Reinigungsvertrag als Werkvertrag: Keine Vergütungskürzung wegen Unterschreitung von Stunden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem Gebäudereinigungsvertrag, nachdem die Beklagte Rechnungen wegen nicht erreichter kalkulierter Monatsarbeitsstunden gekürzt hatte. Streitig war, ob die Stundenangaben eine Hauptleistungspflicht begründen und ein Kürzungsrecht auslösen. Das LG Bonn bejahte einen Werkvertrag; geschuldet sei der Reinigungserfolg, nicht das Erreichen bestimmter Stunden. Qualitätsmängel seien zudem nicht substantiiert dargetan; die Kürzungen waren daher unberechtigt. Zinsen und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten wurden überwiegend zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Werklohn und vorgerichtliche Anwaltskosten weitgehend zugesprochen; Klage im Übrigen (insb. Zinsen) teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gebäudereinigungsverträge sind regelmäßig als Werkverträge einzuordnen, wenn ein konkreter Reinigungserfolg geschuldet und eine Abnahme vorgesehen ist.
Ein Kürzungsrecht wegen nicht vertragsgemäßer Leistung setzt voraus, dass die geschuldete Werkleistung (konkret vereinbarte Reinigungsarbeiten) nicht oder mangelhaft erbracht wurde; das bloße Unterschreiten kalkulierter Arbeitsstunden genügt hierfür nicht, sofern der Reinigungserfolg erreicht ist.
Behauptete Qualitätsmängel müssen zur Begründung eines Minderungs- oder Kürzungsrechts substantiiert unter Angabe von Zeit, Ort und Art des Mangels vorgetragen werden.
Eine AGB-Klausel, die bei einem Werkvertrag neben dem Erfolg zusätzlich die Erbringung bestimmter Stunden als Hauptleistung verlangt und bei Nichterreichen eine Vergütungskürzung ermöglicht, kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam sein.
Verzug tritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist ein; Verzugszinsen und erforderliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dann als Verzugsschaden ersatzfähig, im Übrigen laufen Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.745,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.413,59 € seit dem 17.02.2011 und aus 2.331,98 € seit dem 06.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 232,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist nach Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Reinigungsunternehmen, welches überwiegend für öffentliche Auftraggeber tätig ist. Seit dem 01.04.2010 führt sie für die Beklagte die Reinigung im Gebäude des Familienministeriums in C sowie der darin gelegenen Kindertagesstätte durch. Grundlage der Tätigkeit ist ein Vertrag, den die Parteien am 17.03.2010 bzw. 24.03.2010 geschlossen haben.
Dem Auftrag ging das übliche Verfahren der Ausschreibung des Auftrags mit detailliertem Leistungsverzeichnis seitens der Beklagten voraus. In dem Leistungsverzeichnis waren die durchzuführenden Reinigungsarbeiten detailliert aufgeführt. Zur Angebotsabgabe forderte die Beklagte neben weiteren geforderten Unterlagen und Bescheinigungen von der Klägerin und konkurrierenden Unternehmen ein sogenanntes „Preisblatt“, in dem auch die für die Reinigungsarbeiten kalkulierten Arbeitsstunden aufzuführen waren. Die Klägerin reichte für die Liegenschaft Ministerium ein Preisblatt vom 05.02.2010 ein, in dem für die Arbeiten 460,04 Monatsarbeitsstunden angegeben wurden, und für die Kindertagesstätte ein Preisblatt vom 16.11.2009, in dem 93,11 Monatsarbeitsstunden angegeben wurden.
In der Folge führte die Klägerin die geschuldeten Reinigungsarbeiten durch. Die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterin wurden hierbei über ein elektronisches Zeiterfassungssystem festgehalten. Die Klägerin stellte ihre Leistungen regelmäßig in Rechnung. Diese Rechnungen wurden zunächst auch vollständig gezahlt.
Das für die Beklagte tätige Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren stellte jedoch fest, dass die Klägerin die auf den Preisblättern der Kalkulation zugrunde gelegten Monatsarbeitszeiten nicht vollständig erbrachte.
Das Beschaffungsamt kündigte daher mit Schreiben vom 20.09.2010 an, künftig Kürzungen vornehmen zu wollen und die Rechnungen der Klägerin nicht vollständig auszugleichen, wenn die Monatsarbeitszeiten weiterhin nicht erreicht würden. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2010 entgegen.
Ab November 2010 begann die Beklagte daher, die Rechnungen zu kürzen. Mit Schreiben vom 09.02.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den mittlerweile einbehaltenen Betrag von 4.413,59 € bis zum 16.02.2011 zu bezahlen. Eine entsprechende Zahlung erfolgte jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 02.03.2011 forderte daraufhin der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese die Beklagte durch anwaltliches Schreiben auf, den damals offenen Betrag von 4.413,59 € zu zahlen. Auch hierauf erfolgte jedoch keine Zahlung.
Die Beklagte kürzte vielmehr auch die Rechnungen für Februar und März 2011, so dass am 31.03.2011 ein Gesamtkürzungsbetrag in Höhe von 6.725,57 € erreicht wurde.
Nach § 1 Abs. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ergeben sich Art und Umfang der Leistungen aus der Leistungsbeschreibung, den übrigen Anlagen zum Vertrag und dem Angebot der Klägerin vom 16.11.2009 bzw. 08.02.2010.
In dem Vertrag sind ferner folgende Regelungen enthalten:
„§ 9 Preis
(…)
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Reinigungsleistungen bei der Unterhaltsreinigung die den Preisblättern zum Angebotsvordruck angegebenen Monatsarbeitsstunden (…) zu erbringen. Die Auftragnehmerin weist die bei der Unterhaltsreinigung geleisteten Reinigungsstunden durch die Einträge in den Nachweislisten der von ihr eingesetzten Reinigungskräfte nach.“
(…)
(6) Wird die Reinigung nicht vertragsgemäß ausgeführt bzw. treten wiederholt Mängel bei der Qualität der Reinigung auf, die nicht nur geringfügig sind, ist der Bedarfsträger berechtigt, für nicht nachholbare Leistungen die monatliche Vergütung entsprechend dem Umfang der nicht erbrachten Leistungen zu kürzen. Bei nachholbaren Leistungen kann binnen zwei Werktagen durch die Leistung zusätzlicher Reinigungsstunden Abhilfe geleistet werden.“
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Kürzung der Vergütung nicht berechtigt gewesen. Zum einen handele es sich bei § 9 Abs. 2 des Vertrages nur um eine Nebenpflicht, deren Verletzung nicht zu einer Kürzung nach § 9 Abs. 6 des Vertrages berechtige. Zum anderen sei eine entsprechende Regelung ohnehin AGB-rechtlich unzulässig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.745,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 232,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich nicht um einen klassischen Werkvertrag, sondern es werde neben dem Reinigungserfolg auch die Leistung der sich aus den Preisblättern ergebenden Stunden als vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht geschuldet. Die von ihr vorgenommene Kürzung sei daher insbesondere wegen § 9 Ziffer 2 des Reinigungsvertrages gerechtfertigt.
Daneben behauptet die Beklagte, dass die Arbeiten der Klägerin qualitativ bedenklich seien, sodass die Beklagte diesbezüglich bereits zahlreiche Rügen ausgesprochen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe 6.745,57 € aus § 9 Ziffer 5 des Gebäudereinigungsvertrages in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB zu.
Dieser Betrag resultiert aus den unstreitigen von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen von November 2010 bis März 2011.
Zu diesen Kürzungen war die Beklagte nicht berechtigt. Die Klägerin hat die vertraglichen Reinigungsleistungen unstreitig erbracht. Gemäß § 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 17.03.2010 bzw. 24.03.2010 gelten diese Leistungen als abgenommen.
Die Voraussetzungen eines Kürzungsrechts gemäß § 9 Abs. 6 des Vertrages liegen nicht vor.
Mängel der Qualität der Reinigungsleistungen der Klägerin hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die bloße Behauptung, die Arbeiten der Klägerin seien qualitativ bedenklich gewesen, sodass die Beklagte diesbezüglich bereits zahlreiche Rügen ausgesprochen habe, genügt hierzu nicht. Qualitative Mängel hätte die Beklagte schon näher – unter Angabe von Zeit und Ort des Mangels – darlegen müssen.
Auch eine nicht vertragsgemäße Ausführung der Reinigungsleistungen im Sinne von § 9 Abs. 6 des Vertrages liegt nicht vor.
Bei dem Vertrag handelt es sich – wie regelmäßig bei der Beauftragung eines Unternehmens zur Durchführung von Reinigungsarbeiten (vgl. OLG Hamburg MDR 1972, 866) – um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 ff. BGB. Die Klägerin verpflichtet sich durch den Vertrag bestimmte, in § 4 des Vertrages und in den Anlagen des Vertrages genau definierte Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass die Klägerin durch die Arbeiten Sauberkeit zu erreichen hat. Bei Mängeln der Reinigungsleistung ist nachzuarbeiten. Geschuldet wird also nicht nur ein Bemühen, sondern ein konkreter Erfolg.
Diese Auslegung des Vertrages als Werkvertrag wird auch dadurch gestützt, dass die Parteien in § 8 des Vertrages eine Regelung über die Abnahme der Leistungen getroffen haben. Die Parteien nehmen insoweit offensichtlich auf die Abnahme gemäß § 640 BGB Bezug, die es nur im Werkvertrag gibt.
Ferner ist die Verpflichtung zur Erbringung der in den Preisblättern angegeben Monatsarbeitsstunden in § 9 Abs. 2 des Vertrages geregelt. § 9 steht aber unter der Überschrift „Preise“, regelt also vorrangig die Gegenleistungspflicht der Beklagten und nicht die Hauptleistungspflicht der Klägerin.
Geschuldet wurde durch die Klägerin somit das Werk „Sauberkeit“, d.h. die vereinbarte sachgerechte Reinigung der Gebäude im vereinbarten Umfang. Dem entsprechend stellt die Nichterbringung der von beiden Parteien bei Vertragsschluss dem Vertrag zugrunde gelegten Arbeitsstunden keine nicht vertragsgemäße Reinigung im Sinne § 9 Abs. 6 des Vertrages dar.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsfolge, die § 9 Abs. 6 des Vertrages vorsieht. Danach ist die Beklagte bei nicht vertragsgemäßer Ausführung der Reinigungsleistungen oder Mängeln bei der Qualität der Reinigung berechtigt, für nicht nachholbare Leistungen die monatliche Vergütung entsprechend dem Umfang der nicht erbrachten Leistungen zu kürzen. Leistung der Klägerin sind aber gemäß § 4 des Vertrages und den Anlagen zum Vertrag, sowie dem Charakter des Vertrages als Werkvertrag entsprechend die durchzuführenden konkret vereinbarten Reinigungsarbeiten. Die Verpflichtung zur Erbringung von bestimmten Stundenanzahlen ist hingegen in § 9 Abs. 2 des Vertrages unter der Überschrift „Preise“ geregelt. Es fehlt also bei bloßem Nichterreichen der Stundenzahl an einer nicht erbrachten Leistung der Klägerin, sofern die Reinigungsleistung ordnungsgemäß erbracht wurde, denn nach der Verortung der Stundenzahlverpflichtung in § 9 Abs. 2 BGB und der Systematik des Vertrages als Werkvertrag handelt es sich gerade nicht um eine Hauptleistungspflicht der Klägerin. Auch aus diesem Grund scheidet eine Kürzung des Werklohnanspruchs durch die Beklagte nach § 9 Abs. 6 BGB aus.
Schließlich begegnet das von der Beklagtenseite geltend gemachte Kürzungsrecht auch AGB-rechtlichen Bedenken. Bei dem Vertrag vom 17.03.2011 bzw. 24.03.2011 handelt es sich unstreitig um ein von der Beklagtenseite gestelltes Vertragswerk. Dem von der Klägerseite behaupteten Charakter des Vertragswerks als Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist die Beklagtenseite nicht entgegen getreten, so dass auch von einer Vorformulierung des Vertrages für eine Mehrzahl von Verträgen auszugehen ist.
Geht man – entgegen dem vorgesagten und entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten – davon aus, dass die Leistung der in den Preisblättern angegeben Arbeitsstunden von der Klägerin als Hauptleistungspflicht geschuldet wäre, würde § 9 Abs. 6 des Vertrages gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. § 9 Abs. 6 des Vertrages wäre damit unwirksam. Die Regelung liefe darauf hinaus, dass zu Gunsten der Beklagten die Vorteile von Dienst- und Werkvertrag und zu Lasten der Klägerin die Nachteile von Dienst- und Werkvertrag kombiniert würden. Die Beklagte könnte nicht nur ein mangelfreies Werk verlangen. Gleichzeitig hätte sie Anspruch auf die Leistung bestimmter Arbeitsstunden. Die Klägerin als Werkunternehmerin verlöre die mit dem Werkvertrag einhergehende Dispositionsfreiheit zur Leistungserbringung, gleichzeitig würde sie weiterhin für den Erfolg des Werkes haften. Eine derartige vertragliche Regelung ist mit den Grundgedanken von §§ 631 ff. BGB, aber auch von §§ 611 ff. BGB nicht vereinbar.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2011 unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung bis zum 16.02.2011 aufgefordert. Die Beklagte befindet sich somit seit dem 17.02.2011 in Verzug, dies allerdings nur bezüglich des zum damaligen Zeitpunkt offenen Teilbetrags von 4.413,59 €. Für den darüber hinausgehenden Teilbetrag der Hauptforderung kann die Klägerin lediglich gemäß § 291 BGB Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (06.05.2011) verlangen.
Der Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Mahnschreibens vom 02.03.2011 befand sich die Beklagte bezüglich eines Teilbetrages von 4.413,59 € bereits in Verzug, so dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Die Klägerin macht insoweit zulässigerweise nur den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 0,65 Gebühr aus einem Streitwert von 4.413,59 € geltend. Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und der 19% Umsatzsteuer ergibt sich hieraus ein Verzugsschaden von 234,97 €. Die dahinter zurückbleibende Forderung von 232,79 € begegnet daher keinen Bedenken.
Der Zinsanspruch bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.