GmbH-Kapitalherabsetzung: Geschäftsführerhaftung nach § 58 GmbHG verjährt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom früheren Geschäftsführer einer GmbH Schadensersatz, weil ihm nach Widerspruch gegen eine Kapitalherabsetzung keine Sicherheit geleistet worden sei. Das LG Bonn wies die Klage ab, da der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der regelmäßigen Verjährung unterliege. Der Verjährungsbeginn lag spätestens 2013, weil die Ablehnung der Sicherheitsleistung bereits einen feststellungsfähigen Schaden begründete und dem Kläger die Umstände bekannt waren. Eine Hemmung durch Streitverkündung trat nicht ein, da diese im Vorprozess unzulässig war; Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede wurde nicht dargetan.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Geschäftsführer-Schadensersatz und Anwaltskosten wegen Verjährung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB; bei schuldhafter Verletzung kann der Geschäftsführer dem widersprechenden Gläubiger persönlich auf Schadensersatz haften.
Der Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Befriedigung oder Sicherheitsleistung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG verjährt nach der regelmäßigen Frist des § 195 BGB.
Für den Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB) genügt, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bereits im Wege der Feststellungsklage mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann; eine bezifferte Zahlungsklage ist dafür nicht erforderlich.
Die Ablehnung der verlangten Sicherheitsleistung kann bereits eine messbare Vermögensverschlechterung und damit einen feststellungsfähigen Schaden begründen, spätestens wenn die Kapitalherabsetzung durch Eintragung wirksam geworden ist.
Eine Streitverkündung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nur bei Zulässigkeit; sie ist unzulässig, wenn im ungünstigen Ausgang des Vorprozesses der behauptete Regressanspruch gegen den Streitverkündeten denknotwendig entfiele (§ 72 Abs. 1 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um einen Schadensersatzanspruch aus § 58 Abs.1 Ziffer 2. GmbHG in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB.
Der Beklagte war in der Zeit von Oktober 2011 bis März 2013 Geschäftsführer der S GmbH - im Folgenden: S -, einer Herstellerin von Ultraleichtflugzeugen. Im Jahre 2009 erwarb der Kläger bei einem dänischen Händler ein Leichtflugzeug der Firma S des Typs $$ Modell 2009 zu einem Kaufpreis von 107.500,00 €.
Am 29.12.2011 beschloss die Gesellschafterversammlung der S, das Stammkapital von 1,7 Mio. € auf 100.000,00 € herabzusetzen. Dem widersprach der Kläger mit an die S gerichtetem anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2012 (Anlage K1 = Bl.# d.A.), in dem es hieß:
Mit Schreiben vom 28.05.2009 haben Sie gegenüber meinem Mandanten die Gewährleistung für die endgültige Zulassung des von ihm gekauften Luftfahrzeugs S $$ übernommen. Eine Kopie des entsprechenden Schreibens füge ich bei.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (…) wurde das Stammkapital (…) herabgesetzt. (…) Gemäß § 58 Abs.1 Ziffer 2 GmbHG widerspricht mein Mandant der Kapitalherabsetzung.
Hinsichtlich des von dem Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Inhaltes des zitierten Schreibens vom 28.05.2009 wird auf die Ablichtung Anlage K2 der beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn – 2 O 246/12- (dort Bl.## d.A.) Bezug genommen.
Hierauf antwortete die S, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, unter dem 08.02.2012 (Anlage K2 = Bl.# d.A.):
(…) Das in Ihrem Schreiben als Anlage bezeichnete Schreiben vom 28.05.2009 lag (…) nicht bei. (…)
Aus Ihrem Schreiben geht nicht hervor, welcher Ansprüche sich Ihr Mandant berühmt. Eine offene Forderung Ihres Mandanten ist aus den Unterlagen der Gesellschaft nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass es sich bei Ihrem Mandanten um einen Gläubiger der Gesellschaft handelt, ist jedoch objektives Tatbestandsmerkmal für die Geltendmachung von Rechten aus § 58 GmbHG.
(…) benötigen wir die Bezeichnung (Grund und Höhe) der Ihrer Ansicht nach bestehenden Forderung Ihres Mandanten gegen unsere Firma.
Daraufhin führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Antwortschreiben vom 27.02.2012 (Anlage K3 = Bl.# – ## d.A.) aus:
Die unserem Mandanten gegen S GmbH zustehende Forderung ergibt sich aus Ihrem Garantieschreiben vom 28.05.2009 (Kopie anbei). Darin haben sie zugesagt, die endgültige Zulassung des von unserem Mandanten erworbenen Flugzeuges S $$ zu veranlassen, sobald die entsprechenden regulatorischen Voraussetzungen seitens der EASA geschaffen sind.
Die Voraussetzungen sind seit dem 27.06.2011 geschaffen. Die vorläufige Zulassung für das von meinem Mandanten erworbene Flugzeug endet am 01.07.2012.
Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt die endgültige Zulassung nicht veranlasst haben, hat mein Mandant Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages. In diesem Fall kann mein Mandant jedenfalls die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises von 107.500,00 € verlangen. Hierzu kämen die Kosten für die Beschaffung eines zugelassenen Ersatzflugzeuges. Der Gesamtanspruch meines Mandanten würde sich auf ca. 140.000,00 € belaufen.
Obwohl es sich insoweit derzeit um eine Eventualforderung meines Mandanten handelt, sind Sie nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 HGB verpflichtet, Sicherheit zu leisten.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten wiesen den Widerspruch mit Schreiben vom 01.03.2012 (Anlage B2 = Bl.## – ## d.A.) als unbegründet zurück. Die beschlossene Eigenkapitalherabsetzung der S wurde am 18.02.2013 in das Handelsregister eingetragen (Auszug Anlage K4 = Bl.## – ## d.A.).
Unter dem 02.10.2012 reichte der Kläger bei dem Landgericht Bonn – 2 O 246/12 – eine Klage gegen die S auf Zahlung von 107.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Rücknahme des Flugzeuges S $$-Z $$$ ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.04.2014 (Bl.### – ### d.BA.) erhöhte er die Klage auf Zahlung von 141.013,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107.500,00 € seit dem 23.10.2012 und aus 141.013,91 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 €. Mit gleichem Schriftsatz (dort Seite 3) verkündete der Kläger dem Beklagten den Streit und führte zur Begründung folgendes aus (Bl.### d.BA.):
Sollte der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte wegen einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Beklagten nicht durchsetzen können, hat er Regressansprüche gegen den früheren Geschäftsführer der Beklagten. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der frühere Geschäftsführer der Beklagten eine Herabsetzung des Stammkapitals in das Handelsregister eintragen ließ ohne dem Kläger die verlangte Sicherheit für seine Forderungen zu stellen.
Auf diesen ihm am 07.05.2014 zugestellten Schriftsatz erklärte der Beklagte unter dem 07.05.2014 (Bl.### d.BA. = Bl.## d.A.), dass er den Beitritt zum Rechtsstreit ablehne. Die Streitverkündung sei nicht zulässig, weil aus der Begründung des Streitverkündungsschriftsatzes kein Grund ersichtlich sei, welchen Anspruch der Kläger in dem Fall des ungünstigen Ausgangs seines Rechtsstreites, also zum Beispiel der Klageabweisung, gegen den Streitverkündeten zu haben glaube.
Mit Beschluss des Amtsgerichts D vom 01.11.2014 (### IN ###/14 = Bl.### – ### d.BA.) wurde über das Vermögen der S das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsstreit 2 O 246/12 unterbrochen. Mit dortigem Schriftsatz vom 30.06.2015 (Bl.### – ### d.BA.) erklärte der Kläger, die Klage nunmehr gegen den Insolvenzverwalter zu richten und zu beantragen, seine Forderung in Höhe von 68.131,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2015 sowie Zinsen in Höhe von 10.386,08 € und Kosten in Höhe von 7.193,47 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Gemäß Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.11.2015 ruht der Rechtsstreit 2 O 246/12 (Bl.### d.BA.).
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2017 (Anlage K6 = Bl.## – ## d.A.) dazu auf, die in dem Rechtsstreit 2 O 246/12 mit Schriftsatz vom 30.06.2015 erhobene Forderung bis spätestens 15.03.2017 zu erfüllen. Dies lehnte der Beklagte unter dem 27.02.2017 (Anlage K7 = Bl.## – ## d.A.) ab und verwies auf eine Verjährung des Schadensersatzanspruches.
Der Kläger ist der Ansicht, die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig (§ 242 BGB). Er behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass er das von S gekaufte Flugzeug für lediglich 72.900,00 € haben weiterverkaufen können und für ein Ersatzflugzeug einen um 68.131,81 € höheren Betrag habe ausgeben müssen. In Höhe dieser 68.131,81 € sei ihm ein Schaden entstanden.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlenden Befriedigung oder Sicherheitsleistung für seine Forderungen gegen S GmbH Flugzeugbau H ##, ##### A entstanden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Befriedigung oder Sicherheitsleistung auf eine Forderung auf Zahlung von 68.131,81 € gegen die S GmbH bezieht;
2.
den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € an die Rechtsanwälte M und B in R freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er tritt dem Klägervorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten des Landgerichts Bonn 2 O 246/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auch hinsichtlich des Feststellungsantrages gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 58 Abs.1 Ziffer 2. GmbHG sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 Abs.1 Satz 1 und Abs.2, 286, 249 Abs.1 BGB. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers sind verjährt, so dass der Beklagte berechtigt ist, die Erfüllung derartiger Ansprüche zu verweigern (§ 214 Abs.1 BGB).
Zwar beinhaltet § 58 Abs.1 Ziffer 2. GmbHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB, bei dessen schuldhafter Verletzung der Geschäftsführer der die Eigenkapitalherabsetzung beschließenden GmbH dem widersprechenden Gläubiger gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2000 – 8 U 173/99 = juris = OLG-Report 2001, 83f.; Lutter/Kleindiek/Hommelhoff, GmbHG, 19.Aufl. 2016, § 58 Rd.42; Zöllner/Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21.Aufl. 2017, § 58 Rd.52 m.w.N.). Indes verjährt dieser Schadensersatzanspruch innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist von § 195 BGB, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2016 endete, so dass die Klageschrift vom 26.09.2017 bereits in verjährter Zeit eingereicht worden ist (§ 204 Abs.1 Ziffer 1. BGB).
Der Beginn der Verjährung setzt objektiv die Entstehung des betreffenden Anspruches (§ 199 Abs.1 Ziffer 1. BGB) und subjektiv die Kenntnis beziehungsweise zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände auf Seiten des Gläubigers voraus (§ 199 Abs.1 Ziffer 2. BGB).
Für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches genügt dabei einerseits, dass dieser bereits im Wege einer Feststellungsklage mit hinreichenden Erfolgsaussichten gerichtlich geltend gemacht werden kann, da es wegen der Möglichkeiten des § 256 Abs.1 ZPO der Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage zur Herbeiführung einer Verjährungshemmung nicht bedarf (vgl. MüKo/Grothe, BGB, 7.Aufl. 2015, § 199 Rd.4; Palandt/Ellenberger, BGB, 77.Aufl. 2018, § 199 Rd.3 und Rd.14 jeweils m.w.N.). Andererseits setzt die Entstehung eines Schadensersatzanspruches im Sinne von § 199 Abs.1 Ziffer 1. BGB regelmäßig voraus, dass zumindest teilweise ein Schaden des Gläubigers eingetreten ist (vgl. Staudinger/Peters/Jakoby, BGB 2014, § 199 Rd.32). Denn wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Schuldners auf Seiten des Gläubigers noch zu keinem Vermögensnachteil, sondern allenfalls zu einem Schadensrisiko geführt hat, dann fehlt es auch für die Erhebung einer verjährungshemmenden Feststellungsklage an den dafür erforderlichen Voraussetzungen eines bestehenden Schadensersatzanspruches dem Grunde nach (vgl. BGH NJW 2000, 1498, 1499; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15.Aufl. 2017 § 199 Rd.9; Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 40.Edit. 2016, § 199 Rd.14 jeweils m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze begründete bereits die Ablehnung der Befriedigung oder Sicherstellung der klägerseits mit Schreiben vom 02.02.2012 erhobenen und vom 27.02.2012 näher begründeten Ansprüche im Sinne von § 58 Abs.1 Ziffer 2. GmbHG einen feststellungsfähigen Schadensersatzanspruch. Denn bei den hier einmal als tatsächlich richtig unterstellten - zwischen den Parteien streitigen – Angaben des Klägers wäre dem Kläger in Höhe dieser angemeldeten Ansprüche zumindest eine Sicherheit zu leisten gewesen (vgl. §§ 232ff. BGB; Scholz/Priester, GmbHG, 11.Aufl. 2015, § 58 Rd.57f.). Dass diese Sicherheitsleistung einen objektiven Wert hat, bedarf keiner Vertiefung. Mit der Ablehnung der Erbringung dieser Sicherheitsleistung durch den Beklagten bestand deshalb nicht nur im Sinne der schadensrechtlichen Differenzhypothese (§ 249 Abs.1 BGB; vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., Vorb.v. § 249 Rd.10 m.w.N.) eine messbare Verschlechterung der Vermögenslage der Klägers im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei Anerkennung seiner angemeldeten Ansprüche, vielmehr lag diese auch wertmäßig fassbare Verminderung der Vermögenslage des Klägers spätestens mit der durch die Eintragung am 18.02.2013 wirksam gewordenen Eigenkapitalherabsetzung (§ 54 Abs.3 GmbHG) bereits jenseits eines bloßen Schadensrisikos (vgl. auch Henrich/Spindler, aaO., § 199 Rd.14; Palandt/Ellenberger, aaO., § 199 Rd.15 m.w.N.).
Die Frage, ob der Kläger infolge einer konkreten Vermögensverschlechterung der S eine ihm gestellte Sicherheitsleistung in Anspruch genommen hätte, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn diese Frage ist für die Beurteilung des Verjährungsbeginns eines Anspruches auf Gewährung einer Sicherheit (vgl. dazu auch im Rahmen der Bauhandwerkersicherungsansprüche – nunmehr §§ 650e und 650f BGB -: Voit in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 44.Edit. 2017, § 648a Rd.13a; Bräuer NZBau 2013, 148ff.) und der sich daraus ergebenden schadensrechtlichen Beurteilung für die Nichterfüllung dieses Anspruches rechtlich nicht erheblich.
Dass die erforderlichen anspruchsbegründenden Umstände dem Kläger spätestens im Jahre 2013 positiv bekannt waren, steht nach dem unstreitigen eigenen Sachvortrag des Klägers fest. Denn der Kläger hat bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 27.02.2012 ausführlich zu dem Hintergrund und den wirtschaftlichen Auswirkungen seiner Anspruchserhebung vorgetragen (vgl. zu den Anforderungen im Rahmen von § 58 Abs.1 Ziffer 2. GmbHG: Scholz/Priester, aaO., § 58 Rd.56). Zudem lagen ihm ausweislich der Klageschrift vom 02.10.2012 in dem Rechtsstreit 2 O 246/12 bereits zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Informationen vor, mit der bereits damals eine der streitgegenständlichen Klage entsprechende Feststellungsklage hätte erhoben werden können.
Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist nicht erfolgt.
Die in dem Rechtsstreit 2 O 246/12 erfolgte Zustellung der Streitverkündung des Klägers hat diese Hemmungswirkungen entgegen § 204 Abs.1 Ziffer 6. BGB nicht herbeigeführt, da die Streitverkündung unzulässig war (vgl. BGH NJW 2008, 519ff.; Dressler in Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 27.Edit. 2017, § 74 Rd.14 sowie Rd.14.1 jeweils m.w.N.). Dies folgt aus § 72 Abs.1 ZPO, wonach eine zulässige Streitverkündung voraussetzt, dass die streitverkündende Partei im Falle des ihr ungünstigen Ausganges eines Rechtsstreites Ansprüche gegen den Streitverkündungsempfänger zu haben glaubt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1058f. Rd.23 und Rd.24; BGH NJW 2008, 519ff.; Zöllner/Althammer, ZPO, 32.Aufl. 2018, ZPO § 72 Rd.4).
Eine derartige Situation liegt hier indes nicht vor, da die den Gegenstand des Rechtsstreites 2 O 246/12 bildenden Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die S gerade die Grundvoraussetzung für ein Befriedigungs- und Sicherungsrecht im Sinne von § 58 Abs.1 Ziffer 2. GmbHG und damit für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs.2 BGB bilden. Verneint das Gericht in dem Rechtsstreit 2 O 246/12 derartige Ansprüche, dann kommt denknotwendig auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht in Betracht. Damit fehlt es an den Voraussetzungen von § 72 Abs.1 ZPO (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 14.Aufl. 2017, § 72 Rd.4).
Die bereits nach Vollendung der Verjährung mit dem 31.12.2016 erfolgte Klageerhebung im Jahr 2017 konnte deshalb gemäß § 204 Abs.1 Ziffer 1. BGB keine Hemmungswirkung herbeiführen.
Konkrete Anhaltspunkte, die eine Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten begründen könnten (§ 242 BGB) sind weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 68.131,81 €.