Schadensersatz wegen Betrugs an Geschäftsunfähigem durch Dauerauftrag (18.200 €)
KI-Zusammenfassung
Nach Einspruch der Beklagten gegen ein Versäumnisurteil verlangte der unter Betreuung stehende, geschäftsunfähige Kläger Rückzahlung monatlicher Überweisungen aus einem zu Gunsten der Beklagten eingerichteten Dauerauftrag. Streitpunkt waren Betrugsvorwurf, behauptete Miet-/Versorgungsabrede und Verjährung. Das LG hielt das Versäumnisurteil aufrecht und sprach Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu, weil die Beklagte den Kläger über die Verwendung der Gelder täuschte und die Zahlungen erschlich. Die Verjährungseinrede griff wegen maßgeblicher Kenntnis der Betreuerin und Hemmung durch Mahnbescheid nicht durch; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ersetzt.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt im Zivilprozess die Darlegung und den Beweis der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs voraus; unzureichendes Bestreiten kann nach § 138 ZPO unbeachtlich sein.
Ist der Anspruchsgläubiger im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, kommt eine wirksame vertragliche Vereinbarung über laufende Zahlungen regelmäßig nicht zustande; auf den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung ist dann grundsätzlich auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters/Betreuers abzustellen.
Das Bestreiten von Zahlungseingängen auf dem eigenen Konto mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil derartige Tatsachen in den eigenen Wahrnehmungs- und Informationsbereich der Partei fallen.
Die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; bei Geschäftsunfähigkeit des Gläubigers ist für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis des Vertreters maßgeblich.
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern sie innerhalb der laufenden Verjährungsfrist erfolgt.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 22.06.2018 – 1 O 174/18 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22.06.2018 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger ist stark schwerhörig und leidet an einer schweren geistigen Behinderung mit Intelligenzminderung sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert. Er ist frühberentet und steht wegen seiner Behinderung unter Betreuung.
Am 15.02.2013 richtete der Kläger zugunsten der Beklagten einen Dauerauftrag zu Lasten seines Kontos ein. Nach seinem Vorbringen, das die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, erfolgten hierdurch Überweisungen in Höhe von jeweils 650,00 € auf das Konto der Beklagten, und zwar im Jahre 2013 am 01.03., 28.03., 30.04., 31.05., 01.07., 01.08., 30.08., 01.10., 31.10. und 02.12., im Jahre 2014 am 02.01., 03.02., 03.030., 01.04., 02.05., 02.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.12. sowie im Folgejahr am 02.01., 02.02., 02.03., 01.04., 04.05., 01.06. und 01.07.2015. Die ersten sieben Überweisungen wurden von der Beklagten jeweils als „Mietrückzahlung“, die anderen jeweils als „Miete“ deklariert.
Diese Zahlungen sind Gegenstand eines Strafverfahrens gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – in Siegburg. Die Staatsanwaltschaft Bonn wirft der Beklagten einen Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Klägers vor. In der Anklageschrift vom 06.04.2017 – 111 Js 452/15 – (Bl.18 – 21 d.A.) heißt es:
Die Angeschuldigte stand in einem langjährigen, ehemals freundschaftlichen Verhältnis mit dem Geschädigten (…), der Eigentümer der Immobilie A Straße ## in ##### F ist. Bei dem stark schwerhörigen Geschädigten besteht eine schwere geistige Behinderung mit Intelligenzminderung und eine abhängige persönliche Störung von Krankheitswert, die zu einer Frühberentung führte und die Geschäftsunfähigkeit des Geschädigten begründete, die die Angeschuldigte zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausnutzte:
1. In Kenntnis der fehlenden Geschäftsfähigkeit gab die Angeschuldigte gegenüber dem Geschädigten (…) vor, die Verwaltung der laufenden Kosten für das Haus zu übernehmen und ließ ihn zu ihren Gunsten am 15.02.2013 einen Dauerauftrag in Höhe von 650.- Euro monatlich einrichten, der als „Miete“ deklariert wurde. Im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 01.07.2015 belief sich die Gesamtsumme der Überweisungen von dem Konto des Geschädigten (…) bei der S (### ### ####) auf 18.200.- Euro. Tatsächlich verwandte sie das überwiesene Geld - wie von Anfang an beabsichtigt - für eigene Zwecke. Die nicht beglichenen Rechnungen und Mahnungen führten zu Kontenpfändungen und u.a. zur Einleitung einer Zwangsversteigerung der o.g. Immobilie durch den Rhein-Sieg-Kreis, was die Angeschuldigte auch billigend in Kauf nahm.
Die ursprünglich auf den 28.08.2018 vor dem Schöffengericht terminierte Hauptverhandlung – 230 Ls 19/17 – wurde wegen Verhinderung des Verteidigers und Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgehoben.
Der Kläger behauptet, er sei aufgrund seiner Behinderung geschäftsunfähig. Die Beklagte habe seine Defizite erkannt und zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt. Sie habe ihm gegenüber wahrheitswidrig vorgegeben, die Verwaltung der laufenden Kosten für sein Haus zu übernehmen. Er habe geglaubt, dass die Beklagte mit den Überweisungsbeträgen seine Verbindlichkeiten tilgen würde, was tatsächlich aber nicht geschehen sei. Der Kläger trägt ferner in der Replik (dort S.5) unwidersprochen vor, dass ihm die Beklagte auf Nachfrage regelmäßig mit „treuem Blick“ bestätigt habe, dass sämtliche an ihn gerichtete Forderungen von ihr mit dem entsprechenden Geld bezahlt worden seien.
Der Kläger trägt zudem unwidersprochen vor, dass ihn die Beklagte auch um seine Immobilie gebracht hätte und er mit einem „Berg Schulden“ zurückgeblieben wäre, wenn die Angelegenheit nicht seiner Schwester und späteren Betreuerin aufgefallen wäre. Hierzu verweist er auf den vor dem Landgericht Bonn geführten Rechtsstreit 1 O 475/15.
Auf Antrag des Klägers hat das erkennende Gericht die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 22.06.2018 kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 18.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2016 sowie an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen. Gegen dieses ihr am 28.06.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 12.07.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Gerichts vom 22.06.2018 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Vereinbarung von monatlichen Zahlungen auf ihr Konto sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass sich der Kläger nahezu ausschließlich in ihrem Haus aufgehalten, dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung gehabt sowie eine Versorgung und Verpflegung erhalten habe. Deshalb seien die Zahlungen als Miete und für die Versorgung gedacht gewesen. Von den eingehenden Geldern seien darüber hinaus auch von ihr – der Beklagten – Rechnungen beglichen worden, soweit sie – die Beklagte – von diesen Rechnungen Kenntnis erlangt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn – 1 O 475/15 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des gemäß § 338 ZPO statthaften sowie im Sinne der §§ 339 Abs.1, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22.06.2018 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Danach war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), da die zulässige Klage begründet ist.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.200,00 € aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs.1 StGB. Denn die Beklagte hat vorsätzlich bei dem Kläger mit der wahrheitswidrigen Vorgabe, die Verwaltung der laufenden Kosten für sein Haus zu übernehmen, durch Täuschung einen Irrtum erregt, den Kläger dadurch mit der Einrichtung eines Dauerauftrages zur einer (täuschungsbedingten) Vermögensverfügung veranlasst, wodurch bei dem Kläger mit der Abbuchung der jeweiligen Beträge ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 18.200,00 € entstanden ist. Da dies in der Absicht der Beklagten erfolgte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Beklagte dem Kläger wegen der Verletzung des Betrugstatbestandes (§ 263 Abs.1 StGB) als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB (vgl. BGH NJW 2002, 1643ff.; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rd.70) zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 263 Abs.1 StGB als Schutzgesetz hat der Kläger in einem Zivilprozess im Einzelnen darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2011, 1661ff.). Allerdings ergibt sich die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von § 263 Abs.1 StGB durch die Beklagte bereits aus dem substantiierten Vorbringen der Klägers, dem die Beklagten nicht mit erheblichem Gegenvorbringen (arg. § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO) entgegen getreten ist.
aa) Die durch wahrheitswidrige Angaben der Beklagten gegenüber dem Kläger bei diesem verursachte Fehlvorstellung über die Wirkungen der Einrichtung des Dauerauftrages hat der Kläger in der Anspruchsbegründung (dort S.2) unter Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und den Inhalt der Ermittlungsakten vorgetragen. Damit macht sich der Kläger das Ergebnis dieser Ermittlungen zu Eigen und zum Gegenstand seines Sachvortrages. Mit diesem im Anklagesatz der im Tatbestand zitierten Anklageschrift zusammengefassten Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn, das dieser genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten (§ 170 Abs.1 StPO) und den für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens des Schöffengerichts hinreichenden Tatverdacht begründet hat (§ 203 StPO), setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Vielmehr beruft sich die Beklagte allein auf eine Zahlungsvereinbarung in Form einer Miete für die dem Kläger gewährte Unterkunft und Versorgung. Dieser Sachvortrag ist indes in seiner Allgemeinheit aus folgenden Gründen nicht geeignet, den substantiierten Klägervortrag zu erschüttern:
Schon die für eine Miet- und Versorgungsvereinbarung notwendigen rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Kläger ist im Sinne von § 104 Ziffer 2. BGB geschäftsunfähig und war daher weder rechtlich (arg. § 105 BGB) noch aufgrund seiner tatsächlichen Fähigkeit zu einer freien Willensbildung (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, aaO., § 104 Rd.5) in der Lage, eine derartige Absprache zu treffen. Zwar hat die Beklagte die fehlende Geschäftsfähigkeit des Klägers und damit auch die dieser juristischen Bewertung zugrundeliegenden medizinischen Anknüpfungstatsachen bestritten. Indes hat sich der Kläger zu diesem Tatsachenvortrag auf den Inhalt der Akten in dem Zivilprozess 1 O 475/15 berufen und diese insoweit zum Gegenstand seines Sachvortrages gemacht. In diesem Rechtsstreit hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn mit am 20.01.2017 verkündetem rechtskräftigen Urteil auf der Grundlage eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens (vgl. S.7 – 11 des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2016 = Bl.156 – 158 der Beiakte) folgendes ausgeführt (S.5 des Urteils = Bl.170 der Beiakte):
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger hinsichtlich des von ihm am 18.09.2015 abgegebenen abstrakten Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen ist. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist damit gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Dementsprechend hat die Beklagte die ihr davon erteilte Ausfertigung herauszugeben und die Zustimmung zur Löschung der mittels des abstrakten Schuldanerkenntnisses erwirkten Grundschuld zu erteilen.
Der Sachverständige Ö hat im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger eine geistige Behinderung besteht und eine abhängige Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert vorliegt. Dabei handelt es sich um einen dauerhaften Zustand. Der Sachverständige hat fundiert erläutert, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung mit Intelligenzminderung und seiner Persönlichkeitsstruktur bei der Beurkundung des abstrakten Schuldanerkenntnisses am 18.09.2015 nicht in der Lage gewesen ist, intellektuell das dortige Geschehen mit der Beurkundung auch nur ansatzweise nachzuvollziehen, zu verstehen und sich dahingehend einen entsprechenden Willen zu bilden. Die auf einer umfassenden Exploration mit Durchführung von Testverfahren basierenden Ergebnisse des Sachverständigen decken sich mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht im Rahmen mehrerer Termine von dem Kläger gewonnen hat. Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen T ergibt sich keine andere Bewertung.
Mit diesen Feststellungen und den ihnen zugrundeliegenden Ausführungen des Sachverständigen Ö in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016, an der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilgenommen hat, setzt sich die Beklagte in der Einspruchsschrift ebenfalls nicht auseinander. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser Feststellungen erschüttern könnten sind deshalb weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. Dies gilt auch für den in der letzten mündlichen Verhandlung (S.1 des Sitzungsprotokolls vom 19.10.2018 = Bl.72 d.A.) von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten diskutierten Aspekt des maßgeblichen Zeitpunktes der (fehlenden) Geschäftsfähigkeit des Klägers (vgl. bereits S.2 der Einspruchsschrift = Bl.57 d.A.). Denn die die Geschäftsfähigkeit begründende Erkrankung lag ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Ö bei dem Kläger praktisch über sein gesamtes Leben, jedenfalls ab dem frühen Kindesalter vor (S.7 des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2016, aaO.). Sowohl diese Feststellungen, als auch die Schwere und das Ausmaß der kognitiven Einschränkungen des Klägers (vgl. S.7ff. des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2016, aaO.) sowie die zeitliche Nähe der dem Kläger sachverständig attestierten Geschäftsunfähigkeit am 18.09.2015 zu dem in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Geschehen, sprechen gegen eine Veränderung des Zustandes des Klägers zwischen dem 15.02.2013 und dem 18.09.2015. Die eingangs zitierten prognostischen Einschätzungen der Staatsanwaltschaft Bonn und des Schöffengerichts unterstreichen diese Überlegungen.
Diese Defizite des Klägers waren der Beklagten in Anbetracht des Ausmaßes der Behinderung und infolge der langjährigem Bekanntschaft der Beklagten seit ihrem 18. Lebensjahr (S.3 der Einspruchsschrift) auch deutlich wahrnehmbar, woraus sich die in der Anspruchsbegründung vorgetragene (dort S.2) positive Kenntnis der Beklagten ergibt.
Die in der Replik unwidersprochen vorgetragenen und damit unstreitigen (§ 138 Abs.3 ZPO) Bestätigungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, sämtliche an ihn gerichteten Forderungen mit dem entsprechenden Geld bezahlt zu haben, widerlegt zudem den Beklagtenvortrag einer Miet- und Versorgungszahlungsabrede. Denn die Tilgung von Verbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen Überweisungen ist mit dem unstreitig deklarierten Überweisungszweck „Mietrückzahlung“ beziehungsweise „Miete“ inhaltlich nicht zu vereinbaren. Deshalb ist auch der Beklagtenvortrag, sie habe von diesen eingehenden Geldern Rechnungen des Klägers beglichen (S.4 der Einspruchsschrift), nicht plausibel. Dies gilt erst Recht in Anbetracht des unstreitigen Umstandes, dass der Kläger aufgrund nicht beglichener Rechnungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum Schulden begründet hat, die nicht zuletzt zu einer Gefährdung seiner Immobilie geführt haben. Insoweit wird auf den im Tatbestand zitierten Anklagesatz vom 06.04.2017 Bezug genommen.
Zu den ihr gegenüber bereits mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 03.11.2016 (Bl.23 d.A.) erhobenen gleichlautenden Vorwürfen hat sich die Beklagte, soweit erkennbar, seinerzeit nicht erklärt. Dass den Angaben „Mietrückzahlung“ beziehungsweise „Miete“ in den Überweisungen keine besondere Aussagekraft zukommt folgt zudem daraus, dass diese Bezeichnungen von der Beklagten selbst stammen.
Schließlich ist der Kläger den Behauptungen einer unterstützenden Versorgung und Verpflegung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.08.2018 substantiiert entgegengetreten. Hierzu hat sich die Beklagte nicht erklärt (§ 138 Abs.3 ZPO).
bb) Die einen Vermögensschaden bei dem Kläger verursachende irrtumsbedingte Vermögensverfügung folgt im Anschluss an die Erwägungen unter 1.a)aa) aus den streitgegenständlichen Überweisungen von dem Konto des Klägers auf das Konto der Beklagten.
Soweit die Beklagte diesen Vortrag durch Nichtwissen bestreitet, ist dies gemäß § 138 Abs.4 ZPO zivilprozessual unzulässig. Denn die entsprechenden Zahlungseingänge auf ihr eigenes Konto fallen in der Bereich der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Beklagten, die insoweit eine das Bestreiten mit Nichtwissen ausschließende Informationspflicht trifft (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39.Aufl. 2018, § 138 Rd.20 m.w.N.). Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.08.2018 (dort S.4) zutreffend hingewiesen.
Hieran anknüpfend begründet bereits das objektive Geschehen den für § 263 Abs.1 StGB erforderlichen Vorsatz der Beklagten (§ 15 StGB) einschließlich ihrer Absicht, sich durch ihr Verhalten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insoweit teilt der Unterzeichner die Würdigung der gesetzlichen Merkmale der Straftat (§ 200 Abs.1 Satz 1 StPO) in dem Anklagesatz vom 06.04.2017.
b) Der dem Kläger von der Beklagten gemäß den §§ 249 Abs.1, 251 BGB zu ersetzende Schaden in Höhe von 18.200,00 € ist nach den §§ 849, 288 Abs.1 BGB bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Entziehung der Vermögenswerte (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 849 Rd.1) zu verzinsen. Die tenorierte Verzinsung ab dem 09.11.2016 erstreckt sich jedenfalls auf keinen früheren Zeitraum.
c) Die Verjährungseinrede der Beklagten (§ 214 Abs.1 BGB) greift nicht. Denn der Beginn der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB setzt gemäß § 199 Abs.1 Ziffer 2. BGB voraus, dass der Anspruchsgläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte oder ihm diese zumindest aufgrund von grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
Hierfür ist zwar auch im Falle einer rechtlichen Betreuung (§§ 1896ff. BGB) nicht automatisch auf die Kenntnis beziehungsweise Kenntnismöglichkeiten des Betreuers abzustellen, sondern entscheidend ist die Frage der Geschäftsfähigkeit des Anspruchsgläubigers (vgl. BGH NJW 2013, 939 Rd.6). Wegen der gemäß den Ausführungen zu 1.a)aa) vorliegenden Geschäftsunfähigkeit des Klägers ist vorliegend aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährung auf die Kenntnis eines gesetzlichen Vertreters beziehungsweise seiner Betreuerin abzustellen (vgl. MüKo/Grothe, BGB, 7.Aufl.. 2015, § 199 Rd.36; Spindler in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 47.Edit. 01.08.2018, § 199 Rd.48 m.w.N.). Für deren Kenntnis vor Ablauf des Jahres 2015 ist indes nichts ersichtlich.
Eine entsprechende Kenntnis der Betreuerin bereits im Jahre 2015 einmal unterstellt, wäre die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 in Gang gesetzt worden. Die Verjährung wurde aber durch die am 21.12.2016 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs.1 Ziffer 3. BGB). Dies gilt auch für den Ablauf der zehnjährigen Höchstfrist des § 199 Abs.3 Satz 1 Ziffer 1. BGB.
2. Die Frage, ob der Kläger von der Beklagten zudem aus Bereicherungsrecht (§§ 812 Abs.1 Satz 1, 818 Abs.2 BGB) die (Rück-) Zahlung von 18.200,00 € verlangen kann, bedarf aus den Gründen zu 1. keiner abschließenden Entscheidung.
Allerdings neigt das Gericht dazu, einen derartigen Anspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1, 2.alt. BGB zu bejahen. Zwar bejaht der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auch im Anwendungsbereich der §§ 675c bis 676c BGB bei einer infolge der Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden wegen einer fehlenden Autorisierung (vgl. § 675j Abs.1 Satz 1 BGB) unwirksamen Anweisung einen Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (BGH, Urteil vom 16.06.2015 – XI ZR 243/13 = BGHZ 205, 377 – 388 = NJW 2015, 3093 – 3095 = BKR 2015, 471 – 473 Rd.18ff.). Dies hätte entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung in Literatur zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in den sogenannten Anweisungsfällen zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers als „Anweisender“ gegen die Beklagte als Empfängerin des Zahlungsbetrages aus Bereicherungsrecht zu verneinen wäre (vgl. BGH NJW 1990, 3194, 3195 unter 2.b); MüKo/Schwab, 7.Aufl. 2017, § 812 Rd.92 und Rd.98 m.w.N.). Diese Rechtsmeinung begegnet indes wegen der Rechtsfolgen des § 676b Abs.2 Satz 1 BGB Bedenken, wonach – sämtliche (vgl. MüKo/Zetzsche, BGB, 7.Aufl. 2017, § 676b Rd.20 und Rd.21; Palandt/Sprau, aaO., § 676b Rd.5) - Ansprüche des Klägers gegen den Zahlungsdienstleister auf Rückgängigmachung von Kontobelastungen erlöschen (vgl. MüKo/Zetzsche, aaO., § 676b Rd.22), wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Um das daraus folgende Ergebnis einer dauerhaften Belastung des Klägerkontos mit 18.200,00 € auch bereicherungsrechtlich auszugleichen, erscheint deshalb die Bejahung einer Nichtleistungskondiktion des Klägers gegen die Beklagte als Zahlungsempfängerin vorzugswürdig (so Foerster BKR 2015, 473, 475ff.; MüKo/Schwab, BGB, 7.Aufl. 2017, § 812 Rd.142 sowie – allgemein zu parallelen Bereicherungsansprüchen von Anweisendem und Angewiesenem als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB – Rd.99, ebenda, Fußnote 270; ferner Wendehorst in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 47.Edit. 01.08.2018, § 812 Rd.208 – 210 m.w.N. zum Streitstand). Dies gilt erst Recht in Anbetracht der besonderen Schutzwürdigkeit Geschäftsunfähiger (arg. § 105 BGB).
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich aus den Gründen zu Ziffer 1. einen Anspruch auf Ersatz der ihm für die Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB).
Der Höhe nach sind diese von der Beklagten unwidersprochenen Kosten (§ 138 Abs.3 ZPO) in dem Aufforderungsschreiben vom 03.11.2016 auf Seite 2 (Bl.23R d.A.) in Übereinstimmung mit einem begründeten Streitwert von 18.200,00 € zutreffend berechnet.
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs.1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 3 ZPO.
Streitwert: 18.200,00 €.