Beweiserhebung zu Maskenlieferung; Zeugen-Vorschusspflicht der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Das Gericht ordnet Beweiserhebung zur Anzahl gelieferter Masken an und bestimmt die Vernehmung des von beiden Parteien benannten Zeugen D. Die Ladung des Zeugen ist davon abhängig, dass die Klägerin einen Vorschuss von 200,00 EUR zahlt oder eine Gebührenverzichtserklärung einreicht; die Beklagte ist gebührenbefreit. Zudem wurde ein Termin für Güte und Verhandlung bestimmt.
Ausgang: Beweisantrag stattgegeben; Vernehmung des benannten Zeugen angeordnet und Ladung unter Vorschussbedingung bestimmt; Beklagte gebührenbefreit
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Beweis zu einem konkret bezeichneten Tatsachenkomplex anordnen und hierzu die Vernehmung eines von den Parteien benannten Zeugen anordnen.
Die Ladung eines Zeugen kann von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht werden, den die Partei zu leisten hat, die den Zeugen benennt oder beantragt.
Eine Gebührenbefreiung der Partei entbindet diese von der Pflicht zur Vorschusszahlung im Zusammenhang mit der Zeugenladung.
Das Gericht kann im Beweisbeschluss gleichzeitig einen Gütetermin bzw. Verhandlungstermin ansetzen, um das Verfahren weiterzuführen.
Tenor
1.
Es soll Beweis zu dem folgenden Thema erhoben werden:Anzahl der am 07.05.2020 bzw. 08.05.2020 an die DHL in A gelieferten Masken unter der Avis-Nr. L##### (Lieferscheinnr. #####)durchVernehmung des Zeugen:Herr D (siehe Blatt: 86 d.A.), Benennung erfolgte durch beide Parteien
Die Zeugenladung ist davon abhängig, dass die Klägerin für den von ihr benannten Zeugen einen Vorschuss in Höhe von 200,00 EUR innerhalb von zwei Wochen bei der Zahlstelle einzahlt oder eine Gebührenverzichtserklärung zu den Akten reicht.
Die Beklagte ist gebührenbefreit und muss daher keine entsprechende Vorschusszahlung leisten.
2.
Gütetermin und Verhandlungstermin wird bestimmt auf
Mittwoch, ##.11.2021, 11:00 Uhr,1. Etage, Sitzungssaal S 1.07 (Saalbau), Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn.