Klage auf Schadensersatz wegen Schulaufsicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz für einen durch angebliche Steinwürfe von Grundschulkindern beschädigten Pool und macht unzureichende Pausenaufsicht geltend. Zentrale Frage ist, ob das Land als Schulträger Amtspflichten verletzt hat. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung und weist die Klage ab, da keine Pflicht zur ständigen lückenlosen Überwachung bestand und die Schulleitung nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt war.
Ausgang: Klage auf Ersatz des Poolschadens wegen angeblich unzureichender Schulaufsicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine Amtspflichtverletzung voraus; ohne solche Pflichtverletzung entfällt die Haftung.
Das Ausmaß der schulischen Aufsichtspflicht richtet sich nach den konkreten Umständen; bei Grundschulkindern ist keine permanente, lückenlose Überwachung aller Kinder gefordert.
Besondere örtliche Überwachungsmaßnahmen (z. B. gezielte Beaufsichtigung der Grundstücksgrenze) sind nur bei einem besonderen Anlass und nach Kenntnis der für die Organisation zuständigen Stelle (Schulleitung) zumutbar.
Die einzelne Aufsicht führende Lehrkraft ist nicht generell verpflichtet, jede Beschwerde Dritter an die Schulleitung weiterzuleiten; für die Verhältnismäßigkeit besonderer Maßnahmen ist die Kenntnis der Schulleitung maßgeblich.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht das beklagte Land vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes G-Straße in C. Das Grundstück des Klägers grenzt rückwärtig mit dem Garten an das Pausenhofgelände der Gemeinschaftsgrundschule Nschule. Es ist mit einem Holzzaun eingefriedet. Dieser Bereich des Pausenhofgeländes wird regelmäßig im Wechsel von der 1. und 2. Klasse bzw. der 3. und 4. Klasse genutzt und dabei von einer Lehrkraft, die sich patrouillierend durch den Bereich bewegt, überwacht. Die Aufmerksamkeit der Lehrkraft ist dabei vornehmlich auf eine in dem Pausenhofbereich gelegene Kletteranlage gerichtet. Im Garten des Klägers unterhält dieser einen Leichtbau-Swimmingpool, der nunmehr einen Schaden im Bereich der Bodenplane aufweist. Die Reparatur des Schadens würde einschließlich Mehrwertsteuer 1.308,41 € kosten.
Der Kläger behauptet, schon häufiger hätten sich in den Unterrichtspausen Schüler der Grundschule an seinem Gartenzaun versammelt und Steine und Äste über den Zaun geworfen. Die Frau des Klägers habe mehrfach am Zaun verschiedene Pausenaufsichten darauf hingewiesen, dass dieses Verhalten unerwünscht sei. Die Hinweise hätten jedoch keine Besserung gebracht. Am Dienstag, den 29.06.2010 sei es dann erneut zu Steinwürfen durch Schüler gekommen. Die Steine seinen gezielt auf den Pool des Klägers gerichtet worden. Mindestens einer der scharfkantigen Steine habe sodann beim Absinken auf den Grund des Pools die Bodenplane zerschnitten. Die beteiligten Schüler habe man nicht ermitteln können. Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land als Träger der Schule den Schaden an dem Pool zu ersetzen habe, da die Aufsichtsführung auf dem Schulhof unzureichend gewesen sei. Man habe mehr als eine Lehrkraft für die Beaufsichtigung der Kinder gebraucht, da offensichtlich nicht alle Kinder engmaschig im Sichtfeld der Aufsicht gewesen seien.
Mit seiner am 04.04.2012 dem beklagten Land zugestellten Klage beantragt der Kläger,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.308,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2012 zu zahlen
2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere 105,02 € als Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestreitet die Steinwürfe und deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden mit Nichtwissen. Weiter ist es der Ansicht, dass eine Schadenstragungspflicht schon dem Grunde nach ausscheide, da die Beaufsichtigung der Grundschulkinder durch eine sich über das Gelände bewegende Aufsichtsperson ausreichend sei. Es sei nicht Aufgabe der schulischen Pausenaufsicht, permanent sämtliche Schüler im Auge zu behalten.
Für die weiteren Details des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen das beklagte Land aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Grund einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens. Insbesondere besteht kein Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Für einen solchen Anspruch fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung, so dass es einer weiteren Aufklärung der konkreten Umstände des schadensauslösenden Ereignisses nicht bedurfte. Eine Pflichtverletzung besteht nicht darin, dass die Kinder der Grundschule nur durch eine Pausenaufsicht kontrolliert wurden, wobei diese die Grenze zum Garten des Klägers nicht ununterbrochen im Auge behalten konnte und auch nicht sämtliche Kinder stets unter Kontrolle hatte. Zwar trifft die Schule und damit das beklagte Land grundsätzlich eine Pflicht, die in ihrer Obhut stehenden Kinder auch im Interesse Dritter und zur Vermeidung von Schäden zu Lasten Dritter zu beaufsichtigen, vgl. Rotermund, Rn. 490 m. w. N. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Beaufsichtigung allerdings an den konkreten Umständen des Einzelfalls auszurichten, hierbei insbesondere an den Erziehungszielen und der den Kindern zuzutrauenden und zuzumutenden Eigenverantwortung. Bei Grundschulkindern auch schon der 1. und 2. Klasse ist es aus diesen Gründen nicht angezeigt, ohne konkreten Anlass eine Überwachung durch ständigen Sichtkontakt, wie sie etwa bei Kindergartenkindern noch erfolgen kann und muss, sicherzustellen. Denn es ist Ziel der Erziehung in der Grundschule, den Kindern eine gewisse Eigenständigkeit zu vermitteln, wobei schon davon ausgegangen werden kann, dass sie ein grundlegendes Unrechtsbewusstsein betreffend solcher Sachen haben, die jedenfalls nicht ihnen selbst gehören. Es wäre daher widersinnig, den Kindern das Gefühl ständiger Beobachtung zu vermitteln. Weiter ist es schon von der Personalausstattung der Schulen her jedenfalls auf dem Pausenhof nahezu unmöglich, eine vollständige, permanente Bewachung aller Kinder sicherzustellen.
Es könnte daher nur in Betracht kommen, dass die Schule besonders sensible Bereiche, wie etwa hier die Grundstücksgrenze des Klägers, mit einer eigens abgestellten Lehrkraft überwacht, also nicht die Kinder, sondern die Örtlichkeit beaufsichtigt. Für eine solche besondere Maßnahme bedarf es allerdings aus Gründen der Zumutbarkeit eines besonderen Anlasses, an dem es hier jedoch fehlt. Dabei kann zu Gunsten des Klägers zugestanden werden, dass es schon häufiger zu Steinwürfen durch Kinder in den Garten gekommen war und verschiedene Aufsichtskräfte durch die Ehefrau des Klägers darauf angesprochen wurden. Denn zwar muss die Schule, soweit sie von Rechtsgutsverletzungen oder drohenden Gefahren für Rechtsgüter Dritter Kenntnis erlangt, unter Umständen besondere Vorkehrungen treffen. Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn auch die für ein Treffen der Vorkehrungen zuständige Stelle, konkret hier die Schulleitung, diese Kenntnis erlangt. Denn nur die Schulleitung hat es in der Hand, die Pausenaufsichtspläne zu erstellen und dabei Änderungen im Personalaufwand vorzunehmen. Die jeweils einzeln mit der Aufsicht befasste Lehrkraft hingegen kann nur für sich jeweils versuchen, Beschwerden entgegenzuwirken, muss dabei aber aufgrund der Anzahl von Örtlichkeiten und Kindern regelmäßig scheitern. Der Kläger trägt indes schon nicht vor, dass die Situation der Schulleitung zur Kenntnis gebracht worden ist. Eine Pflicht der einzelnen, die Aufsicht führenden Lehrkraft zur unbedingten Weitergabe von Beschwerden Dritter besteht nicht, zumal es nicht Teil des klägerischen Vortrags ist, dass eine Weitergabe an die Schulleitung zugesagt wurde. Denn sowohl objektiv, wie auch subjektiv aus Sicht der Lehrkraft ist es zumutbar und zu erwarten, dass sich der Kläger mit Kritik, die die Organisation der Pausenaufsicht betrifft, an die organisierende Stelle, die Schulleitung, wendet.
Die Zins- und Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der endgültige Streitwert wird auf 1.308,41 € festgesetzt.