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Landgericht Bonn·1 O 165/22·23.04.2024

Nebenintervention: Gewinnbeteiligungsanspruch begründet rechtliches Interesse (§ 66 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen den Streitbeitritt einer Nebenintervenientin auf Klägerseite in einem Prozess über entgangenen Gewinn aus einem Maskenliefervertrag. Streitentscheidend war, ob die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO am Obsiegen der Klägerin glaubhaft gemacht hat. Das LG Bonn ließ die Nebenintervention zu, weil ein behaupteter Anspruch auf 65 % des Prozessgewinns die Entscheidung vorgreiflich macht. Die Anspruchsgrundlage wurde für die Zulassung nicht abschließend geprüft; die E-Mail-Vereinbarung vom 29.12.2020 genügte zur Glaubhaftmachung.

Ausgang: Nebenintervention auf Klägerseite zugelassen; Zurückweisungsantrag der Beklagten erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits geeignet ist, rechtlich günstig oder ungünstig auf die Rechtsverhältnisse des Nebenintervenienten einzuwirken; ein rein wirtschaftliches Interesse genügt nicht.

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Ein behaupteter vertraglicher Anspruch auf Beteiligung am Prozessgewinn kann ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO begründen, wenn das Obsiegen der unterstützten Partei tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs ist.

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Für die Zulassung der Nebenintervention ist es nicht erforderlich, das Bestehen des behaupteten Anspruchs im Verhältnis zwischen Nebenintervenient und unterstützter Partei abschließend zu klären; es genügt die Glaubhaftmachung der Möglichkeit eines solchen Anspruchs (§§ 66, 294 ZPO).

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Die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses kann durch Vorlage einer E-Mail-Korrespondenz erfolgen, wenn diese eine Zustimmung zu einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung erkennen lässt.

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Ist das rechtliche Interesse bereits aus einer eigenständigen Vereinbarung glaubhaft gemacht, kommt es für die Zulassung der Nebenintervention nicht darauf an, ob sich der Anspruch zusätzlich aus anderen Vertragsurkunden ergibt.

Relevante Normen
§ 66 ZPO§ 71 Abs. 1 ZPO§ 66 Abs. 1 ZPO§ 294 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Für Recht erkannt:

                Die Nebenintervention der E AG wird zugelassen.

Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines durch die Nebenintervenientin erklärten Streitbeitritts auf Seiten der Klagepartei.

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach tschechischem Recht mit Sitz in Prag. Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz entgangenen Gewinns aus einem im April 2020 geschlossenen Vertrag über die Lieferung von 25 Millionen Stück Schutzmasken in Anspruch.

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Die Beklagte führte im März und April 2020 ein sogenanntes Open-House-Verfahren durch unter anderem zur Beschaffung von Schutzmasken im Rahmen der COVID19-Pandemie. Ein Open-House-Verfahren ist dadurch geprägt, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmen Anzahl von

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Unternehmen, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten

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Unternehmen kontrahieren will. Am 27.03.2020 erfolgte durch die Beklagte eine

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Auftragsbekanntmachung über einen Lieferauftrag für Schutz- und Sicherheitskleidung, und zwar „FFP2 Masken, OP-Masken und Schutzkittel“. Darin heißt es unter anderem: „Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des 30.4.2020. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass spätester Liefertermin der 30.4.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der B Stiftung &

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Co. KG, C Str. 0 in 00001 D, ist.“ Nachträglich verkürzte die Klägerin das Ende der Ablaufzeit zur Einreichung von Angeboten auf den 08.04.2020.

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Die Klägerin erhielt nach Abgabe eines entsprechenden Angebots am 10.04.2020 einen Zuschlag zur Lieferung von 25 Millionen FFP2-Masken zum Stückpreis von 4,50 EUR netto je FFP2-Maske (Anlage (Anl.) DLA 16, Blatt (Bl.) 271 folgende (f.) der Akten (d.A.)). In der weiteren Folge ergaben sich zwischen den Parteien Uneinigkeiten über die Frage, ob die Klägerin ihre Lieferung fristgemäß avisiert hatte. Eine Lieferung und Annahme der Masken erfolgte nicht. Beide Parteien erklärten später den Rücktritt von dem Open-House-Vertrag.

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Am 20.04.2020 schloss die Klägerin mit der Firma A AG (im

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Folgenden: Nebenintervenientin) mit Sitz in der Schweiz einen „Beratungsvertrag“ („Consulting Agreement“, Anl. N1, Bl. 1839 ff. d.A. und Bl. 1845 ff. d.A.). Darin heißt es in der Präambel:

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(A)   Die Parteien arbeiten als Teil der Lieferkette für persönliche Schutzausrüstung oder andere medizinische Produkte oder Geräte (die "Produkte") eng zusammen.

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(B)    Es wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen, der zwischen den Parteien am oder um das Datum dieses Vertrages herum abgeschlossen werden soll (der

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"Darlehensvertrag").

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(C)    Der Berater möchte die Gesellschaft beim Vertrieb der Produkte unterstützen.

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Die               Nebenintervenientin               verpflichtete               sich               hiernach               zur               Erbringung               von

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„Dienstleistungen“, die Klägerin zur Zahlung eines Honorars. Beides ist in Anhang A des Vertrages (Bl. 1850 f. d.A.) näher definiert. Darin heißt es bezüglich der Leistung des „Beraters“, das heißt, der Nebenintervenientin:

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Der Gewinnanteil berechnet sich entsprechend der weiteren Angaben in Anhang A des Vertrages aus der Differenz zwischen dem „Nettogewinn“ und dem sog.

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Gesellschaftsanteil“. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl.1850 f. d.A. Bezug genommen. Am Ende des Anhang A heißt es (Bl. 1851 d.A.):

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„Die Parteien erkennen an, dass der Berater der Gesellschaft bereits den folgenden Kunden im Hinblick auf den Abschluss einer oder mehrerer Transaktionen vorgestellt hat (und dass jede solche Transaktion in den Geltungsbereich dieses Vertrages fällt):

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(a)    E GmbH und

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(b)    die F.“

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Der Beratungsvertrag unterliegt gem. Ziff. 9 a) den Gesetzen von England und Wales

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(Bl. 1847). Die Beilegung von Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag soll gem. Ziff. 9 b) ausschließlich durch ein Schiedsverfahren nach den Regeln des London Court of International Arbitration erfolgen, wobei der Sitz oder der Gerichtsort des Schiedsverfahrens London ist (Bl. 1848).

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In einer Email vom 29.12.2020 (Anl. N2, Bl. 1852 ff.) erklärte der Geschäftsführer der

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Klägerin gegenüber dem „Team von E“, adressiert an Herrn G: „(…) im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Lieferung von 25 Mio. FFP2-Schutzmasken an die deutsche Regierung (Open House Tender) möchte ich die Gewinnaufteilung auf der Grundlage des zwischen E und H am 20. April 2020 unterzeichneten Beratungsvertrags bestätigen. Der Gewinn wird zu 65% an E und zu 35% an H aufgeteilt. E und H verpflichten sich, alle Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Rechtskosten, Kosten für Produkte usw.) ab heute auf einer 50/50-Basis vorzufinanzieren.“ Herr G antwortete mit: „Thanks I, all confirmed here. Let’s get this cash!“. Seine Email-Signatur lautet auf die „E Services Ltd. in London (Anl. N2, Bl. 1852-1853).

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Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte J  K  vom 02.11.2022 (Bl. 1836 ff. d.A.) hat die Fa. A AG mit Sitz in der Schweiz den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin erklärt.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Nebenintervention sei unzulässig. Es fehle bereits an einem erforderlichen rechtlichen Interesse im Sinne von (i.S.v.) § 66 Zivilprozessordnung (ZPO). Jedenfalls sei dieses nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Dokumenten – d.h. dem Consulting Agreement und der E-Mail vom

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29.12.2020 (Anl. N1 und N2) – gehe schon nicht hervor, dass die Nebenintervenientin aufgrund des Beratungsvertrages im Rahmen des Open-HouseVertrages für die Klägerin tätig geworden sei. Die Aufzählung am Ende des Rahmenvertrages spreche dagegen. Auch aus der E-Mail vom 29.12.2020 ergebe sich allenfalls ein rein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Eine

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Aufteilung des Prozessgewinns stelle kein „rechtliches“, sondern ein rein finanzielles Interesse dar. Dass es hier nur um eine Gewinnbeteiligung gehe, komme auch in dem Wortlaut der E-Mail des Herrn G zum Ausdruck: „Let’s get this cash“.

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Die Beklagte beantragt,                 die Nebenintervention zurückzuweisen.

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Die Klägerin enthält sich der Antragstellung zur Nebenintervention.

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Die Nebenintervenientin beantragt,

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                die Nebenintervention zuzulassen.

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Sie ist der Ansicht, sie habe ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO am

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Obsiegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit. Dies ergebe sich aus den mit der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Hierzu behauptet sie, sie und die Klägerin hätten das Consulting Agreement durch Änderungsvertrag vom 03.08.2020

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(Anl. N4, Bl. 3659 ff. d.A., sogenanntes „Amendment Agreement") abgeändert und insbesondere den „Bruttogewinn“ gemäß Anhang A des Consulting Agreements wie folgt neu definiert:

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"Bruttogewinn" bedeutet in Bezug auf jede Transaktion:

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(a)       für die Teile der Transaktion, die erfolgreich abgeschlossen wurden, den vom betreffenden Kunden erhaltenen Preis abzüglich des vom Unternehmen an den/die Lieferanten des/der betreffenden Produkts/Produkte gezahlten Preises; und

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(b)      für die Teile der Transaktion, die nicht erfolgreich abgeschlossen werden, alle Vergleichs-, Entschädigungs-, Versicherungs- oder ähnlichen Zahlungen, die das Unternehmen in Bezug auf einen Teil der Transaktion erhält, der nicht erfolgreich abgeschlossen wird, abzüglich der nicht erstattungsfähigen Kosten.

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Weiterhin hätten die Parteien in dem Änderungsvertrag vom 03.08.2020 unter Ziff. 1.2 Folgendes vereinbart:

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„Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages haben die Parteien zur Vereinfachung der Überweisungen zwischen dem Unternehmen, dem Berater und dem/den jeweiligen Kunden vereinbart, dass der Gewinnanteil des Beraters für jede Transaktion, soweit möglich, direkt vom jeweiligen Kunden oder Treuhänder

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(einschließlich, aber nicht beschränkt auf die jeweilige Bank im Falle eines Akkreditivs) an den Berater gezahlt wird.“

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Die Nebenintervenientin behauptet, der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Open-House-Vertrag unterfalle dem „Consulting Agreement“ zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Dies ergebe sich jedenfalls eindeutig aus der Email vom 29.12.2020 (Anl. N2, Bl. 1852 ff. d.A.). Der Email sei eine Anlage beigefügt gewesen, aus der sich die Verteilung des Gewinnes zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin und weiterer Personen bezogen auf den streitgegenständlichen Vertrag ergebe. Insoweit wird auf Anl. N2, Bl. 1856 d.A. Bezug genommen.

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Darüber hinaus habe sie nach Abschluss des Consulting Agreements für die Klägerin

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„Leistungen“ in Bezug auf den Open-House-Vertrag erbracht, indem sie sich an der Abwicklung des Vertrages gemäß Schedule A Ziffer (d) des Consulting Agreement etwa durch Prüfung von Schriftverkehr und Unterstützung der Klägerin bei der Vorbereitung der gegen die Beklagte gerichteten Klage beteiligt habe. Insoweit habe sie auch die hälftigen Kosten der beauftragten Rechtsanwälte L getragen.

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Dass die Klägerin diese an die Nebenintervenientin weitergereicht habe, ergebe sich aus Anlage N13.

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Die Nebenintervenientin meint, ihr „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 66 ZPO ergebe sich daraus, dass ihr im Falle des Obsiegens der Klägerin ein Anspruch auf

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Beteiligung an dem „Gewinn“ aus diesem Prozess in Höhe von 65 Prozent zustehe. Dieser Anspruch ergebe sich bereits ohne weiteres aus dem Consulting Agreement. Dadurch, dass die Nebenintervenientin die Klägerin jedenfalls auch bei der

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Abwicklung des Vertrages unterstützt habe, sei der Open-House-Vertrag von dem Consulting Agreement erfasst. Darüber hinaus ergebe sich seine Einbeziehung und der Anspruch auf Gewinnbeteiligung auch aus dem Änderungsvertrag vom 03.08.2020. Diesen habe der Geschäftsführer der Klägerin auch selbst unterzeichnet.

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Schließlich sei ein eigenständiger vertraglicher Anspruch auf Gewinnbeteiligung auch durch die E-Mail der Klägerin vom 29.12.2020 (Anlage N2) begründet worden. Alle drei genannten vertraglichen Vereinbarungen seien auch wirksam. Insbesondere erkenne das Recht von England und Wales, welchem die Verträge unterstellt seien, auch einen Vertragsschluss per E-Mail als „Schriftform“ an, wie sie das Consulting Agreement in Ziffer 6 erfordere. Weitere Wirksamkeitsbedenken gebe es nicht. Insbesondere hätten sich die Klägerin und die Nebenintervenientin zu gegenseitigen Leistungen verpflichtet und sei insbesondere der für die Nebenintervenientin handelnde Herr G zu deren Vertretung berechtigt gewesen. Dies habe nicht zuletzt auch der Geschäftsführer M in einer E-Mail vom 28.03.2023 (Anlage N15, Bl. 4041 d.A.) bestätigt.

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Die zwischen ihr und der Klägerin im Consulting Agreement vereinbarte Schiedsabrede werde durch die Nebenintervention und die gerichtliche Entscheidung über deren Zulassung weder berührt noch verletzt. Es bestehe nämlich mangels diesbezüglicher Vereinbarung im Consulting Agreement keine

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Nebeninterventionswirkung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

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20.03.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervenientin war gemäß § 71 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden.

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Der zulässige Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist jedoch unbegründet, die Nebenintervention ist gem. § 66 ZPO zulässig.

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Die Nebenintervenientin hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit im Sinne von § 66 Absatz 1 ZPO glaubhaft gemacht.

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Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Absatz 1 ZPO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist dann gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits (durch Inhalt oder Vollstreckung) mittelbar oder unmittelbar auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (BGH NJW-RR 2011, 907, Rn.10; weitere Nachweise bei Althammer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 66 Rn. 8). Ein rein tatsächliches, insbesondere ein rein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen einer Partei genügt nicht (Althammer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 66 Rn. 9). Anerkannte Fälle eines rechtlichen Interesses sind jene, in denen das Urteil nicht die Rechtsverhältnisse des beitretenden Dritten selbst zum Gegenstand hat, sondern die unter den Parteien zu entscheidende Rechtsfolge einen Teil des Tatbestandes bildet, durch den das Recht oder die Pflicht des Dritten begründet wird, für diese also als bedingendes Rechtsverhältnis in Betracht kommt (Bork, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, Rn. 23).

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Ein solches rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei ist von der

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Nebenintervenientin dargetan worden. Denn sie hat vorgetragen, dass ihr – für den Fall des Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit – gegen diese ein Anspruch auf Auskehr von 65 Prozent dieses „Prozessgewinns“ zusteht. Ein derartiger Gewinnbeteiligungsanspruch ist geeignet, ein „rechtliches Interesse“ im Sinne von § 66 ZPO zu begründen. Denn für diesen Anspruch ist der vorliegende

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Prozess in tatsächlicher Hinsicht „vorgreiflich“: Ohne Gewinn aus diesem Prozess gibt es keinen Beteiligungsanspruch. Die unter den Parteien des Rechtsstreits (Klägerin und Beklagte) zu entscheidende Rechtsfolge bildet damit einen Teil des Tatbestandes, durch den das Recht der Nebenintervenientin begründet wird. Ähnlich gelagert ist auch das anerkannte rechtliche Interesse des intervenierenden Pflichtteilsberechtigten in Rechtsstreitigkeiten des Erben über den Nachlass. Denn der Pflichtteilsanspruch ist unmittelbar vom Umfang des Nachlasses abhängig (vgl. OLG Hamm ZE 1995, 109 und Stein/Jonas, § 66 Rn. 14). Der Fall liegt auch anders als derjenige des Aktionärs oder des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einem Rechtsstreit ihrer Gesellschaft nicht allein deswegen beitreten können, weil sich im Falle des Gewinns ihre Beteiligungsansprüche erhöhen würden

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(vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – II ZB 28/16 –, BGHZ 219, 155160, Rn. 9-14 mit weiteren Nachweisen).

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Die Nebenintervenientin hat einen Anspruch auf Beteiligung am Prozessgewinn durch Vorlage der E-Mail vom 29.12.2020 auch glaubhaft gemacht, §§ 294, 66 ZPO. Denn in dieser E-Mail hat der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem insoweit vertretungsberechtigten Gesellschafter der Nebenintervenientin, Herrn G, eine Beteiligung am Gewinn aus einem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 65 Prozent bestätigt, die Nebenintervenientin hat dieser Vereinbarung durch Antwort vom selben Tag – ebenfalls per E-Mail – zugestimmt. Bereits aus dieser Vereinbarung kann sich ein „Provisionsanspruch“ der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin ergeben, was für eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO ausreicht. Insoweit ist hervorzuheben, dass es bei der Beurteilung des „rechtlichen Interesses“ im Rahmen des Zwischenstreits nicht darum geht, eine vorweggenommene Prüfung der möglichen Ansprüche im Verhältnis der Nebenintervenientin zur Klägerin durchzuführen. Es geht lediglich darum, ob es möglich ist, dass derartige Ansprüche bestehen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bleibt der Entscheidung in einem möglichen Folgerechtsstreit zwischen diesen Beteiligten vorbehalten. Dies vorangeschickt geht die Kammer aufgrund der vorgelegten E-Mail vom 29.12.2020 und des diesbezüglichen weiteren Vortrags der Nebenintervenientin – insbesondere der als Anlage N14 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme – von einer hinreichenden Darlegung eines möglichen Provisionsanspruchs der Nebenintervenientin selbst dann aus, wenn auf das durch E-Mail vom 29.12.2020 begründete Vertragsverhältnis englisches oder walisisches Recht anwendbar sein sollte. Dies liegt nach Auffassung der Kammer deshalb nahe, da in der E-Mail auf das Consulting Agreement vom 20.04.2020 Bezug genommen wird und damit auch auf die darin getroffene Rechtswahl zugunsten des Rechts von England und Wales. Diesbezüglich hat die Nebenintervenientin durch Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme Anlage N14 ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Inhalt der E-Mail einen wirksamen Vertragsschluss nach englischem Recht darstellt, da die Vereinbarung das Merkmal der sog. Consideration beinhaltet und das englische Recht Vertragsschlüsse per E-Mail selbst dann als formwirksam behandelt, wenn insoweit das Formerfordernis „in writing“ vereinbart ist. Hierauf hatten sich die Klägerin und die Nebenintervenientin für etwaige Vertragsergänzungen und -änderungen in Ziffer 6 des Consulting Agreement verständigt.

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Nachdem ein rechtliches Interesse bereits mit den Vereinbarungen in der E-Mail vom 29.12.2020 glaubhaft gemacht wurde, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich dieser Provisionsanspruch auch aus dem Consulting Agreement vom 20.04.2020 oder einem späteren Amendment Agreement vom 03.08.2020 ergeben könnte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert des Zwischenstreits wird auf 30.000.000,00 EUR festgesetzt.

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Bei der Wertbemessung ist das eigene Interesse des Intervenienten am Obsiegen der unterstützten Partei maßgeblich (MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 71 Rn. 12; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 71 ZPO, Rn. 7).

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Das Interesse der Nebenintervenientin ergibt sich aus ihrem vorgetragenen

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Provisionsanspruch in Höhe von 65 Prozent des möglichen Prozessgewinns der Klägerin. Dieser beträgt im Fall eines vollständigen Obsiegens der Klägerin 117.759.177,00 EUR. Gemäß § 39 Abs. 2 GKG ist der Wert auf 30.000.000,00 EUR gedeckelt.