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Landgericht Bonn·1 O 145/07·16.10.2007

UWG/RBerG: Vertragsstrafe wegen Werbung mit individueller GmbH-Gründung ohne Erlaubnis

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Rechtsdienstleistungsrecht/RechtsberatungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Anwaltssozietät nahm ein Consulting-Unternehmen auf Vertragsstrafe und Unterlassung in Anspruch, weil es trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung mit individueller Gesellschaftsgründung und kostenloser Beratung warb. Streitpunkt war, ob die neuen Werbeaussagen vom Unterlassungsversprechen erfasst sind und unlautere Rechtsberatung darstellen. Das LG Bonn bejahte einen Verstoß, da eine „individuelle Gründung“ zwingend Einzelberatung voraussetzt und damit gegen § 1 RBerG verstößt. Es sprach eine Vertragsstrafe von 6.000 € zu und untersagte die weitere Bewerbung solcher Leistungen; zudem sah es in der kostenlosen anwaltlichen Beratung einen Verstoß gegen §§ 1, 4 RVG.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe und auf Unterlassung der beanstandeten Werbung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen; maßgeblich sind nicht nur Wortlaut, sondern auch Zweck, Sachverhalt und die zugrunde liegende Beanstandung.

2

Ein Unterlassungsversprechen erfasst auch kerngleiche Verletzungshandlungen, die den tragenden Unrechtsgehalt der ursprünglichen Beanstandung verwirklichen, auch wenn keine wörtliche Wiederholung vorliegt.

3

Das Angebot einer „individuellen“ gesellschaftsrechtlichen Gründung als Serviceleistung setzt typischerweise eine Einzelberatung voraus und stellt ohne Erlaubnis einen Verstoß gegen § 1 RBerG dar.

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Wer ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, handelt zugleich unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG und kann von Mitbewerbern nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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Die Bewerbung einer kostenlosen Rechtsberatung durch Rechtsanwälte kann gegen das RVG verstoßen und einen eigenständigen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

Relevante Normen
§ 1 RBerG§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG§ 4 Nr. 11 UWG§ 1, 4 RVG§ 91, 709 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 6.000,00 zuzüglich 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.03.2007 an die Klägerin zu bezahlen.

II.

Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,

ab sofort Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, bei denen die geschäftsmäßige Beratung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts als eigene Serviceleistung angeboten wird, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu haben, insbesondere wenn es geschieht mit der Aussage

„Selbstverständlich kann sich der Gründer  nach Ausfüllen des Fragebogens auch für die individuelle Gründung seiner Gesellschaft durch X entscheiden.“

und/oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Informationsveranstaltungen mit der Aussage

„Auf Wunsch besteht auch hier die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung durch Rechtsanwälte (...)“

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Sie bietet unter anderem auch Beratung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts an. Die Beklagte, die sich selbst als „Consulting-Unternehmen“ bezeichnet, ist nach eigenen Angaben Marktführerin bei der Gründung von Gesellschaft in der Rechtsform einer „U.K.-Limited“. Sie bietet neben der Gründung solcher Gesellschaften seit einiger Zeit auch die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht zu Komplett-Preisen an. Sie besitzt keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

3

Mit Datum vom 22.09.2006 gab die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Director F, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich (auszugsweise)

4

              „1.

5

es ohne Anerkenntnis jeglicher Rechtspflicht zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der in der in Anlage Ast 5 des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.08.2006 – Beschluss des LG P vom 21.08.2006, ## O ##/06 – wiedergegebenen Art und Weise ohne eine entsprechende Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu haben, mit folgenden Aussagen zu werben:

6

a. Unsere kompetenten Berater bieten Interessenten auch die Möglichkeit, (...) einen persönlichen Beratungstermin für nur EUR 99,-- per Stunde wahrzunehmen.

7

b. Für alle jene, die (...) sich noch eingehender zum Thema M, M & Co. KG oder Holding informieren wollen, bietet X ein besonderes Angebot: „Die Einzelberatung“.

8

              2.

9

Für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung – auch durch Erfüllungsgehilfen – gegen die in Ziffer 1. abgegebene Unterlassungserklärung verpflicht sich X, gegenüber den Rechtsanwälten Q & Y eine von diesen nach billigem Ermessen zu bestimmende, im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.“

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Mit dieser Erklärung wurde ein von der Klägerin angestrengtes einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht P zum Abschluss gebracht (Aktenzeichen ## O ##/06 LG P).

11

In der Folgezeit warb die Beklagte in ihrer Werbebroschüre (M/GmbH-Magazin-Ausgabe II-2007), welche beispielsweise am 06.03.2007 dem „A Wirtschaftsforum“ (Mitteilungsblatt der A N) beilag, auf den Seiten 12 und 13 mit den folgenden Aussagen:

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„Selbstverständlich kann sich der Gründer nach Ausfüllen des Fragebogens auch für die individuelle Gründung seiner Gesellschaft durch X entscheiden.“

13

„Auf Wunsch besteht auch hier die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung durch Rechtsanwälte (...)“

14

Die Klägerin vertritt die Meinung, die Beklagte habe mit dieser Werbung gegen die Verpflichtungserklärung vom 22.09.2006 verstoßen und dadurch die Vertragsstrafe verwirkt. Überdies sei sie aufgrund des erneuten Verstoßes wiederum zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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I.

17

Die Beklagte wird verurteilt, eine angemessene und von dem angerufenen Gericht auf seine Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe von mindestens € 6.000,00 zuzüglich 8 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.03.2007 an die Klägerin zu bezahlen.

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II.

19

Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,

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ab sofort Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, bei denen die geschäftsmäßige Beratung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts als eigene Serviceleistung angeboten wird, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu haben, insbesondere wenn es geschieht mit der Aussage

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„Selbstverständlich kann sich der Gründer  nach Ausfüllen des Fragebogens auch für die individuelle Gründung seiner Gesellschaft durch X entscheiden.“

22

und/oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Informationsveranstaltungen mit der Aussage

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„Auf Wunsch besteht auch hier die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung durch Rechtsanwälte (...)“

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Sie sei nach der Beschreibung auf ihrer Homepage zwar unter anderem im „Gesellschaftsrecht“ spezialisiert aber nicht, wie diese behaupte, speziell bei der Gründung von Gesellschaften der unterschiedlichsten Rechtsformen behilflich.

27

Auch im übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, sie habe durch die nunmehr beanstandete Werbung nicht gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 22.09.2006 verstoßen.

28

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

29

Mit nicht vorbehaltenem Schriftsatz vom 08.10.2007, auf welchen ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gründet die Klägerin ihren Klageanspruch zu Ziffer I. (Vertragsstrafeanspruch) im Wege der Eventualklagehäufung hilfsweise auch auf einen von ihr behaupteten weiteren Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 22.06.2007.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang zulässig und begründet.

32

Die Vertragsstrafe, zu welcher sich die Beklagte in der Erklärung vom 22.09.2006 verpflichtet hat, ist verwirkt. Mit den Aussagen

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selbstverständlich kann sich der Gründer nach Ausfüllen des Fragebogens auch für die individuelle Begründung seiner Gesellschaft durch X entscheiden und

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Auf Wunsch besteht auch hier die Möglichkeit mit einer kostenlosen Beratung durch Rechtsanwälte...“

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hat die Beklagte gegen die Unterlassungserklärung vom 22.09.2006 verstoßen. Zwar liegt eine wörtliche Wiederholung der damals beanstandeten Aussage nicht vor. Allerdings gelten auch für das Unterlassungsversprechen die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung, so dass nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sachverhalt, die Wettbewerbsbeziehung der Parteien, das Abmahnschreiben und die Verhandlungen der Parteien zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich, dass der tragende Gedanke des Unterlassungsversprechens ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist. Dies ergibt sich insbesondere auch, wenn man den Inhalt der einstweiligen Verfügung des LG P vom 21.08.2006 mit berücksichtigt, in welcher ein Verstoß gegen § 1 RBerG ausdrücklich erwähnt ist.

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Des weiteren kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte, die nunmehr die kostenlose Beratung durch Rechtsanwälte anbietet, damit erneut gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat. Dies erscheint insoweit zweifelhaft, als die Bewerbung zwar auf der Homepage der Beklagten erfolgt, aber eben eine Beratung durch Rechtsanwälte (und nicht durch die Beklagte) angeboten wird. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, die beratenden Rechtsanwälte seien Erfüllungsgehilfen der Beklagten, bestehen hier nicht.

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Darauf kommt es nicht entscheidend an. Denn mit dem Angebot der individuellen Gründung einer Gesellschaft hat die Beklagten jedenfalls gegen den zweiten Teil der Unterlassungsverpflichtung, nämlich keine Einzelberatung anzubieten, verstoßen. Eine individuelle Gründung einer Gesellschaft ohne eine Einzelberatung ist nicht möglich und nicht denkbar.

38

Die Höhe der Vertragsstrafe ist mit 6.000,00 € im Hinblick auf die Tatsache, dass die Werbung der Beklagten überregional, nämlich im Internet, erfolgt, in jedem Fall angemessen und nicht zu beanstanden.

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II.

40

Auch das erneute Unterlassungsbegehren der Klägerin ist begründet. Der Anspruch auf Unterlassung ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG begründet.

41

Die Parteien stehen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Unstreitig ist die Klägerin in der Rechtsberatung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätig. Bereits damit ist sie Mitbewerberin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Es genügt hierzu, dass die Klägerin unstreitig im weitesten Sinne auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätig ist. Ob sie darüber hinaus insbesondere die Beratung bei der Gründung von Gesellschaften der unterschiedlichsten Rechtsformen anbietet, was die Beklagte bestreiten will, ist unerheblich und braucht deshalb hier nicht aufgeklärt zu werden.

42

Die Unterlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt aus § 4 Nr. 11 UWG. Denn sie hat mit ihren Werbeaussagen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, welche im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Dazu gehört auch ein hier verwirkter Verstoß gegen § 1 RBerG. Danach ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nur bestimmten Berufsgruppen gestattet, zu denen die Beklagte im konkreten Fall nicht gehört.

43

Es wurde bereits im Rahmen der Ausführungen zur Vertragsstrafe ausgeführt, dass die Beklagte mit ihrem Angebot für die individuelle Gründung einer Gesellschaft gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat.

44

Ein weiterer Verstoß liegt darin, dass die Beklagte hier sogar eine kostenlose Beratung durch Rechtsanwälte anbietet. Hierin ist ein Verstoß gegen die §§ 1, 4 RVG zu sehen.

45

III.

46

Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.10.2007, welcher der Beklagten vor Verkündung dieses Urteils noch nicht zugeleitet worden ist, nachgeschobene weitere Begründung für den Vertragsstrafeanspruch war nicht entscheidungserheblich, weil die Vertragsstrafe auch ohne einen neuen Verstoß verwirkt ist. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, aufgrund dieses nicht vorbehaltenen Schriftsatzes die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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IV.

48

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 und 709 ZPO.

49

Streitwert:              6.000,-- + 25.000,-- €, insgesamt 31.000,-- €.