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Landgericht Bochum·I-7 T 345/10·09.03.2011

InsVV-Zuschlag: Substantiierungslast des Insolvenzverwalters bei Anfechtungsansprüchen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung ein und begehrte u.a. einen Zuschlag wegen der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen sowie weiterer Erschwernisse. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Ein Zuschlag nach § 3 InsVV setze konkreten, nachvollziehbaren Tatsachenvortrag zu Umfang und besonderen Schwierigkeiten voraus; bloße Schlagworte sowie Verweise auf Kommentar und Rechtsprechung genügten nicht. Da die Anfechtungsbeträge zudem ohne erkennbare Schwierigkeiten erstattet wurden, blieb es bei der Regelvergütung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsfestsetzung ohne Zuschlag als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 3 InsVV setzt voraus, dass Umfang und besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit im konkreten Verfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden.

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Die bloße Bezugnahme auf Kommentierung oder Rechtsprechung ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag zu den geltend gemachten Erhöhungstatbeständen.

3

Die Geltendmachung und Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gehört grundsätzlich zum Regelaufgabenkreis des Insolvenzverwalters und ist regelmäßig durch die Regelvergütung nach § 2 InsVV abgegolten.

4

Ein Zuschlag wegen der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere, im Vergütungsantrag konkret darzustellende Schwierigkeiten oder ein erheblicher Mehraufwand auftreten.

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Pauschal vorgetragene allgemeine Erschwernisse (z.B. ungeordnete Buchhaltung, mangelnde Mitwirkung, Forderungseinzug) rechtfertigen ohne konkrete Angaben zu Zeit, Umfang und Inhalt des Mehraufwands weder einzeln noch in einer Gesamtschau einen Zuschlag.

Relevante Normen
§ 129 InsO§ 131 Abs. 1 InsO§ 143 InsO§ 2 InsVV§ 3 InsVV§ 8 Abs. 3 S. 2 InsVV

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 80 IN 137/07

Bundesgerichtshof, IX ZB 122/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.662,42 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Auf Antrag der C in E vom 06.02.2007 hat das Amtsgericht Bochum am 20.06.2007, gestützt auf das eingeholte Gutachten des Beschwerdeführers vom 14.06.2007, über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.

4

Zugleich ist der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

5

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte die endgültige Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin.

6

Mit Schriftsatz vom 04.09.2007 erstattete der Insolvenzverwalter sodann Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin und ihrer Ursachen. Im Bericht führt der Insolvenzverwalter zu dem Punkt „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ Folgendes aus:

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„Durch Herrn M wurden mir realisierbare Forderungen in Höhe von insgesamt 56.111,06 EUR benannt. Ich habe die entsprechenden Schuldner zur Zahlung aufgefordert. Sämtliche Schuldner verweigerten jedoch bislang die Zahlungen, da nach ihren Angaben die Leistungen nicht in dem behaupteten Umfang erbracht worden seien. In einem Fall wurde durch anwaltliches Schreiben mitgeteilt, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung lediglich um eine zwischen den Parteien vereinbarte Scheinrechnung handelte. Die Vorgänge sind noch nicht auskorrespondiert. Insgesamt stelle ich hier lediglich aus Vorsichtsgründen eine freie Masse in Höhe von 500,00 EUR ein.“

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Unter „Schadensersatzforderung“ heißt es:

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„Darüber hinaus soll nach Angaben der Schuldnerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 134.989,83 EUR gegen die Firma I GmbH, Recklinghausen, bestehen. Eine bereits erfolgte schriftliche Zahlungsaufforderung blieb unbeantwortet. Ich habe daher in die anliegende Vermögensübersicht lediglich den Erinnerungswert eingestellt“.

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Unter „Erstattungsansprüche gemäß §§ 129, 131 Abs. 1, § 143 InsO“ heißt es:

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„Wie bereits zuvor ausgeführt, tilgte die Schuldnerin wesentliche Verbindlichkeiten nur im Wege der Zwangsvollstreckung.

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Gegenüber 10 verschiedenen Gläubigern habe ich die Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO erklärt. Die hier bestehenden Erstattungsansprüche in Höhe von 29.684,01 EUR wurden bereits in vollem Umfang auf das für dieses Verfahren eingerichtete Konto erstattet.“

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Wegen der übrigen Einzelheiten des Berichtes vom 04.09.2007 wird auf Bl. 160 ff. der Akte Bezug genommen.

14

Unter dem 29.02.2008, 11.09.2008, 09.03.2009 und 02.09.2009 erstattete der Insolvenzverwalter jeweilig Zwischenbericht. Im Wesentlichen führt er in den Berichten an, dass die vom Geschäftsführer M benannten Forderungen aus Warenlieferungen und Ähnlichem sich nicht bestätigt/realisiert hätten. Nach Angaben der bezeichneten Schuldner würden die Forderungen überwiegend nicht bestehen, zum Teil blieben die Anfragen auch unbeantwortet. Insbesondere sei wegen der behaupteten Schadensersatzforderung keine Reaktion erfolgt. Da die Forderung nicht belegt werden kann, sei sie nicht einzubringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Zwischenberichte vom 29.02.2008, 11.09.2008, 09.03.2009 und 02.09.2009 wird auf Bl. 192 ff. der Akte, 200 ff. der Akte, 212 ff. der Akte und 229 ff. der Akte Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 29.04.2010 erstattete der Beschwerdeführer sodann Schlussbericht, legte die Schlussrechnung vor und beantragte, seine Verwaltervergütung auf insgesamt 29.477,49 EUR festzusetzen.

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Zur Berechnung führt er Folgendes an:

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1. Berechnungsmasse

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Zunächst sei die Insolvenzmasse von 39.979,80 EUR zu berücksichtigen und sodann sei der für seine Vergütung zugrunde zu legende Mehrwertsteueranteil von 4.546,83 EUR hinzuzurechnen, was eine Berechnungsmasse von 44.526,63 EUR ergeben würde, die hier maßgeblich sei.

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2. Grundvergütung

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Die nach § 2 InsVV festzusetzende Grundvergütung belaufe sich – entsprechend dem unter Ziff. 1. genannten Wert – danach auf 14.881,66 EUR.

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3. Zuschläge

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Zu dem Punkt „Zuschlagsfaktoren“ führt der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag aus:

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„Die erbrachten Leistungen entsprechen zunächst denen eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens“.

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Weiter schildert er, dass für den Einzug der Erstattungsansprüche aus Insolvenzanfechtung gegenüber 10 Gläubigern ein Erhöhungsfaktor von 0,30 anzusetzen sei.

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Dazu führt er aus, dass der Ansatz sich an der Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke, Förster, Insolvenzverwaltervergütungsverordnung, 4. Aufl., § 3 Rn. 77, 78 und der Rechtsprechung des BGH (BGHZ InsO 2004, 672) orientiere.

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4. Auslagen

28

Für die Auslagen sei nach § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV ein Betrag in Höhe von 4.464,50 EUR zu Grunde zu legen und für die Zustellungen nach § 4 Abs. 2 InsVV ein Betrag in Höhe von 120,00 EUR in Ansatz zu bringen.

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5. Gesamtvergütung

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Die Gesamtvergütung berechne sich danach wie folgt:

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a) Verwaltervergütung                            19.346,16 EUR

32

b) Auslagen                                          4.464,50 EUR

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c) Zustellwesen                                             120,00 EUR

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Gesamt – netto -                                          23.930,66 EUR

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zzgl. 19 % MWSt                                          4.546,83 EUR

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Gesamt – brutto -                                          29.477,49 EUR.

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Der Bericht und Festsetzungsantrag des Insolvenzverwalters schließt mit einer nochmaligen Aufstellung seiner Vergütungsforderung. Diese Aufstellung endet mit einem Betrag von 28.477,49 EUR, da sie den im Antrag enthaltenen Rechenfehler bei der Summierung von 23.930,66 EUR und 4.546,83 EUR nicht enthält.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 29.04.2010 Bezug genommen.

39

Mit Schriftsatz vom 12.05.2010 wies das Amtsgericht Bochum den Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass es den begehrten Zuschlag von 30 %, mangels konkreter Darlegung der behaupteten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Anfechtungsansprüche, für nicht gerechtfertigt hält.

40

In der Folge teilte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 25.05.2010 mit, dass der begehrte Zuschlag, nach seiner Auffassung, jedenfalls gerechtfertigt sei. Der Höhe nach sei der Zuschlag schon aus der zitierten Kommentierung begründet . Im Übrigen habe er Anfechtungsansprüche gegen 3 verschiedene Finanzämter, 2 Krankenkassen, 2 Rechtsanwälte sowie 2 Lieferanten geltend gemacht. Bei der Durchsetzung der Erstattungsansprüche seien die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 130 ff. InsO zu berücksichtigen gewesen. Auch hätten sich die Ansprüche aus mehreren Einzelzahlungen zusammengesetzt. Weiter hätten sich die Anfechtungstatbestände nicht unmittelbar aus der Buchhaltung ergeben, sondern der zuständige Gerichtsvollzieher hätte angeschrieben werden müssen. Auch hätten Informationen beim Hauptzollamt eingeholt werden müssen. Insgesamt sei zur Ermittlung der Ansprüche ein erheblicher Tätigkeitsaufwand notwendig gewesen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass er selbst – ohne Rechtsanwalt zu sein – die Ansprüche durchgesetzt habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass für die ungeordnete Buchhaltung, den aufwendigen Forderungseinzug ohne entsprechende Erhöhung der Insolvenzmasse sowie die fehlende Mitarbeit des Geschäftsführers, Herrn M, mit Rücksicht auf die relativ geringe Insolvenzmasse schon keine ebenfalls verwirklichten Erhöhungsmerkmale geltend gemacht worden seien. Eine Addition der wegen dieser Umstände zu berücksichtigenden Erhöhungsfaktoren hätte den hier geltend gemachten Zuschlag von 0,30 bereits überstiegen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04), sei bei einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der hier geltend gemachte Zuschlag jedenfalls angemessen. Hilfsweise werde der Zuschlag eben auf die sonst geschilderten Schwierigkeiten gestützt.

41

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 08.04.2010, in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 15.07.2010, hat das Amtsgericht Bochum die Vergütung des Insolvenzverwalters sodann wie folgt festgesetzt:

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Vergütung:                                          14.655,64 EUR

43

Auslagen:                                                        4.516,69 EUR

44

Zwischensumme:                                          19.172,32 EUR

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zzgl. 19 % Umsatzsteuer:                            3.642,74 EUR

46

Endbetrag:                                          22.815,07 EUR.

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Bei der Berechnung der Vergütung hat das Amtsgericht zunächst den Massewert von 39.979,80 EUR berücksichtigt und darauf die in der ausgerechneten Vergütung enthaltene Mehrwertsteuer von 3.642,74 EUR gerechnet.

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Ausgegangen ist es damit von einem eigentlichen Massewert von 43.622,54 EUR.

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Auf dieser Basis hat es dann den Regelsatz nach § 2 InsVV in Höhe von 14.655,64 EUR berechnet. Die Auslagenpauschale nach § 4 Abs. 2 InsVV ist mit 120,00 EUR antragsgemäß festgesetzt worden, die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV ist ebenfalls antragsgemäß berechnet worden.

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Einen Zuschlag hat das Amtsgericht hingegen nicht gewährt. Insoweit hat es zunächst darauf verwiesen, dass die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen im Insolvenzverfahren grundsätzlich zum normalen Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters gehöre.

51

Insoweit sei die vom Insolvenzverwalter zitierte Entscheidung des BGH in ZinsO 2004 , 672 (= BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 225/03), nicht zur Begründung des Zuschlags geeignet, da sich diese Entscheidung mit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beschäftige. Der Verweis des Insolvenzverwalters auf die zitierte Stelle in dem Kommentar Haarmeier/Wutzke/Förster ersetze keinen substantiierten Vortrag zu besonderen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Anfechtungsansprüche. Auch ein Zuschlag wegen Schwierigkeiten bei der Buchhaltung, beim Forderungseinzug oder wegen mangelnder Mitarbeit des Geschäftsführers, sei aus dem gleichen Grund nicht festzusetzen. Auch rechtfertige eine Gesamtschau der geschilderten Umstände nicht den begehrten Zuschlag.

52

Nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses am 14.07.2010 hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 20.07.2010, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

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Zur Begründung führt er an, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts weder den Sachvortrag noch die Rechtsprechungs- und Kommentarstellen ausreichend gewürdigt habe. Schließlich sei eine methodengerechte Auslegung der Vergütungsregelungen der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung nicht erfolgt. Der Rechtspfleger hätte darlegen müssen, inwieweit tatsächlich hier der Arbeitsaufwand hinter einem normalen Verfahren zurückgeblieben sei, sodass die Versagung des begehrten Zuschlages nicht gerechtfertigt sei.

54

Auch eine Gesamtschau sei grob fehlerhaft nicht erfolgt.

55

Die Gesamtvergütung sei auf insgesamt 28.477,49 EUR festzusetzen.

56

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2010 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Bochum zur Entscheidung vorgelegt.

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Im Nachgang führt der Insolvenzverwalter noch mit Schriftsatz vom 07.09.2010 aus, dass der Rechtspfleger den gesamten Vorgang nicht hinreichend gewürdigt habe.

58

Als Tatbestandsvoraussetzungen hätte dieser berücksichtigen müssen, dass Anfechtungsansprüche aus 20 Einzelzahlungen gegenüber 10 verschiedenen Gläubigern, darunter Finanzbehörden, 3 Lieferanten und 2 Rechtsanwälten geltend gemacht worden seien. Anspruchsvolle rechtliche Würdigungen hätten erfolgen müssen. Die Ansprüche hätten sich zudem nicht aus der Buchhaltung ergeben, sondern hätten durch Einholung von Drittinformationen ermittelt werden müssen. Der Geschäftsführer habe nicht mitgewirkt, eine ungeordnete Buchhaltung und ein ungeordnetes Belegwesen sei vorgefunden worden. Auch habe eine langfristige Verfolgung des Forderungseinzuges, ohne entsprechende Masseerhöhung, vorgelegen. Hinsichtlich der Anfechtungsansprüche sei die Durchsetzung zudem ohne Rechtsanwalt erfolgt.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.09.2010, Bl. 325 ff. der Akte Bezug genommen.

60

II.

61

Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und gemäß §§ 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdeführers gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 InsO zutreffend auf 22.815,07 EUR festgesetzt. Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers besteht nicht.

63

Die Vergütung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter ist auf der Basis der Berechnungsgrundlage des § 1 InsVV zu ermitteln und die sich daraus ergebende Vergütung gemäß § 2 InsVV ggfs. um Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.

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Ein Zuschlag zur Regelvergütung ist dann zu machen, wenn dem Umfang und der besonderen Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters dadurch Rechnung zu tragen ist, § 63 Abs. 1 S. 3 InsO. Insoweit konkretisiert § 3 InsVV diese gesetzliche Vorgabe durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen. Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung des Insolvenzverwalters daher zu erhöhen, wenn seine Tätigkeit im konkreten Insolvenzverfahren hinsichtlich bestimmter Tatbestände nach Schwierigkeit und Umfang erheblich war, mithin über das sogenannte Normalverfahren hinausgeht. Diese Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer gerechten Vergütung im Einzelfall. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben jedoch lediglich einen beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll.

65

Damit scheidet die Gewährung eines Zuschlages, allein wegen der beispielhaften Benennung eines Zuschlagsfaktors, der in einem Kommentar oder einer gerichtlichen Entscheidung benannt ist, aus.

66

Vielmehr hat der Verwalter seinen Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm beantragte Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach, zu begründen (BGHZ InsO 2003, 790).

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Dabei reicht die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten des Verfahrens im Allgemeinen gerade nicht aus. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter die von ihm zugrunde gelegten Werte, insbesondere die Berechnungsgrundlage, den Vergütungssatz und gerade auch die Erhöhungstatbestände in nachvollziehbarer Weise schlüssig zu begründen und mit konkretem Tatsachenvortrag zu belegen (vgl. BGHZ InsO 2005, 806; 2004, 265, 267; 203, 790; Haarmeier/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. 2007, Rdn. 7 m. w. N.).

68

In Folge dessen hat der Insolvenzverwalter, gerade wenn er vom Normalfall der Verwaltung abweicht und einen Zuschlag geltend macht, die vom Standardfall abweichende Tätigkeit dem Gericht im Einzelnen konkret darzulegen und ggfs., unter Bezugnahme auf Akten, Gutachten, Berichte und sonstige Umstände, differenziert zu belegen.

69

Bloße Bezugnahmen auf Kommentarstellen und gerichtliche Entscheidungen sind nicht geeignet, den begehrten Anspruch nachvollziehbar zu begründen. Hier bedarf es eben einer differenzierten Darstellung, weshalb ein Abweichen vom Normalfall vorliegt.

70

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist ein Erhöhungstatbestand seitens des Insolvenzverwalters hier in keiner Weise ausreichend vorgetragen.

71

Die reine Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gehört – im Unterschied zu den Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters – ohne Weiteres zum Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters. Damit ist die Geltendmachung dieser Ansprüche im Regelfall auch nach der Vergütungsvorschrift des § 2 InsVV abgedeckt.

72

Eine Ausnahme wäre dann zu bejahen, wenn bei der Durchsetzung der Ansprüche besondere Schwierigkeiten auftreten.

73

Derartige Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Zu keinem einzigen Fall benennt der Insolvenzverwalter hier Umstände, die den Schluss auf Schwierigkeiten zulassen. Vielmehr führt der Insolvenzverwalter bereits im Bericht vom 04.09.2007 aus, dass die Ansprüche bereits im vollen Umfang erstattet worden sind. Dies spricht gerade dafür, dass es zu keinen besonderen Schwierigkeiten gekommen ist. Allein der Umstand, dass hier eben Forderungen gegenüber Finanzämtern und Rechtsanwälten geltend gemacht werden mussten, lässt auch nicht den zwingenden Schluss auf eine Schwierigkeit zu.

74

Die Anzahl der Schuldner der Anfechtungsansprüche lässt, selbst bei gesplitteter Betrachtung der einzelnen Ansprüche, hier keinen Zuschlag zu.

75

Auch die Nachfrage beim Gerichtsvollzieher bzw. dem Hauptzollamt reicht nicht aus, um von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Anfechtungsansprüche im Sinne des § 3 InsVV auszugehen.

76

Wenn auf erste Aufforderung gezahlt wird, so ist auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich, weshalb die bloße Nichthinzuziehung keinen Erhöhungstatbestand auslösen kann.

77

Inwieweit hier eine schwierige rechtliche Würdigung durchgeführt sein soll, kann nicht nachvollzogen werden.

78

Insgesamt ist hinsichtlich der Durchsetzung der Anfechtungsansprüche festzuhalten, dass die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen „Schlagworte“ grundsätzlich geeignet sein können, einen Erhöhungstatbestand auszulösen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, eben die besonderen Schwierigkeiten nachzuvollziehen. Ein derartiger Vortrag ist nicht gegeben. Der Umfang der Korrespondenz in Zeit und Anzahl ist nicht genannt. Ebenso wenig sind Ausführungen zu Zeit und Umfang hinsichtlich der notwendigen Sachverhaltsforschungen erfolgt. Rechtliche Schwierigkeiten sind nicht dargestellt. Eine Beurteilung ist danach schlicht nicht möglich.

79

Hinsichtlich der weiter – hilfsweise – benannten Erhöhungstatbestände gilt das Vorgesagte. Es wird nicht vorgetragen, welcher konkrete Mehraufwand in zeitlicher und sachlicher Hinsicht dafür aufgewendet werden musste, dass nur eine rudimentäre Buchführung vorhanden gewesen ist. Was der Insolvenzverwalter hier konkret mehr getan hat, kann eben nicht nachvollzogen werden. Gleiches gilt für die benannten Schwierigkeiten bei dem Forderungseinzug oder wegen der behaupteten mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers.

80

Ein Sachvortrag, der den eben erst seitens des Gerichts zu ziehenden Schluss auf Schwierigkeiten in den einzelnen Gebieten zulässt, ist hier nicht gegeben. Eine Vielzahl nur unsubstantiiert und pauschal vorgebrachter Umstände, die jeweilig einen Erhöhungsfaktor begründen sollen, sind aber auch nicht geeignet, im Rahmen einer Gesamtschau dann einen Erhöhungsfaktor zu begründen. Auch hier ist eine konkrete Darstellung notwendig. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, als dass der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 29.04.2004 unter der Rubrik „Zuschlagsfaktoren“ einführend Folgendes darstellt: „Die erbrachten Leistungen entsprechen zunächst denen eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens“.

81

Da im Anschluss nur Ausführungen zu den Anfechtungsansprüchen als Erhöhungsfaktor erfolgen, ist bemerkenswert, dass die Angelegenheit später dann doch anders beurteilt wird.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

83

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 4 InsO, 47 GKG, 3 ZPO.