Wasserrohrbruch: Gefährdungshaftung des Wasserversorgers und Mietminderung (LG Bonn)
KI-Zusammenfassung
Die klagende Gebäudeversicherung verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz weiterer Schäden nach einem Rohrbruch an der öffentlichen Kaltwasserzuleitung des Wasserversorgers. Das LG Bonn bejahte eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG; ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt (§ 2 Abs. 3 HPflG) scheiterte an unschlüssigem Vortrag und fehlendem Nachweis. Vorschäden wurden nach Beweisaufnahme verneint. Mietausfall wurde nur anteilig zugesprochen, da der Keller zwar mitvermietet war, aber nur einen Teil der Mietsache ausmachte und das Erdgeschoss nur während der Trocknung beeinträchtigt war.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung und vorgerichtliche Anwaltskosten), im Übrigen abgewiesen; Kostenquote 90/10 zulasten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Betreibers eines Grundstücksfrischwasseranschlusses nach § 2 Abs. 1 HPflG ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Schäden aus dem Betrieb der Anlage.
Auf den Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 2 Abs. 3 HPflG kann sich der Anlagenbetreiber nur bei substantiiertem Vortrag und Beweis eines betriebsfremden, von außen wirkenden, unvorhersehbaren und auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses berufen.
Die bloße Vermutung, ein Dritter habe durch abstands- oder richtlinienwidrige Leitungsverlegung den Schaden verursacht, genügt als „Behauptung ins Blaue“ nicht, um höhere Gewalt darzulegen oder eine Beweisaufnahme zu erzwingen.
Bestreitet der Schädiger Vorschäden, kann das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) von der Kausalität eines unstreitigen Schadensereignisses für die geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden überzeugt sein.
Eine Mietminderung bzw. ein Mietausfallschaden ist bei teilweiser Gebrauchseinschränkung nur in dem Umfang ersatzfähig, der dem betroffenen Teil der Mietsache und der tatsächlichen Dauer der Beeinträchtigung entspricht; der Anteil kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.583,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt vorbehalten, eine Vollstreckung der Beklagten abzuwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Versicherungsgeberin des Geschädigten, des früheren Grundstückseigentümers und Zeugen Herrn X, und hat für diesen einen Schaden, der aus einem Wasserrohrbruch entstanden ist, reguliert. Die Beklagte ist der örtliche Wasserversorger.
In dem versicherten Objekt sind laut undatiertem Mietvertrag die Räume im Erdgeschoss ab 2014 an die Firma I vermietet (Anlage BDO 2; Bl. ## ff. d.A.). Dieses Unternehmen wird vom Zeugen I betrieben. Genutzt wird auch der Keller. Die Räumlichkeiten wurden zuletzt 2014 renoviert.
Am 25.04.2018 kam es aufgrund eines Lecks einer Wasserleitung der Beklagten zu einem Wasserschaden in der Immobilie (Fstraße ##, ##### D) des Versicherungsnehmers der Klägerin. Dabei brach die auf dem öffentlichen Wege liegende Kaltwasserzuleitung der Beklagten ca. 2 Meter vor der Hauswand der zuvor genannten Immobilie. Verursacht durch diesen Rohrbruch, lief Wasser in die ausgebauten Kellerräume und durchnässte diese. Die Kellerwand war auf ca. 10 Meter Länge und ca. 15 cm Höhe feucht und erhebliche Ausblühungen waren erkennbar.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die entstandenen Kosten für die Schäden innerhalb eines Monats zu begleichen (Anlage BDO 11, Bl. ## d. A.). Mit Schreiben vom 08.01.2019 gestand die Klägerin der Beklagten einen Zeitwertabzug von 50% statt 20% für die Sanierungskosten von 5.446,06 € (Ziffer 5 der Rechnung vom 05.09.2018 der Firma I3, Anlage BDO4) zu. Sie verlangte weiterhin Zahlung von 100% des Gesamtbetrages unter Berücksichtigung dieser abgeänderten Berechnungsweise.
Die Beklagte gab mit Schreiben vom 03.01.2019 an, dass sie 50% des entstandenen Schadens zahle (entsprechend 5.127,30 €). Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2019 zur Zahlung des Restbetrages auf. Mit Schreiben vom 03.04.2019 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab. Zuletzt setzte die Klägerin eine Frist bis 31.0.2019, die fruchtlos verstrich.
Mit der Klage macht die Klägerin ihren Anspruch auf die Restforderung des Schadensersatzes aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte geltend, welcher sich auf insgesamt 10.254,59 € beläuft. Darunter fallen folgende Kosten:
Sanierung Gebäude 7.705,64 € (10.428,67 € abzüglich 2.723,03 € entsprechend 50% Zeitwertabschlag von Ziffer 5. der Rechnung Bl. ## d.A.)
Stromkosten Trocknung 428,75 €
Abbruch- und Aufräumkosten 690,20 €
Mietausfall 1.430,00 €
gesamt 10.254,59 €
davon 50% 5.127,30 €
Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte als örtliche Wasserversorgerin verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden haften müsse und kein Ausschlussgrund in Form von höherer Gewalt vorläge.
Die maßgebliche Kellerwand und der Bodenbelag seien vor dem Schadensereignis mangelfrei gewesen, Schäden seien nur auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen. Hierdurch seien die Kellerräume, die mitvermietet seien, vom Schadensfall an bis 21.07.2018 nicht nutzbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.127,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € gegenüber der C mbH freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Verlegeabstände zwischen Frischwasser- und Abwasserrohr nicht eingehalten worden seien. Dies sei im Rahmen der Reparatur des Frischwasserrohres den Mitarbeitern aufgefallen. Die Beklagte sei für die Verlegung des Frischwasserrohres zuständig, die Abwasserleitung stehe im Eigentum des Hauseigentümers, weshalb sie in diesem Zusammenhang behauptet, dass davon auszugehen sei, dass der Hauseigentümer die Verlegung des Abwasserrohrs abstandswidrig veranlasst habe. Des Weiteren behauptet sie, dass das Frischwasserrohr zuerst eingebaut worden sei und deshalb sei die Nichteinhaltung des Verlegeabstands durch die vom Hauseigentümer engagierte Firma verschuldet worden. Ihre Mitarbeiter, welche das Frischwasserrohr damals eingebaut hätten, seien nicht mehr zu ermitteln. Es sei aber davon auszugehen, da es entsprechend der Arbeitsanweisung gängige Praxis sei, dass diese Abstände eingehalten worden seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass deshalb die Klägerin bzw. ihr Versicherungsnehmer hafte, da hier höhere Gewalt „durch Handlung Dritter“ in Person des Hauseigentümers vorliegen würde.
Ferner behauptet die Beklagte, dass die Feuchtigkeitsschäden schon vor dem Wasseraustritt vorhanden gewesen sein könnten und ist der Auffassung, dass ein nicht schon vorab vorliegender Schaden von der Klägerin zu beweisen wäre.
Außerdem behauptet die Beklagte, dass der mit 1.430,00 € veranschlagte Mietausfall für den Zeitraum 15.05.2018 bis 21.07.2018 der Klägerin nicht zustehen würde, da der Kellerraum nicht im Mietvertrag aufgeführt sei und der Mieter Herr I gegenüber seiner Versicherung nur einen Verdienstausfall von drei Wochen geltend gemacht habe.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernahme der Zeugen X, I und N. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 01.07.2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus übergegangenem Recht gem. § 2 Abs. 1 HPflG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte.
Die Beklagte haftet verschuldensunabhängig.
Die Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit vor den von bestimmten Anlagen und Einrichtungen ausgehenden Gefahren und greift daher grundsätzlich zu Gunsten jedes Geschädigten (Amtl. Begr. z. Gesetz zur Änderung des RHaftPflG v. 15. 8. 1943 [RGBl I, 489], DJ 1943, 430). Für die Schadensursache, eine Rissbildung in einem zum Grundstücksanschluss gehörenden Frischwasserrohr, welches vor dem Grundstück verläuft, hat die Beklagte einzustehen. Denn der Grundstücksfrischwasseranschluss steht nach den Satzungsbestimmungen (§ 1 Abs. 1 der Satzung) der Beklagten in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht.
Für ein mögliches Mitverschulden ist kein Raum, da es sich gerade nicht um eine verschuldensabhängige Haftung handelt.
2.
Es liegt kein Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 HPflG in Form von höherer Gewalt vor.
Die Beklagte trägt das Risiko der Beweislast. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie von ihrer Haftung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG auf Grund höherer Gewalt, unter der auch Handlungen Dritter zu verstehen sind, zum Teil oder gänzlich befreit ist. Unter der höheren Gewalt versteht man ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Bei wertender Betrachtung darf damit der Verletzungserfolg nicht mehr den Risiken der Anlage, sondern einem von außen hinzutretenden „Drittereignis“ zuzurechnen sein (BeckOGK/Ballhausen, 1.9.2019, HPflG § 2 Rn. 65).
Dabei führt schon der Vortrag der Beklagten, als wahr unterstellt, zu keinem Vorliegen von höherer Gewalt. Denn sie trägt gerade keinen betriebsfremden Eingriff vor, sondern einen durch den Betrieb, nämlich durch Verlegung einer anderen Leitung. Auch dürfte es sich gerade nicht um ein unvorhersehbares Ereignis handeln, da zur Vermeidung solcher Ereignisse gerade Richtlinien und Merkblätter existieren. Eine unsachgemäße Verlegung anderer Leitungen durch Dritte ist daher häufiger zu erwarten und vom Betreiber einer Anlage mit zu berücksichtigen/zu überwachen. Dass dieser Eingriff gerade aus der Sphäre der Klägerin bzw. ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen X, kam, legt die Beklagte schon nicht konkret dar, sondern trägt lediglich vor, es müsse sich um diesen gehandelt haben (und nicht um andere Personen). Dies hat sie zudem erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.01.2020 vorgetragen, während sie zuvor (in der Klageerwiderung) von einer Verlegung durch Dritte ausgegangen ist.
Zudem ist der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt „fehlender oder zu geringer Verlegeabstand“ auch nicht plausibel dargetan.
Der Verweis darauf, dass sich die Beweiserhebung als schwierig ergibt und die Beklagte nicht in der Lage ist Zeugen zu benennen, ist Teil ihres Beweislastrisikos. Der bloße Verweis, der sich allein auf die Vermutung stützt, dass alle Rohrarbeiten auf Grund der vorliegenden gesetzlichen Sorgfaltsmaßstäben - insbesondere im vorliegenden Fall - korrekt ausgeführt worden sein müssten, stellt sich als bloße „Behauptung ins Blaue“ dar und ist der Beweiserhebung hierüber nicht zugänglich. Daher war der angebotene Zeuge I2 auch nicht zu hören, da er nur zum allgemeinen Vorgehen der Beklagten, nicht aber zum konkreten Sachverhalt benannt worden ist. Dies gilt ebenso für die übrigen vorgebrachten Verteidigungsmittel der Beklagten.
Die Beklagte setzt ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte fest, dass es so gewesen sein müsse, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin nach Verlegung der Frischwasserrohre, Abwasserrohre verlegt haben soll. Dabei darf von der Beklagten erwartet werden, darüber Beweis zu erbringen, da üblicher Weise für solche Arbeiten eine Baugenehmigung benötigt wird. Es darf von ihr auch erwartet werden nachzuweisen, wann das Frischwasserrohr verlegt worden ist.
Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte darauf verweist, dass das Abwasserrohr unter Verstoß gegen Verlegeabstände installiert worden sei, da es im Merkblatt des Rhein-Sieg-Netzes in der Anlage B3 (Bl. ## d.A.) heißt, dass bei Kreuzung von Leitungen „die Wasserleitung im Kreuzungsbereich mit höher liegenden Abwasserleitungen im Schutzrohr zu verlegen [ist]“. Nur bei Parallelführung sei ein Abstand von 1,0 m einzuhalten. Aus dem Lichtbild B2 (Bl. ## d.A.) geht jedoch hervor, dass es sich offenbar um gekreuzte und keine parallellaufenden Leitungen handelt.
Aus den gleichen Gründen ist von einem Sachverhalt auszugehen, der unter den Schutzzweck der Norm fällt. Die Haftung des Anlagenbetreibers will gerade Dritte gegen typische Gefahren der Anlage absichern. Bei Wasserrohren ist dies vor allem die Gefahr, dass durch unkontrollierte Wasseraustritte Gefahren austreten.
3.
Der Wassereintritt vom 25.04.2018 war kausal für die Beschädigung der Kellerräume im Objekt Fstr. ##.
Dass es an diesem Tag zu einem Wassereintritt kam, ist unstreitig. Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden allein auf diesem Ereignis beruhen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt, dass Vorschäden in den betreffenden Räumlichkeiten nicht vorhanden waren. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen I und N. Der Zeuge I hat als Mieter der Räumlichkeiten seit dem Jahre 2014 unmittelbaren Einblick in die Vorgänge im Objekt und hat einen vorherigen Feuchteschaden verneint. Auch der Zeuge N als Mitarbeiter der Klägerin hat angegeben, den Schaden plausibel dem Wassereintritt zuordnen zu können. Beide Zeugen bekundeten neutral und ohne Belastungstendenz.
Es ergeben sich für die Kammer auch keine Hinweise auf frühere Feuchtigkeitsschäden am Objekt. Insbesondere ist zu unterstellen, dass die Klägerin als Versicherung ein eigenes Interesse hatte, genau dies zu prüfen, bevor sie in die Regulierung eintrat.
4.
Ein Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von 4.583,89 €.
Von der geltend gemachten Forderung ist der Anfall von Kosten in Höhe von 4.412,29 € unstreitig und daher zuzusprechen. Die Quote von 50% ergibt sich daraus, dass in Höhe der weiteren Hälfte der entstandenen Kosten bereits reguliert worden ist.
Bezüglich der weiteren streitigen Position des Mietausfalls vom 15.05. bis 21.07.2018 steht der Klägerin, nachdem auch insoweit die Hälfte vorprozessual ausgeglichen wurde, ein weiterer Betrag von 171,60 € zu.
Die insgesamt geltend gemachte Mietminderung beträgt 325,00 € für den halben Monat Mai, 650,00 € für den ganzen Monat Juni und 455,00 € für die Zeit vom 01.-21.07.2018, also entsprechend insgesamt 66 Tagen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass die Kellerräume mitvermietet waren. Dies haben die Zeugen X als Vermieter und I als Mieter übereinstimmend angegeben. Dies erscheint insbesondere dadurch plausibel, dass der Zeuge I die Räume nicht nur genau beschrieben hat, sondern auch die genaue Nutzung als Vorführraum und Lagerraum beschreiben konnte. Er konnte sein Geschäftsmodell und die Bedeutung des Heimkinos hierfür darlegen. Auch der Zeuge N hat diese Nutzung geschildert, nachdem er das Objekt inspizierte. Dass der Mietvertrag (Anlage BDO2) insofern nur das Erdgeschoss nennt, steht hierzu nicht im Widerspruch, da er auch sonst nicht alle nötigen Eintragungen enthält und von den Parteien der Mietgegenstand offenbar anderweitig abgegrenzt wurde.
Die Dauer der Einschränkungen der Nutzung des Kellers konnte der Zeuge I ebenfalls darlegen. Dabei hat er detailreich geschildert, dass längere Zeit Trocknungsarbeiten durchgeführt wurden und erst hiernach eine Sanierung der Räume möglich war. Dass diese Arbeiten erst im Juni und Juli erfolgten, ergibt sich auch aus der Rechnung der durchführenden Firma I3 (Anlage BDO4), die diesen Zeitraum nennt. Auch das Schreiben des Zeugen I an den Zeugen X vom 10.06.2018, in dem er einen Mietminderung geltend macht (Anlage BDO6), passt zu diesen Daten.
Dass der Zeuge I gegenüber seiner eigenen Versicherung einen kürzeren Zeitraum abrechnete, steht hierzu nicht im Widerspruch. Der Zeuge hat dort einen Betriebsausfallschaden geltend gemacht. Er hat jedoch selbst geschildert, das Erdgeschoss nach Abschluss der Trocknung genutzt zu haben und auch einen Online-Shop betrieben zu haben, der nicht von den Räumlichkeiten abhängig ist. Das ist jedoch unabhängig davon zu sehen, ob die Räume vertragsgemäß nutzbar waren.
Bezüglich der Höhe der Mietminderung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Keller nicht die ganze Mietsache ausmacht. Auch das Ladenlokal im Erdgeschoss ist Teil der Mietsache. Dass für das Geschäftsmodell des Zeugen I nach seinen Angaben der Keller mit dem Heimkino essentiell ist, liegt in seinem konkreten Nutzungsverhalten, nicht jedoch darin, das Erdgeschoss vertraglich vorgesehen zu nutzen. Genaue Angaben zur Größe des Kellers konnten die Zeugen nicht machen und sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Gericht aber davon aus, dass der beschädigte Kellerraum unter dem Ladenlokal liegt, da er mit diesem verbunden ist, aber nicht die gesamte Etagenfläche einnimmt, da sich im Keller auch Räume für die Nutzer der Wohneinheiten befinden, sondern den Bereich, den auch das Ladenlokal einnimmt. Die Kammer schätzt im Rahmen von § 287 ZPO daher den Anteil der Kellerräume an den vermieteten Räumen auf 50%.
Damit entspricht der auf den Keller entfallende Teil der Mietminderung 50%.
Ausweislich der Rechnung des Zeugen I (Anlage BDO6) liefen die Trocknungsgeräte 16 Tage. Aufgrund der hiermit verbundenen Lärmentwicklung war in dieser Zeit aus das Erdgeschoss nicht nutzbar. Dies betrifft 24% des insgesamt geltend gemachten Mietausfalls von 66 Tagen und macht damit – betreffend 50% der Mietfläche - 171,60 € aus.
5.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB. Es wurde eine Zahlungsfrist mit Schreiben vom 10.05.2019 bis zum 31.05.2019 gesetzt (Anlage BDO16).
6.
Die Beklagte hat der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 571,44 € gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzen.
Die Beklagte ist in Verzug, s. o. unter 5.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 5.127,30 €