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Landgericht Bochum·I - 7 T 407/08·23.02.2009

Pfändung von Rentenbescheiden – Herausgabeanspruch als pfändbares Nebenrecht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Drittschuldnerin legt Erinnerung gegen die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe von Rentenbescheiden ein. Streitpunkt ist, ob Auskunfts- und Herausgabeansprüche (§836 Abs.3 ZPO) pfändbar sind und ob Datenschutzvorschriften des SGB X entgegenstehen. Das Landgericht hält solche Nebenrechte für pfändbar; datenschutzrechtliche Bedenken können durch Anonymisierung berücksichtigt werden. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Forderungspfändung erstreckt sich die Pfändung des Hauptrechts auch auf Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die der Feststellung des Gegenstands und des Betrags des Hauptanspruchs dienen (§ 836 Abs. 3 ZPO).

2

Befindet sich die herauszugebende Urkunde im Besitz eines Drittschuldners, wird der Herausgabeanspruch des Schuldners durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Gläubiger mitüberwiesen, sodass der Gläubiger direkt gegen den Drittschuldner vorgehen kann.

3

Datenschutzbestimmungen des SGB X stehen der Pfändung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen nicht generell entgegen; schutzwürdige Daten können in Einzelfällen durch Anonymisierung oder Schwärzung berücksichtigt werden.

4

Ansprüche auf Herausgabe von Renten- oder Leistungsbescheiden sind nicht als unpfändbare Dienst- oder Sachleistungsansprüche i.S.v. § 54 Abs. 1 SGB X zu behandeln, wenn sie der Feststellung eines Geldleistungsanspruchs dienen.

Relevante Normen
§ 836 Abs. 3 ZPO§ 840 ZPO§ 54 Abs. 1 SGB X§ 67f SGB X§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB X§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB-X

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 20 M 4349/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Drittschuldnerin zu 2).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

I.

2

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 3.12.2007 hat das Amtsgericht die Forderung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten sowie "den Anspruch auf Herausgabe des jeweils gültigen Rentenbescheides bzw. der jeweils gültigen Rentenmitteilung durch den Drittschuldner sowie durch den Schuldner an den Gläubigervertreter" an die Drittschuldnerin zu 2) gepfändet.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Drittschuldnerin zu 2) am 20.8.2008 Erinnerung eingelegt, soweit der Anspruch auf Herausgabe der Rentenbescheide gepfändet worden ist.

4

Mit Beschluss vom 28.10.2008 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin zu 2) vom 12.11.2008.

6

II.

7

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

8

Das Landgericht Düsseldorf, JurBüro 2008, 268, hat ausgeführt:

9

"Bei der Forderungspfändung hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden gemäß § 836 Abs. 3 ZPO.

10

Zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 ZPO zählen auch Lohnabrechnungen aus einem Arbeitsverhältnis (vgl. nur Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189) und Leistungsbescheide betreffend Arbeitslosengeld (Landgericht Essen, JurBüro 2001, 153; Landgericht Leipzig JurBüro 2001, 403; Landgericht Regensburg Rpfleger 2002, 468; Musielak-Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7).

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Nach überwiegender Ansicht, die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2003 (ZIP 2003, 1771) bestätigt worden ist, erstreckt sich die Pfändung des Hauptrechts auf die Ansprüche der Auskunftserteilung und Rechnungslegung, die der Feststellung des Gegenstandes und des Betrages des Hauptanspruchs dienen.

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Von der Systematik her stehen die Ansprüche aus § 836 Abs. 3 ZPO gleichberechtigt neben denen aus § 840 ZPO (Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Landgericht Koblenz JurBüro 1996, 663, 664; Landgericht Köln JurBüro 1996, 439).

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Befindet sich die herauszugebende Urkunde nicht in der Hand des Schuldners, sondern im Besitz des Drittschuldners, so ist der angebliche Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten durch den Überweisungsbeschluss neben der Forderung mitüberwiesen (Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Landgericht Koblenz JurBüro 1996, 663, 664; Landgericht Marburg Rpfleger 1994, 309).

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Der Gläubiger hat somit die Möglichkeit, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe z.B. der Lohnabrechnung, des Leistungsbescheides als Nebenrecht mit in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen. So kann der Gläubiger direkt gegen den Drittschuldner vorgehen. Eine Herausgabeanordnung gemäß § 836 Abs. 3 ZPO entfällt dann.

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Das Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner gewährt einen Anspruch auf Übersendung der jeweiligen Leistungsbescheide.

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Dieser Auskunftsanspruch in Gestalt des Herausgabeanspruchs ist als Nebenrecht von der Pfändung umfasst. Diesen Anspruch kann daher auch der pfändende Gläubiger gegen den Drittschuldner geltend machen. Im Pfändungsbeschluss kann die Erstreckung der Einkommenspfändung auf den Auskunftsanspruch in Gestalt der Herausgabe des Leistungsbescheides, des Rentenbescheides, der Lohnabrechnung deklaratorisch mit ausgesprochen werden (vgl. Oberlandesgericht Hamm DGVZ 1994, 188, 189; Amtsgericht Dortmund JurBüro 2008, 100; Amtsgericht Wuppertal JurBüro 2007, 495; Amtsgericht Dortmund JurBüro 2007, 499; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 1742)."

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Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Danach liegt hier entgegen der Ansicht der Drittschuldnerin zu 2) keine Pfändung eines nach § 54 Abs. 1 SGB X unpfändbaren Anspruchs auf Dienst- und Sachleistungen, sondern eine Pfändung eines Geldleistungsanspruchs vor, die sich auf die Ansprüche der Auskunftserteilung und Rechnungslegung erstreckt, die der Feststellung des Gegenstandes und des Betrages des Hauptanspruchs dienen.

18

Soweit sich die Drittschuldnerin zu 2) auf die Datenschutzbestimmungen der §§ 67f. SGB X beruft, schließt sich die Kammer dem Amtsgericht Wuppertal, JurBüro 2007, 495, an, das hierzu ausgeführt hat:

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"3. Die Datenschutzbestimmungen der §§ 67f. SGB-X stehen der Pfändung nicht entgegen. Bereits deshalb muss das erkennende Gericht nicht entscheiden, ob diese Regelungen auch für die - hier zu entscheidende - Pfändbarkeit von Auskunftsansprüchen überhaupt relevant sein könnten.

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a. Allerdings gestattet die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB-X der Drittschuldnerin lediglich, ihren "Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht" nachzukommen. Der Drittschuldnerin ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen, dass der Wortlaut dieser Norm allein auf die - inhaltlich sehr eingeschränkte - Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abzuzielen scheint (so offenbar LG Bochum, Beschluss vom 20.5.1997, Az. 7 T 782/96, cit. nach JURIS; vgl. auch v.Wulffen, Komm. Zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 71 Rdn 12; ähnlich Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.1.2001, Az. L 4 AL 106/00, cit. nach JURIS; a.A. der von der Gläubigerin zur Akte gereichte Beschluss des LG Essen vom 12.12.2002, Az. 5 T 170/02, Bl. 32 d. GA.).

21

b. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB-X ist jedoch aus teleologischen Gründen und verfassungskonform umfassender auszulegen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich - wie die Erinnerungsführerin zutreffend darlegt - primär das Recht auf informelle Selbstbestimmung des Schuldners geschützt. Dieses Grundrecht des Schuldners ist jedoch nicht absolut, sondern steht im Konflikt mit dem über Art. 14 GG ebenfalls grundrechtlich geschützten Vollstreckungs- und Befriedigungsanspruch des Gläubigers (vgl. dazu etwa BGH NJW 1999, 1544 zur Pfändbarkeit von Gebührenforderungen eines Steuerberaters). Zumindest im vorliegenden Falle hat das Geheimhaltungsinteresse zurück zu treten:

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c. Dem Grundrechtschutz des Schuldners auf Wahrung seiner persönlichen Daten kommt hier nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Schuldner wäre nämlich im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 836 III ZPO gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet, den Inhalt des Leistungsbescheides preiszugeben und wohl auch den in seinem Besitz befindlichen Bescheid selbst dem Gläubiger zu überlassen. Auch die Drittschuldnerin verkennt in ihrer Erinnerungsschrift diese Möglichkeit nicht.

23

Da aber - wie hier - der Gläubiger die von der Drittschuldnerin begehrte Kenntnis nach der Gesetzeslage vom Schuldner ohnehin erlangen könnte, wäre eine Geheimhaltung durch die Drittschuldnerin lediglich von untergeordneter Bedeutung.

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d. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass in einem Leistungsbescheid der Drittschuldnerin gelegentlich auch solche Daten enthalten sein mögen, welcher der Gläubiger für einen gedachten Gerichtsprozess nicht bedarf. In solchen Ausnahmefällen kann die Drittschuldnerin die entsprechenden Stellen durchaus anonymisieren, d.h. z.B. schwärzen. Mit dieser Anonymisierung wird den berechtigten Interessen aller Beteiligten ausreichend Rechnung getragen. Eine Notwendigkeit, gleich den kompletten Leistungsbescheid einzubehalten, besteht in jedem Falle nicht.

25

Das Gericht vermag diesbezüglich hier keine Entscheidung zu treffen: Dies hinge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, zu welchen die Drittschuldnerin schon nichts vorgetragen hat."

26

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

28

Die Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG.