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Landgericht Bonn·1 O 119/03·29.07.2004

Diskothekenbetreiber haftet wegen unzureichender Sicherung eines Wasserbassins (Beachparty)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Unfall in einem aufgestellten Wasserbassin einer Diskothek Schadensersatz und Schmerzensgeld. Streitpunkt war, ob der Betreiber durch Bassin und Podest seine Verkehrssicherungspflichten verletzt und ob ein (gezielter) Kopfsprung bzw. Mitverschulden vorlag. Das LG bejahte eine erhebliche Pflichtverletzung wegen der sprunganreizenden Konstruktion und fehlender besonderer Sicherungsmaßnahmen (u.a. Aufsicht, Warnhinweise, ausreichende Wassertiefe). Wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) haftet die Beklagte nur zu 3/4; der Erwerbsverzögerungsschaden wurde derzeit nur dem Grunde nach festgestellt.

Ausgang: Schadensersatz und Feststellungen überwiegend zugesprochen; Haftung wegen Mitverschuldens auf 3/4 begrenzt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betreiber einer Diskothek trifft bei einer Sonderveranstaltung mit typischerweise alkoholisierungsbedingten Fehlreaktionen eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Gästen.

2

Verkehrssicherungspflichten erfordern Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch einer eröffneten Gefahrenquelle drohen; eine lückenlose Unfallverhinderung ist nicht geschuldet.

3

Die Kombination eines flachen Wasserbassins mit einem Podest kann eine sprunganreizende, besonders gefährliche Konstruktion darstellen und weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie Aufsicht und deutliche Warnhinweise erfordern.

4

Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt auch bei erheblicher Pflichtverletzung des Betreibers in Betracht, wenn der Geschädigte eine naheliegende Eigengefährdung (z.B. Sprung in erkennbar flaches Wasser) setzt; die Haftungsquote ist nach § 254 BGB zu bemessen.

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Zukünftige Vermögensschäden aus Erwerbsverzögerung können bei ungewissem Ausbildungs- und Berufsverlauf regelmäßig (zunächst) nur im Wege der Feststellungsklage dem Grunde nach zugesprochen werden, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Bezifferung fehlen.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 287 ZPO§ 823 BGB, § 847 BGB, § 254 BGB§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F.§ 287 Abs. 1 ZPO§ 249 BGB

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Verkehssicherungspflicht eines Diskothekenbetreibers bei der Aufstellung eines Wasserbassin im Rahmen einer Sonderveranstaltung.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.765,53 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.603,67 EUR seit dem 07.05.2002 sowie aus weiteren 1.161,86 EUR seit dem 12.12.2002 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz von 3/4 des dem Kläger dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist, dass er infolge der bei dem Unfallereignis vom 26.08.2001 auf dem Gelände der Diskothek "C" in F erlittenen Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt in das Erwerbsleben eintritt, als dies ohne diese Verletzungen der Fall gewesen wäre.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz von 3/4 des dem Kläger dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist, dass er nach dem 18.06.2004 für die Dauer seines Studiums infolge der bei dem Unfallereignis vom 26.08.2001 auf dem Gelände der Diskothek "C" in F erlittenen Verletzungen nicht in der Lage ist, eine Nebenbeschäftigung auszuüben.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 26.08.2001 auf dem Gelände der Diskothek "C" in F mit einer Quote in Höhe von 3/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfallereignisses vom 26.08.2001 in der von der Beklagten betriebenen Diskothek "C" in F.

3

Am Abend des 25.08.2001 führte die Beklagte in ihrer Diskothek eine Sonderveranstaltung mit dem Motto "Beachparty" durch. Im Rahmen dieser Veranstaltung hatte die Beklagte im Außenbereich der Diskothek ein mit Wasser gefülltes Kunststoff-Bassin aufgestellt. Der Rand des Bassins war aufblasbar und etwa einen Meter hoch. Der Boden bestand aus einer Kunststoffplane. Unter dem Bassin befand sich der betonierte Boden des Außenbereichs. Neben dem Bassin war ein 2-stufiges Holzpodest aufgestellt, das 60 cm breit war und dessen obere Stufe sich etwa 60 cm über dem Betonboden befand. Das Podest war nicht fest mit dem Boden verbunden. Um das Bassin und das Podest herum war fernerhin Sand verteilt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich auch unter der Bodenplane des Bassins eine Sandschicht befand. Ebenso streitig ist, bis zu welcher Höhe das Bassin mit Wasser gefüllt war.

4

Vor Beginn der Veranstaltung hatte ein Mitarbeiter der Beklagten die Standfestigkeit des Holzpodestes überprüft. Nähere Hinweise, insbesondere Beschilderungen, zum Zustand des Bassins wie etwa der Wasserhöhe u.ä. existierten nicht.

5

Der Kläger besuchte die Beachparty. Hierbei konsumierte er auch Alkohol. Gegen 01.00 Uhr bestieg er barfuß das Podest vor dem fraglichen Bassin, um das sich zahlreiche weitere Gäste der Veranstaltung versammelt hatten. Der Kläger deutete durch die Einnahme entsprechender Haltungen auf der oberen Stufe des Podestes mehrfach an, kopfüber in das Bassin springen zu wollen. Schließlich sprang der Kläger, wobei streitig ist, ob er nunmehr tatsächlich einen Kopfsprung oder aber lediglich einen flachen Sprung beabsichtigte. Der Kläger tauchte jedenfalls mit dem Kopf voran in das Wasser ein und prallte auf den Boden. Er verlor das Bewusstsein und trieb einige Sekunden an der Wasseroberfläche mit dem Gesicht unter Wasser, bis ihn weitere Gäste aus dem Wasser zogen und schließlich die medizinische Versorgung des Klägers eingeleitet wurde.

6

Der Kläger erlitt durch den Aufprall auf den Boden des Bassins eine instabile Fraktur der Halswirbelsäule (HWK-6-Fraktur) mit einer Rückenmarkkontusion in Höhe des 6./7. Halswirbelknochens. Diese Verletzung führte zunächst zu einer vollständigen Querschnittslähmung ab Brusthöhe nach unten. Der Kläger wurde vom 26.08. bis 30.08.2001 in der Universitätsklinik in Köln operativ sowie intensivmedizinisch behandelt. Hierbei wurde zur Stabilisierung des zerstörten 6. Halswirbels eine Stück aus seiner Hüfte entnommen und zwischen dem 5. und 7. Halswirbel mit einer Titanplatte fixiert. Wegen des Querschnittssyndroms musste zudem ein Blasenkatheter gelegt werden. Im Anschluss fand bis zum 19.12.2001 eine Rehabilitationsbehandlung, unter anderem mit intensivem Blasen- und Mastdarmtraining, in Koblenz statt. Nach seiner Entlassung war der Kläger bis Oktober 2002 krank geschrieben.

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Der Kläger leidet nach wie vor an den Auswirkungen der vorbeschriebenen Verletzungen. Es bestehen Einschränkungen der Beinmotorik in Form einer gewissen Steifigkeit sowie einer Neigung zu auffälligen Spasmen nach längerem Sitzen. Ferner liegt nach wie vor eine Unkontrollierbarkeit im Darm- und Blasenbereich vor, was einerseits permanente Einkotungsgefahr und andererseits die manuelle Stimulation der Blasen- und Darmentleerung bedingt. Schließlich sind Empfindungsstörungen in beiden Beinen vorhanden. Bis einschließlich Mai 2005 ist der Kläger mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 eingestuft.

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Der Kläger behauptet, er habe keinen Kopfsprung durchführen wollen, sondern lediglich einen "Bauchplatscher" beabsichtigt. Weil aber das Podest beim Absprung nachgegeben habe, habe er sich nicht richtig abstoßen können. Auch sei er auf dem nassen Holz gerutscht. Deswegen sei er mit den Füßen am Rand des Bassins hängen geblieben und habe die Kontrolle über die Ausführung des Sprunges verloren. Das Bassin sei höchstens knietief, etwa 40 bis 60 cm, mit Wasser gefüllt gewesen. Unter der Bodenplane des Bassins habe sich direkt der Betonuntergrund befunden, eine Sandschicht sie nicht vorhanden gewesen. Es sei während der Veranstaltung kein Mitarbeiter der Beklagten zwecks Überwachung an dem Bassin anwesend gewesen.

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Seinen durch das Unfallereignis verursachten Schaden beziffert der Kläger wie folgt:

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a) Das im Oktober 2001 anzutretende Studium als Kraftfahrzeugtechniker habe er erst ein Jahr später beginnen können, weswegen er auch mit einjähriger Verzögerung ins Berufsleben eintreten werde. Das für diese Dauer entgangene Ingenieureinkommen sei mit mindestens 2.000,00 EUR netto monatlich anzusetzen, was einem Schadensbetrag von insgesamt 24.000,00 EUR entspreche.

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b) Seinen Aushilfsjob als Kellner habe er bis zur Aufnahme seine Studiums, mithin noch zwei Monate nach dem Unfall, nicht mehr ausüben können. Hier hätte er insgesamt noch 644,23 EUR verdient.

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c) Für die Dauer des Studiums von vier Jahren sei wegen der krankheitsbedingten Erschwernis sowie wegen des Zeitaufwandes für Krankengymnastik und Muskelaufbautraining ebenfalls die Möglichkeit den Nebenerwerbs entfallen. Der entgangene Verdienst sei mit 300,00 EUR monatlich, mithin 14.400,00 EUR insgesamt anzusetzen.

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d) Für Besuchskosten (Taxi, Bahnfahrkarten), unfallbedingte Sonderanschaffungen und versicherungsrechtlichen Eigenanteile seien - was insofern unstreitig ist - 1.385,53 EUR an Aufwendungen angefallen.

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e) Es seien weitere Besuchskosten seiner Eltern in der Zeit des Aufenthalts in der Uniklinik in Köln sowie im Dezember 2001 in Koblenz durch Pkw-Fahrten entstanden, welche 801,83 EUR betrügen.

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f) Fernerhin sei ein Betreuungsmehraufwand in Höhe von 5.640,00 EUR zu ersetzen. Dieser resultiere aus seiner erhöhten Pflegebedürftigkeit in den ersten Monaten nach der Entlassung aus der Klinik sowie dem Angewiesensein auf die Beförderung durch seine Eltern bis zum Zeitpunkt der Neuerlangung seines Führerscheins am 16.08.2002. Bis einschließlich September 2002 sei deswegen eine Mehraufwands-Tagespauschale von 20,00 EUR anzusetzen.

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g) Für ein Muskelaufbautraining in der Zeit von Februar bis September 2002 seien 456,00 EUR angefallen.

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h) Für die Vorbereitung und Ablegung einer erneuten Fahrprobe seien - unbestritten - 386,62 EUR zu entrichten gewesen.

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i) Für das Muskelaufbautraining ab Oktober 2002 sowie ein weiter gehendes, so genanntes Kieser-Training seien insgesamt 672,00 EUR zu entrichten gewesen.

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j) An Fahrtkosten zu Nachuntersuchungen, Krankengymnastik und Muskelaufbautraining seien insgesamt 490,56 EUR angefallen.

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Ferner hält der Kläger die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von wenigstens 25.000,00 EUR für angemessen.

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Auf die zu a) bis g) und hinsichtlich des Schmerzensgeldes unter dem 25.02.2002 sowie die zu h) bis j) unter dem 12.11.2002 geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte bisher 12.500,00 EUR zur beliebigen Verrechnung an den Kläger gezahlt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.376,77 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.827,59 EUR seit dem 07.05.2002 sowie aus weiteren 1.549,18 EUR seit dem 12.12.2002 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.376,77 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.827,59 EUR seit dem 07.05.2002 sowie aus weiteren 1.549,18 EUR seit dem 12.12.2002 zu zahlen.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von nicht unter 25.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 07.05.2002 zu zahlen

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von nicht unter 25.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 07.05.2002 zu zahlen
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem "Beach-Party"-Unfallereignis vom 26.08.2001 in F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem "Beach-Party"-Unfallereignis vom 26.08.2001 in F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, der Kläger habe bewusst einen Kopfsprung gemacht. Das Podest sei weder rutschig noch - wenn auch nicht verschraubt - wenig standfest gewesen. Dieses sei auch nicht als Sprungbrett, sondern als Ein- und Aussteigehilfe gedacht gewesen. Unter dem Boden des Bassins hätte sich eine Schicht von 30 bis 40 cm Sand befunden. Das Wasser im Bassin habe mindestens 70 cm hoch gestanden. Ferner sei der "Poolbereich" von Mitarbeitern der "Security" kontrolliert worden. Ein Mitarbeiter habe sich den ganzen Abend in drei Meter Nähe aufgehalten.

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Sie meint, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger als Besucher der Diskothek liege nicht vor. Eines besonderen Hinweises auf die Wasserhöhe u.ä. habe es nicht bedurft. Von einem Gast wie dem Kläger sei zu erwarten, dass er sich der Gefahren eines Wasserbassins bewusst sei und nicht kopfüber in flaches Wasser springe. Deswegen habe es auch eines Einschreitens bei dem Andeuten der Kopfsprünge nicht bedurft. Im Übrigen sei die Entscheidung des Klägers, kopfüber zu springen, auf dessen alkoholbedingte Beeinflussung zurückzuführen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Lichtbilder der Unfallörtlichkeit (Bl. 100 d.A. sowie Anlagen K 2 - K 4a), verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, L, G,X,H, N und J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2004 (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.265,53 EUR aus positiver Vertragsverletzung eines Bewirtungsvertrages im weiteren Sinne sowie aus § 823 Abs. 1 BGB. Zudem steht ihm gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs.1, 847 Abs. 1 BGB a.F. ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 12.500,00 EUR zu. Ferner besteht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der weiteren, aus dem Unfallereignis vom 26.08.2001 resultierenden Schäden des Klägers mit der im Tenor genannten Quote.

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1.

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Die Beklagte hat mit der Aufstellung und dem Betrieb des Bassins im Rahmen der "Beachparty" ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber den diese besuchenden Gästen verletzt, was sich in der Person des Klägers durch das gegenständliche Unfallereignis realisiert hat.

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Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist die zumutbare Vermeidung von Schäden, die durch die Eröffnung und Unterhaltung von Gefahrenquellen bei denjenigen drohen, die mit diesen Gefahrenquellen in Kontakt kommen können. Dabei ist eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar, so dass nicht für alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bestimmungsgemäß oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH VersR 1975, 812; NJW 2000, 1946 f.; OLG München VersR 1999, 1250; Steike, Das Wasserbassin in der Diskothek, VersR 1994, 911, 912 f.). Jedoch kann im Einzelfall die Einhaltung eines höheren Sorgfalts- und Sicherheitsstandards angezeigt sein. Dies gilt vor allem dann, wenn einerseits mit einer besonderen Gefahrenkonstellationen durch erhöhte Unaufmerksamkeit oder mögliche Fehlreaktionen des Dritten zu rechnen ist, und andererseits der Pflichtige einen Verkehr eröffnet, mit welchem er die Zuständigkeit zur Abwendung von Gefahren in gesteigertem Maße übernimmt. Eine nach Maßgabe dessen erhöhte Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich den Gastwirt und den Betreiber einer Massenveranstaltung. Denn in beiden Fällen ist mit typischerweise gefährdungsspezifischem Verhalten (Alkoholkonsum, Gruppendynamik u.ä.) der Personen, und zwar auch zum Nachteil unbeteiligter Dritter, zu rechnen, auf welche sich die Schutzpflichten beziehen. Dies gilt umso mehr, als sich je nach Ausprägung des jeweils eröffneten Verkehrs und der Gefahrenquelle diese Gefährdungspotenziale überlagern (BGH VersR 1991, 358; OLG Hamm, Urt. v. 08.01.1990, Az. 13 U 129/89; Steike aaO.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die Aufstellung und der Betrieb des Bassins durch die Beklagte eine erhebliche Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht dar.

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Hiernach ist bereits grundsätzlich die unstreitige Kombination des Bassins mit dem Holzpodest zu beanstanden. Denn selbst wenn die Wassertiefe 70 cm betragen haben sollte, begründet dies nach aller Erfahrung für einen Erwachsenen, der aus Höhe der Oberfläche in das Wasser springt, wegen dessen Körpergröße und Gewicht ein nicht unerhebliches Verletzungsrisiko. Die durch die Beklagte gewählte Konstruktion war auch geradezu darauf ausgelegt, Sprünge - und nicht bloßes Ein- oder Aussteigen - zu provozieren. Unstreitig befand sich lediglich auf der Außenseite des Bassins ein Podest, so dass damit zwar eine Aufsteige-, aber keine Einsteigehilfe vorhanden war. Bei der gegebenen Sachlage drängte es sich deswegen für den Besucher der Diskothek geradezu auf, von dem Podest in das Bassin einzuspringen. Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob sich unter dem Bassin eine Sandschicht von 30 bis 40 cm Höhe befunden hat, was bereits angesichts der sich hieraus ergebenden Höhendifferenzen zwischen Boden, Bassin und Podest, aber auch angesichts des am Morgen nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildes (Bl. 100 d.A.), äußerst unwahrscheinlich ist. Denn diese Schicht wäre im Hinblick auf die eingetretene Verletzung des Klägers als völlig untaugliche Schutzmaßnahme zu bewerten.

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Die Beklagte musste darüber hinaus auch mit einem selbstgefährdendem Verhalten des Klägers rechnen. Als Betreiber der Diskothek war die besagte Veranstaltung durch sie gerade darauf angelegt, den Umsatz mit Getränken und insgesamt eine aufgelockerte und fröhliche Stimmung unter den Gästen zu fördern. Dass die Gäste hierdurch nicht unerheblich alkoholisiert sein würden, nahm sie dabei notwendigerweise in Kauf. Diese Konstellation führt bereits aus sich heraus zu einem - gewollten - Gefährdungspotenzial, welches die Verantwortlichkeit für unvernünftiges und sonstiges Fehlverhalten des Besuchers in erheblichem Maße auf die Beklagte verlagerte. Wenn unter Berücksichtigung dessen zwar nicht zu verlangen sein wird, dass das Aufstellen eines Wasserbassins in einer Diskothek aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht wegen Unbeherrschbarkeit der Gefahr generell unzulässig ist (so aber Steike aaO., S. 914), ist dem jedenfalls durch weiter gehende, von der Beklagten indes nicht vorgenommene Sicherungsmaßnahmen (ständiger Aufseher, deutliche Warnhinweise, mindestens 90 cm Wassertiefe) Rechnung zu tragen (vgl. OLG München aaO.).

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Dass derartige Sicherungsmaßnahmen, insbesondere das Abstellen einer Aufsichtsperson, vorgenommen wurden, hat auch die Befragung der Zeugen nicht ergeben. Keiner der Zeugen konnte sich an eine spezielle Aufsicht für den "Poolbereich" erinnern. Vielmehr haben die Zeugen Q, L, G und H, allesamt anwesende Gäste zum Unfallzeitpunkt, übereinstimmend berichtet, dass lediglich die üblichen "Security"-Mitarbeiter vor Ort waren, von denen einer - so der Zeuge H - gelegentlich in der Nähe des Bassins gewesen sei. Im Übrigen seien die "Security"-Leute um den Eingangsbereich herum verteilt gewesen, der von dem Bassin etwa 10 m entfernt gewesen sei. Auch der Zeuge N, der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten, konnte das Abstellen einer Sicherungsperson nicht bestätigen. Er, der Zeuge, sei zum Zeitpunkt der Veranstaltung auf Wehrübung gewesen. Zwar sei das Bassin ein Gefahrenbereich, für den eine Aufsichtsperson abzustellen sei. Dies müsse aber dann der damalige Betriebsleiter veranlasst haben.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin fest, dass der Kläger den Sprung nicht gezielt als Kopfsprung durchführte, sondern das letztlich schadensursächliche spitze Eintauchen ungewollt, und zwar durch die der Beklagten zuzurechnenden besonders gefährliche Konstruktion des Podestes verursacht, stattfand. Die Zeugen Q und L haben nachvollziehbar und übereinstimmend berichtet, der Kläger sei bei dem Absprung, hinter dem sie die Absicht eines "Bauchflatschers" vermutet hätten, mit den Füßen an dem das Podest überragenden Rand des Bassins hängen geblieben, weswegen sich die Sprungrichtung entgegen dem Willen des Klägers geändert habe. Auch wenn beide Zeugen Bekannte des Klägers sind und deswegen eine möglicherweise insofern subjektiv gefärbte Darstellung des Geschehens nicht auszuschließen ist, sind ihre Angaben dennoch zuverlässig. Denn auch der Zeuge X, ein mit dem Kläger nicht bekannter Gast, meinte sich an ein den Sprung des Klägers hinderndes Ereignis zu erinnern. Wenn der Zeuge dies aus der Nachschau auch eher als Wegrutschen beschreibt, so bestätigt dies dennoch prinzipiell die Angaben der vorgenannten Zeugen. Letztlich hat der Zeuge X ergänzend angegeben, dass seiner Erinnerung nach der Kläger mit dem Bein auch an den Rand des Bassins gestoßen sei. Sofern der Zeuge G eine solche Beobachtung nicht gemacht, sondern auf Grund des gesamten Verhaltens des Klägers eher einen gezielten Kopfsprung angenommen haben will, steht dies nicht entgegen. Denn der Zeuge hat eingeräumt, die Umstände des Absprung nicht exakt beobachtet, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck des Geschehens geachtet zu haben.

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Das unstreitige Andeuten des Kopfsprunges als solches veranlasst auch nicht zu dem Schluss, der ausgeführte Sprung habe dem entsprochen. Denn gerade in Situationen wie der vorliegenden ist es nicht ungewöhnlich, dass der Springende zunächst - um Aufmerksamkeit heischend - die vermeintlich riskante Sprungtechnik andeutet, um dann letztlich jedoch die sicherere Sprungvariante zu wählen. Die übrigen Zeugen haben zu der Ausführung des Sprunges keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht.

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2.

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Auf Grund der nach Maßgabe des Vorstehenden festgestellten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ist diese dem Kläger zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens mit einer Quote von 3/4 verpflichtet.

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Der Kläger muss sich gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen. Auch wenn die Beklagte ihre Schutzpflichten gegenüber den Gästen der "Beachparty" durch den Betrieb des gegenständlichen Bassins in erheblichem Umfange verletzt hat, bedurfte es zum Schadenseintritt ganz wesentlich auch eines eigenen Verhaltens des Klägers. Hierbei muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass er ungeachtet des Grades seiner Alkoholisierung die grundsätzliche Gefährlichkeit des Sprunges in offensichtlich flaches Wasser kennen musste und dies vorliegend auch erkennen konnte. Indem jedoch davon auszugehen ist, dass er schlussendlich den besonders gefährlichen Kopfsprung nicht gezielt durchführen wollte, sondern wegen der unsachgemäßen Konstruktion dabei hängen blieb, hat die Kammer diesen Mitverursachungsanteil mit einer Quote von 1/4 bewertet.

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3.

49

Dem Kläger steht in Ansehung der vorstehenden Quote ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.265,53 EUR zu. Ein weiter gehender Anspruch besteht (derzeit) nicht.

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a) Sofern der Kläger einen Erwerbsverzögerungsschaden geltend macht, kommt dessen Ersatzfähigkeit grundsätzlich Betracht, wobei das Ausmaß der Verzögerung gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann (Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 252 Rn. 19 m.w.N.). Allerdings befindet sich der Kläger derzeit noch in der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker, einem Ingenieurstudium. Ob der Kläger dieses Studium erfolgreich beenden, wann dies der Fall sein und unter welchen Voraussetzungen er im Anschluss eine Anstellung finden wird, ist derzeit ungewiss. Der Kläger hat hierzu auch keine näheren Darlegungen gemacht. Insbesondere erscheint es nach Auffassung der Kammer bei der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt keineswegs zwingend, dass der unfallbedingt spätere Zeitpunkt des Studienabschlusses zu einer konkreten Benachteiligung führen wird. In Anbetracht dessen kommt mangels hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen einer Ermessenentscheidung i.S.v. § 287 ZPO nicht in Betracht.

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Gleichwohl steht dem Kläger - was von dem auf Zahlung gerichteten Klageantrag umfasst ist (Thomas/Putzo-Reichold, 25. Aufl., § 308 Rn. 3) - ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach zu. Insofern war unter Klageabweisung im Übrigen die Klage gemäß Ziffer 2 des Tenors zuzusprechen.

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b) Dass der Kläger für die Dauer seines Krankenhausaufenthalts die nachgewiesene Nebentätigkeit (s. Anlage K 12) als Kellner nicht weiter ausüben konnte, liegt auf der Hand. Den Verdienstausfall hat die Kammer unter Berücksichtung der klägerischen Angaben sowie des Umstandes, dass die volle Höhe des Entgelts für geringfügige Beschäftigungen nicht immer erreicht wird, gemäß § 287 ZPO auf 600,00 EUR geschätzt. Nach Maßgabe der Haftungsquote von 3/4 stehen dem Kläger hieraus 400,00 EUR zu.

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c) Sofern der Kläger auch während des im Oktober 2002 aufgenommenen Studiums an einer Nebentätigkeit gehindert ist, war ihm bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung ein Ersatzbetrag in Höhe von 6.187,50 EUR (3/4 von 8.250,00 EUR) zuzusprechen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass einerseits im Hinblick auf die fortdauernden körperlichen Gebrechen des Klägers sowie andererseits die nachgewiesenen unfallbedingten Anwendungen für Krankengymnastik und Muskelaufbau (s. Anlagen K 6, K 7, K 8, K 30, K 32) ihm ein nachhaltiger Nebenerwerb neben dem Studium nicht zumutbar ist. Den Verdienstausfall hat sie nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu b) auf 250,00 EUR monatlich geschätzt. Wegen des zukünftigen Verdienstausfalls gelten die vorstehenden Ausführungen zu a) - insbesondere wegen der noch ungewissen Dauer des Studiums - sinngemäß, so dass insofern wie unter Ziffer 3 tenoriert zu verfahren war.

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d) Der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Besuchskosten durch Bahnfahrten und weiterer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.385,53 EUR ist die Beklagte nicht entgegen getreten. In Ansehung der Quote von 3/4 ergibt dies einen Ersatzbetrag von 1.039,15 EUR.

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e) Dem Kläger steht darüber hinaus aus Ersatz für Pkw-Fahrtkosten in Höhe von 300,00 EUR (3/4 von 400,00 EUR) zu, welche grundsätzlich den zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen sind. Für die Fahrtkosten der nahen Angehörigen gilt dies nur dann, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die getätigten Aufwendungen unvermeidbar waren (BGH NJW 1991, 2340). Da nur die unvermeidbaren Kosten zu ersetzen sind, ist die wirtschaftlichste Beförderungsart zu wählen. Für Fahrten mit dem Pkw sind hierfür 0,20 EUR/km anzusetzen (Palandt-Heinrichs BGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 9). Angesichts der über mehrere Monate währenden Krankenhausaufenthalte, der Schwere der Verletzung und des verhältnismäßig jungen Alters des Klägers ist von der medizinischen Notwendigkeit jedenfalls regelmäßiger - wenn auch nicht täglicher - Krankenbesuche durch dessen Eltern auszugehen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Auflistung über die gefahrenen Kilometer hat die Kammer die ersatzfähigen Aufwendungen insofern gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 400,00 EUR geschätzt.

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f) Dem Kläger steht weiterhin ein angemessener Betrag für den Mehraufwand seiner Betreuung in der Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis zu. Die geleistete, unfallbedingt erforderliche Betreuung eines Verletzten ist nach marktgerechter Bewertung vollständig zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen der Eltern, sofern das Kind dessen bedarf, wobei der Berechnung jedoch nicht der Aufwand für die Hinzuziehung einer fremden Hilfsperson zu Grunde gelegt werden darf (OLG Hamm, Urt. v. 17.08.1993, Az. 27 U 144/92 m.w.N.). Es ist vielmehr unter Berücksichtigung des familiär Üblichen auf den dies übersteigenden Aufwand abzustellen.

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Innerhalb des genannten Zeitraums bedurfte der Kläger, was er substanziiert dargelegt hat, zunächst sehr intensiver und zum Ende jedenfalls noch Betreuung in Form der Beförderung mit dem Pkw. Für diesen Aufwand hält die Kammer eine durchschnittliche tägliche Pauschale von 10,00 EUR für angemessen, was bei 238 Tagen zu einem Betrag von 2.380,00 EUR führt. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtung der Haftungsquote der Beklagten eine Ersatzforderung von 1.785,00 EUR.

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g) - j) Schließlich sind dem Kläger die Aufwendungen für weiteres Muskelaufbautraining, die erneute Fahrprobe sowie die entsprechenden Fahrtkosten in Höhe der Quote von 3/4 zu ersetzen. Dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilung der Unfallverletzungen stehen, steht außer Zweifel. Insbesondere ist auf Grund der erheblichen motorischen Störungen in den Beinen des Klägers davon auszugehen, dass die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen notwendig und er hierzu sowie zur Vorstellung bei ärztlichen Kontrollen auf die Benutzung des Pkw angewiesen war. Sofern die Beklagte die Notwendigkeit des Muskelaufbautrainings pauschal bestreitet, kann sie dem gegenüber und auch im Hinblick auf die von Kläger vorgelegten Atteste und Nachweise (s. insbesondere Anlage K 38) nicht gehört werden.

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4.

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Den Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquote im Ergebnis mit 25.000,00 EUR bemessen. Hierbei hat sie die Art und Weise der Verletzung sowie die unfallbedingte Dauer der Rekonvaleszenz einschließlich der hierbei stattgefundenen weiteren Behandlungsmaßnahmen berücksichtigt. Der jetzt 22 Jahre alte Kläger ist auch weiterhin in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit erheblich und äußerlich sichtbar eingeschränkt; ein Umstand, dem die Kammer gerade auch wegen des jungen Alters des Klägers unter sozialen Gesichtspunkten besondere Bedeutung beimisst. Hiervon konnte sie sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen.

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Nachdem die Beklagte auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers in Höhe von (11.265,53 EUR + 25.000,00 EUR =) 36.265,53 EUR bereits 12.500,00 EUR gezahlt hat, steht ihm noch der ausgeurteilte Betrag von 23.765,53 EUR zu.

62

5.

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Dem Kläger war schließlich die Feststellung zuzusprechen, dass die Beklagte für aus dem Unfallereignis resultierende Schäden materieller wie immaterieller Art, die über die durch die vorstehend zugesprochenen Beträge abgegoltenen Ansprüche hinausgeht, haftet. Angesichts des Verletzungsbildes und des vorbeschriebenen Zustandes des Klägers ist offensichtlich, dass auch noch in Zukunft mit dem Eintritt hieraus bedingter Aufwendungen sowie immaterieller Einbußen zu rechnen ist.

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6.

65

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sofern die Kammer in Abweichung vom Leistungsantrag lediglich die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht ausgesprochen hat, ist sie von folgender Aufteilung des Obsiegens/Unterliegens ausgegangen:

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BeantragtSchätzung des Wertes nach Maßgabe der Urteilsgründenach Abzug gemäß Quotenach Abzug für Feststellungstenor (20 %)
zu a) 24.000,00 EUR21.500,00 EUR16.125,00 EUR12.900,00 EUR
zu c) noch 4.500,00 EUR3.750,00 EUR2.812,50 EUR2.250,00 EUR
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert 66.376,77 EUR

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(Leistungsanträge 61.376,77 EUR;

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Feststellungsantrag 5.000,00 EUR).