Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Neuvergabe zurückgewiesen – § 3 Abs. 6 VgV
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung, um der Antragsgegnerin bis zur Hauptsacheentscheidung die Einleitung eines neuen europaweiten Vergabeverfahrens für Baggerung und Transport von Baggergut zu verbieten. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil der Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Zudem sei die Aufhebung der Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 6 VgV zulässig; Entsorgungsleistungen seien bei der Auftragswertschätzung zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht werden; bloße Behauptungen genügen nicht (§§ 935, 920 Abs. 2, 936 ZPO).
Eine Vergabestelle darf nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A eine Ausschreibung aufheben und ist bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die VgV im Rahmen der Ermessensreduzierung zur Aufhebung verpflichtet, wenn andernfalls die Zuschlagserteilung rechtswidrig wäre.
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist nach § 3 Abs. 6 VgV der Wert von Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind; hierzu können Entsorgungsleistungen zählen, wenn ein wirtschaftlich-funktionaler Zusammenhang besteht.
Bei der Wertermittlung für Bauleistungen ist auf das gesamte Bauwerk bzw. auf einen wirtschaftlich-funktionalen Zusammenhang abzustellen; getrennte Betrachtungen können die Überschreitung von EU-Schwellenwerten verschleiern.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 150.403,11 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war nicht zu entsprechen, da die Antragsstellerin den entsprechenden Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 935, 920 Abs.2, 936 ZPO).
Ein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Verfügungsanspruch in der Weise, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, für die Beschaffung der Leistung „Baggerung und Transport von Baggergut“ ein neues Vergabeverfahren mit europaweiter Bekanntmachung durchzuführen, besteht nicht.
Ein derartiger Verfügungsanspruch bestünde gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB nur dann, wenn die Antragsgegnerin ohne rechtfertigenden Grund die öffentliche Ausschreibung zur Beschaffung der Bagger- und Transportleistungen aufgehoben hätte. Die ist vorliegend nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin war vielmehr berechtigt, die Ausschreibung nach der Auffangklausel des § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A aufzuheben, da andere schwerwiegende Gründe, in Form eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 6 VgV, vorliegen. Dieses Recht, die Ausschreibung aufzuheben, konkretisiert sich im Wege der Ermessensreduzierung auf Null zu einer Pflicht, da der Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 S. 3 gleichzeitig einen Verstoß gegen § 3 Abs. 6 VgV darstellt und die Vergabeerteilung bei Zuschlagserteilung schon deshalb rechtswidrig wäre (vgl. Jasper/Soundry in Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Auflage 2013, § 17 VOB/A, Rn.48).
Die Antragsstellerin hat ein unzulässiges bzw. fehlerhaftes Vergabeverfahren gewählt, da hinsichtlich der Leistung „Baggerung und Transport von Baggergut“ ein Vergabeverfahren nach europaweiter Bekanntmachung hätte durchgeführt werden müssen. Der seit dem 01.01.2016 geltende Schwellenwert des § 106 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB i. V. m. § 3 VgV, der bei Bauleistungsvergaben bei 5,225 Mio. € netto liegt, ist hier erreicht.
Entgegen der Ansicht der Antragsstellerin ist nach der (neuen) Vorschrift des § 3 Abs. 6 VgV der Wert für die Dienstleistung „Entsorgung des Baggerguts“ bei der Schätzung des Auftragswertes für die Bauleistung „Baggerung und Transport“ zu berücksichtigen. Im Unterschied zur alten Fassung des § 3 Abs. 5 VgV sind in § 3 Abs. 6 VgV n.F. für den geschätzten Gesamtauftragswert nicht mehr nur Lieferleistungen (Stoffe, Bauteile, Leistungen), sondern ausdrücklich auch Dienstleistungen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind, zu berücksichtigen.
Die neue Vorschrift erweitert und konkretisiert den früheren Anwendungsbereich. Insofern ist, wie es auch im Rahmen der ursprünglichen Regelung praktiziert wurde, für die Schätzung des Auftragswertes das gesamte Bauwerk, wobei auf einen wirtschaftlich-funktionalen Zusammenhang abzustellen ist, maßgeblich (vgl hierzu Masing in Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Auflage 2013, § 3 Rn.15). Zwischen der Dienstleistung „Baggergutentsorgung“ und der Bauleistung „Baggergut und Transport“ besteht ein enger funktionaler Zusammenhang, der sich insbesondere, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, bei Bauzeitverzögerungen auf beide Leistungen wechselseitig auswirkt.
Auch rein tatsächlich ist die Entsorgung von Baggergut nur möglich, wenn die Massen zuvor auch gebaggert und transportiert worden sind und die Baggerung der Massen ist umgekehrt nur möglich bzw. sinnvoll, wenn die Entsorgung gesichert ist. Die Argumentation der Antragsstellerin, dass die Entsorgung weder für den Vorgang der Ausbaggerung noch für den Vorgang des Transportes erforderlich ist, verfängt daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.