Klage wegen Beschädigung durch Vermessungsarbeiten gegen Vermessungsingenieur abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geltend wegen Beschädigung des Fundaments eines Gartenhauses bei Vermessungsarbeiten. Zentrale Frage war, ob der Beklagte passivlegitimiert ist oder der Anspruch gegen die Gemeinde nach VermKatG NRW zu richten ist. Das LG Bonn weist die Klage ab: der Amtsträger kann sich auf § 839 S.2 BGB berufen und der Anspruch richtet sich nach § 6 Abs.3 VermKatG NRW gegen den Veranlasser.
Ausgang: Klage gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgewiesen; Anspruch richtet sich gegen die Gemeinde nach § 6 Abs. 3 VermKatG NRW, Beklagter nicht passivlegitimiert.
Abstrakte Rechtssätze
Bei bloßer Fahrlässigkeit kann ein Amtsträger nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann.
Ist eine spezialgesetzliche Haftungsregelung anwendbar (z. B. § 6 Abs. 3 VermKatG NRW), richtet sich der Entschädigungsanspruch gegen den in dieser Norm bestimmten Veranlasser der örtlichen Arbeiten; der ausführende Amtsträger ist nicht passivlegitimiert.
§ 6 Abs. 3 VermKatG NRW erfasst nicht nur Schäden durch Betreten, sondern auch Schäden, die durch getroffene Maßnahmen der Vermessung (z. B. Freilegen von Grenzsteinen) verursacht werden.
Fehlen konkrete weitere Anspruchsgrundlagen gegen den Amtsträger, ist eine deliktische Inanspruchnahme ausgeschlossen, wenn ein spezifiziertes Ersatzverfahren gegen den Auftraggeber besteht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt dem Kläger vorbehalten, eine Vollstreckung des Beklagten zu verhindern, wenn er Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche geltend, die im Rahmen von dessen Tätigkeit als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur entstanden sein sollen. Der Beklagte ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und mit weiteren Berufsträgern in der Gesellschaft L zusammengeschlossen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes T# in ##### H. Dieses grenzt an die V-straße. In dieser Straße fanden im Juni und Juli 2017 Vermessungsarbeiten statt. Hierzu war der Beklagte von der Gemeinde H mit einer amtlichen Grenzanzeige beauftragt worden. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden auch Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt im Bereich eines sich dort befindlichen Gartenhauses aus Blech. Das Betonfundament des Gartenhauses weist Beschädigungen auf.
Der Kläger ließ einen Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fundaments seines Gartenhauses einholen. Dieser kommt zu Reparaturkosten von 1.570,00 € netto (Anlage K3, Bl. 6 d.A.).
Unter dem 19.07.2017 wandte sich der Kläger anwaltlich vertreten an die L und machte dieser gegenüber Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Unter dem 16. und 21.08.2017 lehnte diese Ansprüche ab.
Daneben macht der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.
Der Kläger behauptet, das Fundament seines Gartenhauses sei durch Mitarbeiter des Beklagten beschädigt worden. Zuvor habe es dort keine Schäden gegeben, diese seien bei einer Besichtigung im Anschluss an seine Schadensmeldung auch noch frisch gewesen.
Der Kläger hat die Klage ursprünglich gegen die L öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gerichtet, in der sich neben dem Beklagten drei weitere Berufsträger zusammengeschlossen haben. Nachdem der Beklagte auf § 13 ÖbVIG NRW (öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – Gesetz) hingewiesen hat, hat er die Klage nur noch gegen den Beklagten geführt.
Der Kläger beantragt, nachdem er den Antrag vorterminlich bezüglich des Zinsbeginns angepasst und gegen den nunmehrigen Beklagten erhoben hat,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.570,00 € nebst 255,85 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, 25,00 € allgemeine Unkosten sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2018 auf die vorgenannten Beträge zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Schaden könne nicht durch seine Mitarbeiter versursacht worden sein. Denn eine Besichtigung der Schadensstelle habe ergeben, dass es sich nicht um frische Bruchkanten (also heller gefärbt) gehandelt habe. Vielmehr seien an der Stelle Nadeln von Bäumen gefunden worden, die dort nicht mehr stehen, sowie Spinnenweben. Eine Verursachung durch seine Mitarbeiter sei auch deswegen ausgeschlossen, weil diese – die Zeugen C und C1 – nur mit Spaten und Truffel (Kelle) gearbeitet hätten, um den Grenzstein freizulegen, und diese Instrumente gar nicht seinen derartigen Schaden versuchen könnten. Zudem würden diese nur orangene Messmarkierungen anbringen, hier sei aber eine pinke verwandt worden.
Die Preise im Kostenvoranschlag seien nicht angemessen und ortsüblich.
Der Beklagte ist der Ansicht, er sei zudem bereits nicht passivlegitimiert. Der Anspruch nach § 6 Abs. 3 VermKatG (Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster) NRW richte sich allein gegen den, der die Vermessungsarbeiten beauftragt habe, also die Gemeinde.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Denn der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
Einem möglicherweise gegen den Beklagten bestehenden Anspruch aus Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Beklagte § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen halten. Denn wird dem Amtsträger nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Der Beklagte ist als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Amtsträger im Sinne der Norm, § 1 Abs. 2 S. 2 ÖbVIG NRW (vgl. BGH Urteil vom 07.09.2017 – III ZR 618/16).
Der Kläger behauptet hier schon kein vorsätzliches Handeln des Beklagten.
Weiterhin besteht eine andere Möglichkeit des Klägers, Ersatz zu erlangen (vgl. zu dieser Voraussetzung Palandt/Sprau BGB 77.A. 2018, § 839 Rn. 54): § 6 Abs. 3 VermKatG NRW regelt den Fall, dass jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt wird. Satz 3 der Norm ordnet an, dass entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlasst hat.
Vorliegend hat der Beklagte unstreitig aufgrund eines Auftrages der Gemeinde H gehandelt. Er ist für diese als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur amtlich tätig geworden, hat also insoweit nur einen Auftrag der Gemeinde wahrgenommen (vgl. zur Auslegung Mattiseck/Seidel, Kommentar zum VermKatG NRW, 4. Auflage S. 61). Zudem fällt der hier vom Kläger geltend gemachte Schaden auch in den Anwendungsbereich der Norm. Zwar lautet die Überschrift von § 6 VermKatG NRW sehr allgemein „Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen“. Doch regelt § 6 Abs. 3 VermKatG NRW auch Schäden, die durch die getroffenen Maßnahmen entstanden sind. Damit ist der Entschädigungsanspruch nicht nur auf Schäden durch das Betreten des Grundstücks begrenzt, sondern erfasst auch Schäden, die durch Maßnahmen wie hier die Vermessung entstanden sind (vgl. ebd.). Das Freilegen von Grenzsteinen ist eine typische Begleitmaßnahme bei Vermessungen.
Diese Möglichkeit für den Kläger, von der Gemeinde H Ersatz zu erlangen, erscheint auch hinreichend erfolgsversprechend und zumutbar.
Eine Haftung aus § 6 Abs. 3 VermKatG NRW gegenüber dem Beklagten scheidet ebenfalls aus. Denn dieser verpflichtet den Auftraggeber.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 2.000,00 €