Open-House-Maskenvertrag: Klage wegen nicht nachgewiesener Abtretung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus behauptet abgetretenem Recht Kaufpreiszahlung aus einem im Open-House-Verfahren geschlossenen Maskenliefervertrag mit dem BMG. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil die Klägerin den wirksamen Forderungsübergang nicht nachweisen konnte. Eine vorgelegte Abtretungsvereinbarung stand unter einer aufschiebenden Bedingung (Unterzeichnung von Schuldbeitritten), deren Eintritt nicht belegt war; eine später vorgelegte unbedingte Abtretung war mit den übrigen Urkunden widersprüchlich und unerklärt. Die Nebenintervention der Lieferantin wurde wegen rechtlichen Interesses aus einem Treuhandvertrag zugelassen.
Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung aus angeblich abgetretenem Maskenlieferanspruch mangels Nachweises der wirksamen Abtretung abgewiesen; Nebenintervention zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Abtretung und damit seine Aktivlegitimation.
Enthält eine Abtretungsvereinbarung eine aufschiebende Bedingung, ist der Forderungsübergang erst mit Eintritt der Bedingung wirksam; der Bedingungseintritt ist von demjenigen nachzuweisen, der sich auf die Abtretung beruft.
Stehen mehrere vorgelegte Abtretungsurkunden in wesentlichen Punkten zueinander im Widerspruch und bleibt ihre Entstehung sowie ihr Verhältnis zueinander unerklärt, kann das Gericht eine wirksame Abtretung als nicht bewiesen ansehen.
Ein Zeugenbeweisantritt ist ungeeignet, soweit er lediglich das Beweisthema „wirksame Abtretung“ (Rechtsfrage) benennt und keine konkreten, beweisbedürftigen Tatsachen angibt, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.
Ein Nebeninterventionsinteresse (§ 66 ZPO) liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund vertraglicher Zahlungs- bzw. Treuhandregelungen rechtlich auf die Stellung des Dritten einwirkt; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nebenintervention wird zugelassen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus nach ihrer Behauptung abgetretenem Recht der D GmbH aus einem mit der Beklagten im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Atemschutzmasken.
Im Rahmen eines sog. Open House Verfahrens, bei dem der Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmen Anzahl von Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließt, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will, veröffentlichte die Beklagte - vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) - am 27.03.2020 die Auftragsbekanntmachung mit der Referenznummer 000-0000-0001 im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen sowie in dessen Online-Version „Tenders Electronic Daily“ (Anlage B1) zur Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung. Dessen Ziffer II.2.4) lautet wie folgt:
„[…] Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 08.02.2020. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.04.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der AA […] ist.“
Beigefügt waren die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Angebotsformular, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung, die Leistungsbeschreibung, die Teilnahmebedingungen sowie die Hinweise zum Datenschutz (jeweils Teil der Anlage B1).
Auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Teilnahmebedingungen enthielten unter 3.1 bzw. III. jeweils einen Hinweis auf den genannten Liefertermin zum 30.04.2020.
Die zu liefernden Masken wurden als „FFP2-Masken“ bezeichnet, wobei es in der Anlage 1 zu § 2.1 a des Vertrags heißt:
FFP2 Masken
Beschreibung:
Atmungsaktives Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig)
Versehen mit einer Metallplatte an der Nasenspitze
Kann wiederverwendbar* (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein
Normen/Standards:
- Atemschutzgerät "N95" gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder "FFP2" gemäß EN 149 Verordnung 2016/425 Kategorie III
oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN)
Der Preis war mit 4,50 € pro Maske angegeben.
Zudem finden sich in dem o.g. Vertragsformular insbesondere die folgenden weiteren Regelungen:
§ 5 Ziffer 5.1. bestimmt in Bezug auf die Zahlung:
„Der AG zahlt die vereinbarte Vergütung bargeldlos binnen einer Woche nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei der AA […] auf das von dem AN angegebene Konto.“
Ferner heißt es dort unter § 7 Ziffer 7.1 des Vertrages:
„Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten […] bestehen [...] fort.“
Die Schutzmasken sollten im Anschluss an die Beschaffung durch die Beklagte an die Bundesländer und Kassenärztlichen Vereinigungen weitergegeben werden.
Die Anlieferungen der Masken wurden im Auftrag der Beklagten durch die AA (nachfolgend "AA ") sowie die im fortgeschrittenen Stadium des Open House Verfahrens involvierte C GmbH (nachfolgend: „C“) koordiniert.
Die Beklagte schloss mit der D GmbH mit Zuschlag vom 08.04.2020 im Wege des Open-House-Verfahrens einen Vertrag über die Lieferung von 2.750.000 FFP2- Masken. Diese Masken bezog sie bei der Nebenintervenientin und der O GmbH.
Die D GmbH lieferte daraufhin mit Teillieferungen vom 08.05.2020 und vom 11.05.2020 insgesamt 2.878.840 entsprechende Masken lt. Vertrag.
Die Beklagte ließ die Masken prüfen. Die Prüfprotokolle weisen dabei für einen Teil der gelieferten Masken Beanstandungen auf, die zwischen den Parteien jedoch streitig sind:
1. Bei den Avisnummern S00001 (492.000 Stk.), S00002(15.000 Stk.), S00003 (360 Stk.) sowie S00004 (30.000 Stk.) wurde festgestellt, dass die Fixierbänder nicht fest an den Schutzmasken befestigt sind. So führt der TÜV folgende Mängel der Masken auf (Prüfbericht des TÜV zu den Avisnummern S00001, S00002, S00003 und S00004, Anlagenkonvolut B 8):
• The fixation of elastic-ornon-elastic bands isstable. (...] failed(...]" (S00005, S00006, S00007)
• "Masks do not fit as expected, fixation pieces are coming off when trying on (...]" (S00002, S00003, S00004)
• "the fourth one has a very bad fixation and rips easily", "Does not apply for the three other variants but RED, because not sorted" (S00001)
• "3 different mask and layer desgns in 3 different boxes within the same AVIS no., no dif-Terence in LOT no. visible" (S00008, S00008A, S00008B)
2. Zudem entspricht bei S00003 und S00004 die Passform der PSA nicht den Anforderungen des TÜV.
3. Bei der Avisnummer S00008 (3.200 Stk.) wurde festgestellt, dass die Filterschichten sehr dünn seien und daher zu beanstanden sind (Anlage B 9)
4. Bei der Prüfung der Schutzmasken der Avisnummern S00009 (204.000 Stk.) S00008A (760 Stk.) sind mehrere Maskentypen mit jeweils unterschiedlichen Layer-Designs festgestellt worden. In Bezug auf die Avisnummer S00009 weise der zweite Maskentyp 1156.1 F einen mangelhaften Filterdurchlass auf und aufgrund der sortenunreinen Lieferung sei eine Differenzierung nicht möglich, sodass der TÜV die Avise insgesamt als „nicht bestanden" bewertete. Da sich die Mangelhaftigkeit der Avisnummer S00009 im Ergebnis auf die Durchlassprüfung bezieht, wird die Anzahl der mangelhaften Masken insgesamt im Folgenden der Summe der mangelhaften Masken aufgrund nicht bestandener Laborprüfung zugerechnet (Anlage B 10).
5. Sortenunreinheit wurde zudem, neben weiteren Mängeln, auch in den Prüfberichten zu den Avisnummern S00010, S00001, S00003A, S00008C, S00008 und S00008D festgestellt.
6. Die Schutzmasken aus den Avisnummern S00002A (49.000 Stk.) und S00002b (400 Stk.) haben die Sensorikprüfung aufgrund mangelhafter Hydrophobie nicht bestanden. Die Außenseite der Masken ist nicht wasserabweisend (Anlagenkonvolut B 11): „No. The outerside ofmasks is not hydrophobic. ".
7. Im Rahmen der Laborprüfungen haben weitere 1 .481 .580 Masken die durchgeführten Prüfungen nicht bestanden. Die Prüfung der aus den Avisnummern S00010 (406.000 Stk.), S000011 (398.000 Stk.), S00009 (204.000 Stk.), S00002C (1.600 Stk.) und S00002D (100.080 Stk.), S00003B (66.000 Stk.), S00003C (6.400 Stk.), S00003D (1.000 Stk.), S00003E (1.000 Stk.), S00003A (3.600 Stk.) und S00003F (2.400 Stk.) sowie S00008C (97.200 Stk.), S00008E (115.200 Stk.), S00008F (17.000 Stk.), S00008D (1 .100 Stk.) und S00008G (1.000 Stk.) entnommenen Stichprobe ergab, dass die von der D GmbH gelieferten KN95-Schutzmasken die Laborprüfung nicht bestanden (Anlagenkonvolut B 12).
Die Beklagte bestätigte den Erhalt sämtlicher gelieferter Masken der D GmbH. Die D GmbH stellte am 10.05.2020 die Rechnung an die Beklagte über insgesamt 14.726.250,00 € (Rechnung als Anlage K 2). Ausweislich dieses Dokuments waren Geschäftsführer der D GmbH die Herren T V und X Y.
Am 26.05.2020 meldete sich die Beklagte per e-Mail bei der D GmbH und teilte mit, dass es zu Zahlungsverzögerungen komme. Die Beklagte erklärte weiter, dass eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages unter bestimmten Bedingungen erfolgen könne (Mail als Anlage K 3). Die D GmbH übersandte daraufhin eine Abschlagsrechnung.
Mit Schreiben vom 06.07.2020 wurde die Beklagte durch die Klägerin aufgefordert, den streitgegenständlichen Restbetrag aus der Rechnung vom 10.05.2020 in Höhe von 11.148.092,55 € nebst Zinsen seit dem 19.05.2020 zu zahlen, ebenso wie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (Schreiben als Anlage K 5 mit Vollmacht als Anlage). Die Klägerin erklärte in diesem Schreiben, die Forderung der D GmbH durch Abtretung erworben zu haben.
In einem mit „Abtretungsvereinbarung“ überschriebenen Dokument vom 04.07.2020 (Anlage K6), das von der D GmbH, vertreten durch Herrn U V, Herrn U V persönlich und der Klägerin geschlossen wurde, heißt es unter 2.: „D GmbH tritt hiermit sämtliche Ansprüche und Rechte, insbesondere restliche Zahlungsansprüche gegenüber dem BMG [der Beklagten] aus dem Vertrag über die Lieferung von Schutzausrüstung, welcher als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt ist, ab an die B GmbH [die Klägerin], welche diese Abtretung hiermit annimmt.“
Weiterhin hießt es in Ziffer 12: „Diese Vereinbarung tritt aufschiebend bedingt in Kraft mit Unterzeichnung der beiden dreiseitigen Schuldbeitrittvereinbarungen zwischen D GmbH, B GmbH [der Klägerin] und O GmbH einerseits und D GmbH, B GmbH [der Klägerin] und E GmbH [der Nebenintervenientin] andererseits.“
Ein mit „Schuldbeitrittvereinbarung“ überschriebener Vertrag zwischen der D GmbH, B GmbH [der Klägerin] und O GmbH vom 03.07.2020 (Teil der Anlage N4, Bl. 710 d.A.) ist von der D GmbH nicht unterschrieben worden, ein ebensolches Dokument zwischen der D GmbH, B GmbH [der Klägerin] und E GmbH [der Nebenintervenientin] ohne Datum (ebd. Bl. 709 d.A.) nur ohne Datumsanagebe von der Nebenintervenientin.
Daneben legt die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.05.2021 (Bl. 773 f. d.A.) einen als „Abtretungsvereinbarung“ bezeichneten Vertrag zwischen der D GmbH und der Klägerin vor, der unter dem 04.07.2020 von der D GmbH, vertreten durch T V, und der Klägerin unterzeichnet wurde. Dort heißt es: „Wir, die D GmbH treten hiermit vollumfänglich sämtliche Ansprüche aus dem Open-House-Verfahren mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [der Beklagten] zur Vorgangsnummer 000# im Hinblick auf die Lieferung von 2.750.000 FFP2-Atemschutzmasken an die Bundesrepublik Deutschland an die B GmbH [die Klägerin] ab. Die Abtretung erfolgt vollumfänglich und bezieht sich vollumfänglich auf die von uns gestellte Rechnung vom 10.05.2020 über 14.726.250,00 € mit Rechnung Nr.: 00000001 („Open-House"). […] Die Abtretung erfolgt unwiderruflich mit allen Rechten und Pflichten. […]Die B GmbH [die Klägerin] nimmt die Abtretung an.“
Zudem legt die Klägerin eine Vollmacht vom 04.07.2020 vor (Anlage Bl. 722 d.A.), in der T V als Geschäftsführer der D GmbH Herrn U V beauftragt und bevollmächtigt, „im Namen der Firma D GmbH Atemschutzmasken und weiteres medizinisches Material zu beschaffen und an Infrastruktur-relevante Empfänger (u.a. ganz konkret das Ministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland) zu liefern.“ Weiter heißt es: „Die Vollmacht beinhaltet ausdrücklich auch in diesem Zusammenhang stehende Verträge für die D GmbH abschließen zu dürfen. Insbesondere bevollmächtige ich U V hiermit, die uns bekannte und von uns gewollte Abtretungsvereinbarung an die
W GmbH, Anschrift, [der Klägerin] (bezüglich Open-House Verfahren des BMG, Vergabe Nr. 000#) im Namen der D GmbH zu unterzeichnen. Ich bin damit einverstanden, dass die B GmbH [die Klägerin] künftig aktiv legitimiert ist.“
Insgesamt zahlte die Beklagte vorprozessual zwei Teilbeträge in Höhe von 3.444.282,45 € und 133.875,00 €, mithin insgesamt 3.578.157,45 €.
Mit Schreiben vom 27. August 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die gelieferten FFP2/KN95-Schutzmasken die Qualitätsprüfung nicht bestanden hatten, übersandte der Klägerin die entsprechenden Prüfberichte und erklärte den Rücktritt vom zwischen der Beklagten und der D GmbH geschlossenen Open House Vertrag (Schreiben der Beklagten an die Klägerin samt Vollmacht vom 27. August 2020, Anlagenkonvolut B 14).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2020 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 520.773,75 gegen die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Kaufpreisansprüche der Klägerin für mangelfreie Lieferungen in Höhe von insgesamt EUR 1.261.638,00 (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. August 2020, Anlagenkonvolut B 14). Der Rückzahlungsanspruch resultierte nach Darstellung der Beklagten aus einem irrtümlich zur Zahlung gebrachten Betrag für 97.100 mangelhafte Masken in Höhe von EUR 519.970,50 aus der Avis-Nummer S00008C. Ferner wurden für die Lieferung mit der Avisnummer S00008H mit Teilzahlung vom 16. Juni 2020 statt 6.000 Masken letztlich 6.150 Stück und somit 150 Masken zu viel bezahlt. Dies entspricht einer Überzahlung in Höhe von EUR 803,25. Der zum damaligen Zeitpunkt offene Kaufpreisanspruch in Höhe von EUR 1.261.638,00 ergab sich aus den seinerseits noch nicht bezahlten mangelfreien Lieferungen mit den Avis-Nummern S00003G, S00003H, S00003I, S00003J, S00003K, S00003L, S00003M und S00003N, S00003I und S00003J sowie S00004-B (insgesamt 235.100 Stück). Dies entsprach einem Kaufpreis von EUR 1.258.960,50. Der restliche Betrag ergibt sich aus einer Teilzahlung der Avis-Nummer S00002E, bei der am 16. Juni 2020 irrtümlich nur 22.000 statt 22.500 Masken und somit EUR 2.677,50 zu wenig bezahlt wurden.
Die Differenz in Höhe von EUR 740.864,25 wurde in der Folge durch die Beklagte zur Auszahlung gebracht.
Die Beklagte zahlte nach Einlegung ihres Widerspruchs gegen den Mahnbescheid vom 10.08.2020 des AG Coburg am 08.09.2020 einen weiteren Betrag in Höhe von 740.864,25 €.
Die Klägerin behauptet, die D GmbH habe am 04.07.2020 ihre Ansprüche an sie abgetreten. Dem Aufforderungsschreiben vom 06.07.2020 sei „nochmals“ die Abtretungsvereinbarung zwischen der D GmbH und der Klägerin sowie die Rechnung vom 10.05.2020 über 14.726.250,00 € beigefügt gewesen.
Die Nebenintervenientin habe zumindest bislang keine Ansprüche gegen sie im Hinblick auf bislang nur teilweise gezahlte Kaufpreise erhoben. Ein Zahlungsanspruch sei aber vertraglich nur für den Fall vereinbart worden, dass keine Mängeleinrede durch den Käufer erhoben werde, was jedoch der Fall sei.
Die gelieferten Schutzmasken seien sämtlich mangelfrei gewesen. Es werde bestritten, dass die Masken, die hier streitgegenständlich sind, überhaupt einer Überprüfung unterzogen wurden. Es werde bestritten, dass die Avis-Nummern die richtigen seien. Das Prüfverfahren sei für KN95 Masken zudem ungeeignet gewesen.
Sie ist zudem der Ansicht, der D GmbH hätte die Möglichkeit der Nachlieferung eingeräumt werden müssen. Die Beklagte habe gegen Rügeobliegenheiten verstoßen.
Dem Schreiben der Beklagten vom 27.08.2020 habe keine Originalvollmacht beigelegen.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe von 740.864,25 € für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.148.092,55 € abzüglich der gezahlten 740.864,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 18.05.2020 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.744,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 14.07.2020 als Schadenersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Klägerin und die Beklagte beantragen,
die Nebenintervention zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Soweit die Klägerin in der Anspruchsbegründung vortrage, dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.07.2020 sei eine Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der D GmbH beigefügt gewesen, sei dies unzutreffend. Die Beklagte macht insoweit ihre Rechte aus § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend (BGH NJW 1969, 1110; BGH NJW 2012, 3426 (3427)). Insoweit stünde ihr im Fall einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht entsprechend § 274 BGB zu. Die im Verfahren vorgelegte Abtretungserklärung (Anlage K6) könne eine Abtretung nicht belegen, da die vorgelegte Kopie der Abtretungsvereinbarung nicht durch die damaligen Geschäftsführer der D GmbH, d.h. die in Anlage K 4 ausgewiesenen Herren T V oder X Y, sondern durch Herrn U V aufgrund einer nicht vorgelegten Vollmacht unterzeichnet worden sei und eine Vollmacht nicht vorgelegt werde.
Sie ist weiterhin der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da die nicht von ihr bezahlten Masken mangelhaft seien.
Dem Schreiben vom 27.08.2020 habe eine Originalvollmacht beigelegen. Zumindest sei eine Rüge der Klägerin aber verspätet, da mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 09.08.2020 Vergleichsgespräche geführt worden seien, ohne dass eine Vollmacht gerügt worden sei.
Dem Begehren der D GmbH auf Zahlung eines Abschlages sei nicht nachgekommen worden, da wesentliche Unterlagen nicht vorlagen. Die Abschlagsrechnung habe zum einen den entsprechenden Steuersatz nicht ausgewiesen. Darüber hinaus bestünde im Fall der D GmbH die besondere Situation, dass diese mit E-Mail vom 13.05.2020 bereits eindeutig signalisiert habe, dass die Lieferungen durch die D GmbH unbedingt gewissenhaft und gründlich geprüft werden sollten, bevor die Rechnungen beglichen werden, da sie aufgrund eines Treuhandvertrags zur sofortigen Weiterleitung des eingehenden Geldes verpflichtet sei und ansonsten hohen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sein könnte und ggf. ein Insolvenzrisiko bestünde.
Die Nebenintervenientin behauptet, sie und die O GmbH, seien die alleinigen wirtschaftlich Berechtigten der Klageforderung.
Angesichts der zwischen der Nebenintervenientin und der D GmbH abgeschlossenen Verträge, insbesondere der auch seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – agierend als Treuhänder –unterzeichneten Vereinbarung vom 12.05.2020 (Anlage N1) wäre eine derartige Abtretung im klägerseitig behaupteten Sinne vertragswidrig, unwirksam und gegebenenfalls sogar strafrechtlich relevant.
Entsprechendes gelte im Hinblick auf die inhaltlich im Kern gleichlautende Vereinbarung zwischen der Zuschlagsinhaberin (D GmbH) und der O GmbH, ebenfalls datierend vom 12.05.2020 (Anlage N2).
Sämtliche Forderungen der O GmbH im streitgegenständlichen Zusammenhang seien an sie zwischenzeitlich abgetreten worden (Anlage N3).
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Kaufpreiszahlungsanspruch nebst Nebenansprüchen nicht zu.
Die Klägerin macht Ansprüche (allein) aus abgetretenem Recht der D GmbH geltend. Sie hat jedoch nicht nachweisen können, dass diese Ansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag an sie wirksam abgetreten hat.
Dabei kann es dahin stehen, ob Herr U V mit Schreiben vom 04.07.2020 (Anlage Bl. 722 d.A.) von Herrn T V wirksam bevollmächtigt worden ist, insbesondere, ob Herr T V die D GmbH zu diesem Zeitpunkt wirksam allein als Geschäftsführer vertreten konnte.
Denn das mit „Abtretungsvereinbarung“ überschriebenen Dokument vom 04.07.2020 (Anlage K6), das von der D GmbH, vertreten durch Herrn U V, Herrn U V persönlich und der Klägerin geschlossen wurde, knüpft eine Abtretung von Ansprüchen an eine Bedingung. In Ziffer 12 der Vereinbarung heißt es nämlich „Diese Vereinbarung tritt aufschiebend bedingt in Kraft mit Unterzeichnung der beiden dreiseitigen Schuldbeitrittvereinbarungen zwischen D GmbH, B GmbH [der Klägerin] und O GmbH einerseits und D GmbH, B GmbH [der Klägerin] und E GmbH [der Nebenintervenientin] andererseits.“ Dass diese Bedingung eingetreten ist, hat die Klägerin nicht nachweisen können. Schriftstücke diesen Inhalts, die einen dreiseitigen Vertrag über einen Schuldbeitritt darstellen, hat die Nebenintervenientin mit den beiden Dokumenten der Anlage N4 (Bl. 709 f. d.A.) im Schriftsatz vom 20.04.2021 vorgelegt. Jedoch sind beiden Dokumente jeweils nicht von allen der beteiligten Parteien unterzeichnet worden. Damit liegen übereinstimmende Willenserklärungen gem. § 145 BGB für einen Vertragsschluss nicht vor. Die Klägerin hat auf den Vortrag der Nebenintervenientin nicht näher erwidert – auch nicht im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes vom 11.05.2021 -, insbesondere nicht vorgetragen, dass es doch – etwa im Rahmen anderer Vertragsdokumente – zum Abschluss der Schuldbeitrittsvereinbarungen gekommen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 11.05.2021 (Bl. 773 f. d.A.) vorgelegten Vertrag zwischen der D GmbH und der Klägerin, der unter dem 04.07.2020 von der D GmbH, vertreten durch T V, und der Klägerin unterzeichnet wurde. Dort heißt es zwar „Wir, die D GmbH treten hiermit vollumfänglich sämtliche Ansprüche aus dem Open-House-Verfahren mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [der Beklagten] zur Vorgangsnummer 000# im Hinblick auf die Lieferung von 2.750.000 FFP2-Atemschutzmasken an die Bundesrepublik Deutschland an die B GmbH [die Klägerin] ab.“ Dem Wortlaut nach liegt damit eine Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs vor. Jedoch steht das Dokument im Widerspruch zu dem o.g. „Abtretungsvereinbarung“ vom 04.07.2020 (Anlage K6) sowie der vorgelegten Vollmacht für Herrn U V (Anlage Bl. 722 d.A.).
Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die D GmbH und die Klägerin am gleichen Tag zwei Verträge dem Kern nach gleichen Inhalts schließen sollten, von denen eine aufschiebend bedingte Version und eine Version ohne eine solche Bedingung existiert. Die Klägerin hat die gerade genannte Abtretungserklärung dabei ohne nähere Einordnung der zeitlichen Abläufe und der Motivation der Parteien vorgelegt. Insbesondere hat sie auch zuvor nur das als Anlage K6 vorgelegte Dokument in den Rechtsstreit eingeführt und erst auf den Hinweis der Nebenintervenientin auf den fehlenden Bedingungseintritt eine Version des Rechtsgeschäfts versucht nachzuweisen, in der diese Bedingung nicht mit aufgenommen wurde. Dabei ist der Vortrag der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 20.04.2021 von der Klägerin nicht bestritten worden, wonach die D GmbH die Masken von der Nebenintervenientin sowie der O GmbH bezogen hat und hierdurch Ansprüche der Lieferantinnen gegenüber der D GmbH bestanden. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass diese Ansprüche vor einer Abtretung gesichert werden sollten und daher eine Abtretung des Anspruches nicht ohne Bedingungen erfolgen sollte, um eigene Rechte der Lieferantinnen abzusichern.
Ebenfalls ist der Kammer – gerade da es an einer Erläuterung durch den klägerischen Sachvortrag fehlt – nicht ersichtlich, warum Herr T V am gleichen Tag einerseits den Zeugen U V ausdrücklich zur Vornahme einer Rechtshandlung bevollmächtigen und die gleiche Rechtshandlung dann selbst (erneut) vornehmen sollte. Diese Umstände erklärt die Klägerin, die die genannten Dokumente ohne Erläuterung ihres Zustandekommens vorlegt, in keiner Weise.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche war dem Zeugenbeweisantritt der Klägerin im Schriftsatz vom 22.03.2021 (Bl. 583 ff. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen U V nicht nachzugehen. Sie hat zudem keine konkreten Anknüpftatsachen benannt, zu denen der angebotene Zeuge U V konkret Angaben machen soll, sondern nur das Beweisthema „wirksame Abtretung“ genannt. Die Frage, ob eine Abtretung wirksam war, ist eine Rechtsfrage, die nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Das Gericht hat sie anhand von Anknüpftatsachen zu ermitteln. Diese könnten durch Zeugenbeweis gewonnen werden, es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Tatsachen die Klägerin unter den Zeugenbeweis stellen will. Denn zu der Frage, wie es zu den Abtretungserklärungen und der Bevollmächtigung des Zeugen V gekommen ist, trägt sie schon keinen Sachverhalt vor, auf denen sich eine Wahrnehmung eines Zeugen überhaupt erstrecken könnte.
Auch aus dem Passus „Ich bin damit einverstanden, dass die B GmbH [der Klägerin] künftig aktiv legitimiert ist.“ aus der Vollmacht vom 04.07.2020 kann die Klägerin keine Aktivlegitimation herleiten. Denn dieser steht aus den oben gezeigten Gründen im Widerspruch zu den sonstigen vorgelegten Dokumenten. Auch bedeutet eine Aktivlegitimation nicht das gleiche wie eine Anspruchsinhaberschaft, da hiermit auch eine Prozessstandschaft gemeint sein kann. Eine solche liegt vorliegend aber nicht vor, da die Klägerin eigene, durch Abtretung erworbene Rechte in eigenem Namen geltend macht.
II.
Die Nebenintervention ist zulässig.
Nach § 66 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Problematisch ist hier das rechtliche Interesse, das weder Klägerin noch Beklagte sehen und daher beantragen, die Nebenintervention zurückzuweisen.
Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits (durch Inhalt oder Vollstreckung) mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt, ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt hierzu nicht (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 66 ZPO, Rn. 8 f.).
Ein solches rechtliches Interesse ist bezüglich der Nebenintervenientin gegeben. Die Nebenintervenientin begründet ihr Interesse aus dem Treuhandvertrag zwischen ihr als Berechtigter und der D GmbH als Treugeber (Anlage N1). Nach § 1.3 des Vertrages soll die Zahlung aus der Rechnung vom 11.05.2020 auf das Treuhandkonto des Treuhänders gehen, der das Geld an die Drittberechtigten verteilen soll. Der Anteil des Berechtigten soll diesem zustehen, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto eingegangen ist (§ 4). Weiter heißt es u.a.:
„§ 3 Zahlung an den Berechtigten
Der Treuhänder ist vom Treugeber zu verpflichten an den Berechtigten des hiesigen Vertrages für 2 Mio Masken folgende Zahlung zu veranlassen:
a) 6.300.000,00 EUR Netto an […]
b) 700.000 EUR Netto an […]
Die Zahlung gemäß § 3b erfolgt nur, wenn der Kunde der Lieferung (AG) keine Mängeleinrede erhebt.“
Nach diesem Vertrag erhält also die Nebenintervenientin eine Zahlung, wenn der Kaufpreisanspruch erfüllt wird und auf dem Konto des Treuhänders eingegangen ist. Die Vereinbarung der Zahlung auf das Treuhandkonto bestand zwischen der D GmbH und der Klägerin, die Klägerin verlangt jedoch Zahlung an sich, so dass ein Obsiegen der Klägerin dazu führen würde, dass der Betrag nicht auf das Treuhandkonto gelangt und die Nebenintervenientin als Berechtigte den Betrag nicht erhält. Auch bezüglich der Frage, ob eine Abtretung zwischen der Klägerin und der D GmbH wirksam vereinbart worden ist, ist das hiesige Urteil vorgreiflich, da es insofern eine bindende Feststellung dazu trifft, ob die Klägerin Anspruchsinhaberin geworden ist oder die D GmbH Anspruchsinhaberin geblieben ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Bezüglich des für erledigt erklärten Teilanspruches waren die Kosten ebenfalls mangels Anspruchs dem Grunde nach der Klägerin aufzuerlegen.
Streitwert: 11.148.092,55 €