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Landgericht Bonn·1 O 267/20·20.04.2021

Beweisbeschluss zu KN95/FFP2-Masken: Eignung der Prüfverfahren und Beschaffenheit

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines VertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Mängel an einer Lieferung von KN95-Schutzmasken und beantragt Beweis zu Prüfverfahren, Stichprobengröße und konkreten Beschaffenheitsmerkmalen (z. B. Ablösen der Gummibänder). Das Landgericht ordnet ein schriftliches Sachverständigengutachten an und verpflichtet die Beklagte zur Mitteilung über Verfügbarkeit der getesteten Muster. Das Gericht verneint die Anwendung des § 377 HGB und hält das Lieferdatum für als Fixgeschäft so dass vor Rücktritt keine Nachfrist erforderlich ist.

Ausgang: Beweisbeschluss: Bestellung eines Sachverständigen zur Klärung technischer Fragen und Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung über Vorhandensein bzw. Standort der Prüfexemplare

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei in einem Vertrag als „FFP2“ bezeichneten Masken genügt die Erfüllung einer der dort ausdrücklich genannten gleichwertigen Normen (z. B. KN95/GB2626) zur Erfüllung der vertraglichen Anforderungen.

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Die Voraussetzungen des § 377 HGB finden im vorliegenden Vergabekontext der öffentlichen Hand weder in direkter noch in analoger Anwendung Anwendung, soweit keine vertragliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit vereinbart ist.

3

Ist ein verbindlicher Liefertermin (Fixgeschäft) vereinbart und für die Parteien erkennbar wesentlich, bedarf es vor dem Rücktritt wegen Nichtlieferung keiner Nachfristsetzung (§ 323 Abs. 2 BGB).

4

Kann die technische Konformität von gelieferten Produkten nur durch fachliche Expertise geklärt werden, ist das Gericht zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens befugt und kann die Vorlage bzw. Sicherung von Prüfmustern anordnen.

5

Eine vertragliche Klausel, die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nur in ihrer Wirkung beschränkt, begründet keine eigenständige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der Vertragspartei.

Relevante Normen
§ 21 CFR 878.4040§ Verordnung 2016/425§ 377 HGB§ 323 Abs. 2 Zif. 2 BGB

Tenor

I. Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:a)

Genügten die Größe der geprüften Stichproben und das im Auftrag der Beklagten durchgeführte Prüfverfahren (S.6 bis 19 der Klageerwiderung = Bl.47 ff. d.A.) den einschlägigen technischen Anforderungen für die Einstufung derartiger (Medizin-) Produkte als mangelhaft? War das Prüfverfahren insbesondere geeignet, eine Übereinstimmung der gelieferten Masken mit dem Standard KN95/GB2626 zu prüfen?

b)

Wenn Frage a) bejaht wird:

Wiesen die der Beklagten von der Klägerin verkauften 408.000 Stück KN95-Schutzmasken des Herstellers A bei ihrer Anlieferung am 30.04.2020 unter der Avis-Nummer HB###1 (Klage S: 3 = Bl. 4 d.A.;Klageerwiderung S.21 = Bl. 62d.A.) folgende Eigenschaften auf, wie sie im Protokoll vom 30.04.2020 (Anlage B5) beschrieben sind:

              „elastic bands are coming off when tearing, 7 of 10 tested masks“?

c)

Wenn Fragen a) und b) bejaht werden:

Entsprachen die getesteten Schutzmasken daher nicht den Anforderungen des Vertrages, die in Anlage zu § 2.1 a des Vertrags wie folgt beschrieben werden (Teil des Anlagenkonvoluts B1, dort Teil von 05_Angebotsformular):

FFP2 Masken

Beschreibung: ·

Atmungsaktives Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig) ·

Versehen mit einer Metallplatte an der Nasenspitze · Kann wiederverwendbar* (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein

Normen/Standards: -

Atemschutzgerät "N95" gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NIOSH, oder "FFP2" gemäß EN 149 Verordnung 2016/425 Kategorie III

oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN)?

Dabei ist es nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht zwingend nötig, dass die Masken die Norm FFP2/EN149 erfüllen. Sofern die Masken im Vertrag und in der gerade zitierten Passage als „FFP2-Masken“ bezeichnet werden, ist dies so zu verstehen, dass sie den Anforderungen in der oben aufgeführten Passage genügen sollen. Das heißt, es genügt, wenn die Masken eine der dort genannten Normen erfüllen, es genügt dementsprechend auch die Erfüllung etwa der Norm KN95/GB2626.

Die Beantwortung der Beweisfragen erfolgt durchEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.Zum Sachverständigen wird  bestellt.

Ein Vorschuss wird nicht eingefordert, da die beweisbeklagte Beklagte gerichtsgebührenbefreit ist.

II. Der Beklagten wird aufgegeben, mitzuteilen, ob die ursprünglich von ihr getesteten Exemplare der Lieferung noch vorhanden sind und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ihr aufgegeben, mitzuteilen, wo sich die übrigen, nicht getesteten Exemplare der Lieferungen befinden, damit diese begutachtet werden können. Hierzu wird eine Frist von drei Wochen gesetzt.

III. In diesem Zusammenhang weist die Kammer – vor  allem vor dem Hintergrund der klägerischen Schriftsatzes vom 31.03.2021 – auf Folgendes hin:

Die Kammer wendet die Voraussetzungen von § 377 HGB weder in direkter noch analoger Anwendung auf den vorliegenden Lebenssachverhalt an. Die Besonderheiten des Falles rechtfertigen keine Gleichsetzung mit einer rein privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand und einer Teilnahme am privatwirtschaftlichen handelsrechtlichen Wettbewerb. Eine vertragliche Vereinbarung einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der Beklagten wurde mit § 6 Ziffer 6.2 der Kaufverträge nicht getroffen. Denn § 6 Ziffer 6.1 verweist für Sachmängelansprüche auf die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hieran schließt § 6 Ziffer 6.2 an, der die Beschränkung einer Untersuchungs-/Rügeobliegenheit des Auftraggebers regelt. Nach Wortlaut und Systematik dieser Regelungen begründet § 6 Ziffer 6.2 deshalb keine eigenständige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, sondern beschränkt diese lediglich im Fall ihres Bestehens. Indes begründen die gesetzlichen Vorschriften hier gerade keine derartige Obliegenheit.

Der Vertrag ist nach Auffassung der Kammer so gestaltet, dass die Lieferungen des Klägers bis zum 30.04.2020 zu erfolgen hatten und dass dieses Lieferdatum, so wesentlich gewesen ist, dass der Vertrag hiermit stehen und fallen sollte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Vertragstext sondern auch aus dem Hintergrund der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge und der Funktion der die Beklagte im vorliegenden Fall vertretenden Behörde. Dies war für die Klägerin auch bei Abschluss des Vertrages hinreichend erkennbar In der Vergabe eines Lieferslots wenige Tage nach dem im Vertrag vorgesehenen Datum  liegt noch keine Aufhebung dieser Abrede. In dem von der Klägerin beschriebenen Verhalten der Beklagten ist schon kein Verzicht auf die Fixabrede zu sehen.

Dies hat zur Folge, dass es vor dem Rücktritt keiner Nachfristsetzung bedurfte (§ 323 Abs. 2 Zif. 2 BGB).