Schadensersatzklage wegen Baumstumpf: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkw beim Rückwärtsparken an einem Baumstumpf auf einer Gemeindestraße. Streitgegenstand ist, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Landgericht weist die Klage ab: Es liegt keine objektive Pflichtverletzung vor, da der Stumpf erkennbar war und vom Fahrer beim Rückwärtsfahren zu beachten bzw. durch Aussteigen zu prüfen gewesen wäre. Eine weitergehende Sicherungspflicht bestand nicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Gemeinde abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde richtet sich nach Art und Häufigkeit der Straßenbenutzung; zu treffen sind nur die nach den Verkehrssicherungserwartungen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen.
Gefahrenstellen müssen nur dann zusätzlich gekennzeichnet oder beseitigt werden, wenn sie für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind oder bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können.
Ein Kraftfahrer muss sich den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen und beim Rückwärtsfahren diejenigen Hindernisse erkennen oder durch verlangsamtes Fahren bzw. Aussteigen sicher feststellen können; das Vertrauen auf das Nichtvorhandensein von Hindernissen ist unzulässig.
Vorbestehende Unfälle Dritter begründen nicht ohne weiteres eine haftungsbegründende Unkenntlichkeit der Gefahrenstelle; sie können auch auf das eigene Fehlverhalten der jeweiligen Verkehrsteilnehmer zurückzuführen sein.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadenersatz aus einem Unfall, der sich am ##.##.20## gegen ##:## Uhr bei dem Versuch, auf der Gstraße in C in dem rechten Bürgersteigbereich rückwärts einzuparken, ereignet haben soll.
Das Parken zwischen den dort vorhandenen Baumbeständen ist erlaubt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Örtlichkeit wird auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder der Anlage B 1 (Bl. 17-19) sowie der Anlage B 2 (Bl. 22 + 23) Bezug genommen. Nach Baumpflegearbeiten der Beklagten auf der Gstraße war zunächst ein ca. 66 cm hoher, von Gras umgebener und mit einem rot-weißen Band umwickelter Baumstumpf zurückgeblieben, der mittlerweile beseitigt worden ist.
Der Kläger behauptet, er habe mit seinem Pkw B D , amtl. Kennzeichen $$-&& ##,. Baujahr 19##, von der Gstraße aus rückwärts zwischen den Baumbeständen einzuparken versucht. Dabei sei er mit dem rechten Heck gegen den Baumstumpf gefahren, was zu Beschädigungen des Fahrzeuges geführt habe. Die Schäden habe er selbst repariert.
Er behauptet weiter, die Straße sei schlecht beleuchtet gewesen, daher sei der Stumpf auch im Rückspiegel nicht zu sehen gewesen.
Der Baumstumpf weise im oberen Bereich massive Aufprallspuren auf, die auf Auffahrunfälle anderer Fahrzeuge rückschließen ließen. .
Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie durch das Zurücklassen des Baumstumpfes in dieser Höhe eine potentielle Gefahrenquelle geschaffen habe. Der Baumstumpf hätte vielmehr tiefer in Bodennähe abgesägt werden oder besser kenntlich gemacht werden müssen.
Er verlangt von der Beklagten die Kosten bestehend aus
Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag (Bl. 6 d.A) 1.813,90 € netto 3 Tage Nutzungsausfall 177,-- €. .Unkostenpauschale 25,-- €
- Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag (Bl. 6 d.A) 1.813,90 € netto
- 3 Tage Nutzungsausfall 177,-- €.
- .Unkostenpauschale 25,-- €
..
2.015,90 €
unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50 % in Höhe von 1.007, 95 € ersetzt.
Der Versicherer der Beklagten lehnte nach Aufforderung eine Ersatzpflicht ab.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.007,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Die betreffende Stelle sei auch angesichts der - unstreitig auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen - Straßenlaterne gut ausgeleuchtet gewesen. Im übrigen träfe den Kläger, dem die Örtlichkeit bekannt gewesen sei, ein 100%-iges Mitverschulden. Sie ist der Auffassung, der Schaden sei nicht schlüssig dargelegt, da ein 17 Jahre alter Wagen bei solch einem Unfall einen Totalschaden aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Selbst nach dem unterstellten Vortrag des Klägers besteht keine Haftung der Beklagten gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Eine Verletzung der gem. § 9 a StrWG NW öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht liegt bereits objektiv nicht vor.
Der Umfang der einer Gemeinde obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht wird von Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen, vielmehr sind nur diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind., Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH in VersR 1979, S. 1055). Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, lässt sich jedenfalls mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen.
Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und von den Verkehrstellnehmern hinzunehmenden Erschwernissen wird maßgeblich von den Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt (OLG Hamm in VersR 1997, S. 892).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hier nicht feststellen.
Eine Verletzung der Warnpflicht kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine sonst nicht erkennbare Gefahrenstelle handelt. Zwar gilt der Vertrauensgrundsatz zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und einem Verkehrsteilnehmer nicht, d.h wenn nahe liegt, dass die gebotene Sorgfalt nicht beachtet wird, muss dennoch zusätzlich gewarnt werden (vgl. BGH in VersR 1963, S. 652). Die Verkehrssicherungspflicht kann danach im Einzelfall gerade Maßnahmen umfassen, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer zu schützen. Allerdings geht dies nicht so weit, Verkehrsteilnehmer bereits von dem üblichen und gebotenen Schauen in den Rückspiegel zu entbinden.
Lediglich wenn aufgrund der Örtlichkeit mit fahrlässigen Verhalten der Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muss bzw. bei Hindernissen, bei denen selbst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Gefahr des Übersehens besteht (vgl. LG Duisburg in ZfS 1991, S. 296), kann der Verkehrssicherungspflichtige gehalten sein, zusätzlich auf eine Gefahrenstelle hinzuweisen. Dies war hier nicht der Fall.
Dem Kläger kann nach Auffassung des Gerichts zwar nicht schon vorgeworfen werden er habe bereits bei Vorbeifahren an dem Parkplatz den Baumstumpf erkennen können. Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit muss ein Kraftfahrer bei der Suche nach einem Parkplatz, der neben der Fahrbahn liegt, die seitlichen Bereiche nicht bis in den letzten Winkel genauestens beobachten. Hinzu kommt, dass die betreffende Stelle auch nicht ausgeleuchtet gewesen sein dürfte, denn die zu den Akten gereichten Lichtbilder lassen erkennen, dass sich die Straßenlampe auf der gegenüberliegenden Seite und zudem ein Stück weit versetzt von der behaupteten Unfallstelle befindet. Dementsprechend musste der Kläger auch nicht zwingend bereits beim Vorbeifahren das um den Baumstumpf gewickelte rot-weiße Band und ebenso wenig die den Baumstumpf umgebende Grasfläche wahrnehmen und daher mit irgendeinem Hindernis rechnen.
Letztlich kann dies jedoch dahin stehen.
Der Kläger hätte nämlich spätestens beim Zurücksetzen des Pkw den Baumstumpf im Rückspiegel erkennen können.
Dabei hätte er bei langsamer Rückwärtsfahrt wie gem. § 3 Abs. 1 StVO geboten, den Stumpf nebst rot-weißem Band im Rückspiegel sehen müssen, zumal auch die Rückleuchten eines Pkw – wenn auch nur in geringem Maße - Licht spenden. Schon der Vergleich mit einem Baumschutzbügel oder einem einfachen Begrenzungspoller, der häufig eine graue Farbe aufweist und dennoch im Licht der Rückleuchten erkennbar ist, zeigt, dass auch der Stumpf hier zu sehen war, selbst wenn dieser sich farblich nicht sonderlich in der Dunkelheit abgezeichnet haben sollte. Ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbilder war der Baumstumpf zwar zusätzlich von Gräsern umgeben, jedoch nicht in einem Umfang, der ihn und das ihn umgebende Band unkenntlich machen würde.
Selbst. wenn der Kläger jedoch - etwa aufgrund eines gewählten oder nur möglichen Einfahrtswinkels - den Baumstumpf bei dem Parkvorgang nicht sehen konnte, so durfte er nicht darauf vertrauen, dass sich hinter ihm kein Hindernis befindet. In einer solchen Situation ist ein Pkw-Fahrer vielmehr gehalten, sich anderweitig, gegebenenfalls durch vorheriges Aussteigen zu vergewissern, ob der beabsichtigte Vorgang möglich ist, gerade wenn sich wie hier in regelmäßigen Abständen Bäume zwischen den Parkflächen befinden. Dass möglicherweise auch andere Pkw-Fahrer mit dem Baumstumpf kollidierten, lässt keinen Rückschluss auf eine unzureichende Sicherung zu. Es scheint ebenso möglich, dass diese gleichfalls nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren sind.
Der Kläger hat nach eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Einparkvorgang auch zügig zurückgesetzt, was er auf das Automatikgetriebe seines Pkw zurückführte. Dies kann ihn jedoch nicht entlasten, vielmehr hat ein Pkw-Fahrer gem. § 3 Abs. 1 StVO dafür Sorge zu tragen, dass er sein Fahrzeug auch in dieser Situation beherrscht.
Angesichts vorgenannter Umstände bedurfte es weder eines bodennahen Absägens noch einer zusätzlichen, über das rot-weiße Band hinausgehenden Absicherung des Baumstumpfes.
Da bereits eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht feststellbar war, bedurften die übrigen Streitpunkte der Parteien keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §. 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§,708 Nr. 11, 711 ZPO.