Einstweilige Verfügung: „Unregelmäßigkeiten“ in Buchführung verletzen Persönlichkeitsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger begehrte im Eilverfahren Unterlassung mehrerer Äußerungen aus einer E-Mail an den Vereinsvorstand. Streitpunkt war, ob die Aussagen als Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen zu werten sind und ob sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. Das LG Bonn untersagte dem Verfügungsbeklagten zu 1. die Behauptung „erheblicher Unregelmäßigkeiten“ in der Buchführung, weil die Formulierung strafrechtliche/finanzielle Verdachtsassoziationen wecke und die Sorgfaltspflichten verletzt seien. Weitere Unterlassungsbegehren sowie Ansprüche gegen die Ehefrau wurden mangels Verfügungsanspruchs abgewiesen.
Ausgang: Unterlassung nur hinsichtlich der Behauptung „erheblicher Unregelmäßigkeiten“ in der Buchführung angeordnet; im Übrigen (weitere Äußerungen und Beklagte zu 2.) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann im Wege der einstweiligen Verfügung auf §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gestützt werden.
Die Behauptung „erheblicher Unregelmäßigkeiten“ in der Buchführung kann einen rechtswidrigen Eingriff in die berufliche Sozialsphäre darstellen, wenn sie bei objektiven Empfängern Verdachtsassoziationen straf- oder steuerrechtlich relevanten Fehlverhaltens hervorruft und das berufliche Ansehen beeinträchtigt.
Wer eine rufschädigende, einen Tatsachenkern enthaltende Äußerung verbreitet, hat deren sachliche Richtigkeit und die erkennbar diskreditierende Wirkung sorgfältig zu prüfen; bei Unterlassen kommt mindestens Fahrlässigkeit in Betracht (§ 276 Abs. 2 BGB).
Die Bezeichnung einer Person als „verleumdend“ oder „beleidigend“ ist regelmäßig als wertende Meinungsäußerung einzuordnen, weil ihre inhaltliche Tragweite wesentlich von einer rechtlichen Bewertung abhängt und nicht dem objektiven Wahrheitsbeweis zugänglich ist.
Eine Unterlassungshaftung Dritter für eine Äußerung setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für ein Zu-eigen-Machen oder eine eigene Verbreitung/Veranlassung glaubhaft gemacht werden (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO).
Tenor
1.
Im Wege der e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g wird dem Verfügungsbeklagten zu 1. untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und / oder behaupten und verbreiten zu lassen, dass es erhebliche „Unregelmäßigkeiten“ in der von dem Verfügungskläger erstellten Buchführung gibt.
2.
Dem Verfügungsbeklagten zu 1. wird im Falle der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
3.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Verfügungskläger zu 5/6 und der Verfügungsbeklagte zu 1. zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers werden dem Verfügungsbeklagten zu 1. zu 1/6 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1. trägt der Verfügungskläger zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2. trägt der Verfügungskläger. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten zu 1. und zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Verfügungsbeklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Der Verfügungskläger betreibt ein Büro als Versicherungsmakler und für Buchführung. Der Verfügungsbeklagte zu 1. ist unter der Bezeichnung „L“ als CAD-Konstrukteur selbstständig tätig. Die Verfügungsbeklagte zu 2. ist seine Ehefrau. Die Parteien sind ferner Mitglieder des ortsansässigen Dorfvereins. Der Verfügungskläger bekleidet dort seit längerem das Amt des Schriftführers.
Unter dem 15.12.2015 schrieb der Verfügungskläger an das Bauamt des Oberbergischen Kreises, dass auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten ein nicht genehmigter Bau eines Carport stünde. Ferner teilte der Verfügungskläger in diesem Schreiben über den Verfügungsbeklagten zu 1. folgendes mit:
Bei einem älteren Nachbarn zur Westgrenze hin ist er neuerlich sogar handgreiflich geworden und hat ihn mit dem Tode bedroht.
Wegen dieser Äußerung beantragte der Verfügungsbeklagte zu 1. gegen den Verfügungskläger vor dem Amtsgericht X2 - ## C ##/16 - eine einstweilige Verfügung, die mit am 29.04.2016 verkündetem Urteil (Anlage B3 = Bl.## – ##R d.A.) antragsgemäß erlassen wurde.
Mit E-Mail vom 13.02.2016 (Anlage A1 = Bl.# - ## d.A.) wandte sich der Verfügungsbeklagte zu 1. an den ersten Vorsitzenden der Dorfgemeinschaft S und teilte hierin unter anderem mit:
Herr X hat es sich zum Ziel gesetzt, uns in der Dorfgemeinschaft, bei unserem Nachbarn und dem Kreisbauamt zu denunzieren, zu verleumden und von seinen eigenen schwerwiegenden beruflichen wie privaten Problemen abzulenken.
(…)
Die Beendigung der geschäftlichen Beziehung erfolgte von meiner Seite, da es erhebliche Unregelmäßigkeiten in der erstellten Buchführung gab. (…)
Wie ich schon angemerkt habe ist der Grund meines Schreibens, dass Herr X uns hier im Dorf und in der Dorfgemeinschaft verleumdet und denunziert.
(…)
Da Herr X in ihrem Vorstand als 1. Schriftführer eine Vertrauensstellung in der Dorfgemeinschaft hat und wir zurecht befürchten müssen, dass er seine Position dahingehend ausnutzt um uns weiterhin zu denunzieren, zu beleidigen und zu verleumden möchte ich als ordentliches Vereinsmitglied beantragen, dass Sie (…) bzw. der Vorstand auf ihn einwirkt-/en dass er dieses Verhalten unterlässt.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
K und T W.
Mit an den Verfügungsbeklagten zu 1. gerichteter E-Mail vom 21.02.2016 (Anlage A4 = Bl.## d.A.) antwortete der erste Vorsitzende der Dorfgemeinschaft, dass man das Anliegen des Verfügungsbeklagten zu 1. bei der Vorstandssitzung am 16.03.2016 (zutreffend wohl: am 16.02.2016) besprochen habe, der Vorstand jedoch der Meinung sei, dass es sich hierbei um einen Nachbarschafts- und Geschäftsstreit handele und nicht um einen Verstoß des Verfügungsklägers als Schriftführer gegen die Satzung in Ausführung seines Amtes.
Hierauf erwiderte der Verfügungsbeklagte zu 1. mit E-Mail vom 24.02.2016 (Anlage A4 = Bl.## d.A.), dass man die Reaktion des Vorstandes sehr bedauere und formulierte dort die Frage
Wie würden Sie reagieren, wenn man Sie auf diese perfide Art verleumdet hätte?
Die streitgegenständlichen Anträge hat der Verfügungskläger ursprünglich unter dem 22.03.2016 widerklagend in dem Verfahren auf Erlass einer einseitigen Verfügung bei dem Amtsgericht X2 - ## C ##/## - eingereicht. Das Amtsgericht X2 hat diese Anträge abgetrennt und mit Beschluss vom 06.04.2016 - nunmehr ## C ##/## - wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 an das Landgericht Bonn verwiesen.
Der Verfügungskläger beantragt,
den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
1.
es ab sofort zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder und/oder behaupten und verbreiten zu lassen,
a.
Herr X hat mich und / oder meinen Mann verleumdet und beleidigt.
b.
Herr X hat schwerwiegende berufliche Probleme. c.
dass es erhebliche „Unregelmäßigkeiten“ in der von Herrn X erstellten Buchführung gibt.
2.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall in das Ermessen des Gerichts gestellte Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die widerklagenden Gegenanträge des Antragsgegners zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die begehrte einstweilige Verfügung war gegen den Verfügungsbeklagten zu 1. mit dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Inhalt zu erlassen. Denn der Verfügungskläger kann von dem Verfügungsbeklagten zu 1. die Unterlassung der dort zitierten beanstandeten Äußerung verlangen. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1004 Abs.1 Satz 1 und Satz 2, 823 Abs.1 BGB wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers (Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG). Der Verfügungsgrund folgt aus § 940 ZPO.
Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da es insoweit an einem Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagten fehlt.
1. Die in der einstweiligen Verfügung zitierte Äußerung stellt auch unter Berücksichtigung etwaiger schutzwürdiger Belange des Verfügungsbeklagten zu 1. aus dem Gesichtspunkt der Durchführung und Abwicklung des vormals zwischen den Parteien bestehenden Mandates betreffend die Finanzbuchführung des Verfügungsbeklagten zu 1. und der von den Verfügungsbeklagten gemeinsam betriebenen Photovoltaikanlage, wie dies in ihrem Schriftsatz vom 17.05.2016 unwidersprochen dargestellt worden ist, einen rechtswidrigen Eingriff in die Sozialsphäre des Verfügungsklägers durch den Verfügungsbeklagten zu 1. dar (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rd.87 und Rd.95ff. jeweils m.w.N.). Denn der Verfügungsbeklagte zu 1. hat mit der von ihm formulierten Wortwahl „erhebliche Unregelmäßigkeiten in der erstellten Buchführung“ eine Diktion gewählt, die auch bei einem objektiv denkenden unvoreingenommenen Empfänger dieser Äußerung Assoziationen zu einem vermögens- oder steuerstrafrechtlichen Verhalten des Verfügungsklägers weckt. Der Begriff „Unregelmäßigkeiten in der Buchführung“ ist nämlich insoweit negativ belegt, als mit dieser Bezeichnung häufig ein bestehender Anfangsverdacht betreffend die Verschleierung von Buchungen und / oder Vermögensbewegungen formuliert wird. Damit enthält diese Äußerung auch einen – wenngleich geringen – Tatsachenkern, der auf die berufliche Tätigkeit des Verfügungsklägers ein schlechtes Licht wirft.
Diese Missverständnisse und Fehldeutungen im Hinblick auf die Mandatsführung des Verfügungsklägers herausfordernde Formulierung des Verfügungsbeklagten zu 1. wird in der beanstandeten E-Mail vom 13.02.2016 auch an keiner Stelle relativiert oder gar erläutert. Insbesondere finden die in dem Schriftsatz vom 17.05.2016 durch den Verfügungsbeklagten zu 1. beschriebenen konkreten inhaltlichen Beanstandungen der Buchführungstätigkeit des Verfügungsklägers dort keinerlei Erwähnung. Die ausgesprochen zweifelhafte Frage, ob diese Beanstandungen überhaupt nach dem Wortsinn und der Verkehrsanschauung von dem Begriff „Unregelmäßigkeiten in der Buchführung“ erfasst werden, bedarf deshalb keiner Vertiefung.
Der Verfügungsbeklagte zu 1. ist der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht dahingehend, die sachliche Richtigkeit und die deutlich zu Tage getretene Eignung seiner Äußerung, die berufliche Tätigkeit des Verfügungsklägers zu diskreditieren, sorgfältig zu überprüfen (§ 276 Abs.2 BGB; vgl. auch Palandt/Sprau, aaO. § 823 Rd.120 m.w.N.) nicht gerecht geworden. Er hat deshalb mindestens fahrlässig gehandelt.
2. Die weiteren streitgegenständlichen Äußerungen des Verfügungsbeklagten zu 1. begründen keinen Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers.
a) Die Aussage, der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagten verleumdet und beleidigt, enthält keine dem objektiven Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern ist als eine wertende Äußerung von der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Verfügungsbeklagten zu 1. (Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG) gedeckt (vgl. BVerfG NJW-RR 2006, 1130, 1131; BGH NJW 2016, 1584f. Rd.15 – 17; BGH NJW 2006, 830ff. Rd.63 und Rd.70; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.102 und 103 m.w.N.). Denn mit den Begriffen der Beleidigung und Verleumdung hat der Gesetzgeber die Straftatbestände der §§ 185, 187 StGB besetzt. Die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Straftatbestände erfüllt sind, hängt indes zu einem ganz wesentlichen Teil von einer juristischen (Be-) Wertung ab. Gleiches gilt für die nicht dem korrekten juristischen Sprachgebrauch entsprechende Verwendung dieses Begriffspaares, mit der gleichsam ein bestimmtes Äußerungsverhalten einer Person als ehrenrührig umschrieben mithin bewertet wird.
Die beanstandete Äußerung des Verfügungsbeklagten zu 1. ist zudem im Anschluss an die den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Amtsgericht X2 bildende rechtswidrige Äußerung des Verfügungsklägers gemacht worden und deshalb von der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verfügungsbeklagten zu 1. (arg. § 193 StGB) im Rahmen eines Konfliktes unter Nachbarn und früheren Vertragsparteien gedeckt. Die streitgegenständlichen Vorwürfe sind ausweislich der E-Mail vom 21.02.2014 von dem Vorstand der Dorfgemeinschaft dementsprechend auch zutreffend eingestuft worden.
b) Im Hinblick auf die beanstandete Aussage schwerwiegender beruflicher Probleme gelten die Ausführungen zu 2.a) sinngemäß. Denn ein konkreter Tatsachengehalt kann dieser Äußerung nicht entnommen werden.
Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Gesamtzusammenhanges der Äußerung, die ausweislich des eingangs zitierten Textes der E-Mail vom 13.02.2016 in dem klaren Kontext eines Streites unter Nachbarn innerhalb der Dorfgemeinschaft gefallen ist und in die subjektive Schlussfolgerung einmündet, der Verfügungskläger wolle mit seinem Verhalten von eigenen Problemen beruflicher wie privater Art ablenken. Diese Erwägungen zu einer möglichen Motivation des Verfügungsklägers enthalten ausschließlich (be-) wertende Elemente und sind damit als in ihrem Gesamtkontext zulässige Meinungsäußerung einzustufen.
3. Ansprüche des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte zu 2. bestehen nicht. Ausweislich der Absenderadresse „L“ in der E-Mail vom 13.02.2016 handelt es sich bei den beanstandeten Äußerungen allein um solche des Verfügungsbeklagten zu 1., wie auch aus der im Tatbestand dieses Urteils zitierten Folgekorrespondenz vom 21.02. und 24.02.2016 ersichtlich wird.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 2. diese Äußerungen zu eigen gemacht haben könnte oder wollte, sind weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungskläger vorgetragen und glaubhaft gemacht worden (§§ 920 Abs.2, 936 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt einerseits aus den §§ 708 Ziffer 6., 711 ZPO. Im Übrigen ist die sich bereits unmittelbar aus den §§ 929 Abs.1, 936 ZPO ergebende vorläufige Vollstreckbarkeit lediglich klarstellend ausgesprochen worden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 925 Rd.9f.).
Streitwert: 6.000,00 €
(vgl. Beschluss des Amtsgerichts X2 vom 06.04.2016 – ## C ##/## = Bl.## d.A.).