Berufung: Werklohnforderung wegen Auftrag durch Sohn bestätigt; Anwaltskosten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Werklohn aus in Rechnung gestellten Arbeiten; die Beklagte bestritt Auftrag und rügte Mängel. Das LG Bochum bestätigt die Hauptforderung nach §§ 631, 398 BGB, weil Zeugenaussagen (u.a. Sohn der Beklagten) eine Auftragserteilung tragen. Mängelrügen scheitern, weil keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Vorprozessuale Anwaltskosten sind mangels Gebührennachweis nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 2.056,94 € verurteilt; übrige Klage abgewiesen und weitergehende Berufung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Werklohn nach § 631 BGB besteht, wenn aufgrund eines wirksamen Auftrags Leistungen erbracht wurden; eine Abtretung überträgt die Klagebefugnis gemäß § 398 BGB.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO für das Berufungsgericht verbindlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass eine erneute Beweisaufnahme zu einem abweichenden Ergebnis führen würde.
Zur Geltendmachung von Mängelrechten und zur Aufrechnung wegen anderweitiger Mängelbeseitigung muss der Auftraggeber dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.
Formelle Mängel einer Rechnung berühren die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht; sie verpflichten allenfalls zur Neuerstellung der Rechnung, nicht zur Leistungsverweigerung.
Ein Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten setzt die Fälligkeit und den Nachweis der Gebührenforderung voraus; insbesondere ist die Vorlage einer Gebührenrechnung (vgl. Regelungen des RVG) erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 44 C 108/08
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum – 44 C 193/08- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.056,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs.1 Satz 1, § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat überwiegend keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage bezüglich der Hauptforderung zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.
1.
Wie das Amtsgericht Bochum mit zutreffenden Argumenten und nach nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise zu Recht feststellt, hat die Klägerin entweder aus eigenem oder aus abgetretenem Recht Anspruch auf Vergütung der unter dem 01.02.2008 in Rechnung gestellten Arbeiten gemäß §§ 631, 398 BGB.
Die von dem Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach der Sohn der Beklagten die entsprechenden Aufträge erteilt hat, ist nicht zu beanstanden.
An die diesbezügliche Feststellung des Amtsgerichts ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellung vorliegen. Hierfür wäre erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Kammer bei erneuter Durchführung der Beweisaufnahme zu einem abweichenden Ergebnis gelangen wird. Für eine diesbezügliche Annahme fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Das Amtsgericht hat die einzelnen Zeugenaussagen umfassend gewürdigt und ist mit überzeugender Begründung zu dem vorgenannten Ergebnis gelangt.
Das Amtsgericht hat zunächst die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Zeugen K und P umfassend gewürdigt und daraus auf eine entsprechende Beauftragung geschlossen.
Es ist zudem nicht nur nicht zu beanstanden sondern zutreffend, wenn das Amtsgericht auch angesichts der Aussage des Zeugen H davon ausgegangen ist, dass dieser die Arbeiten beauftragt hat, da dieser ausweislich des Protokolls erklärt hat, dass die fraglichen Arbeiten gemacht werden müssten. Da er nicht erklärt hat, dass dies auf Kosten des Vermieters erfolgen solle und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Beschäftigten der Klägerin auf andere Weise Kenntnis von eventuellen diesbezüglichen Absprachen zwischen der Beklagten und dem Vermieter hatten, ist es auch naheliegend, den rechtlichen Schluss zu ziehen, dass die Beschäftigten der Klägerin daher darauf schließen durften, dass die Arbeiten im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten erfolgen sollten.
Soweit die Beklagte mit der Berufung einwendet, der Zeuge H habe nicht mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen gehandelt, führt dieser Einwand auch bei unterstellter Richtigkeit nicht zu einer anderen Beurteilung. Die objektiv erfolgte Erklärung, dass die Arbeiten "gemacht werden müssen", konnte von einem unbefangenen und objektiven Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin bzw. die Fa. D die Arbeiten ausführen sollten. Es ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der Zeuge eine anderweitige Vorstellung hatte. Dann kann diese Erklärung aber auch nur so verstanden werden, dass die gewerblich tätige und ohnehin schon mit Arbeiten beauftragte Klägerin diese Arbeiten auch gegen Entgelt vornimmt. Die Tatsache, dass der Zeuge unter Umständen die Vorstellung hatte, dass diese Arbeiten auf Kosten des Vermieters und nicht der Beklagten erfolgen sollten, hat in seinen Erklärungen keinen Ausdruck gefunden und ist somit unbeachtlich.
Wie das Amtsgericht im Weiteren zutreffend feststellt, ist die Forderung auch fällig und die Beklagte mit der Einrede der von ihr behaupteten Mängel ausgeschlossen. Wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, hätte die Beklagte der Klägerin eine wenn auch kurze Frist zur Mängelbeseitigung einräumen müssen. Nach dem nicht zu beanstandenden Beweisergebnis erster Instanz kann insbesondere nicht als erwiesen angesehen werden, dass für die Erbringung der hier fraglichen Arbeiten ebenfalls ein Fixtermin (17.12.2007) vereinbart worden ist. Diesen Beweis vermochte die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu führen. Gegen die Annahme eines solchen einvernehmlichen Fixtermins spricht zudem der Umstand, dass der Ursprungsauftrag erst am 05.12.2007 unter Vereinbarung des vorgenannten Fixtermins zustande kam. Angesichts des Umfangs der nun insgesamt von der Klägerin vorzunehmenden Arbeiten und der bereits fortgeschrittenen Zeit ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Klägerin dann das Risiko der nicht fristgemäßen Fertigstellung der Gewerke hätte auf sich nehmen sollen.
Soweit die Beklagte mit der Berufung einwendet, dass die erteilte Rechnung nicht ordnungsgemäß sei, vermag die Kammer die Relevanz dieses Vortrages nicht zu erkennen. Die Rechnung weist die Beklagte als Empfängerin aus. Dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich Probleme mit der steuerlichen Berücksichtigung der Rechnung gehabt hätte. Selbst wenn die Rechnung formal nicht korrekt wäre, würde dies die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht tangieren und die Klägerin lediglich zur Neuerstellung verpflichten.
Da die Beklagte der Klägerin keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, stehen der Beklagten auch keine aus der anderweitig beauftragten Mängelbeseitigung resultierenden aufrechenbaren Gegenansprüche zu, die die fällige Forderung zum Erlöschen bringen könnten.
2.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Dabei kann dahinstehen, ob die ausgeurteilte Freistellung als "Weniger" von dem Zahlungsantrag umfasst war. Die Klägerin hat nämlich auch die für einen Freistellungsanspruch erforderlichen Fälligkeitsvoraussetzungen nicht dargelegt. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass ihr eine Gebührenrechnung erteilt worden ist, was gem. § 10 RVG Voraussetzung einer Inanspruchnahme der Klägerin durch den Anwalt wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2 und
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Sachverhalt gibt keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision
zuzulassen.