Unfallgutachterkosten: Erkennbar überhöhte Nebenkosten und Schätzung nach BVSK 2015
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz für Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitig war, ob die abgerechneten (insbesondere Nebenkosten) nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Das LG wies die Berufung zurück, weil die vereinbarten/abgerechneten Nebenkosten für den Geschädigten erkennbar erheblich überhöht waren und daher nicht vollständig zu ersetzen sind. Die erforderlichen Kosten wurden gemäß § 287 ZPO anhand der BVSK-Befragung 2015 geschätzt; ein weitergehender Anspruch bestand nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin auf weitergehende Erstattung von Sachverständigenkosten als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Privatgutachtens sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB objektiv erforderlich sind; maßgeblich ist nicht die vertraglich geschuldete Vergütung, sondern der erforderliche Herstellungsaufwand.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen eine Marktforschung oder einen Preisvergleich durchzuführen; er darf einen in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen.
Die Indizwirkung einer Sachverständigenrechnung für die Erforderlichkeit der Kosten entfällt jedenfalls dann, wenn vereinbarte oder berechnete Preise für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.
Sind Positionen einer Honorarvereinbarung für einen durchschnittlichen Geschädigten erkennbar überhöht oder geben Anlass zu Nachfragen, kann der Geschädigte bei ungeprüfter Akzeptanz keinen vollständigen Ersatz verlangen; bei Rechnungserhalt hat er zudem auf vereinbarte und tatsächlich angefallene Positionen zu achten.
Ist die geltend gemachte Schadenshöhe wegen erkennbar überhöhter Preise nicht anhand der Vereinbarung/Rechnung abbildbar, kann das Gericht die erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO unter Heranziehung geeigneter Schätzgrundlagen (z.B. BVSK-Befragung) bestimmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 65 C 414/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (65 C 414/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 389 BGB in Höhe von 80,35 Euro nicht zu.
Dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.08.2015 in voller Höhe für die dem Geschädigten entstandenen Schäden haftet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sind infolge wirksamer Abtretung von dem Geschädigten an das Sachverständigenbüro E & C GbR und sodann infolge wirksamer Abtretung von dem Sachverständigenbüro an die Klägerin auf diese übergegangen, § 389 BGB.
Gibt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger, hier der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers, insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB objektiv erforderlich waren.
Maßgeblich sind nicht die vertraglich geschuldeten Kosten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Es ist dabei auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH NJW 2014, 3151, 3152 m. w. N.).
Dass es dem Geschädigten ohne weiteres möglich war, durch eine einfache Nachfrage bei mehreren Sachverständigen einen Preisvergleich vorzunehmen, um eine Gutachtenerstellung zu günstigeren Konditionen zu erzielen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.
Auch ist der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948). Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Anders als bei Mietwagenkosten gibt es bei Sachverständigen keine unterschiedlichen Tarife, etwa für eine besonders eilige Gutachtenerstellung gegenüber der Erstellung des Gutachtens mit einer üblichen Bearbeitungsdauer.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen- Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH NJW 2014, 3151). Diese stellt ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen.
Diese Indizwirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen demnach bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands eine maßgebliche Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der ausgewiesenen Rechnungsbeträge zur Schadensbegutachtung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948; 3151, 3153 Rz. 17).
Vorliegend hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigenbüros nicht selbst beglichen, sondern vielmehr erfüllungshalber den ihm gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten.
Ob dieser Umstand Einfluss auf die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung hat und diese entsprechend der in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten auch dann vollständig entfällt, wenn die Abtretung wie hier nur erfüllungshalber erfolgt und der Geschädigte weiterhin gegenüber dem Gutachter haftet, kann vorliegend dahinstehen.
Denn zum einen hat der Geschädigte mit dem Sachverständigenbüro E & C GbR eine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen, welche in der Rechnung lediglich auf das konkret erstellte Gutachten angewendet worden ist. Zum anderen ist sowohl die Rechnung als auch bereits die getroffene Honorarvereinbarung nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weil die darin berechneten Preise des Sachverständigen erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.
Insoweit ist nach Auffassung der Kammer zu differenzieren. Zunächst ist darauf abzustellen, ob bereits durch den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung Preise vereinbart wurden, die auch für den objektiv durchschnittlichen Geschädigten erkennbar überhöht sind oder die zumindest Anlass zu Nachfragen geben. Akzeptiert der Geschädigte diese ungeprüft, hat er keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz.
In einem zweiten Schritt hat der Geschädigte bei Rechnungserhalt zu prüfen, ob die Rechnung nur solche Positionen umfasst, die vereinbart wurden und auch konkret angefallen sind. Beide Schritte würde der Geschädigte nach Auffassung der Kammer durchführen, wenn er die Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf eigene Kosten in Auftrag geben würde.
Bei Abschluss der vertraglichen Vergütungsvereinbarung kann eine derartige Erkennbarkeit grundsätzlich dann vorliegen, wenn der Sachverständige unübliche Nebenkosten vereinbart (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.12.2015 – Az. 19 U 579/15).
Das ist vorliegend nicht der Fall, denn vereinbart wurden neben einem Grundhonorar dem Grunde nach übliche Nebenkosten wie Schreibkosten, Kosten für Lichtbilder, Portokosten sowie Fahrtkosten.
Zum anderen können die vereinbarten Positionen überhöht sein, wenn die geltend gemachten Kosten nicht mehr den üblichen Preisvorstellungen des Einzelnen entsprechen. Denn im Rahmen der Ermittlung der gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten ist, wie oben ausgeführt, auf die Maßstäbe eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen.
Ausgehend von diesem Grundsatz sind vorliegend insbesondere die mit dem Sachverständigen vereinbarten Nebenkosten erkennbar erheblich überhöht.
Dass die Kosten für den Ausdruck von Lichtbildern in Höhe von 2,97 Euro einschließlich Mehrwertsteuer verglichen mit den Preisen, die als Privatperson für den Ausdruck von Lichtbildern (je nach Format von 0,07 € bis zu 0,15 €) zu zahlen sind, überhöht sind, ist für einen wirtschaftlich denkenden Menschen auch dann erkennbar, wenn er über keinerlei betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Denn auch wenn aus der Sicht des Laien davon auszugehen ist, dass ein Sachverständiger in seinen Preisen Vorhaltekosten- und Gewinnaufschläge berechnet, hätte der Geschädigte bereits in der Situation, in der ihm die ausdrückliche Honorarvereinbarung des Sachverständigen vorgelegt wird, erkennen können und müssen, dass die vereinbarten Preise für Lichtbilder überhöht sind.
Dies hätte zumindest zu Nachfragen seitens des Geschädigten führen müssen, wie diese hohen Kosten für die Erstellung von Lichtbildern entstehen.
Dass eine solche Nachfrage erfolgt ist und die Höhe der Kosten nachvollziehbar erklärt wurde, wird klägerseits nicht vorgetragen.
Auch hinsichtlich der Schreibkosten von 3,33 Euro pro Seite handelt es sich ersichtlich um erheblich über dem Üblichen liegende Kosten. Dass in der heutigen Zeit zu erstellende Berechnungen, wie vorliegend die Ermittlung der Höhe der Reparaturkosten, mit Hilfe von EDV-Programmen gefertigt werden und darüber hinaus anzufertigende Texte unter Verwendung von Diktier- und Spracherkennungssoftware geschrieben werden, ist sowohl üblich als auch allgemein bekannt. Da aufgrund dieser Umstände die Beschäftigung von reinen Schreibkräften die Ausnahme bildet, sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten Schreibkosten erkennbar übersetzt und nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hätte aus Sicht des Geschädigten Anlass zu einer Nachfrage sowie aus Sicht des Sachverständigen Anlass zur Erläuterung bestanden, ohne dass seitens der Klägerin hierzu Vortrag erfolgt ist.
Dass der Sachverständige über dem Üblichen liegende Nebenkosten abrechnet, zeigt sich für den Geschädigten am deutlichsten an den vereinbarten Fahrtkosten. Auch der Geschädigte als wirtschaftlicher Laie kann aufgrund eines Vergleichs zu den üblicherweise im Rahmen der Steuer oder im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstattungsfähigen Fahrtkosten ersehen, dass es sich bei abgerechneten Fahrtkosten in Höhe von 1,31 Euro inklusive Mehrwertsteuer um erheblich über dem Durchschnitt liegende Kosten handelt.
Die Erkennbarkeit bestand darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, in der zum einen aus seiner Sicht ein hohes Interesse daran besteht, das eigene Fahrzeug instand zu setzen oder zu veräußern und die entstandenen Schäden vollständig ersetzt zu bekommen, zum anderen sieht sich der Geschädigten dem Druck der Versicherungen ausgesetzt, die ihrerseits auf eine schnelle Schadensabwicklung drängen. Denn auch in dieser Situation hätte dem Geschädigten anhand der oben aufgezeigten Punkte selbst dann auffallen müssen, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten Kosten zum einen überhöht und zum anderen auch nicht nachvollziehbar sind, wenn er, wie der durchschnittliche Geschädigte, bis zu dem Unfall keinerlei Erfahrungen mit der Beauftragung von Sachverständigen hatte. Ausgehend von der vorliegend getroffenen Honorarvereinbarung war es für den Geschädigten letztlich völlig unklar, welche Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens entstehen würden. Hinsichtlich des Grundhonorars wird auf die BVSK-Befragung Bezug genommen, die der Geschädigte nicht kennen muss, die der Vereinbarung aber auch nicht beigefügt wird. Darüber hinaus werden dort Preise für Nebenkosten angegeben, ohne dass im Vorhinein ersichtlich ist, wie viele Lichtbilder beispielsweise in einem Gutachten zu erwarten sind oder welchen Umfang ein Gutachten üblicherweise hat.
Einer derartigen Betrachtungsweise steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Dieser hat in der Entscheidung vom 22.07.2014 ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht verschiedene der im dortigen Fall zur Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des Sachverständigen festgesetzten Pauschalbeträge (dort 1,05 Euro/ km Fahrtkosten und Kosten von 2,45 Euro für ein Foto) als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von dem Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen- Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten beigemessen hat (BGH NJW 2014, 3151, 3152 Rz. 19). Revisionsrechtlich zu beanstanden sei lediglich, dass bei der Bemessung der Schadenshöhe im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vom dortigen Berufungsgericht keine tragfähigen Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt wurden.
Da die mit dem Sachverständigenbüro E & C GbR getroffene Vergütungsvereinbarung vor diesem Hintergrund nicht geeignet ist, den erforderlichen Aufwand abzubilden, ist die Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die BVSK-Befragung 2015 als Schätzgrundlage herangezogen hat, ist dies berufungsrechtlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.
Die Heranziehung der BVSK-Befragung widerspricht zunächst nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Dass die Befragungen der BVSK grundsätzlich nicht geeignet sind, als taugliche Schätzgrundlage zu dienen, hat der BGH nicht entschieden. Er hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151, 3152 Rz. 20) nur die vom Berufungsgericht angeführten Gründe, die BVSK-Befragung nicht anzuwenden, überprüft und erklärt, dass die dort aufgeführten Bedenken gegen die Anwendung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Kammer hat darüber hinaus entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage auch im vorliegenden Fall. Die Befragung ist bundesweit erfolgt und es hat eine Vielzahl von unabhängigen Sachverständigen an ihr teilgenommen. Dass aus dem aus dem Bezirk des Landgerichts Münster kein Sachverständiger befragt wurde oder von den Sachverständigen in diesem Bezirk übereinstimmend ein anderer verlässlicher Abrechnungsmaßstab angewendet wird, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.
Soweit sich die Beklagte auf ihr Honorartableau beruft, kann dieses bereits deswegen für eine Schätzung gem. § 287 ZPO nicht herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.
Unter Berücksichtigung der Honorarkorridore HB V der BVSK Befragung 2015 teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass gegen das angesetzte Grundhonorar der Sachverständigen E & C GbR in Höhe von 548,00 Euro keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Reparaturkosten einschließlich der eingetretenen Wertminderung belaufen sich auf 4.520,20 Euro. Das abgerechnete Grundhonorar liegt unterhalb des Korridors für eine Schadenshöhe von 4.750,00 Euro und am unteren Rand des Korridors für einen Schaden von 4.500,00 Euro.
Anders verhält es sich jedoch bei den abgerechneten Nebenkosten. Diese überschreiten die in der BVSK-Befragung 2015 angesetzten Nebenkosten, welche ebenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können. Die dort ausgewiesene Höhe der einzelnen Nebenkosten wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung der Tabelle, als ausreichend und angemessen erachtet, um die üblicherweise anfallenden Nebenkosten zu vergüten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten überhöht sind, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten nicht vorgetragen.
Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten nicht den tatsächlichen Aufwendungen des Sachverständigen für die Nebentätigkeiten entsprechen, von der Klägerin nicht dargelegt worden.
Sofern die Beklagte die Ansicht vertritt, eine gesonderte Abrechnung von Nebenkosten stehe entgegen, dass auch die Nebenkosten bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien, teilt die Kammer die Ansicht nicht. Die Kammer hat vielmehr aufgrund der Berechnung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar keine Bedenken hinsichtlich der Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO.
Zwar schuldet der Sachverständige im Rahmen des mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrags die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, wozu denknotwendig auch die Abfassung des Gutachtens in Textform sowie das Herstellen einer oder mehrerer Ausfertigung gehört. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass das Grundhonorar stets sämtliche Kosten der Gutachtenerstellung umfasst. Denn zum einen stehen die Regelungen des Werkvertragsrechts, insbesondere §§ 631 Abs. 2, 632 BGB einer derartigen Vergütungsvereinbarung nicht entgegen. Die Vereinbarung eines Grundhonorars für die eigentliche – geistige- Tätigkeit des Sachverständigen und die gesonderte Abrechnung der üblicherweise anfallenden Nebenkosten für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens, stößt auch deswegen nicht auf Bedenken, weil neben den Sachverständigen aus dem Bereich der Bewertung von Kraftfahrzeugschäden gerichtsbekannt auch Sachverständige aus anderen Fachbereichen neben der reinen Gutachtertätigkeit Nebenkosten wie etwa Schreibkosten abrechnen. Eine entsprechende Differenzierung findet sich zudem im JVEG, dort die §§ 5, 6 und 7 JVEG.
Zum anderen sind Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Honorarbefragung der BVSK, die ebenfalls zwischen Grundhonorar und Nebenkosten unterscheidet, das Grundhonorar so ausgestaltet ist, dass es sämtliche Kosten für die Erstellung des Gutachtens abdeckt, weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt.
Die Heranziehung der BVSK-Befragung 2015 führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen für den Geschädigten, der einen Sachverständigen beauftragt hat, der eine über den Vorgaben dieser Befragung liegende Vergütung verlangt. Denn insoweit kann gegebenenfalls ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehen soweit der Sachverständige nicht darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise die Kosten des Gutachtens aufgrund der Höhe der vereinbarten Vergütung nicht vollständig im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ersetzt werden.
Unter Heranziehung der BVSK- Befragung 2015 für die Schätzung gem. § 287 ZPO kann die Klägerin grundsätzlich Nebenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:
- eine Postpauschale in Höhe von 15,00 Euro
- Fotokosten in Höhe von 2,00 Euro je Bild für den ersten Fotosatz und 0,50 Euro je Bild für den zweiten Fotosatz
- Schreibkosten in Höhe von 1,80 Euro je Seite für das Originalgutachten und 0,50 Euro je Seite für die Zweitausfertigung
- Fahrtkosten in Höhe 0,70 Euro je Kilometer.
Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch das Sachverständigebüro E & C GbR angefertigte Gutachten schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015 und der dargelegten Grundsätze wie folgt:
- Kosten für 23 Lichtbilder in zwei Fotosätzen: 57,50 Euro
(46,00 € für den 1. Fotosatz und 11,50 € für den 2. Fotosatz)
- Schreibkosten für Erst- und Zweitausfertigung à 14 Seiten: 32,20 Euro
(25,20 € für die Erstausfertigung und 7,00 € für die Zweitausfertigung)
- Porto- und Telefonkosten 15,00 Euro
- Fahrtkosten für 32 km 22,40 Euro
Dass vorliegend Fahrtkosten für eine Strecke von 32 Kilometer tatsächlich angefallen sind, hat die Beklagte vorliegend bestritten.
Würden Fahrtkosten abgerechnet, die tatsächlich nicht angefallen sind, so wäre dies bei der Prüfung der Rechnung des Sachverständigen entsprechend der obigen Ausführungen auf rechnerische und inhaltliche Richtigkeit auch eine Position, die ein Geschädigter beanstanden müsste.
Die Klägerin hat zu den Fahrtkosten ausgeführt, dass das Fahrzeug in C1 besichtigt wurde und deswegen Kosten für die Strecke von E (Sitz des Sachverständigenbüros) nach C1 zum Abstellort des Fahrzeugs angefallen sind.
Da in dem Gutachten der Besichtigungsort des Fahrzeugs aufgeführt ist, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten vor diesem Hintergrund unbeachtlich.
Der Verweis der Beklagten darauf, dass auch ein Sachverständiger aus C1 hätte bestellt werden können, so dass Fahrtkosten nicht angefallen wären, verfängt nicht. Denn auch ein Sachverständiger aus C1 hätte zu der Werkstatt, in der sich das Fahrzeug befand, hinfahren müssen. Die Beklagte hat bereits nicht behauptet, dass hierdurch niedrigere Kosten entstanden wären.
Dass in der Rechnung des Sachverständigenbüros weitere Positionen geltend gemacht worden sind, die nicht vereinbart wurden oder nicht angefallen sind, wird von der Beklagten weder vorgetragen noch ist es ersichtlich.
Insgesamt ergeben sich Nebenkosten in Höhe von 127,10 Euro netto. Zuzüglich des Grundhonorars in Höhe von 548,00 Euro ergibt sich eine Gesamtforderung in Höhe von 675,10 Euro. Da der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen.
Unter Anrechnung der von der Beklagten bereits außergerichtlich geleisteten Zahlung auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 589,08 Euro ergibt sich der vom Amtsgericht ausgerechnete weitere Erstattungsbetrag in Höhe von 86,02 Euro.
Einen weitergehender Betrag von 80,35 Euro auf Grundlage der BVSK-Befragung 2013 kann die Klägerin nicht verlangen. Die dort für erforderlich erachteten Nebenkosten sind bereits deswegen nicht als taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO anzusehen, weil in ihr nicht näher aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Gewinnanteile berücksichtigt sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, dass die Befragung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigenbüros durch den Geschädigten (möglicherweise) noch nicht abgeschlossen war. Denn die Befragung gibt die Kosten für ein Sachverständigengutachten wieder, die in 2015 üblich waren. Wann hingegen das Ergebnis der Befragung veröffentlicht wurde, ist im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO nicht maßgeblich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt bereits deswegen nicht vor, weil sich die Entscheidung der Kammer lediglich auf den konkreten Einzelfall, nämlich die Abrechnung und die Honorarvereinbarung des Sachverständigenbüros E & C GbR in C1 bezieht und es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt. Zudem wendet die Kammer lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung auf diesen Einzelfall an, ohne von dieser abzuweichen, so dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.