Darlehensrückzahlung: Beweislast für Vertragsschluss und Barauszahlung nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Die Erben des vermeintlichen Darlehensgebers verlangten vom Beklagten Rückzahlung von 44.000 € aus einem behaupteten Darlehen über 40.000 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitentscheidend war, ob ein Darlehensvertrag geschlossen und die Valuta bar ausgezahlt wurde. Das Gericht sah die Echtheit und Beweiskraft der vorgelegten Urkunde wegen nicht zuordenbarer weiterer Originalschriftzüge als erschüttert und hielt die Auszahlung auch durch den Kontoauszug nicht für bewiesen. Mangels Beweises wurden Darlehens- und Bereicherungsansprüche sowie Nebenforderungen abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Darlehensrückzahlung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Beweises von Vertragsschluss und Auszahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Den Darlehensgeber trifft die Beweislast für Abschluss und Inhalt eines Darlehensvertrages sowie für die Auszahlung der Darlehensvaluta.
Die Beweiskraft einer Privaturkunde kann insgesamt erschüttert sein, wenn sich auf ihr weitere Originalschriftzüge befinden, deren Urheberschaft ungeklärt ist und Eingriffe in den Urkundeninhalt nicht mehr rekonstruierbar sind.
Ein oberhalb des Vertragstextes angebrachter Namenszug deckt eine im nachfolgenden Text enthaltene Empfangsquittung nicht, wenn die Zuordnung als unterschriftsmäßiger Abschluss des Textes nicht feststeht.
Ein Kontoauszug über eine Barabhebung ersetzt ohne konkrete Nachweise zur Aushändigung nicht den Beweis der Auszahlung an den behaupteten Darlehensnehmer.
Wird der behauptete Darlehensvertrag und die Leistung nicht bewiesen, scheiden Ansprüche aus § 488 BGB sowie hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung und darauf bezogene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind die Abkömmlinge und Erben des am ##.##.2016 verstorbenen vormaligen Klägers, Herrn I (Sterbeurkunde Bl. ## d.A.).
Die Kläger behaupten, Herr I habe dem Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 10.10.2013 (Kopie Bl. # d.A.) ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 € gewährt. Der Beklagte habe sich verpflichtet, Herrn I am 01.10.2014 einen Betrag von 44.000,00 € zurückzuzahlen. Die 40.000,00 € seien dem Beklagten am Tage des Vertragsschlusses in bar ausgezahlt und der Erhalt dieses Betrages wahrheitsgemäß von dem Beklagten auf der Vertragsurkunde quittiert worden. Herr I habe den Originalvertrag vorgefertigt und den Beklagten sodann in den Besitz dieses Originalvertrages gesetzt. Herr I habe sich mit einer mit der frischen handschriftlichen Unterschrift des Beklagten versehenen Vertragskopie begnügt, die hierdurch zum zweiten Original geworden sei (Originalexemplar in Hülle Bl. ## d.A.). Herr I habe zuvor eine – insoweit zwischen den Parteien unstreitige - Barabhebung von 40.000,00 € von seinem Konto Nr.######### bei der Lsparkasse L2 vorgenommen (Kontoauszug Bl. ## d.A.). Anlass der Darlehensgewährung sei gewesen, dass der Beklagte vorgegeben habe, für seinen Geschäftsbetrieb in T, handelnd unter dem Mantel der dort in der L-Straße ansässigen B GmbH, Edelsteine ankaufen zu müssen und hierfür Geld zu benötigen. Herr I habe sich hinreißen lassen, dem Beklagten, zu dem er damals ständige Kontakte gepflegt habe, das Geld darlehensweise vorzustrecken.
Mit Schreiben vom 29.12.2014 (Bl. # d.A.) wandte sich Herr I wegen der Darlehensrückzahlung an den Beklagten, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. Mit anwaltlichen Schreiben vom 30.09.2015 und 06.10.2015 (Bl. # – # d.A.), deren Erhalt der Beklagte bestreitet, wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung von 44.000,00 € nebst Rechtsanwaltskosten aufgefordert.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40.000,00 € seit dem 02.10.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € zu zahlen;
bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, sie aus den durch die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe den vorgelegten handschriftlichen Darlehensvertrag das erste Mal mit der Klageschrift gesehen. Er könne sich daran erinnern, dass ihm Herr I mal ein Blankopapier mit den Worten hingelegt habe: „Schreib mal bitte deinen Vor- und Nachnamen“. Auf seine Frage warum sei nur die Antwort von Herrn I gekommen, er könne den Namen nicht gut aussprechen und müsse mal sehen, wie er geschrieben aussehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2016 (Sitzungsprotokoll Bl. ## – ## d.A. nebst Anlage Bl. ## d.A.) und vom 09.06.2017 (Sitzungsprotokoll Bl. ### – ### d.A.) sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Parteivernehmung des Beklagten. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 13.02.2017 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2017 (Bl. ### – ###R d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Die Kläger haben als Rechtsnachfolger ihres Vaters (§§ 1922 Abs.1, 1924 Abs.1 BGB) gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.000,00 € aus § 488 Abs.1 Satz 2 BGB oder den §§ 812 Abs.1 Satz 1, 1.alt., 818 Abs.2 BGB. Denn den Klägern ist der ihnen obliegende Beweis (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 488 Rd.28 sowie Palandt/Sprau, ebenda, § 812 Rd.76) für die Vereinbarung und Auszahlung eines (Darlehens-) Betrages in Höhe von 40.000,00 € durch Herrn I an den Beklagten nicht gelungen. Auch Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen deshalb gegen den Beklagten nicht.
1. Die Erbenstellung der Kläger und damit deren Rechtsnachfolge nach Herrn I ist im Anschluss an die dortigen Schriftsätze vom 10.10. und 21.11.2016 in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2017 (S.1 des Sitzungsprotokolls) unwidersprochen vorgetragen worden (§ 138 Abs.3 ZPO). Die Kläger haben diesen Rechtsstreit als Erben fortgesetzt (vgl. § 239 Abs.1 ZPO), was sowohl im Rubrum als auch in der Fassung der Klageanträge zum Ausdruck zu bringen war (§ 133 BGB).
2. Schon der Beweis des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit dem von ihnen vorgetragenen Inhalt ist den Klägern nicht gelungen. Dies gilt auch für die Frage der Echtheit der mit „Darlehensvertrag“ bezeichneten Urkunde (§§ 440 Abs.1, 416 ZPO).
a) Die mit Klägerschriftsatz vom 07.01.2016 im Original zu den Akten gereichte und mit „Darlehensvertrag“ betitelte Urkunde besteht augenscheinlich aus einer Fotokopie sowie oben und unten jeweils mit blauer Schrift aufgebrachte Namenszüge. Dabei steht auf der Grundlage der ausführlichen und sorgfältigen gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S vom 13.02.2017 zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 286 Abs.1 ZPO) fest, dass der obere in blauer Schrift aufgebrachte Namenszug von dem Beklagten stammt (vgl. auch zu den nachfolgend zitierten Methodik: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1.Aufl. 2015, Kapitel 27, § 97 Rd.62ff.). Denn die im Einzelnen unter Ziffer 4., Ziffer 7.1 und Ziffer 9. (3) des schriftlichen Gutachtens (dort S.12 bis 17 sowie S.20 bis 24) dargestellten Elemente begründen einleuchtend die Feststellung, dass dieser Namenszug mit überwiegender Wahrscheinlichkeit authentisch, das heißt von dem Beklagten in seiner habituellen Zeichnungsweise eigenhändig gefertigt worden (S.25, ebenda) und eine indirekte oder direkte Pausfälschung auszuschließen ist (S.17, ebenda). Diese Ausführungen des Sachverständigen stehen mit der Inaugenscheinnahme der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2016 geleisteten sowie der Unterschrift unter seinem Personalausweis in Übereinstimmung (vgl. Bl. ## d.A. sowie S.2 und S.3 des Sitzungsprotokolls). Das Schriftbild auf dem „Darlehensvertrag“ entspricht auch dem der Unterschrift des Beklagten auf sämtlichen von ihm mit Schriftsatz vom 24.08.2016 sowie zuletzt vom 23.06.2017 (notarieller Gesellschaftsvertrag vom 28.02.2012 = Bl. ### – ### d.A.; Mietvertrag vom 01.02.2012 = Bl. ### – ### d.A.) zu den Akten gereichten Dokumenten. Gleiches gilt für die von dem Sachverständigen Dr. S abgenommenen Schriftproben (vgl. dessen Bericht vom 22.11.2016).
b) Zwar erscheint die Behauptung des Beklagten, er habe diesen Schriftzug auf ein Blankopapier geleistet (vgl. S.1 der Klageerwiderung; S.2 des Sitzungsprotokolls vom 22.09.2017), für sich gesehen wenig plausibel. Denn auch wenn die Überprüfung des Sachverständigen Dr. S zur Frage der Entstehungsabfolge der Schriften (vgl. Ziffer II.1. des Beweisbeschlusses vom 20.05.2016) ergebnislos gewesen ist (vgl. S.9 – 10 unter 3.2, S.25 unter 8. sowie S.26 unter 9.(5) des schriftlichen Gutachtens), so würde die unterstellte Richtigkeit der Aussage des Beklagten zu der Schlussfolgerung führen, dass der übrige Text auf dem streitigen Dokument nachträglich um die Handschrift des Beklagten herum erstellt worden wäre. Dafür dass der ausweislich der Sterbeurkunde am 15.10.1936 geborene Herrn I zu derartigen technischen Maßnahmen aber überhaupt in der Lage gewesen wäre, ist indes nichts ersichtlich. Auch die Erklärung des Beklagten dafür, aus welchem Grunde er eine Blankoschrift habe leisten wollen und sollen, erscheint in ihrer Allgemeinheit wenig stimmig und lebensnah.
Hinzu kommt der weitere Umstand, dass den Beklagten auch bei unterstellter Richtigkeit seines Vortrages einer Blankoschrift grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der nachträgliche Text der Urkunde entgegen den getroffenen Absprachen erstellt worden und deshalb nicht im Sinne der Rechtsgeschäftslehre von dem Blankett „gedeckt“ ist (vgl. - für eine Unterschrift im Sinne von § 440 Abs.2 ZPO - BGH, Urteil vom 11.05.1989 – II ZR 2/88 = juris Rd.13; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 416 Rd.4 und Rd.11).
c) Allerdings verbleiben trotz dieser Plausibilitätsmängel der Angaben des Beklagten gewichtige Zweifel an der Richtigkeit des Klägervorbringens, die auf konkreten objektiven Tatsachen beruhen und die deshalb zu einer Beweisfälligkeit der Kläger führen. Diese Umstände erschüttern ungeachtet der Frage, ob diese Grundsätze in Ermangelung einer Unterschrift unterhalb eines Vertragstextes im Sinne von § 440 Abs.2 ZPO hier überhaupt Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1988 – VIII ZR 274/87 = juris Rd.16; Zöller/Geimer, aaO., § 440 Rd.1 m.w.N.), auch die eingangs unter 2.b) angedeuteten Vermutungswirklungen einer Blankounterschrift (arg. § 419 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1989 – II ZR 2/88 = juris Rd.14ff.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38.Aufl. 2017, § 440 Rd.2; Zöller/Geimer, aaO., § 440 Rd.1 jeweils m.w.N.).
Denn die den Abschluss der als „Darlehensvertrag“ betitelten Urkunde bildenden beiden Schriftzüge, die sowohl im Original als auch darüber in augenscheinlich kopierter Form einen – unleserlichen – Namensschriftzug zu beinhalten scheinen, können dem Beklagten nicht zugeordnet werden. Der Sachverständige Dr. S hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.02.2017 nach umfassender und sorgfältiger Überprüfung ausgeführt, dass die Authentizitätsfrage dieser beiden Unterschriftsgebilde nicht hinreichend prüfbar sei und völlig offen bleiben müsse (S.24 unter 7.2 und S.26 unter 9. (4), ebenda). Denn diese Unterschriftsgebilde weichen in allen Belangen deutlich und nachhaltig von der textlichen Schreibweise des Beklagten ab.
Dafür, dass der Beklagte neben seiner druckschriftlichen Namensniederschrift auch abweichende oder gar den beiden letzten Schriftzügen unter der Urkunde entsprechende Unterschriftsgebilde fertigt (vgl. dazu S.24 unter 7.2 des Gutachtens vom 13.02.2017), ist nichts ersichtlich. Die oben unter 2.a) zitierten Dokumente sprechen vielmehr für das Gegenteil.
Dem Antrag der Kläger vom 13.03.2017 (S.2 = Bl. ## d.A.), dem Beklagten die Vorlage weiterer Dokumente und Vergleichsunterschriften aufzugeben, war vor diesem Hintergrund nicht zu entsprechen (vgl. zur Entscheidung im Endurteil: Ahrens, aaO., Kapitel 29, § 106 Rd.109). Es fehlt an den dafür gemäß § 424 Satz 1 Ziffern 1., 3. und 4. ZPO in Verbindung mit § 441 Abs.3 Satz 1 und 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen. Danach bedarf es konkreter und gemäß § 424 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machender Angaben dazu, dass sich entsprechende Dokumente in den Händen des Beklagten befinden (§ 441 Abs.3 Satz 1 ZPO), wobei die Dokumente in dem Antrag hinreichend bestimmt zu bezeichnen sind (§ 424 Satz 1 Ziffer 1. ZPO; vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 424 Rd.2, wonach insbesondere die Angaben „Korrespondenz“ und/oder „Geschäftspapiere“ unzureichend sind; für abgeschwächte Spezifizierungsanforderungen aber: Ahrens, aaO., Kapitel 27, § 97 Rd.76ff.).
Die klägerseits zitierten Dokumente des Gesellschaftsvertrages sowie des Geschäftsraummietvertrages hat der Beklagte – wie eingangs unter 2.a) zitiert – vorgelegt. Soweit die Kläger unter dem 13.03.2017 Korrespondenz mit der Industrie- und Handelskammer, Berufsgenossenschaften und der Kindergeldkasse anführen, hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2017 (S.1 des Sitzungsprotokolls) erläutert, dass derartige Unterlagen nicht existieren. Für die Anordnung weiterer Unterlagen in Form der klägerseits lediglich pauschal mit „Bankunterlagen“ oder „Korrespondenz“ umschriebenen Dokumente besteht deshalb keine zivilprozessuale Grundlage.
Dass das verwendete Schreibmaterial der unter 2.b) beschriebenen Blankoschrift des Beklagten dem des letzten Schriftzuges der streitgegenständlichen Urkunde entspricht, kann gleichsam nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat auch diese Frage auf Seite 16 (dort dritter Stichpunkt) seines Gutachtens überprüft und von den Parteien unwidersprochen ausgeführt, dass die vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht zur Schlussfolgerung der Identität der verwendeten Kugelschreiberpasten ausreichen.
Steht danach aber fest, dass sich eine weitere Originalunterschrift auf der fraglichen Urkunde befindet (vgl. S.17 oben sowie S.25 unter 9. (1) des Gutachtens vom 13.02.2017), die nicht dem Beklagten zugeordnet werden kann, so erschüttert dies die Beweiskraft dieser Urkunde insgesamt und entkräftet die eingangs unter 2.b) aufgeworfenen Bedenken gegen die Plausibilität des Beklagtenvortrages. Denn die Urheberschaft der weiteren Originalunterschrift ist unbekannt und die Art und Weise der Eingriffe im Sinne von § 419 ZPO in den Urkundeninhalt lässt sich nicht mehr hinreichend rekonstruieren.
Hinzu kommt der Umstand, dass Einzelheiten zu dem Zustandekommen des fraglichen Dokumentes insgesamt weder bekannt noch von den Klägern bewiesen worden sind. Die Klägerin hat als in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2016 noch informatorisch angehörte Vertreterin (Vollmacht Bl. ## d.A.) des damaligen Klägers (vgl. S.3 des Sitzungsprotokolls) lediglich Schilderungen ihres Vaters vom Hörensagen wiedergegeben. Der bereits im Termin vom 22.04.2016 informatorisch angehörte Beklagte ist diesen Schilderungen mit für sich gesehen lebensnahem glaubhaftem Vorbringen entgegen getreten (S.4 des Sitzungsprotokolls). Der persönlich geladene Kläger konnte in diesem Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen und befragt werden. Aus der Rückzahlungsaufforderung vom 29.12.2014 allein kann vor diesem Hintergrund kein wesentliches Indiz für die Richtigkeit des Klägervortrages abgeleitet werden.
Die zu diesen Fragestellungen auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 14.07.2017 (§ 450 Abs.1 Satz 1 ZPO) auf Antrag der Kläger durchgeführte Parteivernehmung des Beklagten (§ 445 Abs.1 ZPO) begründet keine für die Kläger günstigere Beweislage. Denn dieser hat die entsprechenden Beweisfragen (vgl. Beschluss Bl. ### d.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinem bisherigen Vorbringen insgesamt verneint. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Aussage sind weder ersichtlich noch von den Klägern dargelegt worden.
3. Für die zwischen den Parteien gleichsam streitige Frage der Auszahlung der Darlehensvaluta gelten die vorstehenden Ausführungen unter 2.a) und c) erst Recht.
Denn die eingangs unter 2.b) aufgeworfene Frage nach der Plausibilität des Beklagtenvorbringens einer Blankoschrift betreffen einen Schriftzug der sich zwar unterhalb der Überschrift „Darlehensvertrag“ aber oberhalb des restlichen Textes dieses Dokumentes befindet, und zwar insbesondere oberhalb des dort „bestätigten“ Erhaltes von 40.000,00 €. Diese Quittung wird deshalb von dem sich darüber befindenden handschriftlichen Namenszug des Beklagten nicht gedeckt (arg. § 440 Abs.2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1988 – VIII ZR 274/87 = juris Rd.16; Zöller/Geimer, aaO., § 440 Rd.1 m.w.N.).
Allein der zu den Akten gereichte Kontoauszug von Herrn I begründet ohne weitere nachweisliche Angaben zu den konkreten Einzelheiten der Aushändigung oder der beabsichtigen Verwendung dieses Betrages kein Indiz für eine Auszahlung der Darlehensvaluta an den Beklagten. Dies gilt auch im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung einschließlich der erfolglosen Zahlungsaufforderungen des vormaligen Klägers an den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 44.000,00 €.