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Landgericht Bonn·1 O 148/16·03.01.2017

Unionsrechtliche Staatshaftung wegen finanzgerichtlicher Sanktion: kein offenkundiger EU-Rechtsverstoß

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVergaberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Staat Schadensersatz und Feststellung wegen einer im Finanzrechtsweg nur teilweise aufgehobenen Exporterstattungs-Sanktion. Streitpunkt war, ob die finanzgerichtlichen Entscheidungen Art. 11 VO (EWG) Nr. 3665/87 und die EuGH-Vorabentscheidung (C-562/11) offenkundig verkannt hätten. Das LG Bonn verneinte einen hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß i.S.d. Köbler-Rechtsprechung und wies die Klage ab. Zudem scheiterte die Erstattung von Rechtsmittelkosten an fehlender nachvollziehbarer Darlegung.

Ausgang: Klage auf unionsrechtliche Staatshaftung (Zahlung/Feststellung) mangels offenkundigen Unionsrechtsverstoßes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts setzt einen hinreichend qualifizierten, offenkundigen Verstoß gegen Unionsrecht voraus (Köbler-Rechtsprechung).

2

Nicht jede fehlerhafte Auslegung oder Anwendung von Unionsrecht durch Fachgerichte begründet Staatshaftung; einfache Rechtsfehler reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

3

Eine EuGH-Vorabentscheidung bindet das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts, lässt jedoch Raum für eine nationale Gesamtwürdigung, wenn der EuGH keine zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Subsumtion vorgibt.

4

Die Nichtanwendung einer unionsrechtlichen Übergangsvorschrift begründet keinen offenkundigen Unionsrechtsverstoß, wenn die Norm im maßgeblichen Zeitraum nicht anwendbar war und sich eine rückwirkende Anwendung nicht aufdrängt.

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Wer im Staatshaftungsprozess Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verlangt, hat Entstehung und Höhe der Kosten nachvollziehbar darzulegen; fehlt es daran, ist der Anspruch unbegründet.

Relevante Normen
§ Art. 267 AEUV§ AEUV Art. 267§ VO ( EWG ) Nr. 3665/87 Art. 11§ EGV Art. 234§ Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2945/94§ Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO Nr. 3665/87

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche aufgrund eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geltend, nach dem das Finanzgericht I einen Sanktionsbescheid des HZA I2 vom 23.11.1999 nicht aufgehoben hat.

3

Die Klägerin ist ein französisches Fleischhandelsunternehmen. Sie exportierte in den Jahren 1997/1998 Rindfleisch aus deutschen registrierten Isolierschlachtbetrieben in Drittländer. Für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben sieht das deutsche Recht im Fleischhygienegesetz und in der Fleischhygieneverordnung eine besondere Kennzeichnung und nur eingeschränkte Vertriebswege vor.

4

Für den Export des Rindfleisches aus Isolierschlachtbetrieben in Drittländer nahm die Klägerin Ausfuhrerstattungen aufgrund der VO (EWG) Nr. 3665/87 (Anlage 16) in Anspruch. Die Erstattungen wurden ihr durch Vorfinanzierungen gegen Sicherheitsleistungen gewährt.

5

Das Ausfuhrverfahren lief derart ab, dass die Klägerin zunächst dem Ausfuhrzollamt (ZA I3/ HZA M2) die für das Ausfuhranmeldeverfahren notwendigen Unterlagen (vgl. Bl. # d. A) sowie in den meisten Fällen die von den zuständigen Veterinärbehörden ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigungen (GTB) vorlegte, aus denen sich ergab, dass das Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben stammt. Für die Erteilung der Ausfuhrlizenz hinterlegte die Klägerin eine Sicherheit. Eine Durchschrift der Ausfuhranmeldung wurde durch das HZA M an die „Zahlstelle“, das HZA I2 weitergeleitet, bei dem die Klägerin einen Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung (einer Subvention) zwecks Zahlung der Erstattung stellte. Das HZA I2 gewährte der Klägerin auf ihre Erstattungsanträge zunächst jeweils antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung im Vorschusswege. Mit dem Nachweis der Ausfuhr wurde die für die Vorfinanzierung hinterlegte Sicherheit durch das HZW I2 freigegeben, mithin die Ausfuhrerstattung endgültig gewährt.

6

Mit internem Erlass vom 16.09.1997 (der später mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.05.2006, Az. C-409/03, bestätigt wurde) teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit, dass es sich bei Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben um Ware nicht handelsüblicher Qualität im Sinne des Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3665/87 handele; das Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben mithin nicht erstattungsfähig sei. Der Klägerin wurde in einem Telefonat am 17./18.01.1998 durch dem Sachbearbeiter des HZA I2 mitgeteilt, dass es Zweifel an der Erstattungsfähigkeit von Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben gebe. Nach diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin keine weiteren Anträge auf Ausfuhrerstattung für Fleisch aus Isolierschlachtbetreiben mehr, beantragte jedoch in 19 Fällen die Freigabe der gewährten Sicherheiten und damit die endgültige Gestattungsgewährung.

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Durch Bescheide vom November 1999 forderte das HZA I2 die gewährten Erstattungen von der Klägerin zurück. Die Rückforderungsbescheide wurden bestandskräftig. Außerdem verhängte das HZA I2 mit Bescheid vom 23.11.1999 gegen die Klägerin eine (mit späterem Änderungsbescheid reduzierte) Sanktion mit der Begründung, die Klägerin habe in den 19 Fällen eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt und somit die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfüllt.

8

Das FG I wies die hiergegen erhobene Klage der Klägerin im ersten Rechtsgang ab (Anlage 4). Im anschließenden Revisionsverfahren setzte der BFH I das Verfahren mit Beschluss vom 07.09.2011, Az. VII R 45/10, aus und ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung zu der Frage, ob eine Sanktion gegen einen Ausführer zu verhängen sei, der unter zutreffender Darstellung des für die Gewährung von Ausfuhrerstattung maßgeblichen Sachverhalts einen Erstattungsantrag stelle, obwohl für die betreffende Ausfuhr ein Erstattungsanspruch tatsächlich nicht bestehe (Anlage 5).

9

Der EuGH entschied auf dieses Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 06.12.2012, Az. C-562/11, (Anlage 6) und führte hinsichtlich des Befreiungstatbestandes des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2945/94 aus, dass sich aus deren Wortlaut ergebe:

10

„dass der Unionsgesetzgeber es den Ausführern, die zu Unrecht einen Erstattungsantrag eingereicht haben, ermöglichen wollte, der Sanktion nach Unterabs. 1 Buchst. a zu entgehen, wenn sie nach Einreichung ihres Antrags und sogar noch nach dessen Annahme feststellen, dass er unbegründet ist und davon unverzüglich die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen.

11

Im vorliegenden Fall hat T vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass sich die zuständigen deutschen Behörden, bevor der Erlass, demzufolge Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht die Voraussetzung der gesunden und handelsüblichen Qualität erfülle, ergangen sei, auf die gegenteilige Annahme gestützt hätten, wonach Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben alle Voraussetzungen erfüllt habe, um unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausgeführt zu werden. Sie hat außerdem geltend gemacht, dass der genannte Erlass nicht veröffentlicht worden sei und dass sie, sobald sie von ihm Kenntnis erlangt habe, keine weiteren Anträge auf Ausfuhrerstattungen für diese Waren mehr gestellt habe.

12

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Angaben zutreffen und ob nicht andere Gesichtspunkte ihrer Erheblichkeit entgegenstehen. Vorbehaltlich dieser Prüfung kann eine Gesamtheit besonderer Umstände wie der in der vorstehenden Randnummer genannten einem Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 3665/87 gleichgestellt werden.“

13

Der BFH hob daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 14. 05.2013, Az. VII R 45/10, (Anlage 7) das Urteil des FG I auf und verwies die Sache an das FG I zurück.

14

Im zweiten Rechtsgang hob das FG I mit Urteil vom 24.02.2015, Az. 4 K 113/13, (Anlage 9) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf, soweit die festgesetzte Sanktion einen Betrag von 53.004,18 € überstieg und wies die Klage im Übrigen ab. Hierbei sah das FG I die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO Nr. 3665/87 überwiegend als erfüllt an. Es führte aus, dass die Klägerin zwar, nachdem sie von dem BMF-Erlass vom 16.09.1997 Kenntnis erlangt habe, keine weiteren Anträge auf Ausfuhrerstattung für Fleisch aus Isolierschlachtbetreiben mehr gestellt habe; in Bezug auf die (gestellten) 19 Erstattungsanträge sie jedoch nicht berechtigt gewesen sei, die Freigabe der Sicherheiten in Kenntnis der nunmehr fehlenden Erstattungsfähigkeit  zu beantragen; insoweit seien die Voraussetzungen für ein Entfallen der Sanktion nicht erfüllt (vgl. Anlage 9, S.15-16).

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Gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision in dem Urteil des FG I legte die Klägerin eine Revisionszulassungsbeschwerde ein, die seitens des BFH mit Beschluss vom 25.09.2015 zurückgewiesen wurde (Anlage 12).

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Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 rügte die Klägerin im Rahmen einer Anhörungsrüge (§ 133 a FGO) die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die mit Beschluss des BFH vom 10.12.2015 als unzulässig verworfen wurde (Anlage 14).

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Die Klägerin behauptet, dass sie erstmals anlässlich eines Telefonats mit dem Sachbearbeiter des HZA I2 am 17./18.01.1998 erfahren habe, dass nach einem Erlass des BMF die Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rindfleisch aus Isolierschlachtbetrieben zweifelhaft sei. Das HZA I2 habe in der Folgezeit in Kenntnis des BMF-Erlasses und in Kenntnis, dass es sich bei der Ausfuhrware um Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben handelte, die Freigabe der Sicherheiten verfügt.

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Die Klägerin behauptet ferner, durch das Beschreiten des Finanzgerichtsweges seien ihr Rechtsmittelkosten in Höhe von 6.428,68 € entstanden.

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Sie ist der Ansicht, dass ihr nach Ausschöpfung des Finanzgerichtsweges ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zustehe, da die Entscheidungen der Finanzgerichte offenkundig gegen das geltende Gemeinschaftrecht verstoßen würden. Die Urteile der Finanzgerichte würden Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO Nr. 3665/87 in Verbindung mit der Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 verletzen. Das FG I und der BFH  hätten offensichtlich und in qualifizierender Weise gegen die bindende Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH einschließlich des Verständnisses dieses Urteils durch den Gerichtsbescheid des BFH vom 15.05.2013 verstoßen. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 06.12.2012 zu Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO Nr. 3665/87 eindeutig entschieden, dass der für die Anwendung des Befreiungstatbestandes maßgebende Zeitpunkt die Ausfuhrerstattungsanträge seien und nicht etwa spätere Anträge auf Freigabe der Sicherheit. Zudem habe der EuGH in seiner Entscheidung Voraussetzungen definiert, unter denen im konkreten Fall ein Ausnahmefall nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr.3665/87 angenommen werden könne. Das FG I habe zu dem Inhalt des Urteils des EuGH sowie zu dem Beschluss des BFH vom 14. Mai 2013 nicht hinreichend Stellung bezogen bzw. diesen falsch interpretiert.

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Die Klägerin ist ferner der Ansicht, es liege eine Verletzung des Bestandschutzes vermögenswerter Rechtspositionen bei rückwirkender Änderung der Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 2 VO Nr.450/2000 sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vor. Die Übergangsregelung des Art. 2 VO Nr.450/2000 sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Schließlich seien im Rahmen des Finanzgerichtsverfahrens die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (Art. 47 GR-Charta) in Verbindung mit der Verpflichtung zur Zulassung der Revision und der Verpflichtung zur Vorlage entscheidungserheblicher Fragen an den EuGH durch den BFH nach Art. 267 AEUV verletzt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.428,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

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2.       festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr den laut Sanktionsbescheid vom 23.11.1999 bestehenden Betrag in Höhe von 53.004,18 € zuzüglich entstandener Zinsen anzufordern,

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3.       hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung zu zahlen in Höhe von 53.004,18 € sowie in Höhe der vom HZA für die Sanktionsbescheide geltend gemachten Zinsen.

25

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Hauptantrag zu 2) sei bereits unzulässig, da es sich hierbei um den identischen Klagegegenstand wie im finanzgerichtlichen Verfahren handele. Ferner sei die Entscheidung des EuGH entgegen der Behauptung der Klägerin seitens der Finanzgerichte ausreichend berücksichtigt und richtig angewendet worden sei. Das Finanzgericht I habe sich auf insgesamt 6 Seiten ausführlich mit der EuGH Rechtsprechung auseinandergesetzt und sei nach einer sorgfältige Abwägung der Gesichtspunkte, die für und gegen das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes sprechen könnten, zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt, so dass ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß gegen das Unionsrecht nicht vorliege. Die Vorschrift des Art. 2 VO Nr. 450/2000 könne der Klägerin keine subjektiven Rechte verleihen, da sie in den maßgeblichen Jahren 1997 bis 1999 noch nicht anwendbar gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Antrages zu 2) steht nicht entgegen, dass durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts I vom 24.02.2015 bereits festgestellt worden ist, dass der Sanktionsbescheid vom 23.11.1999 in dem vorliegend in Rede stehenden Umfang rechtmäßig ergangen ist. Die Klägerin klagt im hiesigen Verfahren formal nicht zum zweiten Mal in derselben Sache, sondern sie macht die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts I zum Gegenstand von unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen, so dass sich die Frage der Rechtskraft allein bei der Begründetheit möglicher Ansprüche der Klägerin stellen würde.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu.

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Die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Haftung des Staates für Schäden, die durch eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts verursacht worden sind.

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Jedoch führt nicht jede Verletzung des Unionsrechts durch ein rechtskräftiges Urteil zu einem Staatshaftungsanspruch gegen den Mitgliedsstaat. Nach der „Köbler“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.09.2003, Az. C-224/01) haftet der Staat für eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung nur in dem Ausnahmefall, dass das Gericht offenkundig gegen das geltende Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (EuGH, Köbler, aaO, Rn.53, 56). Unter Berücksichtigung der vom EuGH dazu formulierten Kriterien der Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, der Vorsätzlichkeit des Verstoßes, der Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, der Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans und der Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV a.F. durch das Gericht ist das angegriffene finanzgerichtliche Urteil nicht offenkundig gemeinschaftswidrig.

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Die Kammer schließt sich der zutreffenden Auffassung des Landgerichts I, Urteil vom 05.06.2015, Az. ### O ###/11 an, dass selbst dann, wenn die Finanzgerichtsbarkeit die Frage der zuständigen Behörde falsch beurteilt, zu Unrecht nicht auf den Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrerklärung abgestellt und Übergangsvorschriften nicht beachtet hätte und zudem ihr eine Verletzung der Vorlagepflicht vorzuwerfen wäre, es sich allenfalls um einfache Rechtsfehler handeln würde.

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Zutreffend weist das Landgericht I darauf hin, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht der Fortführung der vor den Fachgerichten eigentlich beendeten Auseinandersetzung dient, sondern nur dem Ausgleich eklatanten Unrechts, welches der Klägerin vorliegend ersichtlich nicht widerfahren ist. Ein offenkundiger Verstoß des Finanzgerichts I liegt indes nicht vor.

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Entgegen der Darstellung der Klägerin befasst sich das FG I in seinem Urteil vom 24.02.2015 auf Seite 13 ff eingehend mit der Frage, ob unter Berücksichtigung der EuGH Rechtsprechung gemäß des Urteils vom 06.12.2012, Az. C-562/11, und der Abwägung aller Rechtspositionen ein Befreiungstatbestand zugunsten der Klägerin nach Art. 11 UAbs. 3 lit. b) VO 3665/87 vorliegt.  Sofern die Klägerin moniert, das FG I habe im Rahmen des Befreiungstatbestandes unter Verletzung der Rechtsprechung des EuGH auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt, ist dies nicht zutreffend. Zwar hat der EuGH erklärt, dass es für die Frage, ob eine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) VO Nr. 3665/87 zu verhängen ist, auf den Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung ankommt (vgl. Rn.27). Daraus kann nach Auffassung der Kammer aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass dies auch für den Befreiungstatbestand des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 lit b) gilt. Sofern das FG I  der Klägerin mithin eine Befreiung versagt, da sie die Freigabe der Sicherheiten in Kenntnis der nunmehr fehlenden Erstattungsfähigkeit  beantragt hat, widerspricht dies nicht der Rechtsprechung des EuGH.

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Auch die Lesart der Klägerin, dass der EuGH in seinem Urteil vom 06.12.2012 den vorliegenden Fall als „gleichgestellten Ausnahmefall“ zu den gesetzlich normierten Ausnahmefällen des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 lit. b) VO (EWG) Nr. 3665/87 definiert, sofern nicht andere Gesichtspunkte ihrer Erheblichkeit entgegenstehen, ist der Entscheidung des EuGH nicht zu entnehmen. Die in Rn. 35 des Urteils genannten Umstände können nach Auffassung des EuGH einem Ausnahmefall gleichgestellt werden, zwingend ist dies aber nicht. Der EuGH hat auch keine konkreten Voraussetzungen genannt, die für eine Gleichstellung mit dem in Art. 11 Abs. 1 UBs 3 b) VO Nr. 3665/87 geregelten Ausnahmefall erfüllt sein müssen, sondern die Gesamtwürdigung gegebenenfalls vorliegender besonderer Umstände dem nationalen Gericht überlassen. Der von dem nationalen Gericht festgestellte Sachverhalt sowie die Frage der Anwendung einer unionsrechtlichen Bestimmung im konkreten Fall ist ohnehin einer Beurteilung durch den EuGH entzogen.

39

Eine hinreichend qualifizierte Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Finanzgericht I liegt auch nicht darin, dass das Finanzgericht die Übergangsvorschrift des Art. 2 VO Nr. 450/2000 nicht angewendet hat. Denn die Verordnung war in den maßgeblichen Jahren 1997 bis 1999 noch gar nicht anwendbar. Sofern die Klägerin die Rechtsansicht vertritt, dass die Regelung auch auf zurückliegende Sachverhalte anwendbar sei (Bl.###-### d. A.), hätte sich diese Auslegung der Finanzgerichtsbarkeit im Sinne der Kriterien der Köbler-Entscheidung nicht aufdrängen müssen. Dies gilt ebenso für die seitens der Klägerin als „Kernfrage“ bezeichnete Fragestellung „ob in der Übergangszeit nicht nur beantragte Ausfuhrerstattungen gewährt werden mussten, sondern auch keine Sanktionen verhängt werden durften“.  Ein qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht ist darin nicht zu sehen, weil sich auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 13.05.2016 mit der Frage der Anwendbarkeit des Art. 2 VO Nr. 450/200 auseinandergesetzt hat (S. 7 Anlage 12). Sofern die Klägerin schließlich anführt, dass das HZA I2 für Fleisch aus Registrierschlachtbetrieben Erstattungsrückforderungsbescheide auch für Ausfuhren in den Jahren 1997/1998 im Hinblick auf Art. 2 VO Nr. 450/2000 aufgehoben habe, geht dieser Vergleich fehl, da das Fleisch aus registrierten Schlachtbetrieben im Gegensatz zu Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 450/2000 erstattungsfähig war.

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Auch die Ausführungen der Klägerin zum allgemeinen Vertrauensschutz verfangen nicht. Die Ausfuhrerstattungen wurden nur als Vorschuss und damit nicht endgültig gewährt. Voraussetzung für die endgültige Gewährung war u. a., dass es sich um erstattungsfähiges Fleisch und damit um solches von gesunder und handelsüblicher Qualität handelt, was nach dem Erlass vom 16.09.1997 nicht mehr der Fall war. Darüber hinaus hat sich das Landgericht I in seinem Urteil auf den Seiten 14 ff (Anlage 9) mit diesen allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkten auseinandergesetzt.

41

Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens sowie der Pflicht zur Vorlage an den EuGH liegt gleichsam  nicht vor. Es bestand – vor allem durch die Vorabentscheidung des EuGH vom 06.12.2012 – für die Finanzgerichte kein Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 VO 3365/87 und damit auch keine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV.

42

Nach alldem bleiben sowohl der Antrag zu 1) auf Erstattung der Rechtsmittelkosten sowie der Antrag zu 2), mit dem die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr den Betrag in Höhe von 53.004,18 € anzufordern, als auch der unter 3) gestellte Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Zahlung einer Entschädigung von 53.004,18 € verlangt, in der Sache ohne Erfolg. Hinsichtlich des Antrages zu 1) hat die Klägerin auch mit ihren Ausführungen auf Seite 31 des Schriftsatzes vom 12.09.2016 und der Anlage 15 die geltend gemachten Rechtsmittelkosten nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Klägerin anteilige Anwaltskosten für die Vertretung in den verschiedenen finanzgerichtlichen Verfahren, soweit sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der 19 Sanktionsbescheide nicht erstattet wurden, in Höhe von 3.830,58 € geltend macht, ist diese Summe dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts I vom 22.06.2015 (Anlage 15) nicht zu entnehmen.

43

Die Nebenforderungen sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht begründet.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert:              bis 60.000 €