Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach Art.31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 3,8 AVAG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anbringung einer Vollstreckungsklausel zu einem Urteil des Gerechtshofs‑Gravenhage (31.10.2000). Das Landgericht erklärt das Urteil nach Art.31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 3,8 AVAG für vollstreckbar, da örtliche Zuständigkeit und die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen. Eine Anhörung der Antragsgegner war nicht erforderlich. Die Kosten werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein ausländisches Urteil nach Art.31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 3,8 AVAG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils richtet sich nach Art. 31 ff. EuGVÜ i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des AVAG.
Örtliche Zuständigkeit für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Art. 32 EuGVÜ ist gegeben, wenn im Bezirk des angerufenen Gerichts Vollstreckungsmaßnahmen gegen im Bezirk vorhandenes Grundvermögen stattfinden; diese Zuständigkeit kann sich analog auf weitere Antragsgegner erstrecken.
Die Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung setzt die Erfüllung der Formvorschriften des Art. 33 EuGVÜ und die Vorlage der in Art. 46, 47 EuGVÜ bzw. Art. 54 EuGVVO genannten Bescheinigungen voraus.
Sind die vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt, kann die Vollstreckbarerklärung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner gemäß Art. 34 EuGVÜ ergehen; die Kostenentscheidung richtet sich dabei nach §§ 8 I 1 AVAG und § 788 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.) Das Urteil des Gerechtshof`s-Gravenhage vom 31.10.2000 (Aktenzeichen 99/1258) ist zugunsten der Antragstellerin mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 31 ff EuGVÜ iVm §§ 3,8 AVAG).
II.) Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:
Die Antragsgegnerinnen werden gesamtschuldnerisch, das heißt, dass der Zahlende den anderen entlastet, verurteilt, der Antragstellerin einen Betrag von NLG 6.808.248,- (in Worten: sechs Millionen achthundertachttausendzweihundertachtundvierzig Gulden) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab 10.Oktober 1998 bis zum Tag der vollständigen Begleichung
zuzüglich eines Betrages von NLG 113.452 an außergerichtlichen Kosten zu zahlen;
Die Antragsgegnerinnen werden zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, die auf Seiten der Antragstellerin bis zu dieser Entscheidung in erster Instanz auf NLG 6.800,- an Anwaltshonorar, auf NLG 7.485,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 295,46 an Auslagen und in der Berufung auf NLG 8.700,- an Anwaltshonorar, auf NLG 9.350,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 258,08 an Auslagen veranschlagt werden.
III.) Nachrichtlich wird mitgeteilt, dass der gesetzliche Zinssatz der Verzugszinsen des niederländischen Zivilgesetzbuches sich wie folgt entwickelt hat:
vom 1.1.1998 bis 1.1.2001 6 %
vom 1.1.2001 bis 1.1.2002 8%
vom 1.1.2002 bis 1.8.2003 7%
vom 1.8.2003 bis 1.2.2004 5%
vom 1.2.2004 bis 1.1.2007 4%
vom 1.1.2007 bis 1.7.2009 6%
vom 1.7.2009 bis 1.1.2010 4%
vom 1.1.2010 bis heute 3%
Quelle: eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts X (Anlage 4)
IV.) Die Kosten dieses Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auferlegt.
V.) Der Gegenstandswert wird auf € 3.471.435,- festgesetzt (nur für die Festsetzung der Sicherheitsleistung).
Gründe
Die Entscheidung beruht auf Art. 31 ff EuGVÜ iVm §§ 3,8 AVAG.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung sind erfüllt.
Das angerufene Gericht ist gem. Art. 32 II EuGVÜ iVm § 3 II 1 AVAG örtlich zuständig, da die Antragstellerin schlüssig dargelegt hat, dass die Antragsgegnerin zu 1.) im hiesigen Bezirk über Grundvermögen verfügt und in dieses Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattfinden. Analog Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ist insofern auch die Zuständigkeit für die Antragsgegnerin zu 2.) begründet (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 27.Aufl.; Anh III AVAG § 3 Rz. 2).
Die Antragstellerin hat die gem. Art. 33 EuGVÜ erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt; insbesondere die gem. Art. 46, 47 EuGVÜ bzw. Art. 54 EuGVVO erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt.
Damit war die Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner gem. Art. 34 EuGVÜ für vollstreckbar zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 I 1 AVAG, 788 ZPO.