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Landgericht Bochum·III StVK 94/14 Bew·08.02.2017

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Rückfalls und Pflichtverletzung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Strafvollstreckungskammer des LG Bochum widerruft auf Antrag der Staatsanwaltschaft die 2014 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Streitgegenstand ist, ob erneute Straftaten und wiederholte Verstöße gegen Bewährungsauflagen den Widerruf rechtfertigen. Das Gericht stellt neue Ermittlungsverfahren, einen Haftbefehl und andauernden Kontaktabbruch zur Bewährungshilfe fest. Angesichts des Gewichts des Fehlverhaltens und der Rückfallgeschwindigkeit sind mildere Maßnahmen nicht ausreichend; daher wurde die Bewährung gemäß §§57, 56f StGB widerrufen.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stattgegeben; Widerruf wegen erneuter Straftaten und grober Verletzung von Auflagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig wird und dadurch die in ihn gesetzte Zuversicht nicht erfüllt wird.

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Grobe und beharrliche Verstöße gegen Weisungen und Auflagen, insbesondere die dauerhafte Verweigerung des Kontakts zur Bewährungshilfe, begründen den Widerruf der Bewährung.

3

Vorliegen neuer Ermittlungsverfahren oder eines Haftbefehls kann die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Ziele der Bewährungsgewährung nicht mehr erreicht werden können.

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Ein Widerruf der Bewährung ist nur dann geboten, wenn weniger einschneidende Maßnahmen angesichts des Fehlverhaltens des Verurteilten nicht ausreichen, die Bewährungsziele zu erreichen.

Relevante Normen
§ 57 StGB§ 57 Abs. 3 StGB i.V.m. § 56 d StGB§ 57 Abs. 3 StGB i.V.m. § 56 c StGB§ 56 f StGB

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10.03.2015 und nach Anhörung des Verurteilten wird die dem Verurteilten durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 24.01.2014 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Strafvollstreckungskammer hat durch den oben genannten Beschluss die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 31.08.2006 gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt.Sie hat dabei angeordnet:

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1. Die Bewährungszeit dauert 3 Jahre.

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2. Für ihre Dauer wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines/einer örtlich für ihn zuständigen Bewährungshelfers/in unterstellt (§§ 57 Abs. 3, 56 d StGB), bei dem/der er sich unverzüglich nach seiner Entlassung zu melden hat.

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3. Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, sich während der weiteren Vollstreckung einwandfrei zu führen.

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4. Der Verurteilte wird ferner angewiesen (§§ 57 Abs. 3, 56 c StGB):

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a)              sich zwecks Beschaffung von Arbeit und Wohnung alsbald nach Zugang dieses Beschlusses schriftlich mit dem/der Bewährungshelfer/in in Verbindung zu setzen;

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b)              den Wohnsitz, den er nach seiner Entlassung nimmt, sowie jeden Wohnsitzwechsel der Strafvollstreckungskammer unter Angabe des Aktenzeichens – III StVK 94/14 ‑ umgehend mitzuteilen;

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c)              sich um eine feste versicherungspflichtige und ortsgebundene Arbeit zu bemühen und auch darum, stets feste Arbeit zu behalten; im Falle von Arbeitslosigkeit muss er sich alsbald dem Arbeitsamt melden;

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d)              Wohnung und Arbeitsstelle nur nach vorheriger Zustimmung des/der Bewährungshelfers/in zu wechseln;

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e)              zu seinem/seiner Bewährungshelfer/in guten Kontakt zu halten, ihn/sie regelmäßig aufzusuchen und mit ihm/ihr zur Erfüllung der obigen Weisungen gewissenhaft zusammenzuarbeiten.

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Gegen seine Pflichten aus der Strafaussetzung hat der Verurteilte verstoßen. Er ist nämlich während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden.

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Gegen ihn sind unter dem Az. 162 Js 569/14 und 803 Js 2125/14 bei der Staatsanwaltschaft Bochum neue Ermittlungsverfahren anhängig. Zudem besteht im Verfahren 903 Js 135/16 StA Bochum ein Haftbefehl gegen ihn.

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Der Verurteilte hat durch die Begehung dieser Straftaten gezeigt, dass sich die in ihn gesetzte Erwartung nicht erfüllt hat.

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Zudem hat er gegen Auflagen und Weisungen grob und beharrlich verstoßen. Er hat nämlich den Kontakt zur Bewährungshilfe durchgehend nicht eingehalten.

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Durch sein Verhalten gibt der mehrfach vorbestrafte Verurteilte Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen wird.

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Angesichts des Gewichts des vom Verurteilten gezeigten Fehlverhaltens und der Rückfallgeschwindigkeit reichen weniger einschneidende Maßnahmen nicht aus, die Ziele der dem Verurteilten gewährten Strafaussetzung zu erreichen. Deshalb musste die Strafaussetzung gemäß §§ 57, 56 f StGB widerrufen werden.

Rechtsmittelbelehrung

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Sie können diesen Beschluss mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechten.

25

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Woche nach der Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, einzulegen.

26

Die sofortige Beschwerde ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

27

Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.

28

Wenn Sie sich nicht auf freiem Fuß befinden, können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist die sofortige Beschwerde auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der Sie verwahrt werden.

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Bochum, 09.02.20171. Strafvollstreckungskammer