Feststellungsantrag wegen unterlassener Augenhintergrunduntersuchung im Strafvollzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der inhaftierte Antragsteller begehrte die gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung halbjährlicher Augenhintergrunduntersuchungen wegen Diabetes und beantragte sodann die Feststellung der Rechtswidrigkeit unterlassener Maßnahmen. Nach Durchführung der Untersuchung erklärte das Gericht den Feststellungsantrag für unbegründet und wies ihn ab. Eine geringfügige Terminverzögerung von ein bis zwei Monaten verletzt den Betreuungsanspruch nicht; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde.
Ausgang: Feststellungsantrag wegen unterlassener Augenuntersuchung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch des Gefangenen auf gesundheitliche Betreuung nach § 56 StVollzG begründet keinen Anspruch auf konkrete Behandlungsmethoden oder auf termingenaue Vorführungen.
Bei der ärztlichen Versorgung im Vollzug ist ein medizinischer Ermessensspielraum gegeben; geringfügige Verzögerungen einer Kontrolluntersuchung (z. B. ein bis zwei Monate) verfehlen in der Regel keinen die Fürsorgepflicht verletzenden Charakter.
Wird das begehrte Verwaltungshandeln nach Antragstellung durch Erledigung erfüllt, ist der Feststellungsantrag insoweit erledigt; über die Kostentragung ist gesondert zu entscheiden.
Ein Feststellungsantrag auf künftiges rechtswidriges Verhalten erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr; bloße frühere Verzögerungen begründen diese Regelmäßig nicht.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2010 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des justizbehördlichen Handelns wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, die sich nach einem Geschäftswert von 50,00 Euro berechnen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt in der JVA Bochum eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung vom 04.10.2010 begehrte er, den Antragsgegner zu verpflichten, die Untersuchung seines Augenhintergrundes zu veranlassen. Die Untersuchung habe auf Grund seiner Diabeteserkrankung halbjährlich zu erfolgen, dies sei auch vom Anstaltsarzt bestätigt. Dennoch liege der letzte Termin vom Februar 2010 über sechs Monate zurück. Der Anstaltsarzt habe seine im August erteilte Zusage, kurzfristig die Untersuchung durchzuführen, nicht eingehalten.
Unter dem 25.10.2010 erweiterte er seinen Antrag um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des justizbehördlichen Handelns. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben, da halbjährlich eine Untersuchung seines Augenhintergrundes anstehe.
Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen.
Am 16.11.2010 wurde die augenärztliche Untersuchung durchgeführt.
II.
1.
Mit Durchführung der Augenhintergrunduntersuchung hat sich das Begehren des Antragstellers erledigt. Bei Erledigung des Antrags durch ein Ereignis, das erst nach Antragstellung eintritt, ist lediglich noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden.
Gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG waren die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, da er aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Sein Antrag dürfte von vornherein unbegründet gewesen sein. Denn gemäß § 56 Abs. 1 StVollzG ist zwar für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen zu sorgen. Hieraus resultiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesundheitliche Betreuung im Rahmen sachgerechter Erwägungen. Bei der Erfüllung des Behandlungsanspruchs ist allerdings ein ärztlicher Ermessenspielraum eröffnet, so dass der Gefangene keinen Anspruch auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen hat. Das Erfordernis regelmäßiger Kontrollen des Augenhintergrundes ist ärztlich anerkannt, so dass der Antragsteller grundsätzlich verlangen kann, halbjährlich untersucht zu werden. Er hat jedoch keinen Anspruch auf taggenaue oder auch nur monatsgenaue Vorführung. Dem medizinischen Zweck wird auch Genüge getan bei einer um ein oder zwei Monate verzögerten Untersuchung. Eine solche Verzögerung ist auch außerhalb des Vollzuges häufig hinzunehmen, weil nicht eher ein Termin bei dem behandelnden Arzt zu bekommen ist. Der Antragsteller hatte auch keinen Grund zur Annahme, die erforderliche Untersuchung werde nicht durchgeführt werden. Auch nach seinen eigenen Angaben hatte ihm der Anstaltsarzt die Durchführung ausdrücklich zugesagt.
2.
Der Feststellungsantrag ist aus den vorstehenden Gründen unbegründet. Ein rechtswidriges Verhalten der Anstaltsleitung oder des Anstaltsarztes, das sich in Zukunft wiederholen könnte, liegt nicht vor.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 121 StVollzG, 65, 60, 52 GKG.
Die Entscheidung der Kammer ist nicht anfechtbar, soweit über die Kosten des erledigten Antrags entschieden worden ist. Im Übrigen kann sie mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Insoweit wird auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen.