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Landgericht Bonn·1 O 128/20·24.11.2020

Irreführende „Sonderpreis“-Werbung bei preisgebundenen Büchern und Verlagspreisangabe

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Buchhandelsverband nahm einen Onlinehändler auf Unterlassung sowie auf Vertragsstrafe und Abmahnkosten wegen Werbung mit „Verlagspreis“ bei nicht mehr preisgebundenen Büchern und „Bücher … zu Sonderpreisen“ bei preisgebundenen Titeln in Anspruch. Das LG Bonn bejahte irreführende Angaben über Preisvorteile und den Anlass des Verkaufs (§ 5 UWG) im Lichte der Buchpreisbindung. Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe zugunsten eines Dritten beseitige die Wiederholungsgefahr hier nicht. Die Beklagte wurde weitgehend verurteilt; nur soweit „Software“ mitumfasst war, wurde die Klage abgewiesen; zudem wurden Vertragsstrafe (8.000 €) und Abmahnkosten zugesprochen.

Ausgang: Klage weit überwiegend erfolgreich (Unterlassung, Vertragsstrafe und Abmahnkosten); Abweisung nur bzgl. des Zusatzes „und Software“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei nicht mehr preisgebundenen Büchern weiterhin mit einem „Verlagspreis“ als Referenzpreis wirbt, kann über das Vorliegen eines besonderen Preisvorteils irreführen, wenn dadurch der Eindruck fortbestehender Preisbindung erweckt wird.

2

Die Werbung mit „Bücher … zu Sonderpreisen“ ist für preisgebundene Bücher und eBooks irreführend, wenn keine hinreichende Differenzierung zwischen preisgebundenen und nicht preisgebundenen Titeln erfolgt und damit ein unzulässiger Preisvorteil suggeriert wird.

3

Die Wiederholungsgefahr wird im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nur durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und angemessen strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt; ein Vertragsstrafenversprechen zugunsten eines Dritten kann im Einzelfall hierfür ungeeignet sein, wenn es an der Ernstlichkeit der Unterwerfung zweifeln lässt.

4

Ein erneuter Verstoß nach bereits abgegebener Unterlassungserklärung begründet einen neuen Unterlassungsanspruch mit neuer Wiederholungsvermutung; das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht allein wegen der Möglichkeit, Vertragsstrafe aus der früheren Erklärung zu verlangen.

5

Eine Unterlassungsverpflichtung erfasst kerngleiche Verletzungshandlungen, wenn die beanstandete Werbeaussage den irreführenden Aussagekern der Unterwerfung wiederholt, auch wenn sie über andere Werbekanäle verbreitet wird.

Relevante Normen
§ 12 UWG§ 286 BGB§ 288 BGB§ BuchPrG § 3§ UWG § 5 Abs. 1 und § 3 Abs. 1§ BGB § 340

Tenor

1 .              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzend en Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen

a) im geschäftlichen Verkehr beim Angebot von neuen, nicht mehr preisgebundenen Büchern wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

Hier befand sich im Originalurteil eine Bilddatei

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs preisgebundene Bücher einschließlich eBooks wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe „Bücher und mehr zu Sonderpreisen" oder „Bücher; [... ] zu Sonderpreisen" oder ,,Bücher zum Sonderpreis" zu bewerben

Hier befand sich im Originalurteil eine Bilddatei.

oder

Hier befand sich im Originalurteil eine Bilddatei.

oder

Hier befand sich im Originalurteil eine Bilddatei.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen.

3.              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.              Das Urteil ist bezüglich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Ziffern 2. Und 4. ist es gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der in den Anträgen zu

3

1.a) und 1.b) genannten Werbung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

4

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Verband im deutschen Buchhandel und satzungsgemäß zur Förderung der Interessen ihrer aktuell 800 Mitglieder in Form von Buchhandlungen verpflichtet (Anl. K1, K2) die Beklagte ist ein bundesweit

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operierender Online-Versandhändler unter der Domain A (Anl. K3).

6

In diesem Onlineshop stellte die Beklagte diverse nicht mehr preisgebundene Bücher durch Angabe eines „Verlagspreises" weiterhin als preisgebunden dar und führte die beworbene Preisreduzierung auf die Mangelhaftigkeit des jeweiligen Buches zurück (vgl. Klageantrag zu 1.a und Anl. K4).

7

Nachdem die Beklagte bereits zuvor auf ein Abmahnscheiben der Klägerin vom 29.01.2020 (Anl. K9) unter dem 06.02.2020 erklärt hatte, bei Meidung einer angemessenen Vertragsstrafe Werbung in Bezug auf preisgebundene eBooks mit den Angaben „Bücher und mehr zu Sonderpreisen", ,,eBook Preishits" und „Aktionspreis" zu unterlassen (Anl. K10), forderte die Klägerin sie mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2020 u.a. wegen des o.g. Vorgehens betreffend der nicht mehr preisgebundenen Bücher sowohl zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, als auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf (Anl. K8). Daraufhin gab die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2020 erneut eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, tat dies jedoch abweichend mit der Maßgabe, dass zukünftige Vertragsstrafen nicht an die Klägerin, sondern an das B zu zahlen sein sollten (Anl. K11). Mit Schreiben vom 03.04.2020 wies die Klägerin die Beklagte unter Nachfristsetzung darauf hin, diese Erklärung wegen des geänderten Vertragsstrafenversprechens nicht akzeptieren zu wollen (Anl. K12).

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Im Mai 2020 stellte die Klägerin zudem fest, dass die Beklagte sowohl auf ihrem Social-Media-Auftritt bei Facebook, als auch in den Google Suchergebnissen erneut die Wendungen „Bücher & mehr zu Sonderpreisen" sowie „Bücher und Software zu Sonderpreisen" aufführt (vgl. BI. 15, 16 d.A., Anl. 17, K18, BI. 20-26 d.A.). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 überreichte der Klägervertreter zudem insoweit einen Ausdruck des Auftritts der Beklagte auf der Plattform Twitter (BI. 84 d.A.), in dem sich ebenfalls die Aussage "Bücher zum Sonderpreis" findet.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte daher insoweit zu einer neuerlichen Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000,00 € sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1 .242,84 € unter Fristsetzung bis zum 14.05.2020 auf (Anl. K21, BI. 37-42 d.A.), was die Beklage mit Schreiben vom 14.05.2020 zurückwies (Anl. K22, BI. 43-44 d.A.). Eine weitere Nachfristsetzung der Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag blieb erfolglos (Anl. K23, BI. 45-46 d.A.).

10

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Unterlassungsversprechen der Beklagten vom

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30.03.2020 fehle es infolge der darin aufgenommenen Zahlungsverpflichtung an die genannte Dritte an der erforderlichen Ernstlichkeit mit der Folge, dass dieses zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet sei. Hierfür sprächen insbesondere der karitative Empfänger vor dem Hintergrund der Geldleistung für den guten Zweck und moralischer Genugtuung sowie eine naheliegende Spekulation darauf, dass die Unterlassungsgläubigerin wenig Interesse daran haben werde, Vertragsstrafenansprüche zugunsten eines Dritten mit den hiermit verbundenen Kostenrisiken geltend zu machen.

12

Zudem ist die Klägerin der Auffassung, mit der genannten Werbung auf Facebook, Twitter sowie bei der Google-Suche handele es sich              um einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 06.02.202O, für den die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von jedenfalls 8.000,00 € schulde. Insbesondere seien von der Erklärung auch diese kerngleichen Verletzung handlungenerfasst.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen

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a) im geschäftlichen Verkehr beim Angebot von neuen, nicht mehr preisgebundenen Büchern wie nachstehend wiedergegeben zu

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werben:

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b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs preisgebundene Bücher einschließlich eBooks wie nachstehend wiedergegeben mit · der Angabe „Bücher und mehr zu „Sonderpreisen" oder Bücher und Software zu Sonderpreisen" oder „Bücher zum Sonderpreis" zu bewerben:

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oder

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oder

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2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen-Basiszinssatz seit dem 15.04.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 30.03.2020 sei die Wiederholungsgefahr entfallen da im Rahmen der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls an deren Ernstlichkeit keine Zweifel bestünden. Denn für das Versprechen zugunsten des B spreche, dass es sich um eine beiden Parteien nahestehende Organisation handele und es der seit Jahrzehnten von den Preisbindungstreuhändern der Verlage geübter Praxis entspreche, bei preisbindungsrechtlichen Abmahnungen ein Vertragsstrafeversprechen zugunsten des B zu verlangen, was unstreitig ist.

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Zudem spreche dafür, dass das B als unstreitig seriöse karitativ Organisation dem Ruf und dem Ansehen der gesamten Buchbranche diene und es daher auch im Interesse der Klägerin tätig werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Treuhänder unstreitig nicht festgestellt hätten, dass die Unterlassungsverpflichtungen durch die Einziehung des Sozialwerks in ihrer Wirkung abgeschwächt worden wären. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung vom 06.02.2020 liege zudem bereits nicht vor, weil das dieser Charakteristische, nämlich die Bewerbung bestimmter einzelner preisgebundener eBooks mit den genannten Angaben, fehle. Vielmehr stehe die Aussage ,,Bücher und Software zu Sonderpreisen" im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit ihren Spezialgebieten Restauflagen und Mängelexemplaren und sie biete daher keine preisgebundenen Bücher zu Sonderpreisen an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der Mündlichen Verhandlung vom 04.11.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

32

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

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1.

34

Der Klägerin stehen die mit den Anträgen zu 1.) und 1.b) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. den §§ 3, 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 2 UWG im Wesentlichen zu.

35

a.

36

Die Klägerin ist gemäߧ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

37

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihre personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

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Ausweislich § 2 ihrer Satzung (Anl. K2) ist Unternehmensgegenstand der Klägerin u.a. die Förderung gewerblicher Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere im Bereich des Buchpreisbindungs- und Wettbewerbsrechts, und damit im Sinne der die Klagebefugnis regelnden Bestimmungen in wettbewerbsbezogenen Gesetzen sowie das Bemühen um die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs. Bezüglich ihrer Fähigkeit, diese Aufgaben auch tatsächlich wahrzunehmen, bestehen keine Zweifel und zudem gehören ihr mit 800 Buchhandlungen eine erhebliche Zahl von Unternehmen an.

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b.

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Bei der in den Anträgen 1.a) und 1.b) dargestellten Werbung handelt es sich um unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG, bezüglich derer auch die Wiederholungsgefahr besteht.

41

Nach § 8 Abs. 1, 3 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

42

Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche

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Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG u.a. dann irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben den Anlass des, Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, der Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält.

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Insoweit ist bei der streitgegenständlichen Ware der Bücher die sog. Buchpreisbindung zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 1 BuchPrG muss, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG bei dem Verkauf von Büchern, die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind. Des Weiteren sind gemäß § 8 Abs. 1 BuchPrG Verleger und Importeure berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.

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aa.

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In der in dem Klageantrag zu 1.a) enthaltenen Werbung mit dem ursprünglichen Verlagspreis bei neuen, nicht mehr preisgebundenen Büchern, hier namentlich Mängelexemplaren, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, da diese Werbeaussage impliziert, dass der Preis der Buchbindung noch von Relevanz für die Preisbildung sei, während dies nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht mehr der Fall ist.

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Nach Auffassung der Kammer wird durch die in dem anwaltlichen Schreiben vom

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30.03.2020 enthaltene Unterlassungserklärung (Anl. K11) die insoweit bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, da darin abweichend von dem Muster der Klägerin die Unterlassung lediglich mit der Maßgabe erklärt wurde, dass zukünftige Vertragsstrafen nicht an die Klägerin, sondern an einen Dritten, nämlich das B, zu zahlen seien (Anl. K11). Hierdurch kommt nach Auffassung der Kammer eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Erklärung zum Ausdruck.

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Unter Wiederholungsgefahr ist eine ernstliche und greifbare Möglichkeit              zu verstehen, dass die konkrete Verletzungshandlung künftig in gleicher oder im Kern gleichartiger Form erneut begangen wird. Im Wettbewerbsrecht besteht bereits aufgrund eines einmaligen Wettbewerbsverstoße eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Schmitz-Forhmann/Schwab in Götting/Normann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 8 Rn. 32).

50

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.05.1987 unter dem Aktenzeichen l ZR 153/85 insoweit klargestellt dass die Beurteilung der Frage, ob die Einsetzung eines Dritten in ein Vertragsstrafenversprechen im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu geeignet ist, die bestehende Wiederholungsgefahr abzuwenden, immer eine Bewertung des konkreten Einzelfalls erfordert (GRUR 1987, 748). Danach sind an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletze die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch einen Wettbewerbsverstoß begründete

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grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose· und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht (BGH in GRUR 1983, 127 , 12a' = WRP 1983, 91, 93 ) Vertragsstrafeversprechen, mit weiteren Nachw.). Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann angenommen werden, daß der Verletze die beanstandete Wettbewerbshandlung künftig auch ohne Unterlassungsurteil nicht mehr wiederholen wird. Ob eine solche Annahme auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn - wie hier - die Unterlassungserklärung in der Weise abgegeben wird, daß die im Wiederholungsfall verwirkte Vertragsstrafe nicht dem Unterlassungsgläubiger, sondern einem Dritten versprochen wird, ist eine Frage, die nicht generell und unterschiedslos für alle Fallgestaltungen entschieden werden kann. [... ] Ob sich eine Unterwerfungserklärung als Ausdruck eines ernsthaften, die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungswillens darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls, die unter Heranziehung aller dafür in Betracht kommenden Umstände der Prüfung bedarf. Dabei kann zwar der Tatsache, daß der Schuldner eine Vertragsstrafe nur an einen Dritten zu zahlen verspricht, ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

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Jedoch läßt sie für sich allein noch keine zwingenden Rückschlüsse auf denWegfall der Wiederholunsgefahr zu. Ebenso wie in den Fällen, in denen sich der Unterlassungsschuld er gegenüber einem Gläubiger darauf beruft, daß er bereits gegenüber einem anderen Gläubiger eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe (vgl. BGH in GRUR 1983, 186 , 187 = WRP 1983, 264, 265 wiederholte Unterwerfung), kommt es auch hier, bei der einen Dritten begünstige den Strafverpflichtung, auf das Gesamtbild des konkreten Falles an, vor allem auf Person und Eigenschaften des Dritten, die Art seiner Beziehungen zum Schuldner, die Höhe der Vertragsstrafe und die Durchsetzbarkeit der Sanktion sowie auf Glaubwürdigkeit und Ansehen des Schuldners. Entscheidend ist, ob die Strafverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer von Wiederholungen ernsthaft abzuhalten. Dies kann aber nur bei Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles\ entschieden werden und nicht schon allein im Hinblick darauf, daß die Vertragsstrafe nach dem Willen des Verletzers einem Dritten zufließen soll. Auch aus dem Zweck der Vertragsstrafe, Druckmittel gegenüber dem Schuldner auch pauschalierter Schadensersatz zur Sicherung künftiger Ersatzansprüche des Gläubigers zu sein (§ 340 Abs. 2 BGB), folgt nicht, daß eine Strafverpflichtung di e Wiederholungsgefahr nur dann beseitigte, wenn die Strafe dem Verletzten selbst zuflösse. Zwar kann die Vertragsstrafe, wenn Empfänger ein Dritter sein soll, ihre Schadensersatzfunktion nicht erfüllen. Indessen kann daraus nicht hergeleitet werden, daß die einen Dritten begünstigende Verpflichtungserklärung ungeeignet sei, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (vgl. Heinz/Stillner, WRP 1976) 657 ff.; dies. WRP 1977, 248 ff.; vgl. auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., Einl. UWG Rdn. 260g). Entscheidend ist auch insoweit allein, ob die Strafverpflichtung zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverstöße geeignet erscheint. Auf die Schadensersatzfunktion der Vertragsstrafe kommt es dabei nicht an [... ]. (vgl. zu Vorstehenden das Urteil des BGH v. 27.05 .1987, 1 ZR 153/85 in GRUR 1987, 748 m.w.N).

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Vorliegend hat die Beklagte noch im Rahmen der Unterlassungserklärung vom 06.02.2020 ein Vertragsstrafenversprechen zugunsten der Klägerin selbst abgegeben. Dass sie jetzt im Rahmen der Erklärung vom 30.03.2.020 einen Dritten als Empfänger einsetzen möchte erklärt sie selbst damit, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie nunmehr auf diese Möglichkeit hingewiesen habe und für das Versprechen zugunsten des B spreche, dass es sich unstreitig um eine beiden Parteien nahestehende Organisation handele, es zudem der seit Jahrzehnten von den Preisbindungstreuhändern der Verlage geübten Praxis entspreche, bei preisbindungsrechtlichen Abmahnungen ein Vertragsstrafenversprechen zugunsten des genannten Sozialwerks zu verlangen, dieses als seriöse karitative Organisation dem Ruf und dem Ansehen der gesamten Buchbranche diene und es daher auch im Interesse der Klägerin tätig werde und zudem die Unterlassungsverpflichtungen durch die Einziehung des B in ihrer Wirkung nicht abgeschwächt worden wären.

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Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass bereits die Tatsache, dass die Beklagte auf die Art des Empfängers einen solch besonderen Wert legt, gegen die Ernstlichkeit spricht. Denn wenn die Beklagte ernsthaft vorhätte, einen der Unterlassungserklärung vergleichbaren Verstoß in der Zukunft zu unterlassen, könnte es ihr gleich sein, wer der Empfänger der zwar zugesagten, aber beabsichtigt nicht zum Tragen kommenden Vertragsstrafe sein würde. Dass sie hingegen die

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Eigenschaft des genannten B als seriös              karitative Organisation, die dem Ruf und dem Ansehen der gesamten Buchbranche diene, herausstellt, und insoweit von der Unterlassungserklärung vom 06.02.2020 abweichen möchte; spricht vielmehr dafür, dass sie eine etwaige Vertragsstrafe eher als „Spende" empfindet.

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Auch ist die Kammer ungeachtet der Tatsache, dass es auf die Schadensersatzfunktion der Vertragsstrafe nicht ankommt, der Auffassung, dass der Geltendmachung einer etwaigen Vertragsstrafe durch die Klägerin als Unterlassungserklärungsempfängerin durch die Einsetzung eines von ihr abweichenden, dritten Empfängers des Vertragsstrafenversprechens               eine zusätzliche Hürde entgegengestellt wird. Somit spricht auch gegen die Ernstlichkeit der Erklärung durch die Beklagte, dass sie darum weiss, dass die Klägerin ein deutlich geringeres Interesse daran hat, Vertragsstrafenansprüche zugunsten eines Dritten geltend zu machen.

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bb.

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In der in dem Klageantrag zu 1.b) enthaltenen Werbung mit preisgebundenen

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Büchern einschließlich eBooks mit den Angaben „Bücher und mehr zu Sonderpreisen" oder „Bücher und Software zu Sonderpreisen" oder „Bücher zum Sonderpreis" auf den Plattformen Facebook und Twitter sowie in der Google-Suche liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, da nach den im Vorstehenden dargestellten Regelungen des BuchPrG gerade bezüglich preisgebundener Bücher ein Verkauf zu Sonderpreisen nicht möglich ist und die Beklagte insoweit im Rahmen der Werbung sowohl auf Facebook und Twitter als auch in der Google-Suche zwischen der Buchpreisbindung unterliegenden und dieser nicht unterliegenden Büchern nicht differenziert. Dieses wird zudem auch durch Aktivierung des auf die Homepage der Beklagte n führenden Links nicht aufgelöst bzw. näher erläutert. Eine solche, nach Auffassung der Kammer erforderliche Differenzierung geht insbesondere auch nicht aus der dortigen Angabe der Beklagten, es handele sich bei Restposten um ihr Spezialgebiet, hervor, da sie unstreitig auch preisgebundene Bücher anbietet.

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Auch liegt insoweit nach den obigen Ausführungen eine Wiederholungsgefahr vor. Zwar hat die Beklagte unter dem 06.02.2020 bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, die vorsah, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs preisgebundene- eBooks mit der Angabe „Bücher zu Sonderpreisen" und/oder „eBook Preishits" und/oder „Aktionspreis" zu bewerben, wenn dies geschieht, wie auf A erfolgt". Da die hier streitgegenständliche Werbung auf Facebook,Twitter und in der Google-Suche sich allerdings nicht allein auf eBooks bezieht, ist der Antrag zu 1.b) entsprechend seiner Formulierung weiter zu verstehen, so das es einer solchen weiteren Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr jedenfalls bedarf.

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Jedoch waren die eBooks vor dem Hintergrund des erneuten Verstoßes ohnehin

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nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses aus dem vorliegenden Antrag herauszunehmen. Denn zwar lässt eine erneute Verletzungshandlung den früheren Unterlassungsanspruch nicht wieder aufleben, aber sie begründet einen neuen Unterlassungsanspruch mit neuer Wiederholungsvermutung (vgl. BGH GRUR 1995, 678, 679).

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Der gerichtlichen Geltendmachung des neuen Unterlassungsanspruchs

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fehlt, solange sich der Schuldner nicht erneut               unterworfen hat, das Rechtsschutzinteresse nicht deshalb, weil der Gläubiger die mit der früheren Unterwerfungserklärung für den Zuwiderhandlungsfall versprochene Vertragsstrafe verlangen kann (BGH GRUR 1980, 241, 242, Ohly/ Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016 Rn. 23, UWG § 8 Rn. 23).

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Allerdings war aus der zu untersagenden Formulierung die Wendung „und Software"

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herauszustreichen, weil Software der Buchpreisbindung nicht unterliegt und daher

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insoweit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG nicht vorliegt. Lediglich insofern war die Klage abzuweisen.

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2.

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Andererseits steht der Klägerin jedoch aus diesem erneuten Verstoß durch die genannten Wendungen auf Facebook, auf Twitter und in der Google-Suche gegen die Unterlassungserklärung vom 06.02.2020 aus dem dortigen Vertragsstrafenversprechen ein Anspruch in Höhe von 8.000,00 € zu. Dort hat sie sich verpflichtet, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

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Nach Auffassung der Kammer ist die Unterlassungserklärung vom 06.02.2020 auch für die vorliegend geltend gemachten Verstöße einschlägig. Wie im Vorstehenden ausgeführt, sind von der Werbung auf Facebook, Twitter und in der Google-Suche eBooks nicht ausgenommen worden, vielmehr unterbleibt eine Differenzierung hier gänzlich. Anders als die Beklagte meint, fehlt bei den streitgegenständlichen Verstößen auch nicht das Charakteristische der genannten Unterlassungserklärung, da sich diese gerade nicht lediglich auf die Bewerbung bestimmter einzelner preisgebundener eBooks mit den genannten Angaben bezieht. Soweit die Beklagte zudem anführt, die jeweilige Aussage stehe im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit ihren Spezialgebieten Restauflagen und Mängelexemplaren und sie biete daher keine preisgebundenen Bücher zu Sonderpreisen an, so lässt sich nach Auffassung der Kammer eine solche Einschränkung aus der streitgegenständlichen Werbung gerade nicht entnehmen.

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3. Der Klägerin steht zudem gemäß § 12 Abs. 1, 2 UWG ein Anspruch auf Zahlung der

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Mahnkosten zu. Danach kann der Berechtigte, soweit die Abmahnung berechtigt ist, den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei können Unternehmer für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung selbst dann grundsätzlich einen externen Rechtsanwalt einschalten, wenn sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen (vgl. Schmitz-Forhmann/Schwab              in Götting/Normann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 12 Rn. 43).

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4.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB ab dem 15.05.2020 aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 06.05.2020 infolge Fristsetzung bis zum 14.05.2020. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 709 S.1, 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 58.000,00 € festgesetzt.