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Landgericht Bonn·1 O 273/11·05.06.2012

Amtshaftung: Keine Haftung für Sturz am schmalen Radwanderweg

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen eines Sturzes an der Wegkante eines schmalen, unbefestigten Rad- und Wanderwegs und rügt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zentral ist, ob die Beklagte für die Böschungssituation hätte sichern oder warnen müssen. Das Landgericht verneint eine Pflichtverletzung, da die Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer erkennbar war und der Kläger unvorsichtig handelte. Ein späterer Ausbau des Weges oder werbliche Hinweise begründen keine weitergehende Sicherungspflicht.

Ausgang: Klage wegen Amtshaftung/Verkehrssicherungspflicht als unbegründet abgewiesen; keine Pflichtverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung setzt voraus, dass die Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

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Die Verkehrssicherungspflichtige muss nur Gefahren beseitigen oder kennzeichnen, die der Benutzer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen oder rechtzeitig berücksichtigen kann.

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Der Zustand eines Weges ist vom Benutzer so hinzunehmen, wie er sich darstellt; augenfällige Mängel oder Engstellen begründen grundsätzlich keine Verpflichtung zur Sicherung durch Geländer oder Abstützungen.

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Ein nachträglicher Ausbau des Weges oder eine werbliche Bewerbung (z.B. ‚familienfreundlich‘) begründet keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht und ist kein Eingeständnis eines zuvor verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustands.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtshaftung geltend wegen eines Unfalls, der sich am 03.05.2009 gegen 11:30 Uhr auf dem X-Weg zwischen L und P im Bereich „Q“ ereignet haben soll.

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Im Gegensatz zu großen Teilen des Xwegs ist der Weg in diesem Bereich nicht befestigt und weist auch nur eine geringe Breite auf. Er führt dort durch ein Waldgebiet, eine Böschung entlang. Zur Sieg hin fällt er teilweise stark ab. Vom Ausbauumfang handelt es sich um einen Waldwanderweg geringer Breite.

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Die Beklagte ist für den Xweg in diesem Bereich verkehrssicherungspflichtig. Der Weg ist als Teil des Radwanderwegs Siegtal ausgeschildert.

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Zwischenzeitlich hat die Beklagte unter erheblichen finanziellen Aufwand begonnen, zur Umgehung des Bereichs „Q“ den Xweg teilweise auf die andere Siegseite zu verlegen.

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Der Kläger behauptet, er habe am Unfalltag am rechten Rand des Weges angehalten, um entgegenkommende Mountainbiker passieren zu lassen. Sein Fahrrad habe er dabei zwischen den Beinen behalten. Unter seinem rechten Fuß sei daraufhin die Böschung abgebrochen und er sei mitsamt seinem Fahrrad vier Meter in die Tiefe und mit Wucht auf einen Stein gestürzt. Hierdurch habe er einen komplizierten Trümmerbruch des Oberarmkopfes rechts erlitten, der mehrfach habe operiert werden müssen. Der Kläger ist der Ansicht, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei darin zu sehen, dass die neben dem Radweg befindliche Böschung nicht durch ein Geländer gesichert gewesen sei, wie dies etwa 300m später der Fall sei.

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Der Kläger behauptet, er habe sich in zwei Abschnitten etwa 30 Tage in stationärer Behandlung befunden. Er sei mehrfach operiert worden. Eine völlige Genesung sei aber bisher nicht eingetreten. Die Beweglichkeit seines rechten Armes sei um 2/3 vermindert. Eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Für Zuzahlungen, Park- und Fahrtkosten, ärztliche Gebühren und Anderes habe er selbst 1.044,04 € aufwenden müssen.

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Der Kläger beantragt:

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1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.044,01 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.307,81 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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4.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 03.05.2009 auf dem Radwanderweg der Stadt B zwischen L und P noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet den Unfall mit Nichtwissen und macht im Übrigen ein Eigenverschulden des Klägers für den Unfall verantwortlich. Die Gefahr eines Abrutschens sei bei der Böschung klar erkennbar.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, T, S, G und Y, sowie durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2012 (Ortstermin), Bl. ### ff. d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemacht Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

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Eine derartige Verkehrssicherungspflichtverletzung ist nicht feststellbar. Inhalt der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist es, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise die Gefahren zu beseitigen oder wenigstens vor diesen zu warnen, die ein sorgfältiger Benutzer bei zweckentsprechender Inanspruchnahme des Weges nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Eine absolute Gefahrlosigkeit ist hierbei weder geschuldet noch erreichbar. Vielmehr muss sich der Straßen- und Wegebenutzer den gegebenen Straßen- und Wegeverhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH VersR 1980, 946 f.).

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Gemessen hieran ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht festzustellen, auch wenn man von dem Klägervorbringen zum Unfallhergang ausgeht. Wie die Kammer aufgrund eigener Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit feststellen konnte, handelt es sich bei dem Rad- und Wanderweg bereits geraume Strecke vor der vom Kläger bezeichneten Unfallörtlichkeit um einen nur schwach ausgebauten Waldweg mit einer Breite von nur etwa einem Meter. Fußgänger können regelmäßig unproblematisch einander passieren. Sich begegnende Fahrradfahrer führen jedoch regelmäßig dazu, dass zumindest ein Fahrradfahrer absteigen muss. Dieser geringe Grad des Ausbaus ist für jeden Benutzer ohne Weiteres erkennbar. Der Beginn dieses schmalen Teils des Weges wird darüber hinaus in Fahrtrichtung des Klägers durch einen stark abfälligen Abschnitt eingeleitet, der zur erhöhten Vorsicht mahnt und die Aufmerksamkeit des Benutzers auf den Grad des Wegeausbaus lenkt.

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Ebenso ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Weg nicht durch befestigende Maßnahmen, etwa aus Betonkantsteinen, seitlich abgestützt ist und dass direkt an den Weg eine Böschung mit einem Winkel von etwa 45 ° zur Sieg hin angrenzt. Bei einem derartigen Weg ist bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt augenfällig, dass bei einem Betreten der Wegkante mit einem Wegbrechen dieser Kante zur Böschung hin gerechnet werden muss. Dem entsprechend gehört es zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, diesen Kantenbereich allenfalls vorsichtig zu betreten. Nicht sorgfaltsgemäß ist es hingegen, den Kantenbereich mit dem Fahrrad zwischen den Beinen zu betreten, wie es der Kläger vorträgt. Wie gerichtsbekannt ist, bestehen mit einem Fahrrad zwischen den Beinen nur geringe Möglichkeiten, etwaige Unebenheiten, ein Stolpern oder ein Wegbrechen einer Wegkante – etwa durch einen Ausfallschritt – zu kompensieren. Das Betreten der Wegkante mit einem Fahrrad zwischen den Beinen trägt daher ein erkennbar hohes Absturzrisiko in sich.

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Aufgrund der Erkennbarkeit der benannten Gefahren war die Beklagte nicht verpflichtet vor diesen zu warnen, eine Absteigepflicht anzuordnen oder den Unfallbereich durch ein Geländer zu sichern. Eine Sicherungspflicht besteht – die dargelegt – nur für diejenigen Gefahren, vor denen sich der Wegbenutzer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht selbst schützen kann.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier der Weg an der Unfallörtlichkeit als Teil des X auch für den Radverkehr gewidmet ist. Auch Radwege sind vom Verkehrsteilnehmer so hinzunehmen, wie sie sich im darbieten. Der Kläger hätte daher angesichts der augenfälligen geringen Ausbaustufe des X im Bereich „Q“ nicht darauf vertrauen dürfen, dass er diesen dort wie einen gut asphaltierten breiten Radweg benutzen kann. Er hätte sich vielmehr die gut erkennbare Gefahr eines Sturzes die Böschung hinab beim Betreten der Wegkante bewusst machen und sich von dieser fern halten müssen.

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Ebenso folgt eine Haftung der Beklagten nicht aus dem zwischenzeitlich begonnenen Ausbau des X durch eine teilweise Verlegung auf die andere Siegseite zur Umgehung des Bereichs „Q“. Ein Eingeständnis eines verkehrssicherungswidrigen Zustands des Radweges ist hierin nicht zu erblicken. Es steht der Beklagten vielmehr frei, aus verkehrspolitischen Gründen, zur Belebung des Tourismus‘ oder auch zur Erhöhung der Sicherheit den Xweg auszubauen. Für die Frage, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, kommt es auch dann auf die dargelegten Grundsätze an, wenn eine sichere Weggestaltung möglich ist und von der Verkehrssicherungspflichtigen später in Angriff genommen wird. Entscheidend bleibt, ob sich der angebotene Weg in einem Zustand befand, bei dem der Benutzer nicht selbst auf die bestehenden Gefahren einstellen kann, etwa weil diese nicht ohne weiteres erkennbar sind. Dies war hier nicht der Fall.

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Schließlich ist es für die Frage der Haftung der Beklagten auch unerheblich, ob der X-Weg von ihr in zurechenbarer Weise als familienfreundlich beworben worden ist. Aus einer solchen Werbung folgt keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. Auch bei einem als familienfreundlich beworbenen Radweg müssen sich die Benutzer auf den vorgefundenen Ausbauzustand einstellen und ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen.

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Da eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kommt es auf das Ausmaß der vom Kläger erlittenen Verletzungen und Schäden, sowie auf die Unfallbedingtheit der Verletzungen nicht mehr an.

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Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die mit dem Antrag zu Ziff. 4 begehrte Feststellung.

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Ebenso scheiden der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und der geltend gemachte Zinsanspruch aus.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.