschluss an die Ablösung des Klägers als Badreiniger nicht mehr an. Warum die Beklagte dem Kläger trotz dessen schuldhaften Verlustes des Beschäftigungsverhältnisses noch Taschengeld gezahlt hat, § 46 StVollzG, ist nicht weiter erläutert worden (vgl. Callies / Müller – Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 46, Rz. 2 am Ende).
b) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er es unterlassen hätte, gegen die Ablösung Widerspruch innerhalb der nach dem Vorschaltverfahrensgesetz NRW vorgesehenen Frist einzulegen, § 839 Abs. III BGB. Aus den Schreiben des Klägers vom 20. und 21.03.2003 war ohne weiteres erkennbar, dass er die Ablösung angreifen wollte. Zudem gebot es die Fürsorgepflicht des Anstaltsleiters, auf Mängel des sachlich gebotenen Rechtsbehelfs hinzuweisen und die Eingabe des Klägers (Dienstaufsichtsbeschwerde) – ggf. nach Rücksprache – umzudeuten (vgl. Calliess / Müller – Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 109, Rz. 26 mit Hinweis auf LG Köln, ZfStrVo SH 79, 45).
c) Der Anspruch ist der Höhe nach substantiiert nicht bestritten worden.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 2.532,51 €