Schadensersatz wegen Porto im Bußgeldverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Portokosten für ein Einschreiben im Bußgeldverfahren und macht Amtspflichtverletzung geltend. Zentrale Frage ist, ob ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG besteht. Das LG Bonn weist die Klage ab, weil die Kosten vermeidbar waren (Mitverschulden nach § 254 BGB) und selbst geringe Portoauslagen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Portokosten im Bußgeldverfahren abgewiesen wegen Vermeidbarkeit der Kosten und fehlendem Zurechnungszusammenhang.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet keine Haftung, wenn der Geschädigte durch eigenes Verhalten zur Entstehung der Kosten beigetragen hat und somit eine Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausscheidet.
Kosten, die durch rechtzeitige Mitwirkung im Anhörungsverfahren hätten vermieden werden können, sind nicht erstattungsfähig; wer auf einen Anhörungsbogen nicht reagiert, trägt das damit verbundene Risiko ersparter Auslagen selbst.
Geringfügige Aufwandsposten (z.B. Porto für einfachen Briefverkehr) gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen nur dann einen Erstattungsanspruch gegen den Dienstherrn, wenn ein zurechenbarer Kausalzusammenhang mit einer Amtspflichtverletzung besteht.
Die Wahl einer besonders sicheren Versandart (z. B. Einschreiben mit Rückschein) ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene sich im weiteren Verfahrensverlauf gegen einen Bußgeldbescheid verteidigen kann; hieraus resultierende Mehrkosten sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.
Leitsatz
Keine Erstattung der bei einer Anhörung im Bussgeldverfahren angefallenen Portokosten.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung.
Die Ehefrau des Klägers, Frau H, ist Halterin eines Pkws vom Typ VW-Golf. Der Führer des Fahrzeugs, ein jüngerer Mann, überschritt nach den Feststellungen der Polizei am 06. Mai 2005 in Berlin mit diesem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weswegen das Land Berlin versuchte, den Fahrer zu ermitteln. U.a. sandte der Polizeipräsident in Berlin der örtlich zuständigen Polizeidienststelle am Wohnort des Klägers in C die wegen des Vorgangs erwachsene Akte mit der Bitte, den Fahrer festzustellen. Die Polizei teilte den Kollegen in Berlin mit, Fahrer sei der 1940 geborene Kläger, obwohl sich aus den dem Vorgang beigefügten Bildern unschwer ergab, dass es sich bei dem Fahrer um eine jüngere Person als der Kläger handeln musste.
Die Polizei in Berlin übersandte dem Kläger sodann Anfang August 2005 einen Anhörungsbogen, zu dem sich der Kläger jedoch nicht äußerte. Im September erhielt der Kläger wegen des Verkehrsverstoßes einen Bußgeldbescheid des Landes Berlin (Geldbuße 35,- €, Gebühren und Auslagen 23,19 €), gegen welchen er mit Einschreiben / Rückschein Einspruch einlegte. Mit Beschluss vom Januar 2006 stellte das Amtsgericht Tiergarten das Bußgeldverfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein; die notwendigen Auslagen (Portokosten) wurden dem Kläger nicht erstattet. Diese Portokosten für das Einspruchsschreiben sind nunmehr Gegenstand der Klage.
Der Kläger meint, das Verhalten der Polizeibeamten stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4,40 € zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Land behauptet, die Polizeibeamten, die meinten, den Kläger anhand der Fahrerfotos identifiziert zu haben, hätten dies nach bestem Wissen und Gewissen getan.
Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten des AG Tiergarten aus dem Bußgeldverfahren lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.
1.) Es kann offen bleiben, ob die auf Seiten des Landes handelnden Beamten nicht hinreichend sorgfältig (= amtspflichtwidrig) im Vorfelde des Bußgeldbescheids ermittelt haben. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob die hier in Rede stehenden Amtspflicht drittbezogen ist (vgl. BGH BB 1990, S. 1794; BGHZ 146, S. 365), d.h. ob bei der betreffenden Amtshandlung in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen war (BGHZ 146, S. 365 f.).
2.) Der Kläger hätte die ihm aufgrund des Einspruchs entstandenen Kosten vermeiden können, § 254 BGB, wenn er bereits im Anhörungsverfahren reagiert und das Land Berlin darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er den Pkw vom Typ VW zum Tattag nicht gefahren hatte, zudem an diesem Tag nicht einmal in Berlin war. Dann hätte das Land Berlin - bei pflichtgemäßem Handeln - den Bußgeldbescheid nicht erlassen.
Zudem hätte es im Anhörungsverfahren keines Einschreibens mit Rückschein bedurft, weil der Kläger - wäre sein Schreiben verloren gegangen - sich immer noch gegen den Bußgeldbescheid hätte wehren können. Soweit der Kläger im Termin geltend gemacht hat, er hätte, um sich im Anhörungsverfahren sachgerecht verteidigen zu können, zwingend seinen Sohn als Fahrer belasten müssen, folgt ihm die Kammer nicht. Hier hätte es ausgereicht, dem Land Berlin mitzuteilen, dass der Kläger am Tattag nicht in Berlin war.
3.) Ergänzend: Auch wenn der Kläger im Anhörungsverfahren die Kosten für einen einfachen Brief aufgewendet hätte, würde ihm wegen der 55 Cent kein Anspruch gegen die Beklagte zustehen. Der hierfür notwendige Zurechnungszusammenhang (vgl. insoweit Palandt - Sprau, BGB, 64. Aufl., § 839, Rz. 77 m.w.Nw.) fehlt. Eine Amtspflicht zu sorgfältiger Ermittlung und richtiger Auskunft gegenüber der das Ordnungswidrigkeitsverfahren betreibenden Behörde soll zwar sicherstellen, dass schließlich gegen die richtige Person ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Dass vor Erlass des Bußgeldbescheids Dritte angehört werden, soll die Amtspflicht nicht verhindern. Einem Dritten im Anhörungsverfahren möglicherweise entstehende Porto- und Telefonkosten unterfallen dem allgemeinen Lebensrisiko.
4.) Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
5.) Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.