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Landgericht Bochum·V StVK 30/15·14.04.2015

Vollzugsplan: Kostenentscheidung nach Erledigung – Kosten der Landeskasse auferlegt

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Inhaftierte verlangte die Erstellung eines Vollzugsplans für zuvor aufgehobene Planteile; nach gerichtlichem Antrag wurde der Plan nachgereicht und die Parteien erklärten das Verfahren für erledigt. Das Gericht entschied nur noch über die Kostentragungspflicht und legte die Kosten der Landeskasse auf. Zur Begründung führte das Gericht Untätigkeit des Antragsgegners und die Voraussicht des Erfolgs des Antrags an.

Ausgang: Verfahren durch Erledigung beendet; Kosten und notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt, Streitwert auf 500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt ein nach Antrag eingetretenes Ereignis zur Erledigung des Verfahrens, bleibt nur die Entscheidung über die Kostentragungspflicht übrig.

2

Bei nachträglicher Erledigung kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsgegner auferlegen, wenn der Antrag voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre und Verzögerungen dem Antragsgegner anzulasten sind.

3

Unterlässt der Antragsgegner die Umsetzung einer gerichtlich gebotenen Leistung über einen längeren Zeitraum (hier mehrere Monate), kann dies die wohlwollende Kostenverteilung zuungunsten des Antragsgegners rechtfertigen.

4

Ist der Hauptgegenstand des Verfahrens erledigt, entbehrt die Entscheidung über ein Gesuch um Prozesskostenhilfe der Fortführung; über PKH ist dann nicht mehr zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 113 StVollG a.F.§ 65 GKG

Tenor

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antragsteller verbüßt in der JVA C derzeit zwei Freiheitsstrafen wegen sexueller Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Strafzeitende ist am 14.7.2019; im Anschluss wird noch eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

3

Am 5.8.2014 beantragte der Antragsteller die Erstellung eines Vollzugsplanes. Am 5.9.2014 fand eine Vollzugsplankonferenz statt. Eine Durchschrift des Vollzugsplanes wurde ihm ausgehändigt. Auf Grund eines gerichtlichen Antrages des Antragstellers wurde der Vollzugsplan mit Beschluss vom 30.10.2014 in den Ziffern 2,3,4,6.1,7,7.2 und 6 aufgehoben. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, einen neuen Vollzugsplan zu erstellen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer.

4

Mit gerichtlichem Antrag vom 9.2.2015 wandte sich der Antragsteller an die Kammer und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, einen neuen Vollzugsplan bezüglich der von der Kammer aufgehobenen Punkte zu erstellen. Eine Erstellung sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Seit der Antragstellung seien sechs Monate vergangen.

5

Der Antragsgegner teilte am 10.3.2015 mit, dass der Vollzugsplan mittlerweile erstellt und am 16.3.2015 mit dem Antragsteller erörtert werde. Es sei vorher anhand einer Notakte nicht möglich gewesen, den Antrag zu bearbeiten.

6

Zwischenzeitlich wurde der Vollzugsplan erstellt. Beide Parteien erklärten übereinstimmend das Verfahren für erledigt.

7

Bei Erledigung des Antrags durch ein Ereignis, das erst nach Antragstellung eintritt, ist lediglich noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Nach billigem Ermessen waren die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Kammer hatte den Vollzugsplan in Teilen am 30.10.2014 aufgehoben. Bis zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren – Untätigkeit, § 113 StVollzG a.F. - waren mehr als drei Monate vergangen, ohne dass der Vollzugsplan in den angegriffenen und aufgehobenen Punkten erstellt worden wäre. Der Antrag wäre daher voraussichtlich erfolgreich gewesen, auch im Hinblick auf die Bedeutung des Vollzugsplanes für einen Gefangenen.

8

Da der Rechtsstreit eine Erledigung gefunden hat, war über das PKH-Gesuch des Antragstellers nicht mehr zu entscheiden.

9

Die weitere Nebenentscheidung beruht auf § 65 GKG.

10

Die Entscheidung ist unanfechtbar.