Einstweilige Anordnung auf Ausführung zu externem Zahnarzt unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der in Haft befindliche Antragsteller begehrte einstweilig die Ausführung zu einem externen Zahnarzt wegen Schmerzen. Das Landgericht hielt die Anordnung für unzulässig, weil sie die Hauptsache vorwegnehmen und in den Ermessensermessen der Vollzugsbehörde eingreifen würde. Zudem lasse die dienstliche Stellungnahme des Anstaltsarztes keinen Mangel der Versorgung erkennen. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ausführung zu externem Zahnarzt als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 114 StVollzG ist nur zulässig, wenn eine Regelung des vorläufigen Zustands zur Abwendung irreparabler Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt erforderlich ist.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der dem Antragsteller materiell die Hauptsache gewährt, ist regelmäßig unzulässig, weil er die Hauptsache vorwegnehmen würde.
Das Gericht darf in den Beurteilungsspielraum oder das Ermessen der Vollzugsbehörde nur eingreifen, wenn dieser auf null reduziert ist; ein bloßes Abwägen der widerstreitenden Interessen rechtfertigt dies nicht.
Ein Anspruch auf Ausführung zu einem externen Arzt besteht nur, wenn die notwendige medizinische Versorgung in der Anstalt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes nicht gewährleistet werden kann (vgl. §§ 45 Abs.1, 46 StVollzG NRW).
Einstweilige Anordnungen und Kostenentscheidungen können nach den einschlägigen Vorschriften des StVollzG kostenrechtlich dem Antragsteller auferlegt werden (vgl. § 121 Abs.2 S.1 StVollzG).
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt in der JVA C derzeit zwei Freiheitsstrafen wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Verstoßes gegen das Waffengesetz. Das Strafzeitende ist am 10.05.2016.
Der Antragsteller befindet sich seit mehreren Jahren in zahnärztlicher Behandlung, u. a. da eine Teilbrücke immer wieder herausfällt. Wegen dieser Problematik war der Antragsteller auch bei dem Anstaltsarzt der JVA C vorstellig, da das Teilstück aus Kulanz wieder einsetzen wollte. Wegen dieses Sachverhaltes ist das zivilrechtliche Verfahren 6 O 290/15 vor dem Landgericht Bochum anhängig. Gegenüber dem Anstalts(zahn)arzt beantragte der Antragsteller nicht die Aushändigung von Schmerzmitteln.
Der Antragsteller begehrt die Ausführung zu einem externen Zahnarzt.
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, wegen der Zahnproblematik kaum essen und trinken zu können. Des Weiteren habe er starke Schmerzen. Er sei bereit, die Behandlung durch einen externen Zahnarzt selbst zu bezahlen, notfalls von seinem Überbrückungsgeld.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
einstweilig anzuordnen, dass der Antragsteller zu einem externen Zahnarzt ausgeführt wird.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass eine Ausführung zu einer externen Zahnarztpraxis aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 kann das Gericht zwar eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eilentscheidungen in diesem Sinne sind geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder wenn die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist (vgl. Calliess/Müller-Diez, StVollzG, 11. Auflage, § 114 Rn. 2).
Allerdings darf der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig die Hauptsache dann nicht vorwegnehmen, wenn der Antragsteller - wie hier - den Erlass einer ihn begünstigenden Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, B. v. 15.03.2006 - 2 BvR 917 und 2174/05). Das wäre vorliegend aber der Fall, wenn die Kammer die Ausführung des Antragstellers zu einem externen Zahnarzt anordnet.
Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn das Gericht in einen Beurteilungsspielraum oder in das Ermessen eingreift. Hier kommt eine Anordnung nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 114 Rn. 4). In das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen kann die Kammer vorliegend nicht eingreifen. Eine Reduzierung auf Null liegt hier nicht vor. Es erweist sich nämlich nicht allein die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge als rechtmäßig. Es ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die Interessen des Antragstellers hinter den Interessen der Gläubiger zurücktreten.
Das Gericht hat dabei nicht übersehen, dass der Antragsteller vorträgt an starken Schmerzen zu leiden. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass er nicht eine Behandlung an sich begehrt, sondern eine Behandlung durch einen externen Zahnarzt, obwohl ein anstaltsinterner Zahnarzt und ein Anstaltsarzt in der JVA vorhanden sind. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ausführung zu einem anderen Arzt besteht allenfalls dann, wenn die notwendige medizinische Versorgung in der JVA unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nicht gewährt werden kann, §§ 45 Abs. 1, 46 StVollzG NRW. Dies ist ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Anstaltsarztes nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Die Entscheidung der Kammer ist unanfechtbar, § 114 Abs. 2 S. 3 1. HS StVollzG.
Das Verfahren ist abgeschlossen.