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Landgericht Bochum·V StVK 64/16·19.07.2016

Fortschreibung des Vollzugsplans: Verpflichtung und Feststellung rechtswidrigen Unterlassens

Öffentliches RechtStrafvollstreckungsrechtVollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Antragsteller verlangte die Fortschreibung seines Vollzugsplans, die im März 2016 nicht vorgenommen wurde. Zentral war, ob die im Plan genannte Fortschreibungsfrist verbindlich ist und ob eine 12‑Monats‑Regel besteht. Das Landgericht verpflichtete die JVA zur Fortschreibung und stellte die Rechtswidrigkeit des Unterlassens fest, weil die Frist verbindlichen Charakter hat.

Ausgang: Antrag auf Fortschreibung des Vollzugsplans und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine im Vollzugsplan angegebene Fortschreibungsfrist hat für die JVA verbindlichen Charakter, da der Häftling auf die Angaben vertrauen können muss und dadurch Rechtssicherheit gewinnt.

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§ 10 Abs. 1 Nr. 20 StVollzG macht Fortschreibungsfristen regelmäßig zum Bestandteil des Vollzugsplans; sie sind daher in der Regel als zwingender Bestandteil zu verstehen.

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Die Regelung des § 10 Abs. 2 StVollzG begründet keine allgemeine Pflicht zur Fortschreibung erst nach 12 Monaten; die gesetzliche Höchstgrenze von 12 Monaten schließt kürzere, angemessene Fristen ausdrücklich nicht aus.

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Wird eine im Vollzugsplan festgelegte Fortschreibungsfrist nicht eingehalten, kann dies rechtswidrig sein; ein Feststellungsinteresse ist bei Anhaltspunkten für Wiederholungsgefahr gegeben.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 StVollzG§ 10 Abs. 1 Nr. 20 StVollzG NRW§ 10 Abs. 2 S. 3 StVollzG§ 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollzugsplanung für den Antragsteller fortzuschreiben.

Es wird festgestellt, dass die nicht erfolgte Fortschreibung des Vollzugsplanes für den Antragsteller im März 2016 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller verbüßt in der JVA Bochum derzeit zwei Freiheitsstrafen wegen sexueller Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Strafzeitende ist am 14.7.2019; im Anschluss wird noch eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

4

Mit Datum vom 19.11.2015 stellte der Antragsgegner einen Vollzugsplan für den Antragsteller auf. Dieser Vollzugplan enthielt unter dem Punkt Fortschreibung die Angabe „März 2016“. Eine Fortschreibung des Vollzugsplanes ist bisher nicht erfolgt.

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Der Antragsteller begehrt nunmehr die Fortschreibung des Vollzugsplanes.

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Der Antragsteller trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die Unterlassung der Fortschreibung des Vollzugsplanes rechtswidrig sei. Die Fortschreibung der Vollzugsplanung habe unverzüglich zu erfolgen.

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Der Antragsteller beantragt wörtlich,

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              den Antragsteller zu verpflichten, die Vollzugsplanung fortzuschreiben;

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              festzustellen, dass die nicht unverzügliche Fortschreibung rechtswidrig war.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass die Frist für die Erstellung des Vollzugsplanes entsprechend § 10 Abs. 2 StVollzG erst am 18.11.2016, somit nach 12 Monaten, ablaufe. Die angegeben Fortschreibungsfrist März 2016 sei auf das Datum der Inhaftierung im März 2013 zurück zu führen. Seit der ersten Erstellung in der JVA Bochum im September 2014 sei der Plan fortlaufend überarbeitet und fortgeschrieben worden, da der Antragsteller jeden Vollzugsplan angefochten habe. Die Fortschreibungsfrist habe spätestens mit der Neuerstellung des Vollzugsplanes am 19.11.2016 auf November 2016 umgeschrieben werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Anträge sind zulässig und begründet.

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1.

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Das für den Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Es bestehen Anhaltspunkte die auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen.

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2.

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Der Antragsgegner ist ausweislich des Vollzugsplanes vom 19.11.2015 verpflichtet diesen im März 2016 fortzuschreiben. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 20 StVollzG NRW sind die Fortschreibungsfristen regelmäßig Bestandteil des Vollzugsplanes. Unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzgebers (vgl. Drs. 16/5413 S. 92) ist dies sogar eher dahingehend auszulegen, dass es sich bei den Fortschreibungsfristen um einen zwingenden Bestandteil des Vollzugsplanes handelt. Vor diesem Hintergrund muss eine Angabe über die Fortschreibungsfrist im Vollzugsplan auch verbindlichen Charakter haben. Für den Häftling muss im Hinblick auf diese Fristen eine gewisse Rechtssicherheit bestehen und er muss auf die Angaben der JVA vertrauen können.

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§ 10 Abs.2 S.3 StVollzG begründet auch nicht eine allgemeine Regel, dass die Fortschreibung des Vollzugsplanes immer erst nach 12 Monaten zu erfolgen hat. § 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG bestimmt gerade, dass angemessene Fristen zu setzen sind, die nur einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten dürfen. Dies räumt der JVA jedoch die Möglichkeit ein, auch kürzere Fristen, wie hier von November 2015 bis März 2016, zu bestimmen.

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3.

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Da der Antragsgegner die Vollzugsplanung für den Antragsteller nicht im März 2016 fortgeschrieben hat, war dieses Unterlassen entgegen den Vollzugsplan vom 19.11.2015 und somit rechtswidrig.

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III.

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Die Gewährung von PKH war vorliegend nicht mehr notwendig. Das Verfahren ist mit der Sachentscheidung beendet, die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen damit nicht vor, zumal sich der Antragsteller vorliegend ausreichend selber rechtlich verteidigen konnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

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Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.

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