Kommanditist als Gesamtrechtsnachfolger: Duldungsvollstreckung statt Zahlung; kein Auskunftsanspruch
KI-Zusammenfassung
Nach Insolvenz des Komplementärs wurde die KG ohne Liquidation gelöscht; die Klägerin nahm den Kommanditisten als Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch. Nach gerichtlichem Hinweis änderte sie den Zahlungsantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihm zugefallene Gesellschaftsvermögen, was der Beklagte sofort anerkannte. Weitergehende Auskunfts- und eidesstattliche Versicherungsanträge wies das LG ab, u.a. wegen fehlender vertraglicher Beziehung, fehlender Darlegung eines durchsetzbaren Hauptanspruchs und fehlender Ungewissheit über vorhandenes Gesellschaftsvermögen. Kosten wurden der Klägerin nach § 93 ZPO auferlegt.
Ausgang: Duldungsantrag aufgrund Anerkenntnisses zugesprochen; Auskunfts- und eidesstattliche Versicherungsanträge abgewiesen und Kosten der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine zweigliedrige Kommanditgesellschaft infolge Ausscheidens des Komplementärs beendet, kann der verbleibende Kommanditist Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft werden; seine Haftung ist auf das ihm zugefallene Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Der Gläubiger kann gegen den als Gesamtrechtsnachfolger haftenden Kommanditisten grundsätzlich nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in das zugefallene Gesellschaftsvermögen verlangen, nicht aber unbeschränkte Zahlung.
Ein Anerkenntnis ist „sofort“ i.S.d. § 93 ZPO, wenn es unmittelbar nach einer Klageänderung erklärt wird und der Beklagte zuvor keine Veranlassung zur Klage in der geänderten Fassung gegeben hat.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist zulässig, wenn die anspruchsbegründenden Vorgänge nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung waren; eine bloße familiäre Verbindung begründet keine Wissenszurechnung.
Ein Auskunftsanspruch aus §§ 242, 260 Abs. 1 BGB setzt eine konkrete Sonderrechtsbeziehung und einen hinreichend bestimmten, bestehenden Hauptanspruch sowie entschuldbare Ungewissheit voraus; fehlt es daran, ist der Anspruch abzuweisen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das ihm zugefallene Gesellschaftsvermögen der J KG, Amtsgericht Siegburg, HRA ####, zu dulden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Vater des Beklagten, Herr B, war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA #### eingetragenen J-Verlag KG (Registerauszug Anlage CBH9 = Bl.## d.A.). Der Beklagte war als Kommanditist mit einer Einlage von 50,00 € eingetragen.
Am 10.05.2016 hat das Amtsgericht Euskirchen auf Antrag der Klägerin gegen die J-Verlag KG einen Mahnbescheid wegen einer Hauptforderung in Höhe von 8.693,10 € erlassen. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der J-Verlag KG hat das Amtsgericht das Mahnverfahren an das erkennende Gericht abgegeben, wo die Akten am 01.07.2016 eingegangen und seitdem unter dem Aktenzeichen 1 O 204/16 geführt worden sind. Mit der J-Verlag KG am 20.07.2016 zugestelltem Schriftsatz vom 12.07.2016 hat die Klägerin ihre Klageforderung in Höhe von 8.693,10 € begründet.
Mit Beschluss vom 01.08.2016 – ## IN ##/## - hat das Amtsgericht Bonn über das Vermögen von Herrn B das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. ## d.A.). Daraufhin hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 28.09.2016 festgestellt (Bl ## d.A.), dass das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO unterbrochen ist. Gemäß Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg vom 12.10.2016 (Bl. ## – ### d.A.) ist die J-Verlag KG aufgelöst und die Firma ohne Liquidation erloschen.
Auf Antrag der Klägerin vom 05.10.2016 hat das erkennende Gericht den Beklagten als Rechtsnachfolger der J-Verlag KG zur Aufnahme des Rechtsstreites und mündlichen Verhandlung der Hauptsache geladen. Die entsprechende Verfügung vom 03.05.2017 wurde dem Beklagten am 09.05.2017 zugestellt. Eine zuvor von der Klägerin beantragte öffentliche Zustellung an den Beklagten hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18.04.2017 (Bl. ## d.A.) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 haben sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestellt und Kopien der Handelsregistereintragung vom 12.10.2016 sowie einer notariellen Urkunde (Nr. #### der Urkundenrolle 2016 des Notars Dr. I2 in U = Bl. ### – ### d.A.) vorgelegt.
Die Klägerin behauptet, die J-Verlag KG habe sie mit der Erbringung von Agenturleistungen, insbesondere im Bereich der Grafik-Design-Gestaltung sowie administrativer Tätigkeiten für die Ausgabe Nr. # des Magazins „J“ beauftragt. Ihr Honorar habe auf Stundensatzbasis vergütet werden sollen. Einen weiteren umfangreichen Auftrag habe ihr die J-Verlag KG für die Erstellung der Nr. # dieses Magazins erteilt. Die erbrachten Leistungen seien vereinbarungsgemäß und sachlich zutreffend in Rechnung gestellt worden, nämlich unter dem 19.03.2016, dem 24.03.2016 und dem 31.03.2016 mit insgesamt 6.056,92 € (Anlagen CBH2, 3 und 5 = Bl. ## – ## sowie Bl. ## – ## d.A.) und unter dem 18.04.2016 mit 2.636,18 € (Anlage CBH7 = Bl. ## – ## d.A.). Herr B habe ihr – der Klägerin - gegenüber wiederholt versichert, zuletzt am 08.04.2016, die Rechnungen zur Überweisung zu bringen.
Die Klägerin hat mit der Anspruchsbegründung vom 12.07.2016 angekündigt zu beantragen, die J-Verlag KG als Beklagte zu verurteilen, an sie 8.693,10 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.056,92 € seit dem 16.04.2016 sowie aus dem weiteren Betrag von 2.636,18 € seit dem 27.04.2016 zu zahlen. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten mit der Terminsverfügung vom 03.05.2017 am 09.05.2017 zugestellt. Auf den Hinweis des Gerichts vom 04.07.2017 (Bl. ### d.A.) hat die Klägerin mit dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017 überreichtem Schriftsatz angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das ihm zugefallene Gesellschaftsvermögen der J KG, Amtsgericht Siegburg HRA ####, zu dulden. Daraufhin hat der Beklagte diesen Antrag anerkannt.
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Die Klägerin beantragt zudem,
den Beklagten zu verurteilen, ihr ein Verzeichnis vorzulegen, das alle zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verzeichnisses dem Beklagten zugefallenen Vermögensgegenstände des Gesellschaftsvermögens der J KG beinhaltet, wobei auch sämtliche Vermögensgegenstände anzugeben sind, die dem Beklagten nach der Beendigung der J KG im Wege der Surrogation zugefallen sind,
sowie
für den Fall, dass die in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sein sollten, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die ihm zugefallenen Vermögensgegenstände der J KG so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Auftragserteilungen, die Erbringung der abgerechneten Leistungen sowie die Zahlungszusagen mit Nichtwissen. Er trägt ferner unwidersprochen vor, seinem Vater mit der Beteiligung als Kommanditist lediglich einen Gefallen getan zu haben, und behauptet, ansonsten zu der KG keinerlei Beziehungen gehabt zu haben und insoweit auch die Hintergründe dieses Klageverfahrens nicht zu kennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf sein in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017 erklärtes Anerkenntnis war der Beklagte entsprechend dem angekündigten Antrag in der Fassung des ihm dort überreichten Klägerschriftsatzes vom 10.07.2017 (dort Seite # = Bl. ### d.A.) zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO). Die weitergehende Klage ist nicht begründet.
1. Der Beklagte hat den ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten geänderten Klageantrag nach entsprechendem Hinweis des Gerichts auf die Zulässigkeit der Klageänderung (§ 263 ZPO) sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt, ohne der Klägerin zuvor Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben.
a) Mit Beschluss vom 04.07.2017 hat das Gericht der Klägerin die folgenden, von ihr erbetenen Hinweise erteilt:
Die Klägerin wird im Anschluss an ihren Schriftsatz vom 30.06.2017 darauf hingewiesen, dass der Beklagte E B zwar infolge des Ausscheidens von Herrn B2 aus der J KG (§§ 131 Abs.3 Ziffer 2., 161 Abs.2 HGB; AG Bonn, Beschluss vom 01.08.2016 - ## IN ##/## = Bl.58 d.A.) Gesamtrechtsnachfolger der KG geworden sein dürfte (st. Rspr. des II. Zivilsenats des BGH, zuletzt BGH DStR 2004, 1137, 1138 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Haftung des Beklagten infolge seiner Rechtsstellung als Kommanditist auf eine Haftung mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen, wobei dem Beklagten in analoger Anwendung von § 27 Abs.2 HGB die dortige 3-Monatsfrist zugute kommt (BGH, aaO.; BGHZ 113, 132, 138 = DStR 1991, 288f. = AP HGB § 27 Nr.1; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 131 Rd.35; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 140 Rd.42; Krings/Otte NZG 2012, 761, 765 jeweils m.w.N.).
Diese Beschränkung der Haftung des Kommanditisten steht der Begründetheit des Zahlungsantrages vom 12.07.2016 (Bl. ## d.A.) entgegen. Vielmehr schuldet der Beklagte allenfalls die Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihm zugefallene Gesellschaftsvermögen (BGH, aaO., Roth, aaO.; Lorz, aaO.). Die o.g. 3-Monatsfrist wurde ausweislich der Handelsregisteranmeldung vom 05.10.2016 an das Amtsgericht Siegburg zu HRA #### (Bl. ### ff. d.A.) und deren Eintragung am 12.10.2016 (Bl. ### d.A.) augenscheinlich gewahrt.
Die Klägerin wird in Anbetracht dieser Umstände, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Vorbringens des Beklagten mit Schriftsatz vom 27.06.2016 um Überprüfung gebeten, ob die Klage aufrechterhalten wird. Im Falle der Klagerücknahme könnte der Termin vom 14.07.2017 aufgehoben werden.
Aus diesen fortgeltenden Erwägungen folgt, dass das zuvor gegen den Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin unbegründet gewesen ist.
b) Gleiches ergibt sich daraus, dass die Klägerin für die Richtigkeit der von ihr behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen beweisfällig geblieben ist.
Denn der Beklagte hat die Auftragserteilung, den Inhalt der erbrachten Leistungen sowie mögliche anerkenntnisgleiche Zusagen seines Vaters in prozessual zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Dies folgt daraus, dass die streitgegenständlichen Bestellungen und Leistungen nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten gewesen sind (§ 138 Abs.4 ZPO).
Dafür, dass der Beklagte an den forderungsbegründenden Vorgängen beteiligt gewesen sein könnte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die nur geringfügige finanzielle Beteiligung des Beklagten an der J-Verlag KG spricht vielmehr für das Gegenteil und die Richtigkeit des Beklagtenvortrages. Allein der pauschale Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte sei nach den Angaben seiner Mandantschaft in der KG und für die KG tätig gewesen (S. # des Sitzungsprotokolls) rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine abweichende Beurteilung. Es fehlt an hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen für eine derartige Tätigkeit. Die familiäre Verbindung zwischen dem Beklagten und dem persönlich haftenden Gesellschafter genügt deshalb nicht (vgl. aber bei Verbindlichkeiten von Ehegatten: OLG Düsseldorf, OLG-Report 1995, 101, 102; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 138 Rd.16), zumal § 138 Abs.4 ZPO keine über seinen Wortlaut hinausgehende zivilprozessuale Wissenszurechnung ermöglichen soll, sondern allenfalls, da die subjektive Wahrhaftigkeit der Partei betroffen ist, unter bestimmten Voraussetzungen Erkundigungspflichten auslösen kann (vgl. MüKo/Fritzsche, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 138 Rd.30; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 138 Rd.17). Letzteres wird bei Organen von juristischen Personen dann bejaht, wenn unter deren Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung dritte Personen tätig geworden sind (BGH NJW-RR 2016, 1251, 1252 Rd.20). Diese Voraussetzungen lagen im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der J-Verlag KG aber gerade nicht vor.
Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat allein mit der Bezugnahme auf ein schriftliches Angebot und erteilte Rechnungen in der Anspruchsbegründung, mit dem Beweisangebot der Vernehmung ihres Geschäftsführers sowie der Einholung eines Sachverständigengutachten indes keinen tauglichen Beweis angetreten.
Dass Angebots- und Rechnungsschreiben sowie ein Sachverständigengutachten für den Nachweis eines Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) untauglich sind, bedarf keiner Vertiefung. Aber auch die Vernehmung der beweisbelasteten Partei selbst kommt nach § 447 ZPO nur in Betracht, wenn die Gegenseite damit einverstanden ist. Dies ist ausweislich der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung aber nicht der Fall.
Für eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) fehlt es schon in Anbetracht der eher vagen Angaben der Klägerin zu den konkreten inhaltlichen und zeitlichen Umständen einer Auftragserteilung an der notwendigen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klägervortrages (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 448 Rd.4 m.w.N.).
c) Nachdem der Beklagte sein Anerkenntnis unmittelbar nach der hier erfolgten Klageänderung erklärt hat, erfolgte dieses sofort im Sinne von § 93 ZPO (vgl. nur Zöller/Herget, aaO., § 93 Rd.6 Stichwort „Klageänderung“ m.w.N.).
Eine Veranlassung zur Klageerhebung gegen ihn selbst hat der Beklagte nicht gegeben. Eine Zurechnung des Verhaltens der J-Verlag KG als Rechtsvorgängerin kommt wegen des sich daraus ergebenden Wertungswiderspruchs einer Kostenbelastung des Beklagten mit seiner nur beschränkten (Kommanditisten-) Haftung (oben unter 1.) hier nicht in Betracht (vgl. aber abweichend im Falle der Erbenhaftung: Zöller/Herget, aaO., § 93 Rd.6 Stichworte „Rechtsvorgänger“ und „Erbe“ m.w.N.).
2. Die weitergehenden im Sinne von § 254 ZPO zulässigen Klageanträge sind indes nicht begründet.
Die Voraussetzungen für einen hier allein aus den §§ 242, 260 Abs.1 BGB in Betracht kommenden Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten liegen nicht vor.
a) Für einen Anspruch aus § 260 Abs.1 BGB fehlt es an der dafür erforderlichen vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 260 Rd.3).
b) Aber auch für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben bedarf es einer konkreten rechtlichen Beziehung, die als Sonderverbindung derartige Pflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu begründen vermag (Palandt/Grüneberg, aaO., § 260 Rd.5 m.w.N.).
Ob diese Sonderverbindung im vorliegenden Fall bejaht werden kann, bedarf keiner Vertiefung. Denn auch ein derartiger Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der mit diesem Auskunftsanspruch durchzusetzende Hauptanspruch besteht (vgl. BGH NJW 2002, 3771f. für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch; ferner Palandt/Grüneberg, aaO., § 260 Rd.6 m.w.N.). Dies ist wegen des Anerkenntnisses des Beklagten zwar in Bezug auf die Duldung der Zwangsvollstreckung der Fall, nicht aber in Bezug auf den konkreten Zahlungsanspruch, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung geduldet werden soll. Für diesen Anspruch, der zudem in dem anerkannten Duldungsantrag keine hinreichende Erwähnung findet (§ 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO), gelten deshalb die Erwägungen oben unter 1.b) sinngemäß.
Im Übrigen fehlt es an den zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung erforderlichen weiteren Anspruchsvoraussetzungen einer (entschuldbaren) Ungewissheit der Klägerin über das dem Beklagten zugefallene Gesellschaftsvermögen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 260 Rd.7f. m.w.N.). Denn aus den bereits mit Schriftsatz vom 18.05.2017 durch den Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Firma der J-Verlag KG ohne Liquidation erloschen ist, weil zu verteilendes Vermögen nicht vorhanden gewesen ist (vgl. Ziffer 2. der notariellen Urkunde vom 05.10.2016 = Bl. ### d.A.).
c) Hieran anschließend kommen auch Ansprüche auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit etwaiger Angaben gegen den Beklagten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 93 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffern 1. und 11., 711 ZPO.
Streitwert: 8.693,10 €.