Beschwerde gegen dreimonatige Abschiebehaft zur Überstellung in die Schweiz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung des Amtsgerichts, ihn zur Sicherung seiner Abschiebung für drei Monate in Abschiebehaft zu nehmen. Das Landgericht hielt den Haftantrag für zulässig und begründet: Der Betroffene war nach vorheriger Abschiebung illegal wieder eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Er habe keine für ein Absehen von Haft relevanten, glaubhaften Umstände vorgetragen; Dauer und Verhältnismäßigkeit der Haft seien nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung dreimonatiger Abschiebehaft zur Sicherung der Überstellung in die Schweiz zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebungshaft setzt voraus, dass die Ausreisepflicht der betroffenen Person vollziehbar ist und die Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Eine unerlaubte Wiedereinreise begründet die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht; ein nachfolgender Asylantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft grundsätzlich nicht entgegen.
Von einem Absehen von Abschiebungshaft kann nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene glaubhaft darlegt, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen; das bloße Vorsprechen bei Behörden reicht hierfür nicht aus.
Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er hinreichende Angaben zu Ausreisepflicht, Abschiebevoraussetzungen, Erforderlichkeit der Haft, Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer enthält.
Die zuständige Ausländerbehörde hat die Fortdauer der Haftgründe fortlaufend zu prüfen und bei Wegfall die Aussetzung des Vollzugs und unverzügliche Aufhebung der Haft zu veranlassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 63 XIV 5/14.B
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist am 22.01.2014 in den Räumen des Sozialamtes der Beteiligten zu 2. vorläufig festgenommen worden. Noch am selben Tage hat die Beteiligte zu 2. bei dem Amtsgericht Recklinghausen beantragt, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von 3 Monaten in Sicherungshaft zu nehmen. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:
Der Obengenannte wurde nach negativem Abschluss des Asylverfahrens im Rahmen eines DÜ-Verfahrens am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und an die Schweiz überstellt.
Nach Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Dortmund vom 10.01.2014 hat F dort am selben Tag vorgesprochen um einen Asylfolgeantrag zu stellen. Von der ZAB wurde er, ausgestattet mit einer Bescheinigung zur Folgeantragstellung, an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Dortmund verwiesen. Die Vorsprache beim BAMF Dortmund erfolgte am 21.01.2014.
Bei seiner heute erfolgten Vorsprache im Sozialamt ist F aufgrund der nach der Abschiebung veranlassten Fahndungsausschreibung festgenommen worden und wurde zunächst dem Polizeigewahrsam zugeführt.
Im vorliegenden Fall ist bereits das Asylerstverfahren unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden, weil die Schweiz für die Durchführung des Asylbegehrens des Betroffenen zuständig ist und einer Überstellung zugestimmt hat. Diese Entscheidung ist seit dem 23.10.2013 bestandskräftig. Der Betroffene wurde aufgrund dieser Entscheidung am 18.12.2013 auf dem Luftweg abgeschoben und den Schweizer Behörden überstellt.Seine erneute Einreise in das Bundesgebiet ist somit illegal
Die Abschiebehaft des Betroffenen ist aus hiesiger Sicht gemäß § 62 Abs. 3 Ziff. 1 und 5 AufenthG zwingend erforderlich um die Rückführung des Betroffenen sicherzustellen, denn bereits im Asylerstverfahren hat sich der Betroffene eher selten in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und wurde auch kurzzeitig von Amts wegen nach „unbekannt“ abgemeldet weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen ist. Angaben zu seinem Verbleib hat F damals auch auf Befragen nicht gemacht. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er weiterhin bemüht sein wird seine wahren Aufenthaltsorte zu verschleiern/zu verbergen.
Die Voraussetzungen der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen vor. § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist beachtet worden.
Der Betroffene ist sodann dem Amtsgericht Recklinghausen vorgeführt und dort in Anwesenheit eines Dolmetschers angehört worden. Ihm ist der Antrag der Beteiligten zu 2. bekanntgegeben worden. Der Betroffene hat hierzu Folgendes erklärt:
Es stimmt, ich habe in 201? einen Antrag auf Asyl gestellt, der wurde abgelehnt. Ich wurde in die Schweiz abgeschoben. Die Schweiz hat mich nicht akzeptiert. Deshalb bin ich zurück nach Deutschland. Ich will in Deutschland bleiben.
Durch Beschluss vom 22.01.2014 hat das Amtsgericht Recklinghausen angeordnet, dass der Betroffene für die Dauer von 3 Monaten in Abschiebehaft zu nehmen ist. In den Gründen des Beschlusses ist ausschließlich die Begründung des Haftantrages der Beteiligten zu 2. wiedergegeben worden.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.02.2014, der noch am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 13.02.2014 umfangreich begründet worden ist. In der Beschwerdebegründung ist u.a. gerügt worden, dass der Haftantrag gegen den Begründungszwang verstoßen würde und deshalb unzulässig sei. Darüber hinaus wurde angeführt, dass die Verkündung des Haftantrages fehlerhaft gewesen und die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nicht ausreichend geprüft worden sei. Der Haftantrag sei wortwörtlich übernommen worden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nach dem FamFG die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung in dem Haftantrag enthalten sein müsse. Es wurde darauf hingewiesen, dass „Dublin-III-Gefangene“ soweit wie möglich von Drittstaatenangehörigen untergebracht werden müssten. Außerdem würde es sich bei der Justizvollzugsanstalt C nicht um eine spezielle Einrichtung für Abschiebehäftlinge handeln, das Trennungsgebot würde nicht gewahrt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 25 bis 30 der Akte verwiesen.
Unter dem 04.03.2014 hat die Beteiligte zu 2. mitgeteilt, dass eine Zusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Überstellung des Betroffenen in die Schweiz ab dem 17.03.2014 und eine Flugbestätigung der Zentralstelle für Flugabschiebung NRW vom 20.02.2014 für den 19.03.2014 als den Tag der Überstellung an die schweizerischen Behörden vorliegen würde.
Die Ausländerakte des Betroffenen hat der Kammer in Kopie vorgelegen.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angeordnet, dass der Betroffene für die Dauer von drei Monaten zur Sicherung seiner Abschiebung in die Schweiz in Haft zu nehmen ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 2., den Betroffenen in Abschiebehaft zu nehmen, ist zulässig. Er erfüllt, jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Mitteilung vom 04.03.2014 all diejenigen Anforderungen, die an die Zulässigkeit eines solchen Haftantrages gestellt werden. Es sind Ausführungen zu der Ausreisepflicht des Betroffenen, den Abschiebevoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und der notwendigen Haftdauer gemacht worden und zwar in einer Weise, die auf den konkreten Fall zugeschnitten ist.
Der Haftantrag ist auch begründet, weil der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufentG). Dies ist von ihm auch nicht angezweifelt worden. Dass er am 10.01.2014 einen erneuten Asylantrag gestellt hat, steht dem nicht entgegen.
Von der Anordnung der Sicherungshaft konnte auch nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufentG ausnahmsweise abgesehen werden, denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Er hat Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass er nicht die Absicht hat, sich der Abschiebung zu entziehen, nicht einmal vorgetragen, obwohl die Beschwerde ansonsten umfänglich begründet worden ist. Umstände, die auf die fehlende Absicht des Betroffenen, sich der Abschiebung zu entziehen, schließen lassen könnten, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass er sich zu der Zentralen Ausländerbehörde E, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in E sowie zu dem Sozialamt der Beteiligten zu 2. begeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihm die Absicht, sich der Abschiebung zu entziehen, fehlt. Dazu hätte es der Darlegung weiterer Umstände, die Rückschlüsse auf seine Motivation zu einer (freiwilligen) Ausreise zulassen würden, bedurft. Solche Umstände sind aber weder vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich. Die Kammer hat deshalb auch davon abgesehen, den Betroffenen erneut persönlich anzuhören. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen waren keine zusätzlichen Kenntnisse zu erwarten (vgl. BGH Beschluss vom 11.07.2013 V ZB 144/13, BeckRS 2013, 14789).
Die Anordnung der Sicherungshaft war auch hinsichtlich der angeordneten Dauer nicht zu beanstanden und auch verhältnismäßig. Überdies ist der Kammer aus anderen Verfahren, unter anderem dem Verfahren 7 T 428/13 bekannt, dass in der Justizvollzugsanstalt C Abschiebehäftlinge gesondert von Strafgefangenen untergebracht werden. Der Folgeantrag steht gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG der Anordnung der Abschiebehaft nicht entgegen. Die Kammer hatte keinen Grund zu der Annahme, dass aufgrund der erneuten Stellung eines Asylantrages ein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird, obwohl die Schweizer Behörden für die Entscheidung, ob dem Betroffenen Asyl gewährt wird, zuständig sind. Dass in Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt wird, ist von dem Betroffenen auch nicht vorgetragen worden.
Die Kammer weist darauf hin, dass die Ausländerbehörde nach Nr. 62.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 AufenthG verpflichtet ist, kontinuierlich zu prüfen, ob die Haftgründe fortbestehen. Sie hat den Vollzug der Abschiebhaft unverzüglich bis zu einer Woche auszusetzen und deren Aufhebung unverzüglich zu beantragen, wenn die für deren Anordnung maßgebenden Gründe entfallen sind.
III.
Eine Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht. Eine Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 31, 30 KostO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Diese kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache, die von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.