Zur Anwendbarkeit der Pauschalreiserichtlinie: Keine Pauschalreise, Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz eines privat beschafften Rückflugs und macht Amtspflichtverletzung wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie geltend. Das Gericht prüft, ob eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie vorlag. Da die Leistungen einzeln mit separaten Preisen angeboten wurden, liegt keine Pauschalreise vor. Mangels Anwendbarkeit der Richtlinie ist der Anspruch abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Amtspflichtverletzung abgewiesen; Pauschalreiserichtlinie nicht anwendbar, da keine Pauschalreise vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschalreise im Sinn der Richtlinie 90/314/EWG liegt nur vor, wenn mindestens zwei im Voraus verbundene Reiseleistungen angeboten werden, die nicht lediglich Nebenleistungen sind, einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen und zu einem einheitlichen Gesamtpreis verkauft werden.
Das bloße Angebot mehrerer einzelner Reiseleistungen mit separaten Einzelpreisen, die in der Rechnung nur addiert werden, begründet keine Pauschalreise nach Art. 2 der Richtlinie.
Findet die Pauschalreiserichtlinie auf das konkrete Vertragsverhältnis keine Anwendung, entfällt der durch die Richtlinie geschützte Insolvenz- und Leistungsverweigerungsschutz zugunsten des Reisenden.
Für einen staatlichen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie ist die materielle Anwendbarkeit der Richtlinie auf den konkreten Sachverhalt Voraussetzung; fehlt diese, scheitert der Anspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Amtspflichtverletzung in Anspruch und wirft ihr vor, sie habe die sog. Pauschalreiserichtlinie des EG Ministerates nicht rechtzeitig umgesetzt.
Der Kläger buchte über das Reisebüro L in T eine Flugreise nach C. Im einzelnen handelte es sich dabei um die Buchung eines Fluges mit der Fluggesellschaft B von G nach N und zurück sowie um einen Cischen Inlandflug mit der V von N nach E und zurück; ferner mietete der Kläger für 15 Tage einen Pkw und schließlich buchte er auch noch ein "Rail + Fly-Ticket" für den Flughafenzubringer von O nach G und zurück. In der Buchungsbestätigung wurden der Auslandsflug, der Inlandsflug, der Mietwagen und das Zubringerticket jeweils separat mit Angabe der Einzelpreise ausgewiesen und zu einer Summe addiert (vgl. BI. 42 d. A.). Als Veranstalter der Reise war "P X" angegeben. Die Bestätigung vom 07.07.1993 erfolgte wiederum über das Reisebüro L (BI. 41 d. A.); diesem gegenüber hatte die Firma U GmbH den Auslandsflug von G nach N und zurück bestätigt (BI. 44 d. A.).
Vor dem Rückflug von N nach G, den der Kläger bereits vor Reiseantritt bezahlt hatte, erfuhr er, dass die Firma B den Rückflug nicht mehr ausführte. Er besorgte sich deshalb auf eigene Kosten ein Rückflugticket zum umgerechneten Preis von 994,97 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, bei rechtzeitiger Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG durch die D zum 31.12.1992 hätte er "Insolvenzschutz" gehabt und sich hinsichtlich der Rückflugkosten schadlos halten können. In der nicht rechtzeitigen Umsetzung sieht er eine Amtspflichtverletzung und begehrt deswegen von der Beklagten den Ersatz der Rückflugkosten.
Er behauptet, die Firma B habe den Flug nur deshalb nicht ausgeführt, weil die Firma U GmbH bereits mehrere Rechnungen über Flugleistungen nicht bezahlt gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 994,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt in Abrede, dass die Firma B wegen einer Zahlungsunfähigkeit der Firma U GmbH, also des Reiseveranstalters, den Rückflug nicht ausgeführt habe. In rechtlicher Hinsicht ist sie der Auffassung, dass eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie nicht vorlag.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen und im einzelnen erläutert hat.
Es kann offenbleiben, ob der Rückflug von G nach N im Zusammenhang mit einem angeblichen Konkurs des Veranstalters U GmbH stand. Weder dies, noch der vom Kläger behauptete Konkurs ist der Kammer nicht bekannt. Die zahlreichen anderen im Zusammenhang mit der EG-Reiserichtlinie stehenden Verfahren vor der Kammer betreffen andere Reiseveranstalter; auch hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Letztlich kann die Frage, weshalb die Firma M den Rückflug nicht durchführte, aus Rechtsgründen offenbleiben. Denn der Kläger buchte keine Pauschalreise im Sinne der vorgenannten Richtlinie, weshalb er auch bei früherer Umsetzung durch die Beklagte hinsichtlich seines Rückfluges nicht geschützt gewesen wäre.
Die "Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen" definiert in ihrem Artikel 2 ausdrücklich eine Pauschalreise dahingehend, das es sich dabei um die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen handeln muss, die nicht Nebenleistungen sind, einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen und zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Diese Dienstleistungen waren hier die beiden Beförderungen von G nach N bzw. von N nach E. Auch die Anmietung des Pkw kann in Anbetracht dessen, dass der Preis hierfür nicht wesentlich geringer als die Kosten für den Hauptflug sind, als weitere Dienstleistung angesehen werden. Jedoch wurde weder für die beiden Flugleistungen zusammen (was wohl ohnehin nur eine Dienstleistung wäre) noch für die Flugleistungen einerseits und den Mietwagen andererseits ein einheitlicher Gesamtpreis angeboten. Es handelte sich hier vielmehr um das Angebot mehrerer Einzelleistungen zu einer addierten Rechnungssumme. Die Mehrheit von einzelnen Leistungen, die gleichzeitig, aber mit separatem Preis angeboten werden, stellen gerade keine Pauschalreise dar. Dies ist in der Klageerwiderung zutreffend zum Ausdruck gekommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 und § 713 ZPO.