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Landgericht Bochum·I-7 T 74/16·10.05.2016

Beschwerde nach §58 FamFG wegen Ablehnung einer Betreuung als unzulässig verworfen

ZivilrechtBetreuungsrechtVerfahrensrecht (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die Ablehnung, eine gesetzliche Betreuung nach §§1896 ff. BGB einzurichten. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht: Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt und strebt gerade nicht die Einrichtung einer Betreuung an. Die vom Betroffenen gewünschte Unterstützung durch Jobcenter/Sozialamt stellt keine gesetzliche Betreuung dar.

Ausgang: Beschwerde nach §58 FamFG als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach §58 Abs.1 FamFG ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt; insbesondere fehlt dieses, wenn der Betroffene nicht die Einrichtung einer Betreuung im Sinne der §§1896 ff. BGB anstrebt.

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Beschwerdebefugnis gegen die Ablehnung einer Betreuung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Bestellung eines Betreuers begehrt; wer die Bestellung ablehnt, ist in der Regel nicht beschwerdebefugt.

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Die Inanspruchnahme oder das Begehren sozialer Hilfen (z. B. durch Jobcenter oder Sozialamt) begründet keine gesetzliche Vertretung nach §§1896 ff. BGB und ersetzt keine gerichtliche Betreuung.

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Die bloße Kritik an der Begründung eines Beschlusses begründet allein keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des Beschwerderechts, sofern keine konkreten, entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 1896 ff. BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 16 XVII 838/15

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde des Betroffenen gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.

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Der Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung einer Betreuung. Grundsätzlich kann in der Ablehnung der Betreuung eine Rechtsbeeinträchtigung liegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene die Einrichtung einer Betreuung anstrebt. Insoweit gilt die Rechtsprechung zur Aufhebung der Betreuung entsprechend. Auch insoweit ist der Betroffene nur dann beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, 33 Wx 248/06, FamRZ 2007, 743 f.).

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Wie sich den Schreiben des Betroffenen ganz eindeutig entnehmen lässt, erstrebt er nicht die Einrichtung einer Betreuung. Mit „Betreuung“ ist nämlich die Einrichtung einer Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB gemeint, also die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für einen Betroffenen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Wie seine Schreiben ganz eindeutig ergeben, ist eine solche gesetzliche Vertretung nicht das Ziel des Betroffenen. So hat er bereits an dem zur Einrichtung einer Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB zwingend im FamFG vorgesehenen Verfahren vor dem Amtsgericht nicht mitgewirkt. Mit Schreiben vom 22.01.2016 hat er der Bestellung eines Verfahrenspflegers und der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens widersprochen. Er hat ausgeführt, die Notwendigkeit eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens sei nicht nachzuvollziehen. Gegenüber dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. C hat er am 26.01.2016 nachdrücklich geäußert, er sei nicht psychisch krank. Mit einem weiteren Scheiben vom 05.02.2016 hat er vorgeschlagen, das nicht nachvollziehbare Betreuungsverfahren bezüglich seiner Person abzuschließen, natürlich mit dem Ergebnis, dass eine Betreuung keinesfalls in Betracht kommt. Im Schreiben vom 08.04.2016 hat er nochmals betont, unter keinerlei psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Eine gesetzliche Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB erstrebt der Betroffene demnach ganz eindeutig nicht.

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Bei der vom Betroffenen gewünschten „Betreuung“ durch das Jobcenter C1 und durch das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt C1 handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vertretung im oben genannten Sinn. Die vom Betroffenen genannten Stellen leisten unter anderem Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Sozialgesetzbuch – allerdings nur, wenn der Antragsteller bedürftig im Sinne des Sozialrechts ist und seine sozialrechtlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten erfüllt. Es bleibt dem Betroffenen unbenommen, im Hinblick auf seine Wohnungslosigkeit die entsprechenden städtischen Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.

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Soweit der Betroffene sich gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses wendet, liegt ebenfalls keine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung vor.

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Die Beschwerde des Betroffenen ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 18.03.2016 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 34 GA Bezug genommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1.              die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2.              die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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a)              die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

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b)              soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.