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Landgericht Bonn·1 O 246/19·07.08.2019

Einstweilige Verfügung gegen Warnhinweis auf Bewertungsportal abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)InternetrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Dermatologin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen von einem Bewertungsportal auf ihrem Profil angebrachten Warnhinweis wegen angeblicher „Fake-Bewertungen“. Das LG Bonn wies den Antrag zurück, da der Hinweis lediglich Verdachtsmomente und laufende Prüfungen darstelle und nicht als unwahre Tatsachendarstellung nach § 5 UWG zu qualifizieren sei. Die Antragstellerin habe die Manipulationsvorwürfe nicht substantiiert und glaubhaft widerlegt; die Kosten trägt sie.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Warnhinweis auf Bewertungsprofil als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Warnhinweis, der ausschließlich Zweifel an der Authentizität einzelner Bewertungen und Hinweise auf Prüfungen äußert, ist nicht ohne Weiteres als irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG zu werten.

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Für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass die beanstandete Äußerung unwahre Tatsachenbehauptungen oder eine täuschende Irreführung enthält.

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Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt eine hinreichende Glaubhaftmachung der behaupteten Rechtsverletzung voraus; bloße vorprozessuale Schreiben und Screenshots genügen nicht, wenn sie die konkreten Verdachtsmomente nicht erschöpfend widerlegen.

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Betreiber von Bewertungsplattformen dürfen bei hinreichenden Indizien auf mögliche Bewertungsmanipulationen hinweisen; dabei sind berechtigte Schutzinteressen des Betreibers und eine neutrale Formulierung zu berücksichtigen, sodass keine unlautere Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 5 UWG§ 3 UWG§ 935, 940 ZPO§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG§ 1004 BGB§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin ist Dermatologin in A und betreibt mit einem weiteren Dermatologen eine Gemeinschaftspraxis. Die Antragsgegnerin betreibt das Portal B, auf dem Nutzer Informationen über Ärzte und Gesundheitsthemen erhalten, nach Ärzten suchen können und Ärzte und Arztbesuche bewerten können. Hierzu werden auf der Plattform Profile der Ärzte bereitgestellt, die neben allgemeinen Informationen wie Öffnungszeiten, Adresse, Fachrichtung usw. auch die Möglichkeit von Bewertungen geben. Für die Einzelheiten der Präsentation wird auf die Anlagen A2, A7 und A8 verwiesen.

4

Die Antragsgegnerin schrieb die Antragstellerin unter dem 00.06.2019 an (Anlage A3) und teilte ihr mit, dass sie ein Netzwerk von Anbietern von „Fake-Bewertungen“ aufgedeckt habe. In diesem Zuge seien auch auf dem Profil der Antragstellerin gefälschte positive Bewertungen gefunden worden. Dies ergebe sich daraus, dass die genutzten Mailadressen Personen zugeordnet werden könnten, die für Bewertungs-Anbieter tätig gewesen seien. Exemplarisch wurden zwei Bewertungen vom 00.02.2018 und 00.02.2018 in dem Schreiben widergegeben.

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Der Antragstellerin wurde eine Frist bis zum 00.07.2019 gesetzt, hierzu Stellung zu nehmen. Andernfalls stellte die Antragsgegnerin in Aussicht, dass auf dem Profil der Antragstellerin ein Warnhinweis auf gekaufte Bewertungen eingefügt werden könne.

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Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin unter dem 00.07.2019 mit (Anlage A4), dass sie keine Bewertungen gekauft habe und forderte die Antragsgegnerin zu näherer Sachaufklärung auf. In diesem Zusammenhang benannte die Antragsgegnerin ihr die Namen von zwei Agenturen, die mit den „Fake-Bewertungen“ in Verbindung standen, nämlich „C“ und „D“. In der Folge übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin Schreiben beider Agenturen, aus denen hervorgeht, dass sie persönlich mit diesen nicht in Geschäftskontakt steht.

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Auf dem Profil der Antragstellerin wurde in der Folge durch die Antragsgegnerin ein Warnhinweis angebracht. Dies geschah dergestalt, dass neben der Darstellung der „Gesamtnote“ im Profil sowie oberhalb der Darstellung der einzelnen Bewertungen ein rotes Warndreieck zu sehen ist. Wird dieses aktiviert, erscheint ein Text wie im Antrag wiedergegeben (vgl. Anlagen A7-9).

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Daraufhin forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter dem 00.07.2019 zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dergestalt auf, den Warnhinweis künftig auf ihrem Profil nicht mehr anzubringen. Die hierzu bis 00.08.2019 gesetzte Frist verstrich, ohne dass die Antragsgegnerin eine Erklärung abgab.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Warnhinweis stelle einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß nach § 5 UWG dar. Er sei nur so zu interpretieren, dass sie „Fake-Bewertungen“ gekauft habe. Da dies nicht der Fall sei, liege eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Auch liege ein Verstoß gegen § 3 UWG vor.

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Die Antragstellerin beantragt,

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der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr einen Warnhinweis auf dem Bewertungsprofil der Antragstellerin auf der von ihr betriebenen Webseite B zu veröffentlichen, wenn dies wie folgt geschieht:

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II.

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Der Antrag war zurückzuweisen, da ein Verfügungsanspruch gem. §§ 935, 940 ZPO nicht besteht.

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Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Nutzung des Warnhinweises wie im Antrag widergegeben aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG bzw. § 1004 BGB.

16

1.

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Der Warnhinweis stellt keine irreführende geschäftlich Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

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Eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt vor, da der Hinweis geeignet ist, Nutzer des Portals anders über die Antragstellerin zu informieren, als dies ohne ihn der Fall wäre, und die Möglichkeit besteht, dass sie hierdurch andere Entscheidungen treffen.

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Die Antragstellerin hat eine Irreführung jedoch nicht nachweisen können.

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Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, was konkreter Inhalt des Hinweises ist. Anders als die Antragstellerin meint, spricht dieser nämlich nicht davon, dass die Antragstellerin „Fake-Bewertungen“ selbst aktiv gekauft haben soll. Vielmehr ist die Rede davon, dass bezüglich einzelner Bewertungen Zweifel an der Authentizität bestehen. Im Folgenden heißt es, dass Profile gekennzeichnet werden, in denen „Verdachtsfälle auf Manipulation in Form von gekauften oder in unlauterer Weise beeinflussten Bewertungen aufgetreten“ sind. Beide Äußerungen sind nicht so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin positiv darüber informiert, es habe Manipulationen gegeben. Vielmehr wird lediglich ein Verdacht geäußert und die Möglichkeit einer Manipulation benannt, nicht mehr. Zudem wird auf Maßnahmen und Prüfungen verwiesen, was einen laufenden Prüfprozess nahelegt.

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Auch ist mit dem Hinweis nicht verbunden, dass eine solche mögliche Manipulation von der Antragstellerin ausgehen muss. Insoweit ist der Hinweis neutral formuliert, da ein Kauf von Bewertungen, insbesondere aber eine Manipulation, auch durch Dritte durchgeführt worden sein kann.

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Zuletzt enthält der Hinweis eine Einschränkung darauf, dass es sich um „einzelne“ Bewertungen auf dem Profil handelt.

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Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass der Hinweis in dieser konkreten Form unwahre Angaben über sie als Person oder die von ihr angebotenen Dienstleistungen i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 1 UWG enthält.

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Dies wäre der Fall, wenn bezüglich keiner der auf dem Profil der Antragstellerin veröffentlichten Bewertungen ein Verdacht geäußert oder überprüft werden könnte, diese seien nicht manipuliert.

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Dem steht schon die Bewertung vom 00.02.2019, die die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 00.06.2019 anführt, entgegen. Insoweit liegt ein Manipulationsverdacht nahe, da dort die Rede davon ist, der Bewerter sei wegen einer starken Magenverstimmung in Behandlung gewesen. Dies ist jedoch keine Krankheit, die durch einen Dermatologen behandelt wird; warum in einem solchen Fall ein Dermatologe hätte aufgesucht werden können, erklärt der Bewerter nicht. Es liegt daher nahe, dass hier zumindest eine Verwechslung der Person oder Fachrichtung der Antragstellerin vorliegen könnte.

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Die von der Antragstellerin vorgelegten Äußerungen der Firmen „D“ und „C“ genügen zur Widerlegung der Vermutung aus dem Hinweis nicht. Damit ist zum einen nicht gesagt, dass nicht andere Dienstleister oder auch Privatpersonen wie Mitarbeiter oder Freunde beauftragt worden sein können, Bewertungen abzugeben. Insbesondere ist aber nur von der Antragstellerin selbst die Rede. Es ist jedoch lebensnah, dass nicht nur die beurteilten Ärzte selbst, sondern auch nahestehende Personen als Auftraggeber in Betracht kommen, etwa Angehörige, Mitarbeiter oder Geschäftspartner wie Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis. Hierzu findet sich kein Vortrag der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift.

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Die Antragstellerin ist insoweit auch darlegungsbelastet, da sie ihr eigenes Profil einsehen und prüfen kann, wie die Bewertungen dort lauten. Sie kann etwa abgleichen, ob die geschilderten Behandlungen tatsächlichen Behandlungen zuzuordnen sind. Vor allem aber hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 00.06.2019 zwei Bewertungen explizit benannt, die sie konkret für gefälscht hält. Dabei liegt ein Manipulationsverdacht insbesondere bezüglich der Bewertung vom 00.02.2019 – wie ausgeführt - besonders nahe und würde für die Antragstellerin Anlass zu Prüfung geben. Dies wäre ihr auch zwanglos möglich, da ausweislich des vorgelegten Screenshots nur 17 Bewertungen insgesamt vorliegen, die zu prüfen wären.

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Auf den Inhalt der Bewertungen selbst und warum diese manipulationsfrei sind, geht die Antragstellerin in der Antragsschrift nicht näher ein, auch nicht in den vorgerichtlichen Schreiben.

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Zwei Bewertungen (von hier 17) erfüllen auch die Kategorie von „einzelnen“ Bewertungen auf dem Profil, wie sie der Hinweis benennt.

30

2.

31

Aus den genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG nicht vor.

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Insbesondere ist eine geschäftliche Handlung auch dann nicht unlauter, wenn der Handelnde auch berechtigte eigenen Interessen wahrnimmt und wahrnehmen darf. Erste Voraussetzung für die Unlauterkeit von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern nach § 3 Abs. 2 UWG ist, dass sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin unwahre Angaben der Antragsgegnerin durch den Hinweis nicht belegen können. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin sich selbst wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aussetzen würde, wenn sie manipulierte Bewertungen auf ihrem Portal zulässt und somit Verbraucher durch unwahre Angaben beeinflussen kann.

33

3.

34

Ob der Antrag zu weit gefasst ist dergestalt, dass der Hinweis grundsätzlich nicht verwendet werden darf, oder ob dies auf Fälle zu beschränken wäre, in denen er unberechtigt verwendet wird, bedarf daher keiner Entscheidung mehr.

35

4.

36

Zuletzt hat die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch auch nicht glaubhaft gemacht. Als Mittel der Glaubhaftmachung werden lediglich vorprozessuale Schreiben, die sie mit der Antragsgegnerin gewechselt hat, vorgelegt, sowie Screenshots der betreffenden Homepage vorgelegt.

37

5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.